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Einige waren mehr als überrascht.
Jürgen Klopp, Trainer von Borussia Dortmund, wurde als neuer Werbepartner der DVAG vorgestellt.
Klopp warb vor Jahren schon einmal für die Ergo.
Einige waren mehr als überrascht.
Jürgen Klopp, Trainer von Borussia Dortmund, wurde als neuer Werbepartner der DVAG vorgestellt.
Klopp warb vor Jahren schon einmal für die Ergo.
Kürzlich wurde ein Thesenpapier von Handelsvertretern der DVAG herumgereicht.
In diesem Thesenpapier forderte man einige „Änderungen“.
Man wollte eine Vertretervereinigung für Vermögensberater und Vermögensberaterinnen gründen. Dieses Thesenpapier wies drei Gründungsmitglieder aus. Nachdem ich nunmehr nach diesen drei Gründungsmitgliedern unter dem DVAG-Eintrag googelte, konnte ich leider keinen dieser drei Gründungsmitglieder finden, auch nicht unter der Website der DVAG. Komisch.
Es gibt doch hin und wieder den einen oder anderen – auch großen – Vertrieb, der auf die Idee kommt, Beweise über einen Privatdetektiv zu sichern. Um ein paar lose Informationen einzuholen, ist dies manchmal ja auch ganz nützlich.
Für heimliche Recherchen ist es jedoch unbedingt erforderlich, dass sich der Privatdetektiv nicht zu erkennen gibt. Es gibt aber viele Merkmale, die einen Privatdetektiv entlarven:
1.
Die Terminvereinbarung. Wenn ein Kunde keine Erklärungen dafür abgeben kann, warum gerade ein Termin bei genau diesem Berater nötig ist, ist dies bereits verdächtig.
2.
Der Anfahrtsweg. Erscheint der Detektiv dann noch aus einer weit entfernt liegenden Stadt, so löst auch dies Zweifel aus.
3.
Vorbereitungen im Auto. Wenn dann unser Geheimagent noch lange im Auto verweilt, um seine technischen Vorkehrungen vorzubereiten, Akkus zu prüfen und Mitschnittgeräte einzuschalten, könnte auch dies dafür sprechen, dass es sich hier um einen Detektiv handelt.
4.
Kein Name. Wenn sich dann im Gespräch ergibt, dass dieser Mensch eigentlich gar kein ernsthaftes Anliegen hat, seinen Namen oder seinen Vornamen oder auch die Adresse nicht verraten will, so ist auch dies bedenkenswert.
5.
Große Tasche. Wenn dieser so geheime Detektiv dann auch noch seine Tasche mit den Mitschnittgeräten auf den Tisch stellt, damit die Kamera auch ja alles einfangen kann, denkt man eher an die Sendung versteckte Kamera als an einen erfolgreichen Privatdetektiv.
6.
Unsicheres Verhalten bei abweichendem Verlauf. Und wenn dann der Kaffee gebracht wird und dieser in die Nähe der Tasche gestellt wird und diese dann schützend von zwei Händen des Privatdetektives festgehalten wird, damit hier bloß nichts verwackelt, könnte auch hier der Gedanken gerechtfertigt sein, dass hier ein Privatdetektiv seinem – ungeschickten – Tageswerk nachgeht.
7.
Der Toilettengang (mit Tasche). Oft ist ein Toilettengang des Privatdetektives notwendig, ausschließlich natürlich, um seinen beruflichen Geschäften nachzugehen. Auch hier wird gefilmt und gehorcht.
8.
Warum dieser Privatdetektiv, der so dämlich und plump vorgeht, sich nicht gleich als Privatdetektiv zu erkennen gibt, bleibt sein Geheimnis. Vielleicht sollte er das nächste Mal mit einem Auto vorfahren, was schon gleich den Werbebanner Privatdetektei Müller aus Hinterzartingen mit deutlichen Buchstaben trägt. Solche Vorfälle dienen nicht der Wahrheitsfindung, sondern offensichtlich nur der Erheiterung.
Heute sollen sich die von der DVAG gecharterten Aida-Schiffe in Maltas Hafen Valletta treffen.
Es wundert mich, dass in dem Blog der DVAG darauf überhaupt nicht hingewiesen wurde. Dort steht heute „nur“ etwas über das neue Honorarberatergesetz.
Valletta ist die Hauptstadt Maltas, von der Fläche her die kleinste Hauptstadt innerhalb der EU und hat neben der beeindruckenden Architektur so viele Sehenswürdigkeiten zu bieten, dass man sie an einem Tag allein kaum ansehen kann. Seit 1980 gehört die gesamte Stadt zum UNESCO Welterbe. Der imposante Ort befindet sich auf einer Landzunge mit dem Namen Monte Sciberras. Diese ist umschlossen von den beiden größten Naturhäfen im Mittelmeer.
