LG Frankfurt bestätigt fristlose Kündigung

Am 26.06.2014 wies das Landgericht Frankfurt am Main in einem nicht rechtskräftigen Urteil die Widerklage des Vertriebes ab.

Der Kläger klagte zunächst auf Zahlung einer so genannten Softwarepauschale. Mit Teilanerkenntnisurteil hatte sich der Vertrieb zur Zahlung von über 5.000,00 €  bereit erklärt.

Der Handelsvertreter hatte zuvor sein Vertragsverhältnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt. Nach Ausspruch dieser Kündigung wurde der Zugang zum EDV-Netzwerk gesperrt. Außerdem wurde ihm mitgeteilt, dass seine Stornorückstellung auf 100 % angehoben wird und er eine Auszahlungssperre erhalte.

Danach kündigte der Vertreter das Vertragsverhältnis fristlos. Der Zugang einer zuvor versandten Abmahnung ist zwischen den Parteien streitig. Ein Sendebericht konnte dem Gericht jedoch vorgelegt werden.

Nach der fristlosen Kündigung wurde mitgeteilt, es gäbe keinerlei Beschränkungen in der EDV des Klägers mehr.

Der Vertrieb beantragte widerklagend, den Beklagten auf Auskunft und Schadenersatz zu verurteilen.

Das Gerichte erkannte jedoch, dass der Vertrieb keinen solchen Anspruch habe. Schließlich sei die fristlose Kündigung wirksam.

Nach der mündlichen Verhandlung hatte die Beklagte noch vorgetragen, die EDV sei lediglich zu 5 bis 6 % eingeschränkt gewesen. Da dieser Vortrag nach der mündlichen Verhandlung erfolgte, konnte das Gericht dies nicht mehr berücksichtigen.

Die Verweigerung des Zugriffs auf das Intranet sowie die Emails stellen einen wichtigen Kündigungsgrund dar. Es handelte sich dabei um eine wesentliche Vertragsverletzung, die bereits für sich genommen nach diesen Maßstäben einen Grund für eine fristlose Kündigung darstellt (Vergleiche Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17.12.2013). Durch die Sperrung des Intranetzugangs, zu dessen Nutzung die Beklagte den Kläger sogar gemäß Ziffer II des Handelsvertretervertrages selbst verpflichtet hatte, wurde dem Kläger seine Tätigkeit für die Beklagte erheblich erschwert bzw. unmöglich gemacht.

Das Gericht ging auch davon aus, dass die Abmahnung zugegangen ist. Zwar stelle der Original-Kündigung-Vermerk des Sendeberichtes lediglich ein Indiz für den Zugang des Telefaxes dar. In Anbetracht dieses Umstandes kann sich der Empfänger aber nicht auf ein bloßes Bestreiten zu Zugangs beschränken. Er muss sich im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast vielmehr näher dazu äußern, welches Gerät er an der fraglichen Gegenseite betreibt, ob die Verbindung im Speicher enthalten ist, ob und in welcher Weise er ein Empfangsjournal führt und dieses gegebenenfalls vorlege …

Dies ist nicht geschehen.

Der Inhalt der Abmahnung war ebenfalls ausreichend, so das Gericht. Das von dem Kläger als vertragsbrüchig beanstandete Verhalten der Beklagten wurde in der Abmahnung mit Benennung der Erhöhung der Stornorückstellung auf 100 %, Sperrung der Intranetplattform und Blockade der Möglichkeit zum Versenden von Emails eindeutig bezeichnet. Weiterhin wurde die Beklagte aufgefordert, den alten Zustand innerhalb von 24 Stunden wieder herzustellen. Hiermit hat der Kläger der Beklagten eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt. Zwar war die Frist mit 24 Stunden knapp bemessen, nach den Umständen des Einzelfalles jedoch ausreichend.

Dazu das Gericht:

„Eine Wiederherstellung des klägerischen Zuganges zum Intranet und zum Email-Konto war innerhalb von 24 Stunden möglich. Dies ergibt sich bereits daraus, dass auch die umgekehrte Maßnahme innerhalb dieses Zeitfensters erfolgte. So wurde Zugang der Kündigung bei der Beklagten per Fax als auch die Sperrung des Zugangs zu EDV-Netzwerk und Emails erfolgte noch an dem Tag, als die Kündigung per Fax einging.“

 Nicht rechtskräftiges Urteil des Landgerichtes Frankfurt am Main vom 26.06.2014

 

Abtretung der Ansprüche aus dem Versorgungswerk wirksam

In einem Rechtsstreit eines ehemaligen Vermögensberaters mit der AachenMünchener Lebensversicherungs AG darf sich jetzt das Landgericht Aachen mit den Hinterrgünden des Versorgungswerkes auseinandersetzen.

