Manipulation Provisionsmodell

In einem Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main stritt ein Handelsvertreter über eine vom Unternehmen ausgesprochene fristlose Kündigung.

Diese wurde vom Gericht für unwirksam erklärt.

Das Gericht prüfte hier nicht, ob ein wichtiger Grund – die Voraussetzung für eine fristlose Kündigung – vorlag, sondern ließ schon formelle Verstöße ausreichen.

Das Unternehmen hatte vorliegend eine fristlose Kündigung wegen angeblicher Manipulation des Provisionsmodells ausgesprochen. Der Handelsvertreter wurde von einem Kollegen angeschwärzt.

Zwar könnte ein solches Verhalten einen wichtigen Grund im Sinne eines erheblichen Vertrauensbruchs darstellen, darauf käme es hier jedoch gar nicht an, da das Unternehmen den Handelsvertreter jedenfalls zu dem Sachverhalt hätte befragen müssen. Etwas anderes könnte sich ergeben, wenn der Sachverhalt feststehen würde. Hier beruhten die Informationen jedoch, wie bereits erwähnt, nur auf Schilderungen eines Außenstehenden, sodass es sich lediglich um einen Verdacht handele.

Eine Anhörung hätte so ausgestaltet sein müssen, dass der Betroffene sich auf den Vorwurf vorbereiten könne und seine Äußerung dazu überdenken kann. Eine hastige Konfrontation im Sinne von „Was sagen Sie dazu?“ sei nicht ausreichend.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass gem. § 626 Abs. 2 BGB die Kündigung aus wichtigem Grund innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen hat. Dies gelte nämlich für die außerordentliche Kündigung eines Handelsvertreters gar nicht.

Vorliegend war es jedoch zu einer „überfallartigen Konfrontation“ gekommen. Dies ergab jedenfalls die Schilderung des Handelsvertreters von dem Gespräch, welches das Unternehmen als Anhörung bezeichnete.

Den Verlauf dessen hatte er in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht geschildert.

Das Unternehmen hatte lediglich bestritten. Das wollte das Gericht nicht mehr bewerten.

Die kurzfristige Eingabe eines Schriftsatzes bewertete das Gericht als grob nachlässig gemäß §296 Abs. 2 ZPO und ließ den Vortrag zu der „Anhörung“ unberücksichtigt und kam so zu dem Ergebnis, dass die Kündigung aus formellen Gründen unwirksam sei.

Diese Entscheidung ist sehr interessant. Sie wurde allerdings im Berufungsverfahren nicht bestätigt. Das Oberlandesgericht gab die Sache wieder an das Landgericht zurück, das den Sachverhalt neu bewerten musste und nachher doch zu einem anderen Ergebnis kam.

ZDF berichtet über DVAG

Es ist nichts Neues, wenn Medien über die großen Vertriebe berichten. Ende letzten Jahres gab es im ZDF zwei Sendungen über die DVAG. Böhmermann lästerte im Magazin Royal, während Frontal sich dem Thema gewohnt nüchterner widmete.

Rechtsanwalt Behrens konnte immerhin etwas Rechtliches zu Kündigungsfristen beitragen und im Hintergrund ein wenig Aufklärung zum Verständnis von Strukturvertrieben sorgen.

Es ist auch heute noch der „übliche“ Zweikampf zwischem dem freien Makler und den Vertrieben, die ausschließlich (oder fast ausschließlich) nur einen Versicherungskonzern vermitteln. Tendenziell zieht es nach wie vor viele Vermittler von der Ausschließlichkeit zur freien Maklerschaft.

Wir hören immer wieder die Begründung, dass der freie Makler über ein viel größeres Potpourri verfügt als der Ausschließlichkeitsvertreter. Der Makler kann in der Regel mehr und oft günstiger anbieten. In diesem Zusammenhang fällt eine alte Geschichte ein, in der ein Vermögensberater mitteilte, er könne keine Spedition mit mehr als 25 LKWs Versichern, weil dies von seiner Versicherung nicht angeboten wurde.

