Markenrechtsstreit vorprogrammiert

Der gestern erwähnte Markenrechtsstreit zwischen DVAG und einem Verein ist sicher keine neue Erfindung. Anders gesagt: Man hätte damit rechnen können.

Schließlich gab es bereits mit der Marke „AWD“ (heute Swiss Life Select) einen ähnlich gelagerten Rechtsstreit. Den Betreibern der Seite www.awd-aussteiger.de wurde ebenfalls per einstweiliger Verfügung verboten, die Buchstaben AWD für ihre Seite zu verwenden.

Mehr zu lesen ist hier auf Telepolis.

Nachdem dann ein Verein gegründet wurde, soll das Betreiben einer ähnlichen Seite mit dem Kürzel AWD zulässig gewesen sein. Es handelt sich um den Verein der ehemaligen AWD-Mitarbeiter e.V.

Dort heißt es auf der Website :

„Im Januar 2003 trafen sich erstmals ca. 12 AWD-Aussteiger auf Einladung von Herrn Weise, besprachen die Situation und überlegten das Vorgehen gegen den AWD und zur Hilfe der ehemaligen AWD-Mitarbeiter. Der heutige 1. Vorsitzende des Vereins der ehemaligen AWD-Mitarbeiter e.V. war damals schon dabei. Es wurde beschlossen, einen Verein zu gründen. Weitere Treffen folgten und im Juni 2003 wurde dann der Verein der ehemaligen AWD-Mitarbeiter e.V. gegründet.

Inzwischen war aufgrund Einstweiliger Verfügungen gegen Herrn Weise die Web-Site und das Forum aus dem Internet genommen. Der AWD sah seine Markenrechte an den drei Buchstaben gefährdet. Mehrere Prozesse führte der AWD gegen Herrn Weise und seine Familie und erst im Dezember 2003 kam das Hanseatische Oberlandesgericht zu der Sicht, dass durch den Zusatz “Aussteiger” eine ausreichende und unmißverständliche Distanzierung von der Marke “AWD” vorlag und somit gegen die Nutzung der Formulierung “AWD-Aussteiger” kein Einwand erhoben werden konnte. Die Einstweiligen Verfügungen wurden aufgehoben; die Web-Site ging wieder Online und erneut waren innerhalb kurzer Zeit tausende Beiträge im Forum.“

Nanu! Nur durch den Zusatz „Aussteiger“ erfolgte – so das Gericht – eine ordentliche Abgrenzung zu dem klagenden Vertrieb. Zumindest dieses Unterscheidungsmerkmal dürfte aktuell nicht gegeben sein.

Einstweilige Verfügung gegen neuen Verein

Wie schon berichtet, hatte sich ein Verein gegründet mit dem auf der Website erklärten Ziel, Bindeglied zwischen Vermögensberatern und Geschäftsleitung der DVAG zu werden. Die DVAG bestreitet, dass der Verein tatsächlich diese Intention hat.

In dem Vereinsnamen soll wohl auch die Bezeichnung DVAG erwähnt worden sein.

Per einstweiliger Verfügung des Landgerichts Frankfurt wurde dem Verein jetzt untersagt, den Markennamen DVAG in der Vereinsbezeichnung zu verwenden.  Die Marke DVAG ist als Marke unter dem Kürzel DE 39510643 beim Markenamt eingetragen.

Das Landgericht Frankfurt führt aus, dass der Verein das Interesse verfolgen könnte, Vermögensberater abzuwerben. Schließlich hätten die der DVAG bekannten Mitglieder allesamt selbst Kündigung ausgesprochen. Dies betreffe den Vorsitzenden und auch en Schatzmeister.  Zwei Mitgliedern des Verein habe die DVAG zuvor gekündigt.

Der Vereinszweck, so das Gericht, könne daher nicht erreicht werden. Im Mitgliedsantrag werde außerdem ausdrücklich verlangt, dass man noch in einem laufenden Vertragsverhältnis zur DVAG stehe.

Ob Rechtsmittel eingelegt werden, ist hier unbekannt. Der Verein hat den Beschluss auf einer Website wohl schon umgesetzt.

Noch 4 Tage bis zur DKM

Ich geh hin.

Die DKM 2014 findet vom 28. bis 30.10.2014 in den Westfalenhallen Dortmund statt.

Die AachenMünchener ist offensichtlich nicht vertreten, Swiss Life dagegen schon.

Wenn jemand Interesse, mich auf der Messe zu treffen, schicke mir bitte eine Mail an info@kanzlei-kaibehrens.de

Ich freue mich auf nette Gespräche.

Großkampftag beim Landgericht München II

Heute waren – wohl eher zufällig – drei große Vertriebe prozessual beim Landgericht München II verstrickt.

Swiss Life Select stritt gleich in 4 Verfahren um Schadenersatz. Die Dvag machte Ansprüche auf Rückzahlung von Provsionen geltend. Hier ging es um ganz kniffelige Fragen der Provisionsarethmetik. Es wurde erörtert, ob die Abrechnungen in sich nachvolziehbar sind und ob diese, wie die Beklagtenseite behauptet, logische Fehler enthält.

Und dann waren dann noch notarielle Schuldanerkenntnisse, zu Gunsten der ASG aus Hattersheim, auf dem Prüfstand.

Führt Vereinsbeitritt zur Kündigung?

Nun wurde ich gefragt, ob es zur Kündigung führt, wenn man als Vermögensberater einem Verein beitritt, der sich für die Interessen von Vermögensberatern stark macht.

Allein die Fragestellung ist interessant. Hintergrund: Ein paar Vermögensberater der DVAG gründeten einen Verein, der sich für die Interessen der Handelsvertreter einsetzen soll. Angeblich soll es dabei schon zu Kündigungen gekommen sein.

Es ist eben anders als im Arbeitsrecht, wo der gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer fast unkündbar ist. Der Handelsvertreter geniest diesen Schutz nicht.

Der Beitritt zu einem solchen Verein stellt sicher keinen Kündigungsgrund dar. Aber dennoch gibt es für den Handelsvertreter keinen Kündigungsschutz. Unter Beachtung der Kündigungsfrist ist eine Kündigung auch ohne Angabe von Gründen möglich.

Dem so gekündigten Handelsvertreter stehen mitunter Ansprüche zu. Bei Ausspruch einer Kündigung steht ihm vielleicht sogar der Ausgleichsanspruch zu, wie der BGH in zwei neueren Entscheidungen bestätigt hat.

Der Vereinsbeitritt als solcher ist im Übrigen sicher kein Grund für eine fristlose Kündigung.