Geänderte Provisionen

Am 26.11.2007 soll es von der Deutschen Vermögensberatung DVAG einen Frankfurter Schnellbrief gegeben haben. Angeblich soll dieser Schnellbrief noch immer im Internet aufgerufen werden können. Im Nachhinein verursachte dieser Brief eine Reihe von Verwirrungen, da manch einer den Brief gar nicht oder nicht zu Ende gelesen hat.

Dort heißt es:

„Ab dem 01.01.2008 wird das neue VVG in Kraft treten!

Als Betreuungsgesellschaft werden wir Ihnen wie gewohnt den Rücken frei halten und Sie in den nächsten Wochen bis zum Inkrafttreten der neuen Fassung mit wichtigen Informationen zur VVG-Reform versorgen, sodass Sie sich die restliche Zeit voll und ganz auf Ihre vertriebliche Erfolge konzentrieren können.“…

Im Weiteren werden dann einige Erneuerungen der VVG genannt.

Dann heißt es weiter:

„Hier haben wir uns für Sie eingesetzt, damit Sie wie gewohnt die Provision in einen Betrag  ausgezahlt bekommen!

Ebenso wird aufgrund der neuen Gesetzesgrundlagen für Neuverträge, die ab dem 01.01.2008 policiert werden, die Haftungszeit von bisher in der Regel 35 Monaten auf 60 Monate erhöht werden.

Aufgrund der rechnerischen Verteilung der Abschlusskosten auf die ersten fünf Versicherungsjahre, entfällt für Sie künftig die volle Rückbelastung von Einheiten und Provision bei vorzeitiger  Kündigung. Künftig sind somit – wie bei unserer Riesterrente Strategio No. 1 – sowohl die Einheiten als auch die Provisionen nur noch pro Rata zurückzuzahlen, wenn der Kunde seinen Versicherungsvertrag vorzeitig auflöst.

Um die Provision im gewohnten Umfang bei Abschluss in voller Höhe ausgezahlt zu bekommen, werden sich die Provisionssätze geringfügig ändern. Künftig werden im Wesentlichen für Lebens- und Rentenversicherungsverträge 22 Promille und für Risikoversicherungen 18 Promille ausgezahlt. Dafür erhöhen wir Ihre Erfolgsprovisionen von bisher 3 € um einen LV-Bonus von 0,25 €. Somit erhalten Sie künftig eine Erfolgsprovision von 3,25 € auf alle Einheiten! Es folgen weitere Hinweise zu Policen und Änderungen des Widerrufsrechts.“

Mit diesem Schnellbrief will die DVAG die Vereinbarungen über die Provisionen, die Gegenstand des Vermögensberatervertrages von 2007 sind, geändert wissen. Einige wussten es, andere nicht.

Frohe Weihnachten

Etwas verspätet übersenden wir vom Handelsvertreter-Blog die allerbesten Weihnachtsgrüße.

Ich hoffe, dass die treuen und nicht so treuen Leser gut über die Feiertage gekommen sind!

In Münster hat – dem Gott und Youtube sei Dank – die Moral über Weihnachten wieder Einzug gehalten.

Der Münsteraner Weihnachtsmarkt hatte kurz vor Weihnachten die unmoralischen Angriffe eines nackten Motorradfahrers zu überstehen. Dieser hatte eine Wette verloren, und fuhr – nur mit Stiefeln und ordnungsgemäß mit Helm bekleidet – mit seiner Maschine über die Fußgängerzone und machte zu allem Überfluss noch einen Burnout (nicht zu verwechseln mit dem Krankheitsbild, unter dem manch Gestresster zu leiden hat).

Die Spuren dieser Verfehlungen sind auf dem Asphalt noch heute eingebrannt und trafen den konservativen Münsteraner direkt ins Mark. Die Polizei versprach eine sofortige Großfahndung, musste aber feststellen, dass man – außer ein paar Gardemaße – nichts hatte, weil der nackte Motorradfahrer auch gleich die Kennzeichen abgeschraubt hatte und die notwendige und von allen geforderte Strafverfolgung damit umging.

Das Filmchen über den anstößigen Biker konnte man dann auch bei Youtube ansehen – bis sich Youtube entschloss, dem unsittlichem Treiben ein Ende zu setzen und das Filmchen wegen Verstoßes gegen den sexuellem Content sperrte und endlich die alte Ordnung wieder herstellte. Die BallerBoyz hatten den Film hochgeladen, der -leider mit englischen Kommentaren – hier noch angeguckt werden kann: http://www.rightthisminute.com/video/biker-has-ballsand-everyone-can-see-them

LG Landshut zu Nachbearbeitungspflichten

Das Landgericht Landshut hatte bereits im Jahre 2011 ein paar interessante Hinweise zu den Nachbearbeitungspflichten im Fall von Stornierungen abgegeben:

Das Gericht wies darauf hin, dass es nicht pauschal von Fallgruppen aus geht, bei denen ein Vortrag der Klägerin zu den jeweils konkreten Nachbearbeitungsmaßnahmen entbehrlich wäre.