Und als er, wie man es in der Branche nennt, von der Ventillösung Gebrauch machte, bekam er Ärger wegen einer angeblichen Konkurrenztätigkeit. Das wäre dem Versicherungsmakler nicht passiert.

Es gibt noch ein Argument, das für die Maklerschaft spricht. Das ist der Kundenbestand. Jeder Versicherungsvermittler baut seinen Kundenstamm auf. Dem Handelsvertreter gehört der Kundenstamm nicht. Er kann den Kundenstamm also auch nicht verkaufen. Dafür könnte er allerdings einen Ausgleichsanspruch gem § 89 b HGB bekommen, wenn ihm dieser überhaupt zusteht.

Oft wird dieser jedoch von den Vertrieben sehr dürftig gezahlt und teilweise gar nicht. Der Versicherungsmakler, sofern er kein Handelsvertreter ist, könnte seinen Kundenstamm allerdings veräußern und mit ein bisschen Geschick versilbern.

Wie schwer es ist, den Ausgleichsanspruch zu berechnen, werden wir hier im Blog in den nächsten Wochen beleuchten. Und wir werden auch verraten, welcher Vertrieb nach welcher Rechenmethode einen Ausgleichsanspruch ermittelt und ob man mit dem Ergebnis leben kann.

Es gibt viel Neues

Der Handelsvertreterblog möchte das Jahr 2022 nutzen, um über all die spannenden Entwicklungen im Vertriebsbereich zu unterrichten.

Es sind tatsächlich spannende Zeiten.

Während das Provisionsabgabeverbot, das mit der neuen Bundesregierung drohte, wohl vom Tisch ist, haben sich ganz andere Entwicklungen gezeigt.

Viele Rechtsfragen im Vertriebsbereich sind von den Gerichten noch sehr „jungfräulich“ behandelt. Und gerade hier gibt es gute Entwicklungen.

Entwicklungen gibt es auch bei den Vertrieben selbst. Ob coronabedingt oder nicht ziehen einige Vertriebe die Daumenschrauben an und kürzen die Provisionen, als hätten die Vermittler nicht schon genug Probleme.

Und auf spätherbstlichen Strukturleiterkonferenzen hat schon mal der Hammer gekreist. Und dieser Druck wird jetzt an die Berater weitergegeben.

Und deshalb fragt der ein oder andere, wie es denn weitergehen soll. Wir hoffen, etwas Hilfe geben zu können.

Die Scheidung des Handelsvertreters, der Zugewinn und der Ausgleichsanspruch

Buchhalter gehören statistisch gesehen zu den Berufen mit den sichersten Ehen. Kasinobesitzer, Barkeeper und Flugbegleiter haben dagegen die höchsten Scheidungsraten. Es sieht so aus, dass die Scheidungsrate ansteigt, wenn der Beruf spannender wird.

Demzufolge ist auch der spannende Beruf des Handelsvertreters, Versicherungsvertreters und -maklers einem größeren Scheidungsrisiko ausgesetzt.

Welche Konsequenzen hat aber die Scheidung auf das Handelsvertreter-verhältnis? Was ist vor allem mit dem Zugewinnausgleich?

Bei dem Zugewinnausgleich geht es um eine gleichmäßige Aufteilung des während der Ehe erworbenen Zugewinns im Falle der Scheidung. Gehört das „Unternehmen Handelsvertretung“ auch dazu? Ist das selbstständige Handelsvertreterunternehmen ein Zugewinn?

Oder ist möglicherweise der Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB ein Zugewinn, den man am Ende der Ehe teilen muss?

Der Bundesgerichtshof hat am 04.12.2013 unter dem Az XII ZB 534/12 darauf folgende Antwort gegeben: Bei einer von einem Ehegatten als selbstständigem Handelsvertreter am Bewertungsstichtag noch betriebenen Versicherungsagentur ist grundsätzlich ein über den Substanzwert hinausgehender Goodwill der Agentur in den Zugewinnausgleich nicht einzubeziehen.

