Vorsicht vor falschen Infos

Nun gibt es ein anonym geführtes Internetforum, in dem sich Vermögensberater und andere austauschen, seit über einem Jahr.

Wer es gegründet hat, wissen nur wenige.

Doch wird es offensichtlich auch dazu genutzt, um – unter falschen Voraussetzungen – Abwerbungen vorzunehmen.

Ein Vermögensberater wurde, nachdem er sich in dem Forum geäußert hatte, von einem Konkurrenzvertrieb direkt angesprochen. Dort wurde ihm gesagt, dass in dem Konkurrenzvertrieb schon diverse ehemalige Vermögensberater tätig seien, unter anderem auch ehemalige Direktionsleiter.

Es wurde auch gesagt, dass dieser Vermögensberater doch schon während des bestehenden Vermögensberatervertrages für die Konkurrenz anfangen könnte. Es könne nichts passieren, die Vertragstrafen seien doch eh unwirksam, sagte man.

Eine solche Beratung halte ich für extrem unseriös. Vielleicht hätte man den Vermögenberater eher darauf hinweisen sollen, dass der Schaden auch auf andere Weise berechnet werden könnte, wenn er sich vertragswidrig verhält. Und dass er sich jedenfalls vertragswidrig verhalte, wenn er vor Beendigung des einen Vertrages bei einem anderen Vertrieb arbeite. Und dass man von ihm das Unterlassen, notfalls auch im Wege der einstweiligen Verfügung, erzwingen könnte.

Das Ländle lässt grüßen.

S&K und der weitreichende Einfluss

Die S&K-Gruppe wurde im Jahr 2000 gegründet. Gründer waren Jonas Köller und Stephan Christoph Schäfer. Ziel war es, Immobilien bei Zwangsversteigerungen unter dem Verkehrswert zu ersteigern, Mehrfamilienhäuser in einzelne Eigentumswohnungen aufzuteilen und daraus Gewinn zu erzielen.

Aus den Initialen der Nachnamen Schäfer und Köller wurden Unternehmen gegründet, z. B. S&K Real Estate Value Added (geschlossener Fonds), Deutsche S&K Sachwerte 2, S&K Sachwert AG, S&K Holding GmbH usw. .

Die Vermarktung soll im Rahmen eines sogenannten Schneeballsystems geführt worden sein, nur dann, wenn auf diese Weise genügend Geld rein kam, konnte die Finanzierung erfolgen. Den Kunden soll dieses Geschäftsverhalten jedoch vorenthalten worden sein. Viele Kunden sollen in sicher geglaubte Anlagen investiert haben.

Jonas Köller und Stephan Christioph Schäfer wurden im Februar 2013 verhaftet. In diesem Zusammenhang kam es zu weiteren Verhaftungen.

Nunmehr laufen einige Verfahren wegen angeblicher Falschberatung gegen die Finanzprofi AG. Der Finanzprofi AG wird vorgeworfen, sie habe Geldanlagen an die Deutsche Sachwert EMISSIONS Haus (DSH) vermittelt. Auch die Deutsche Sachwert EMISSIONS Haus AG ging im Jahre 2013 in die Insolvenz. Die Deutsche S&K Sachwerte GmbH & Co. KG gehört auch zu der S&K-Group.

Der Finanzprofi AG wird nunmehr vorgeworfen, sie habe über die Risiken dieser Geldanlage nicht oder falsch informiert.

Inzwischen soll es gegen Finanzprofi AG mehrere gerichtliche Verfahren geben.

Die Finanzprofi AG gehört mittlerweile zu 1:1 Assekuranz AG. Die WWK Lebensversicherung a.G. hält eine unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an der Vermittlungsgesellschaft.

Kapital-Marktintern schreibt in einer Ausgabe im Jahre 2011, dass S&K Vorstand Jonas Köller seit diesem Jahr Mitglied des Aufsichtsrates der neu errichteten Finanzprofi AG, einer 100 prozentigen Tochter der ASG-Gruppe/Hattersheim wurde.

Kapital-Marktintern zog daraus das Fazit, dass S&K seit 10 Jahren auf den Ankauf und die Entwicklung von Wohnmobilien aus Sondersituationen spezialisiert sei, zu dem bundesweit führenden Unternehmen gehöre, und weitgehend von Spekulationen unabhängig sei, wenn man die alte Kaufmannsweisheit beherzige: Im Einkauf und insbesondere der gesamten Handelsspanne liegt der Gewinn!

Offensichtlich ahnte es damals niemand, dass kurze Zeit später gegen S&K wegen des Verdachtes auf Anlagenbetrug in dreistelliger Millionenhöhe ermittelt würde. In der Mitteilung der Staatsanwaltschaft heißt es: Die betrügerisch erlangten bzw. veruntreuten Anlagegelder sollen hauptsächlich für den extrem aufwändigen und exzessiven Lebensstil der Beschuldigten verwendet worden sein.

Fragen zur Provisionsabrechnung

Ich stehe gerade zurzeit mit der Deutschen Vermögensberatung darüber in Kontakt, ob ein Guthaben auf dem Provisionsrückstellungskonto zur Zahlung fällig wird. Die Auffassungen sind unterschiedlich.