Der Kläger war als Vermögensberater bei der Deutschen Vermögensberatung DVAG AG tätig. Zwischen der AachenMünchener und der DVAG besteht ein Kollektivvertrag, nach dessen Maßgabe die für die DVAG tätigen Vermittler Versicherungsschutz im Rahmen persönlicher Vorsorgepolicen nach Sondertarif erlangen können. Den Versicherungsschein erhielt zunächst der Vermögensberater. Einen weiteren hat es nach Änderung der Versicherungsbedingungen gegebene. Diesen soll die DVAG erhalten haben, was jedoch streitig ist.

Gegenstand der Hauptversicherung war eine Lebensversicherung, daneben war eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung vereinbart mit einer monatlichen Rente für den Fall der Berufsunfähigkeit. Dem Versicherungsvertrag liegen Bedingungen des Versorgungswerkes AG 96 zugrunde. Darin heißt es:

„Zur Sicherstellung des Versicherungszwecks und der Verpflichtung nach Ziffer 9 der Bedingungen Grundversorgung werden sämtliche Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bis zum Eintritt des Versicherungsfalls, längstens bis zur Vollendung des 60sten Lebensjahres des Versicherungsnhemers an die Deutsche Vermögensberatung AG abgetreten hat“.

 Nachdem der Vermögensberater erkrankt war und Leistungen bezogen hat, erklärte die AachenMünchener ein bedingungsgemäßes Anerkenntnis hinsichtlich der Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung dem Vermögensberater gegenüber. Die DVAG kündigte dann den Lebensversicherungsvertrag, weil der Berater angeblich aus dem Versorgungswerk ausgeschieden sei. Dies ist allerdings zwischen den Parteien streitig.

Mit der Kündigung soll der Original-Versicherungsschein beigefügt worden sein. Auch dies ist streitig. Das Gericht ging in einem Beschluss zunächst davon aus, dass die Kollektivversicherung tatsächlich beendet wurde. Es habe schließlich eine Kündigung gemäß § 168 VVG gegeben. Die Kündigungsberechtigung der DVAG ergebe sich aus der Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche des Klägers aus dem Lebensversicherungsvertrag an die DVAG. Eine Abtretung war gemäß § 18 AVB KLV möglich. Diese ist auch im Rahmen des Kollektivversicherungsvertrages erfolgt.

Auf dem Versicherungsschein wurde ausgeführt: „Dieser Versicherung liegen die Bedingungen des Versorgungswerkes der Deutschen Vermögensberatung AG gemäß Vordruck AG96 zugrunde. Zur Sicherstellung des Versicherungszwecks und der Verpflichtung nach Ziffer 9 der Bedingungen zur Grundversorgung werden sämtliche Recht und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bis zum Eintritt des Versicherungsfalls, längstens bis zur Vollendung des 60sten Lebensjahres des Versicherungsnehmers, an die Deutsche Vermögensberatung AG abgetreten.“

Auf dem Antrag  Aufnahme des Versorgungswerkes hatte der Kläger unterschrieben, dass dem Antrag die Bedingungen zugrunde liegen. Wenn er darauf hinweist, er habe keine Abtretungserklärung unterzeichnet, so sei nach Ansicht des Gerichtes ein solcher Vortrag nicht ausreichend. Schließlich sei aus den Vertragsunterlagen ersichtlich, dass auf die Bedingungen des Versorgungswerkes Bezug genommen wird.