Die AIDAaura startete am 20.09.2014 von Venedig, die AIDAblu am 19.09.2014 von Palma de Mallorca bis 26.09.2014, die AIDAvita am 20.09.2014 von Palma de Mallorca und die AIDAdiva am 19.09.2014 von Antalya.
Wer beim Eintreffen heute dabei sein möchte, kann die Einfahrt vielleicht auf einer der Livecams vor Ort anschauen. visitMalta.com bietet dies ebenfalls an.
Am 26.06.2014 wies das Landgericht Frankfurt am Main in einem nicht rechtskräftigen Urteil die Widerklage des Vertriebes ab.
Der Kläger klagte zunächst auf Zahlung einer so genannten Softwarepauschale. Mit Teilanerkenntnisurteil hatte sich der Vertrieb zur Zahlung von über 5.000,00 € bereit erklärt.
Der Handelsvertreter hatte zuvor sein Vertragsverhältnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt. Nach Ausspruch dieser Kündigung wurde der Zugang zum EDV-Netzwerk gesperrt. Außerdem wurde ihm mitgeteilt, dass seine Stornorückstellung auf 100 % angehoben wird und er eine Auszahlungssperre erhalte.
Danach kündigte der Vertreter das Vertragsverhältnis fristlos. Der Zugang einer zuvor versandten Abmahnung ist zwischen den Parteien streitig. Ein Sendebericht konnte dem Gericht jedoch vorgelegt werden.
Nach der fristlosen Kündigung wurde mitgeteilt, es gäbe keinerlei Beschränkungen in der EDV des Klägers mehr.
Der Vertrieb beantragte widerklagend, den Beklagten auf Auskunft und Schadenersatz zu verurteilen.
Das Gerichte erkannte jedoch, dass der Vertrieb keinen solchen Anspruch habe. Schließlich sei die fristlose Kündigung wirksam.
Nach der mündlichen Verhandlung hatte die Beklagte noch vorgetragen, die EDV sei lediglich zu 5 bis 6 % eingeschränkt gewesen. Da dieser Vortrag nach der mündlichen Verhandlung erfolgte, konnte das Gericht dies nicht mehr berücksichtigen.
Die Verweigerung des Zugriffs auf das Intranet sowie die Emails stellen einen wichtigen Kündigungsgrund dar. Es handelte sich dabei um eine wesentliche Vertragsverletzung, die bereits für sich genommen nach diesen Maßstäben einen Grund für eine fristlose Kündigung darstellt (Vergleiche Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17.12.2013). Durch die Sperrung des Intranetzugangs, zu dessen Nutzung die Beklagte den Kläger sogar gemäß Ziffer II des Handelsvertretervertrages selbst verpflichtet hatte, wurde dem Kläger seine Tätigkeit für die Beklagte erheblich erschwert bzw. unmöglich gemacht.
Das Gericht ging auch davon aus, dass die Abmahnung zugegangen ist. Zwar stelle der Original-Kündigung-Vermerk des Sendeberichtes lediglich ein Indiz für den Zugang des Telefaxes dar. In Anbetracht dieses Umstandes kann sich der Empfänger aber nicht auf ein bloßes Bestreiten zu Zugangs beschränken. Er muss sich im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast vielmehr näher dazu äußern, welches Gerät er an der fraglichen Gegenseite betreibt, ob die Verbindung im Speicher enthalten ist, ob und in welcher Weise er ein Empfangsjournal führt und dieses gegebenenfalls vorlege …
Dies ist nicht geschehen.
Der Inhalt der Abmahnung war ebenfalls ausreichend, so das Gericht. Das von dem Kläger als vertragsbrüchig beanstandete Verhalten der Beklagten wurde in der Abmahnung mit Benennung der Erhöhung der Stornorückstellung auf 100 %, Sperrung der Intranetplattform und Blockade der Möglichkeit zum Versenden von Emails eindeutig bezeichnet. Weiterhin wurde die Beklagte aufgefordert, den alten Zustand innerhalb von 24 Stunden wieder herzustellen. Hiermit hat der Kläger der Beklagten eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt. Zwar war die Frist mit 24 Stunden knapp bemessen, nach den Umständen des Einzelfalles jedoch ausreichend.
Dazu das Gericht:
„Eine Wiederherstellung des klägerischen Zuganges zum Intranet und zum Email-Konto war innerhalb von 24 Stunden möglich. Dies ergibt sich bereits daraus, dass auch die umgekehrte Maßnahme innerhalb dieses Zeitfensters erfolgte. So wurde Zugang der Kündigung bei der Beklagten per Fax als auch die Sperrung des Zugangs zu EDV-Netzwerk und Emails erfolgte noch an dem Tag, als die Kündigung per Fax einging.“
Nicht rechtskräftiges Urteil des Landgerichtes Frankfurt am Main vom 26.06.2014