Die DVAG teilte nach einer Anfrage mit, dass „die Summe der noch der Provisionshaftung unterliegenden Provisionen das Guthaben auf dem Provisionsrückstellungskonto“ übersteige. Erst wenn das Guthaben auf dem Provisionsrückstellungskonto das haftungspflichtige Provisionsvolumen übersteige… , würden die Differenzbeträge fällig. Diese Beträge würden dann vom Provisionsrückstellungskonto auf das Diskontkonto umgebucht und jeweils frei werdenden Beträge überwiesen werden. Dabei verwies man auf Kapitel IV. des Vermögensberatervertrages. Meine Antwort wird in Kürze erfolgen.

LG Lüneburg geht mit Anwälten hart ins Gericht: 3500 fast identische Klagen, 6,6 Mio Anwaltshonorar, Klage bereits als unzulässig abgewiesen

Anwälte sollen ausschließlich im Eigeninteresse Klagen eingereicht haben.

Über einen nicht alltäglichen Fall berichtete am 20.07.2014 die Frankfurter Allgemeine Zeitung und das Versicherungsjournal am 22.07.2014.

Vor dem Landgericht Lüneburg wurde die Vertriebsgesellschaft SwissLife Select Deutschland GmbH (früher AWD) auf Schadensersatz verklagt. Es ging um den Verkauf von sogenannten „3-Länder-Fonds“.

Die Kläger hatten mit diesen Fonds erhebliche Verluste erlitten. Es ging um Falschberatung und Schadensersatz.

Eine Kanzlei von Anlegeranwälten hatten wohl „eine ganze Reihe“ von fast gleichlautenden Klagen eingebracht.

Die FAZ berichtete, dass das Gericht mit diesen Anwälten nunmehr „gnadenlos abgerechnet“ hätte. Deren Klagen seien nämlich sowohl unzulässig als auch unbegründet. Man habe die Interessen der Mandantin nicht hinreichend gewahrt. Bei der Verwendung der Klagen seien stets gleichlautende Textbausteine verwendet worden. Außerdem habe man aus dem einen Fall gleich zwei Klagen gemacht. Dem Gründungsgesellschafter (Herrn Marschmeier) habe man stets separat verklagt.

Das Gericht meinte, dass selbst dann, wenn jemals Ansprüche gegen den Anbieter bestanden haben sollten, diese längst verjährt sein sollten.

Die Kanzlei hatte 3.500 nahezu identische Klageschriften eingereicht und in Höhe von 6,6 Mio. € abgerechnet. So schrieb es die FAZ.

Die FAZ nahm dabei offensichtlich auf Bezug die Gründe in dem Urteil.

Die Massenklage soll von der Kanzlei selbst initiiert worden sein. Man habe 34.000 Anleger angesprochen und 1.750  Mandate übernommen.

Streit um Streitwerte

Das Oberlandesgericht Dresden hatte kürzlich grundsätzlich über Streitwerte in einer Handelsvertreterangelegenheit zu entscheiden.

Ein Vermögensberater, dessen Umsätze in den letzten Jahren relativ gering waren, wurde wegen Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz verklagt. Nach einer Beweisaufnahme kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Vermögensberater Auskunft zu leisten hat und den sich aus der Auskunft ergebenen Schaden zu ersetzen hat.

Nach einer kleinen Auskunft hatten sich dann die Parteien auf einen Schadensersatz von wenigen Hundert € geeinigt.

Das Landgericht wertete den Zulassungsantrag mit 6.000 €, die Schadensersatzforderung mit 5.000 € und die Stufenklage mit 10.000 €. Dagegen argumentierten beide Seiten. Nach Auffassung des Oberlandesgerichtes geschah die landgerichtliche Einschätzung  zu Recht:

„Wertbestimmend für einen Unterlassungsantrag ist die Beeinträchtigung, die von dem beanstandeten Verhalten für die Klägerin verständlicherweise zu besorgen ist und die mit der begehrten Maßnahme beseitigt werden soll. Dabei kann der Wertangabe der Klägerin in der Klageschrift eine Indizwirkung zukommen, die aber das Gericht bei der Wertfestsetzung nicht bindet, sondern anhand der objektiven Gegebenheiten auf ihre Angemessenheit zu überprüfen ist.

Die Klägerin hatte bereits mit der Klageschrift den Wert des Unterlassungsantrages auf 30.000 € beziffert, aber keine konkreten Angaben gemacht, woraus sich dieser Wert ergeben soll. Angesichts des Inhalts des Unterlassungsantrages, der zudem schon bei Klageeinreichung nur bis Ablauf des selben Jahres befristet war, ist ein Wert von 30.000 € überhöht. Angemessen erscheint der von dem Landgericht angenommene Wert von 6.000 €.

Der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht ist mit 5.000 € angemessen bewertet. Hinweise, dass ein höherer Schaden der Klägerin greifbar war, fehlen.

Schließlich ist auch ein Streitwert von 10.000 € für die Stufenklage angemessen. Nach § 44 GKG ist bei der Stufenklage für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend. Zwar hatte die Klägerin ursprünglich alleine den Auskunftsantrag mit 10.000 € bewertet. Selbst wenn dies zuträfe, was zweifelhaft ist, gäbe es jedenfalls keinen weiteren Antrag mit noch höherem Wert, auch nicht den auf Zahlung von Schadensersatz gerichteten, sodass die Festsetzung durch das Landgericht auf 10.000 € nicht zu beanstanden ist.“

Beschluss vom Oberlandesgericht Dresden vom  04.07.2014.