Das Gericht weiter:

„Die Abtretung der Rechte und Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag gemäß § 18 AVB KLV in Verbindung mit §§ 398 ff. BGB ist auch in wirksamer Weise erfolgt, obwohl die Abtretung nicht nur auf Ansprüche und Rechte aus der Lebensversicherung beschränkt war und Rechte und Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung gemäß § 13 Abs. 2 BUZVB nicht abgetreten werden konnten. Ein diesbezügliches Abtretungsverbotergibt sich außerdem aus § 400 BGB, da Renten aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung gemäß § 850 B Abs. 1 Nr. 1 ZPO unpfändbar sind. Dies berührt jedoch nicht die Wirksamkeit der Abtretung von Rechten und Pflichten aus dem Lebensversicherungsvertrag, so das Gericht. Es kann im vorliegenden Fall angenommen werden, dass die Abtretung der Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag auch ohne diejenigen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung vorgenommen wäre, so dass bloß eine erfolgte Abtretung der Rechte aus der Berufsunfähigkeit-Zusatzversicherung nichtig wäre, § 139 BGB.“

Vermögensberater auf See

Die Vermögensberater der DVAG stechen ab Freitag in See. Kapital-Markt intern äußerste sich in seiner jüngsten Ausgabe zur großen AIDA Kreuzfahrt.

Man nannte es dort „Die spannendste AIDA-Reise ins Ungewisse!“

Kapital-Markt Intern meinte, dass es ein Höhepunkt für Unternehmensgründer Dr. Reinfried Pohl werden sollte.

Zwischenzeitig habe sich eine unabhängige Interessensvertretung der Handelsvertreter der DVAG i.G. gegründet. Die Stimmung sei nach Ansicht von Kapital-Markt intern angesichts des kontinuierlich rückläufigen Neugeschäfts „bedrohlich explosiv“, so Kapital-Marktintern. Wie man auf diese Bewertung kommt, verriet Kapital-Markt intern jedoch nicht.

Kapital-Markt intern beschäftigte sich dann auch mit der Frage, ob es eine Vereinbarung der AachenMünchener Lebensversicherungs AG mit dem im Juni verstorbenen Professor Dr. Reinfried Pohl gebe, dass diese die Erbschaftssteuern übernehme. Dabei verwies Kapital-Markt intern auf einen Posten bei der AachenMünchener „übrige Rückstellungen“ in Höhe von über 216 Millionen Euro. Eine Antwort der AachenMünchener darauf habe es nach Angabe von Kapital-Markt intern nicht gegeben.

Noch im Mai 2014 sagte Andreas Pohl in Versicherungswirtschaft heute, dass er die DVAG innovativer machen wolle. Die DVAG und die Vermögensberater sollen effizienter arbeiten. Die notwendigen Veränderungen und Innovationen wolle er in enger Zusammenarbeit mit den Vermögensberatern anstoßen. Wer weiß? Vielleicht gehört dazu auch der neue Interessensverband.

Wer wissen will, wo sich seine Aida und sein Vermögensberater gerade befindet, der kann sich hier über die aktuelle Schiffsposition erkundigen.

Kick-Back-Urteile auch für Makler?

Die fehlende Transparenz bei Versicherungsgeschäft war schon lange ein Mangel, der in der Finanzdienstleistungsbranche kritisiert wurde.

Bei der Vermittlung von Fondgeschäften hatte der Bundesgerichtshof darauf insofern reagiert, als er gesagt hatte, dass die Versicherungsgesellschaft über Provisionen und Aufgabeaufschläge informieren muss. Anderenfalls kann der Vertrag rückabgewickelt werden (so genannte Kickback-Urteile).

Was aber ist, wenn eine Makler den Vertrag vermittelt hat? Vor etwa 10 Jahren z.B. vermittelte ein Makler Fondgeschäfte an die Gerling Lebensversicherungs AG. Diese hatten eine mehr als 50jährige Laufzeit. Bei Einzahlung von 50,00 € monatlich würden dafür pro Vertrag etwa 1.500,00 € Provisionen anfallen. Und dies pro Vertrag! Selbstverständlich wurde der Kunde auch darüber nicht informiert.

Selbst im Nachhinein halten Fondgesellschaften die tatsächlichen Zahlungen  oftmals geheim.

So hatte der Bundesgerichtshof zunächst am 19.12.2006 unter dem Aktenzeichen XI ZR 56/05 entschieden, dass eine Bank ihrem Kunden, dem sie den Erwerb von Fondanteilen empfiehlt, darüber aufzuklären hat, dass und in welcher Höhe sie von der Fondgesellschaft Rückvergütungen (so genannte Kickbacks) erhält.

