Nachweis der Berufsunfähigkeit eines Handelsvertreters

Das Kammergericht Berlin hatte kürzlich entschieden, bei der Frage, ob ein Handelsvertreter wegen Angststörungen berufsunfähig sei, auch Rückschlüsse aus dem Verhalten/den Tätigkeiten des Versicherten außerhalb seines Arbeitsfeldes zu ziehen sind.

Der Sachverständige hielt dem Kläger vor, „dass ein sinnvolles Arbeitsergebnis bei einem reduzierten Umfang der Tätigkeit zu erzielen gewesen wäre.“

„Zutreffend ist, dass der Kläger keinen Raubbau mit seiner Gesundheit betreiben musste. Er musste auch keine überobligationsmäßigen Anstrengungen betreiben, um seine berufliche Tätigkeit fortzusetzen. Diese Obersätze der Rechtsprechung greifen hier jedoch nicht ein. Der Sachverständige differenziert bei seiner persönlichen Anhörung zwischen dem subjektiven Empfinden von Beschwerden durch den Kläger. Dieses Empfinden hat seine Ursache in der Anpassungsstörung. In einem zweiten Schritt kommt es jedoch für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit des Klägers darauf an, ob die objektiven Befunde und das objektive Beschwerdebild bei dem Kläger den Schluss zulassen, dass sein verbliebenes Leistungsvermögen dazu ausreicht, um gegen die subjektiv empfundenen Beschwerden willentlich anzusteuern. Hierbei geht es nicht um einen Raubbau an der Gesundheit, sondern um die Feststellung der trotz der Anpassungsstörung verbliebenen Restfähigkeiten des Klägers. Die vorhandenen Restfähigkeiten zu mobilisieren, stellt auch keine Anforderung an den Kläger, die als überobligationsmäßig zu bewerten wäre. Überobligationsmäßig wären Anforderungen, die eine Überforderung des Klägers bedeuten und letztlich zu einem Raubbau an der Gesundheit führen würden. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.“

Beschluss KG Berlin 2.12.2014

 

Solvabilitätsquoten sinken

Einen interessanten Artikel gab es im Versicherungsjournal vom 30.7.2015.

Die Solvabilitätsquoten der Lebensversicherer sind 2014 abermals gesunken, wenn auch nur weniger als in den Vorjahren. Nur rund jeder dritte der 53 aufgeführten Anbieter erzielte eine Steigerung.

OLG Karlsruhe zum Bezirksschutz eines Handelsvertreters

Das Oberlandesgericht Karlsruhe zu der Frage, ob einem Handelsvertreter Bezirksschutz zugewiesen wurde:

Wird dem Handelsvertreter in einer Vertriebsvereinbarung ein bestimmtes Gebiet „exklusiv“ zugewiesen, handelt es sich in der Regel um einen Bezirksschutz im Sinne von § 87 Abs. 2 HGB.

Ein Wettbewerbsverbot für den Unternehmer ist möglich, bedarf aber einer eindeutigen vertraglichen Vereinbarung. Die Interessenlage des Handelsvertreters mit Bezirksschutz lässt eine solche Vereinbarung nicht naheliegend erscheinen, anders als beispielsweise bei einem Vertragshändler, der nicht selten darauf angewiesen ist, dass der Unternehmer einen Wettbewerb durch einen Parallelvertrieb unterlässt.

OLG Karlsruhe 6.11.2014

AachenMünchener findet Urteil positiv

Verloren- und doch zufrieden?

Der Bundesgerichtshof  hat mit einer neuen Entscheidung die Rechte von Kunden gestärkt, die gegen den Abschluss ihrer -fondsgebundenen- Lebensversicherungsverträge wirksam Widerspruch eingelegt haben. Danach muss sich der Versicherte zwar den während der Zeit genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen, nicht jedoch die Abschluss -und Versicherungskosten. Das Gericht hat damit erstmals geklärt, dass Versicherer nach einem Widerspruch an Prämien und Zinsen an den Kunden zurück zahlen müssen.

Das Urteil gilt für Lebensversicherungen, die zwischen 1994 und 2007 nach dem Policenmodell zustande gekommen sind. Dabei erhielt der Kunde sämtliche Unterlagen erst mit dem Versicherungsschein. War er nicht richtig über seine Widerrufsrechte aufgeklärt worden, kann ein Versicherter gegen einen solchen Vertrag auch noch nach Jahren Widerspruch einlegen.

Beim Oberlandesgericht Köln hatten die Kunden teilweise Erfolg. Die AachenMünchener legte dagegen Revision ein. Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft und die AachenMünchener begrüßten das Urteil – trotz Zinszahlungsverpflichtung.

BGH IV ZR 384/14 vom 29.7.2015

Ermittlungserfolge gleich null

Ein Berater soll über Jahre hinweg zum Nachteil eines Kunden Verträge zum Abschluss gebracht haben, die dieser gar nicht wollte.

Immer wieder Jahr für Jahr wurden neue Vermögenssparpläne abgeschlossen, statt alte Vermögenssparpläne zu erweitern. Dafür flossen Jahr für Jahr stolze Provisionen. Gespart wurde dagegen wenig.

Insgesamt sollen Ausgabeaufschläge von mindestens 15.000 € als Schaden entstanden sein. Der Berater ist bei einem  Vertrieb tätig. Bei den Vermögenssparplänen handelte es sich um solche der Deutschen Bank.

Die Polizei ermittelte, wenn man es so nennen kann. Ermittlungserfolge sind gleich null. Die Polizeiakte besteht nach Abschluss der Ermittlungsakte aus kaum mehr als das, was der Geschädigte eingereicht hat.

Vermutlich besteht kein großes Interesse, der Polizei bei den Ermittlungen behilflich zu sein. Der Ermittlungsbericht, den ich gestern las, spricht Bände:

„Auffällig scheint dem Unterzeichner einer Häufung der Änderungen, die sicherlich zu einem Vermögensvorteil für den Beschuldigten und zu einem Schaden beim Anzeigeerstatter geführt haben können. Es erscheint jedoch angebracht, hier gegebenenfalls durch ein Gutachten zu klären, ob die durchgeführten Änderungen rein fachliche Fehler waren oder ob durch das Vorgehen des Beschuldigten eine bewusste Irreführung seines Kunden herbeigeführt wurde und der Beschuldigte dadurch einen entsprechenden Vermögensvorteil erlangte.

Ein Auskunftsersuchen bei der Deutschen Bank mit der Bitte der Beantwortung der darin gestellten Fragen wurde mit Hinweis auf eine fehlende staatsanwaltschaftliche Verfügung nicht beantwortet, obwohl die Verfügung der Staatsanwaltschaft Aschaffenburg beigefügt war… Da sich auch die … , wie aus dem Schriftverkehr … ersichtlich ist, offensichtlich bedeckt hält, wird gebeten, auch dort Auskünfte mittels staatsanwaltschaftlicher Verfügung einzuholen, sofern dies für das Verfahren geboten erscheint.“

Die Beschuldigte ließ übrigens alles abstreiten und meinte, der Kunde habe die insgesamt 15 Sparverträge so gewollt, wie diese abgeschlossen wurden.