Landgericht Hanau: Vertragsstrafe unwirksam

Das Landgericht Hanau wies kürzlich eine Klage ab, in der es um die Ausurteilung einer Vertragsstrafe ging. Ein Vertrieb verlangte eine Vertragsstrafe von 15.000,00 €.

Im Rahmen eines Aufhebungsvertrages hatte sich der Berater verpflichtet, weder persönlich noch durch Einschaltung dritter Kunden, die mit Partnergesellschaften der … Verträge geschlossen haben, zur Kündigung und/oder Einschränkung bestehende Verträge zu bewegen.

Außerdem hatte er sich verpflichtet, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die niedergelegten Unterlassungspflichten unter Verzicht auf den Einwand des Fortsetzungszusammenhanges eine Vertragsstrafe in Höhe von 15.000,00 € an die …. zu zahlen.

Das Gericht sah die Klage als unbegründet an.

Bei den fraglichen Bestimmungen handelte es sich um eine Vielzahl in Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen. Mithin handelte es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen.

Diese würden jedoch den Berater entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Das in der Klausel ausgesprochene Verbot, Kunden, die mit Partnergesellschaften der … Verträge geschlossen zu haben, zur Kündigung und/oder Einschränkung bestehende Verträge zu bewegen, gilt nach dem Wortlaut der Klausel ausnahmslos für sämtliche Verträge, unabhängig von der Vertragssparte, der verbliebenden Laufzeit des Vertrages und unabhängig von den Gründen für die Kündigung oder Einschränkung; nach der Klausel gibt es auch keine zeitliche Begrenzung für das Verbot. Dieses sachlich und zeitlich uneingeschränkte Verbot benachteiligt die für die Klägerin tätigen Vertragspartner, hier den Beklagten, unangemessen, denn der Rat an einen Kunden, einen bestehenden Vertrag zu kündigen oder beispielsweise beitragsfrei zu stellen, muss nicht auf unredlichen Motiven beruhen oder dem systematischen Umdecken eines Bestandes dienen. Es sind durchaus Fälle denkbar, in denen die vorzeitige Beendigung eines Versicherungsvertrages für den Versicherungsnehmer von Vorteil sein kann, beispielsweise wegen günstigerer Konditionen bei einem anderen Versicherer. Dem Beklagten wird mit der fraglichen Klausel aber auch in solchen Fällen ausnahmslos und ohne zeitliche Beschränkung verboten, seinen Kunden einen entsprechenden Rat zu erteilen. Darin liege eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten (vergleiche Oberlandesgericht Oldenburg Urteil vom 24.07.2012-Aktenzeichen 13 U 13/12), so das Gericht.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Landgericht Hechingen von 2005 oder früher war anders

Bereits im Jahre 2005 wurde ein Berater eines Strukturvertriebes durch das Landgericht Hechingen verurteilt es zu unterlassen, Kunden zur Kündigung oder Einschränkung bestehender Verträge zu bewegen, einen Betrag in Höhe von 5.000 € zu bezahlen, und dem Vertrieb Auskunft darüber zu erteilen, welche Kunden er zur Kündigung oder Einschränkung bestehende Verträge bewegt hat.

Weiterhin wurde er verurteilt, einen weiteren Betrag von 15.000 € zu zahlen.

Hintergrund ist, dass der Beklagte für die Klägerin als Handelsvertreter / Vermögensberater tätig war. Das Vertragsverhältnis endete mit Aufhebungsvertrag. In diesen wurde ein befristetes Wettbewerbsverbot, Unterlassungspflicht und eine Vertragsstrafe in Höhe von 50.000 € aufgenommen.

Das Gericht führte eine Beweisaufnahme durch und kam zu dem Ergebnis, dass der Berater mindestens einen Kunden zur Kündigung bestehender Verträge zu bewegen versucht hat.

Auch hatte das Gericht gegen die Regelungen im Aufhebungsvertrag keine Bedenken. Schließlich soll es vor Abschluss des Aufhebungsvertrages ausführliche Verhandlungen über den Vertragsinhalt gegeben haben.

Die Vertragsstrafe hatte der Berater zu zahlen. Da er gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen hat, war die Vertragsstrafe verwirkt.

Das Gericht setzte die Strafe jedoch herab.

50.000 € waren dem Gericht zu viel. Es hätte daher gemäß § 242 BGB eine Herabsetzung der Vertragsstrafe vorgenommen.

Bei einem anderen Verstoß hatte das Gericht eine Vertragsstrafe von 15.000 €, also im beantragten Umfang, ausgeurteilt. Hier hielt es die Vertragsstrafe für angemessen. Der Berater hatte einen Kunden zur Kündigung von mit einer Partnergesellschaft der Klägerin geschlossenen Verträgen veranlasst.