Zunächst stellte der Bundesgerichtshof maßgeblich auf eine Verletzung des Interessenskonflikts ab und einen Verstoß gegen § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG.

Der Bundesgerichtshof hat dann in einem Beschluss vom 20.01.2009 unter dem Aktenzeichen XI. ZR 510/07 diese Rechtsprechung ausgeweitet. Der Bundesgerichtshof stellte in diesem Beschluss klar, dass eine generelle Aufklärungspflicht nur den Berater treffe, da dieser seine Empfehlung an den Interessen des Kunden auszurichten habe, sich durch die Kickback-Zahlung aber in einem Interessenskonflikt befinde. Dem gegenüber bleibe es bei dem bloßen Vermittler, der im Lager des Kapitalsuchende steht und deshalb keine anlegergerechte Empfehlung schuldet, dabei, dass über Innenprovisionen ungefragt erst ab einer Höhe von 15 % aufzuklären ist.

Der Bundesgerichtshof stellte auch klar, dass es egal wäre, um was für eine Kapitalanlage es sich handeln würde. Die Offenlegungspflicht für Berater gelte für alle Anlagemodelle.

Der Bundesgerichtshof unterscheidet also zwischen Berater mit einer generellen Aufklärungspflicht und dem Vermittler, der im Lager des Kapitalsuchenden steht und erst ab einer Höhe von 15 % aufzuklären hat. Dazu gehört dann wohl auch der Makler.

Wenn der Bundesgerichtshof am 15.04.2010 unter dem Aktenzeichen III ZR 196/99 entschieden hatte, dass ein freier Anlageberater nicht über seine eigenen Provisionen (Kickbacks) aufklären muss, so müsste dies erst recht für den Makler gelten.

Schließlich entschied er, dass eine Bank grundsätzlich eine Aufklärungspflicht habe. Weil der Kunde mit der Bank regelmäßig langjährige Geschäftsbeziehungen pflegt, könne er nicht davon ausgehen, dass einzelne Tätigkeiten weitere Kosten verursachen. Dem gegenüber weiß ein Kunde bei einem freien Anlageberater, dass dieser Geld kostet. Mithin besteht für ihn grundsätzlich keine Verpflichtung, ungefragt über eine erwartete Provision aufzuklären. Das müsste also auch für die von einem Makler vermittelten Fond gelten.

Ahoi DVAG

Am kommenden Wochenende geht’s los!

Vermögensberater der Deutschen Vermögensberatung nehmen an einer Incentive Kreuzfahrt teil. Es starten vier Schiffe der AIDA Cruises für eine einwöchige Reise im Mittelmeer. Es sind die Schiffe Vita, Aura, Diva und Blu.

3.500 Vermögensberater und ihre Lebenspartner werden sich also am kommenden Wochenende auf den Seeweg begeben.

Für diejenigen, die den Sinn und Zweck von Incentive-Reisen hinterfragen, sei folgendes gesagt:

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) entwickelte einen Verhaltenskodex für den Vertrieb von Versicherungsprodukten, dem einzelne Versicherer beitreten können.

Die einzelnen Empfehlungen des GDV sind hier zu finden.

Das Kundeninteresse ist demnach zu beachten, sowohl bei der Organisation des Vertriebes als auch bei der Beratung und Vermittlung. „Versicherungsschutz ist für den Verbraucher eine Vertrauensangelegenheit. Um dieses Vertrauen zu wahren, orientieren sich die Unternehmen und der Versicherungsvertrieb an den Belangen des Kunden und stellen diesen in den Mittelpunkt ihres Handelns. Die Vertriebssteuerung darf nicht der bedarfsgerechten Beratung widersprechen.“

Weitere Vorgaben macht der Verhaltenskodex der GDV zur Vertriebssteuerung nicht. Erst Recht macht er keine Vorschriften zu irgendwelchen Incentives.

Dass der GDV im Rahmen seines Verhaltenskodexes umfangreiche Reisen einschränken würde, ist demzufolge ein weit verbreitetes Vorurteil.

Demnach steht es auch nicht im Widerspruch, wenn die AachenMünchener Lebensversicherung AG, die AachenMünchener Versicherung AG, die Generali Lebensversicherung AG und die Generali Versicherung AG, die von der DVAG vertrieben werden, sich dem Verhaltenskodex unterworfen haben.