Der Substanzwert übrigens, so Wikipedia, ergibt sich aus der Summe der Einzelwerte alle betrieblichen Vermögensgegenstände eines Unternehmens abzüglich der Schulden und Rückstellungen. Mehr als das soll es nach der Entscheidung des BGH beim Zugewinn also nicht geben.

Der scheidende Ehegatte verlangte in dem Verfahren, über das Bundes-gerichtshof zu entscheiden hatte, Auskunft über die Bezifferung des Goodwills verlangt, über den Bestand an Versicherten und Versicherungs-verträgen und deren Wert.

Der BGH meinte, dass eine Auskunft im Rahmen des Zugewinnausgleichs über diesen Goodwill nicht verlangt werden kann. Ein Versicherungs-vertreter unterliege Bindungen, die sich aus den vertraglichen Absprachen mit dem Versicherer ergeben. Er sei in seinen unternehmerischen Entscheidungen nicht frei.

Im Übrigen sei der Handelsvertretervertrag zivilrechtlich in der Regel ein Dienstvertrag, den Handelsvertreter im Zweifel gegenüber dem Unternehmer zu persönlichen Dienstleistungen verpflichtet. Diese habe der Handelsvertreter in seiner Person zu leisten. Der Handelsvertreter kann seinen Gewerbebetrieb also nicht einseitig auf eine Nachfolge übertragen, weil es dazu nicht nur der Zustimmung, sondern auch der Mitwirkung des Unternehmens bedarf.

Außerdem stehe der von dem Handelsvertreter aufgebaute Kundenstamm nicht dem Handelsvertreter, sondern dem Unternehmer zu.

Die Grundsätze, die hier allgemein für den Handelsvertreter gelten, lassen sich nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vollständig auf den Versicherungsvertreter übertragen. Der Versicherungsvertreter ist gegenüber dem Vertrieb verpflichtet, sich um den Abschluss von Versicherungsgeschäften zu bemühen und dadurch den Bestand an Versicherungsverträgen zu erhöhen. Auch der Versicherungsvertreter erwirbt kein eigenes Recht an dem seiner Agentur zugehörigen Versicherungsbestand und den darauf beruhenden Verdienstmöglichkeiten und Erwerbschancen. Der Versicherungsbestand ist rechtlich und wirtschaftlich allein dem Versicherer zugeordnet und muss bei Beendigung des Agenturvertrages an den Versicherer zurückgegeben werden.

Aus diesem Grunde wird auch in der übrigen Rechtsprechung und im Schrifttum abgelehnt, der Agentur eines selbständigen Versicherungs-vertreters im Rahmen des Zugewinnausgleichs einen über den Substanz-wert hinausgehenden Wert anzuerkennen.

Auch wenn es für den Verkauf von Versicherungsagenturen einen Markt gebe, so würde dies für die Bewertung im Zugewinnausgleich keine andere Bedeutung haben. Schließlich bleibe es dabei, dass ein Versicherungs-vertreter seine Agentur einschließlich des darin befindlichen Bestandes nicht frei veräußern kann. Er ist immer auf das Einverständnis des Vertriebes angewiesen.

Der BGH kam in dieser Entscheidung auch zu dem Ergebnis, dass auch ein möglicher späterer Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB nicht als Vermögensgegenstand im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen ist.

In die Berechnung des Zugewinnausgleichs sind alle rechtlich geschützten Positionen mit wirtschaftlichem Wert einzubeziehen. Dazu gehören alle objektiv verwertbaren Rechte, die zum Stichtag des Zugewinnausgleichs bereits entstanden sind (Maßgeblicher Stichtag für die Zugewinns-berechnung ist grundsätzlich gem. § 1384 BGB der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags).

Fazit:

Seit der Entscheidung des BGH vom 4.12.2013 kann sich der Handels-vertreter/ Versicherungsvertreter zumindest in Hinblick auf den Zugewinnausgleich glücklich schätzen. Er ist quasi gegenüber dem Versicherungsmakler, der einen eigenen Kundenstamm aufbaut, bei einer Scheidung privilegiert.

