Wohl nur die Referendarsarbeit

Heute erhielt ich einen Anruf von einem Oberlandesgericht. Ich sollte ein Berufungsurteil vom letzten Jahr zurückschicken. Ich hätte das Falsche bekommen.

In diesem Urteil hatten wir überwiegend gewonnen. Weil aber noch über die Höhe eines Schadens zu entscheiden war, wurde das Verfahren längst wieder an das Landgericht zurückgegeben. So stand es in dem OLG-Urteil.

Das Landgericht setzte ausgerechnet für heute eine Schriftsatzfrist.

Das Urteil, welches ich erhielt und das ich eigentlich ganz okay fand, war jedoch von den Richtern gar nicht unterschrieben. Unterschrieben war ein kürzeres, welches aber einen viel sympathischeren Tenor hatte. In dem „richtigen“ Urteil hatten wir nämlich zu 100% gewonnen. Die Klage des Strukturvertriebes und die Berufung wurden tatsächlich komplett abgewiesen. Nur so soll entschieden worden sein. So teilte mir das Gericht auf Nachfrage mit.

Es fragt sich aber, warum es mehrere Versionen von Urteilen gibt. Richter werden kaum über die nötige Zeit verfügen, um gleich mehrere zig-Seiten lange Versionen anzufertigen und sich nachher zu überlegen, welches denn nun die schönere ist.

So bleibt nur die Vermutung, dass mein 21-seitiges Werk die mühevolle Arbeit eines Referendars war. (Um ehrlich zu sein, gaben bereits Auffälligkeiten Anlass zu dieser Vermutung).

Faxbestätigungen sind keine Beweise

In der letzten Zeit gab es einzeln Streit um den Zugang von Faxen.

Diese waren, glaubt man den Beratern, an die DVAG gerichtet.

Die Berater zeigten dann auch Journale von Faxbestätigungen. Sie gaben auch an, dass ihr Faxgerät „normal“ gearbeitet hätte. So wurden in einigen Fällen – gemäß den Behauptungen der Berater – Kündigungen und Abmahnungen vorab gefaxt.

Die DVAG behauptete aber, manch ein Fax nicht bekommen zu haben.

Was nun?  Beweispflichtig für den Zugang einer empfangsbedürftigen Willenserklärung (wie Abmahnung oder Kündigung) ist der Berater.

Das Fax-Journal erfüllt diesen Beweis sicher nicht. Eine solche Bestätigung könnte manuell angefertigt worden sein, oder vom eigenen Gerät falsch ausgeworfen worden sein.

Es hilft nur eins, auch wenn es umständlich ist: Das Einschreiben mit Rückschein.

Übrigens wäre die Kündigung per Fax ohnehin sinnlos, weil Handelsvertreterverträge meistens die Kündigung mit Originalunterschrift („schriftlich“) verlangen.

Vorsätze für 2014

Es sind nicht die konkreten Vorsätze, die Erfolg versprechen, sondern der Glaube daran.

In einer Email, die ich bekam, wurde folgendes Zitat Goethes hinzugefügt, das es besser nicht beschreiben kann:

„In dem Augenblick, in dem man sich endgültig einer Aufgabe verschreibt, bewegt sich die Vorsehung auch. Alle möglichen Dinge, die sonst nie geschehen wären, geschehen, um einem zu helfen. Ein ganzer Strom von Ereignissen wird in Gang gesetzt durch die Entscheidung, und er sorgt zu den eigenen Gunsten für zahlreiche unvorhergesehene Zufälle, Begegnungen und Hilfen, die sich kein Mensch vorher je so erträumt haben könnte. Was immer Du tun kannst oder wovon Du träumst, fang es an. In der Kühnheit liegt Genie, Macht und Magie.“

Johann Wolfgang von Goethe (1749 – 1832)

Schwerpunktmäßige Rückbetrachtung auf 2013

Der Jahreswechsel ist immer ein Anlass, über das alte Jahr noch einmal nachzudenken.

Wenn Verträge unterschrieben werden und eine Vertragspartei glaubt, ein Vertrag werde verletzt, kommt es unweigerlich zu einem Streit.

Dabei spielt es eine große Rolle, ob Vertragsklauseln wirksam sind. Diese stehen immer wieder auf einem Prüfstand.

Im Vermögensberatervertrag der DVAG gibt es ein Wettbewerbsverbot und damit verbundene Vertragsstrafen. Während die Gerichte dazu neigen, das Wettbewerbsverbot für wirksam zu erachten, tendieren einige Gerichte dazu, die Vertragsstrafen nicht anzuerkennen. Dabei wird Bezug genommen auf eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofes, die eine Vertragsstrafe für unwirksam hält, wenn diese unabhängig von dem Grad des Verschuldens verlangt werden könnte.

Dennoch bleibt der Raum für Schadensersatzansprüche im Falle eines Wettbewerbsverstoßes, wenn der Schaden berechnet wird. Auch hier lag ein Schwerpunkt.

Ein weiterer Schwerpunkt lag daran, dass sich Vermögensberater bei Ende des Vertrages zu Unrecht behandelt fühlten. Hier ging es darum, dass keine oder geminderte Provisionen gezahlt wurden, das Intranet teilweise ganz gesperrt, teilweise eingeschränkt wurde. Auch hier haben einige Gerichte dies als Vertragsverstoß gewertet.

Ein weiterer Schwerpunkt ist der Streit um die Provisionen. Viele Gerichte vertreten hier die Auffassung, dass die Abrechnungen der DVAG nachvollziehbar sind. Daher müsste der Vermögensberater darlegen und beweisen, wenn er meint, dass hier irgend etwas falsch gelaufen ist.

Auch neigen die Gerichte dazu, den Umstand zu bewerten, dass ein Vermögensberater jahrelang die Abrechnungen hingenommen hat, ohne diese zu hinterfragen.

Der treue Leser grüßt und informiert

Von dem treuesten aller Leser erhielten wir nicht nur Neujahrswünsche, die wir gern mit Dank zurückgeben, sondern auch folgende Infos:

Heute sende ich Ihnen die aktuellen statistischen Daten der IHK

<http://www.dihk.de/themenfelder/recht-steuern/oeffentliches-wirtschaftsrecht/versicherungsvermittlung-anlageberatung/zahlen-und-fakten>

zur Vermittleranzahl bei Versicherungen ggf. für den Blog zur Verwertung und Information.

Gegenüber zum letzten Quartal verringerten sich diese nur um 80 Vermittler, so dass die Anzahl der registrierten Vermittler nun bei 246.776 zum 2.1.2014 liegen.

Die Anzahl der Finanzanlagenvermittler erhöhte sich zum 1.1.14 um 4.704 gegenüber dem Vorquartal auf nunmehr 39.911 Personen. Anbetracht der Tatsache, dass es immer noch rund 246.776 Vermittler gibt und diese die Zusatzerlaubnis nach § 34f GewO zum 1.1.14 haben müssen um Investmentzertifikate u.a. zu vermitteln beträgt der Anteil zur Vermittlerzahl der eingetragenen Versicherungsvermittler nur rund 16%.

D.h. im Umkehrschluss, nicht einmal jeder 5. Vermittler ist in diesem Thema involviert oder nutzt diese Vermittlungsmöglichkeit.