Vielmehr bestimmen die Umstände des jeweiligen Einzelfalls den Umfang der der Klägerin obliegenden Nachbearbeitung. Daher erachtete es das Gericht durchaus für möglich, dass in bestimmten Fallgruppen (z. B. bis zu einer bestimmten Provisionshöhe) Nachbearbeitungsmaßnahmen ausreichend sein können, in anderen Fällen jedoch strengere Anforderungen zu stellen sind.

Das Gericht weist außerdem darauf hin, dass die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, dass sie eine ordnungsgemäße Nachbearbeitung vorgenommen hat, sodass es ihr hinsichtlich der vorgetragenen Besuchsaufträge obliegt, für jeden einzelnen Fall darzulegen und zu beweisen, dass ein Besuchsauftrag an den Beklagten versandt worden ist, welche Informationen dieser im Einzelnen enthielt und auf welche Weise er der Beklagten zugegangen sein soll.

Landshut 13.12.2011

Privilegien für die Strukkis

Die Hannover-Zeitung teilt mit, dass Deutschland im Streit um eine strengere Aufsicht über Finanzvertriebe mit den Mitgliedsstaaten streiten.

Die Europa Parlamentarier wollen bei der Neuregelung der Finanzmarktrichtlinie Mifid die Strukturvertriebe wie DVAG, OVB und Swiss Life Select in die Pflicht nehmen. Grundsätzlich wird verlangt, dass die Finanzaufsicht BaFin alle Finanzvertriebe beaufsichtigt.

Die Bundesregierung hält jedoch daran fest, dass die Strukturvertriebe auch in Zukunft nur von den lokalen Gewerbeämtern und den Industrie- und Handelskammern kontrolliert werden.

Die Grünen und Verbraucherschützer wehren sich gegen dieses einseitige Vorhaben der Bundesregierung. Gewerbeämter und die „IHKs“ können die Finanzvermittler nicht vernünftig beaufsichtigen, wird befürchtet.

Der Wirtschafts- und Finanzpolitische Sprecher der Grünen im Europaparlament, Sven Giegold, meint, die Bundesregierung würde sich der Lobby der Strukturvertriebe beugen.

LG Mannheim zu nachvertraglichem Wettbewerbsverbot

Am 14.10.2010 entschied das Landgericht Mannheim, dass die Klage eines Vertriebes wegen Unterlassung und Auskunft abgewiesen wird.

Ein Vertrieb machte ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot geltend. Der Handelsvertreter war als sogenannter Vermögensberater tätig.

Der Vermögensberater kündigte und bat um eine frühzeitige Vertragsbeendigung. Dem kam der Vertrieb nach.

In der Folgezeit begann der Vermögensberater bei der Konkurrenz. Nach Kundenbesuchen kam es zur Kündigung von Verträgen, die über den Vertrieb abgeschlossen waren. Der Vertrieb verlangte dann eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung. Diesem kam der Vermögensberater nicht nach.

Das Gericht entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Beachtung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes habe, weil dies Derzeit wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig sei. Das Wettbewerbsverbot sei nicht schon wegen der fehlenden Karenzentschädigung unwirksam. Die Karenzentschädigung werde bereits kraft Gesetzes geschuldet, und nicht nur wegen einer vertraglichen Regelung.

Der Vertrieb macht der Klage eine Verletzung gemäß § 90 HGB geltend. Dass der Beklagte Kunden des Vertriebes angesprochen und im Rahmen seiner neuen Tätigkeit betreut hat, steht nach den Feststellungen des Gerichtes fest.

Das Landgericht Mannheim folgte einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28.11.1972. Danach darf der Handelsvertreter die Unterlassung des Wettbewerbs zumindest dann verweigern, wenn der Unternehmer nach der Kündigung fortlaufend zu erkennen gibt, dass er zu keiner Zahlung bereit ist. Nach Auffassung des Gerichts war dies auch hier gegeben.

Schließlich schweige der Handelsvertretervertrag zum Thema Karenzentschädigung vollständig. Auch ein Antwortschreiben des Vertriebes weist den Beklagten nur einseitig auf seine Verpflichtungen zum Unterlassen nach vertraglichem Wettbewerb hin. Auch in dem Anwaltsschreiben sei von einer angemessenen Entschädigung nicht die Rede. Auch im Prozess sei die Klägerin auf den Einwand fehlende Entschädigung schriftsätzlich mit keiner Silbe eingegangen.

Dieses Gesamtverhalten komme einer Zahlungsverweigerung zumindest nahe.

In Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Karlsruhe meinte auch das Landgericht Mannheim, dass der Vertrieb spätestens nach der Kündigung seine Zahlungsbereitschaft bezüglich der Entschädigung mitteilen müsse.

Auf ein Leistungsverweigerungsrecht komme es nicht mehr an und auch nicht, ob dies eine unzulässige Rechtsausübung sei.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.