Im Rahmen der Berücksichtigung des Ausgleichsanspruchs kommt es maßgeblich darauf an, wann der Scheidungsantrag zugestellt wird. Wenn der Ausgleichsanspruch erst einmal gezahlt wurde und sich der Betrag auf dem Konto des ehemaligen Handelsvertreters befindet, ist möglicherweise der Kontostand im Rahmen des des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen.

Versicherungsberater bleibt Versicherungsberater, Vermittler bleibt Vermittler

Ein vielleicht missverständliches Urteil setzte das Landgericht Dresden mit einer Entscheidung vom 24. 11. 2020 in die Welt.

Die Klägerin, ein zugelassener Versicherungsberater gemäß § 34 d Abs. 2 GewO klagte darauf, dass ein gemäß § 34 d Abs. 1 GewO zugelassener Versicherungsmakler keine Werbung damit machen dürfe, indem er Werbeaussagen „Honorarberatung: unabhängige Finanzberatung ohne Interessenskonflikt“ und „unsere Dienstleistungen als Honorarberater“ trifft.

Der Versicherungsberater sah darin einen Verstoß gegen §§ 3, 3 a UWG.

Das Gericht vertrat die Auffassung, dass der Versicherungsvermittler tatsächlich mit dieser Werbung unlauter im Sinne des § 34 d GewO handele. Der Verstoß sei geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen.

Mit der Werbung soll der Versicherungsvermittler den Eindruck erweckt haben, er sei Versicherungsberater, nicht aber Versicherungsvermittler.

Der Schwerpunkt der Tätigkeit eines Versicherungsvermittlers oder-maklers liege in der Vermittlung von konkreten Versicherungsverträgen, hingegen die Arbeit des Beraters schwerpunktmäßig in der von einem Produkt unabhängigen Beratung des Kunden.

Gemäß § 34 Abs. 3 Gewerbeordnung würden sich dabei die Tätigkeiten jeweils ausschließen. Das Gericht weiter: „mit anderen Worten: „Man kann entweder nur als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig sein.“

Das Gericht meinte, die Werbung der Beklagten würde den Eindruck vermitteln, sie seien als Versicherungsberater tätig. „Mit nicht zu verkennender Deutlichkeit wirbt die Beklagte für ihre Tätigkeit als Honorarberater“. Sie sei Honorarberater für Geldanlagen, Finanzplanung, Altersvorsorge, Berufsunfähigkeit usw.

Der Einwand der Beklagten, dass der Begriff des Honorarberaters nicht geschützt sei, wollte das Gericht nicht akzeptieren. Auch wäre es nicht wichtig, ob die Versicherungsvermittlung eine Analyse des Status des Kunden vor der Vermittlung verlange. Schließlich könne kein Versicherungsvermittler – wenn er seriös vorgehe – einem Kunden ohne Analyse des Status ein Versicherungsprodukt vermitteln.

Soweit aber die Beklagte die Beratung in den Mittelpunkt ihrer Werbung stelle, indem sie die „unabhängige Beratung“ bewirbt, sei das so unzulässig.

Fazit:

Versicherungsberater und Versicherungsvermittler schließen sich also auch insoweit aus, als dass auch der Eindruck des „falschen“ Auftretens für einen Verstoß genügen kann.

Es geht nicht nur um den Begriff der Beratung. Das Gericht hat es verurteilt, wenn ein Versicherungsvermittler eine unabhängige Beratung in den Mittelpunkt seiner Bewerbung stellt. Grundsätzlich darf man also auch nach dieser Auffassung des Landgerichts Dresden mit dem Wort Berater werben (solange er nicht im Mittelpunkt steht). Sonst dürfte man sich ja auch nicht Finanzberater oder Vermögensberater nennen.

Ob das Urteil rechtskräftig wurde, ist nicht bekannt.