Urteil vom Landgericht Hechingen vom 15.07.2005 Aktenzeichen 5 O 138/04 KfH

OLG Stuttgart 2006

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte in einem älteren Urteil aus dem Jahre 2006 über eine Regelung in einem Aufhebungsvertrag zu entscheiden. Das OLG hatte die Regelung für wirksam gehalten.

Die Klägerin hatte nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses die Zahlung von Vertragsstrafen wegen Wettbewerbsverstößen in Höhe von 30.000 € verlangt. Außerdem stritt man sich um eine nachvertragliche Wettbewerbsabrede.

Die Wettbewerbsabrede war in diesem Fall zeitlich nicht begrenzt. Das OLG sah darin eine Überschreitung des Wettbewerbsverbotes in zeitlicher Hinsicht um das notwendige Maß.

Das Oberlandesgericht nahm eine geltungserhaltene Reduktion vor und reduzierte die Wettbewerbsabrede auf zwei Jahre.

„Anzunehmen ist, dass zwei Jahre nach Beendigung der Handelsvertretertätigkeit die Verbindungen zu früheren Mitarbeitern und Kunden sich so gelockert haben, dass der Beklagte wie jeder andere Wettbewerber behandelt werden kann, zumal die Klägerin gegen wettbewerbswidrige Abwerbungen früher durch § 1 UWG geschützt war und nunmehr durch § 4 Nr. 10 UWG geschützt ist.

Mithin war in diesem Fall das Wettbewerbsverbot zwei Jahre nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses ausgelaufen.

Erstinstanzlich sollte der Handelsvertreter eine Vertragsstrafe von 30.000 € zahlen. Dies scheiterte jedoch daran, dass nach einer Beweisaufnahme ein Wettbewerbsverstoß nicht nachweisbar war. Die Berufung hatte sich nicht gegen die Vertragsstrafenzahlung gewehrt.

88 Jahre alter Angeklagter vor dem Jugendrichter

Ich bekomme regelmäßig Mitteilungen über Eintragungen in juristischen Blogs. Dort schreiben Rechtsanwälte, ähnlich wie ich, regelmäßig über neue Gerichtsverfahren.

Obgleich mich Strafverfahren allenfalls am Rande interessieren, fand ich einen Bericht doch bemerkenswert.

Da hatte sich jemand wegen persönlichkeitsverletzender Berichterstattung gegen einen Bericht in der Bild.de gewehrt. Bild berichtete darüber, dass es ein Strafverfahren gegen einen angeblichen Teilnehmer an den Massaker in Oradour geben würde.

Erstaunlicherweise läuft dieses Strafverfahren vor der Jugendkammer, obgleich der Angeklagte 88 Jahre alt ist.

Hintergrund ist, dass am 10.06.1944 die Bevölkerung des kleinen Dörfchens Oradour in Frankreich durch ein deutsches Massaker fast völlig ausgelöscht wurde. Es gab 642 Opfer.

In der Pressemitteilung des Landgerichts Köln heißt es hinsichtlich der Anklageerhebung gegen den 88 jährigen Rentner, dass ihm ein gemeinschaftlicher Mord an 25 Menschen und Beihilfe zum Mord an mehren hundert Menschen zu Last gelegt wird.

Das die Strafverfolgung 70 Jahre auf sich hat warten lassen, ist kaum zu verstehen.

Schumacher ließ antworten

Es gibt mittlerweile einen Blog, indem einige Vermögensberater Erfahrungen austauschen. Über den Wahrheitsgehalt will ich mich nicht äußern.

Interessant fand ich nur, dass ein Herr Martin Ciupek sich offensichtlich an die DVAG gewandt hatte und nach dem Werbevertrag von Michael Schumacher gefragt hätte. Dabei ging es um die Frage, ob er und seine Familie das Geld nötig haben und ob ihm bewusst sei, dass DVAG Kunden, wie Herr Ciupek einer sei, Probleme bekommen, weil sie nicht an ihre Ersparnisse kommen.

Herr Ciupek soll dann, wie er schrieb, auch eine Antwort erhalten haben. Im wurde mitgeteilt, er möge dafür Verständnis haben, dass es ihm nicht möglich sein wird, die Beweggründe für seine Entscheidung einzeln zu erörtern.

Herr Ciupek unterstellt, dass Herr Schumacher von den fleißigen Mitarbeitern nicht ausreichend über den von ihm gestellten Sachverhalt informiert wurde.