Privilegien für die Strukkis

Die Hannover-Zeitung teilt mit, dass Deutschland im Streit um eine strengere Aufsicht über Finanzvertriebe mit den Mitgliedsstaaten streiten.

Die Europa Parlamentarier wollen bei der Neuregelung der Finanzmarktrichtlinie Mifid die Strukturvertriebe wie DVAG, OVB und Swiss Life Select in die Pflicht nehmen. Grundsätzlich wird verlangt, dass die Finanzaufsicht BaFin alle Finanzvertriebe beaufsichtigt.

Die Bundesregierung hält jedoch daran fest, dass die Strukturvertriebe auch in Zukunft nur von den lokalen Gewerbeämtern und den Industrie- und Handelskammern kontrolliert werden.

Die Grünen und Verbraucherschützer wehren sich gegen dieses einseitige Vorhaben der Bundesregierung. Gewerbeämter und die „IHKs“ können die Finanzvermittler nicht vernünftig beaufsichtigen, wird befürchtet.

Der Wirtschafts- und Finanzpolitische Sprecher der Grünen im Europaparlament, Sven Giegold, meint, die Bundesregierung würde sich der Lobby der Strukturvertriebe beugen.

LG Mannheim zu nachvertraglichem Wettbewerbsverbot

Am 14.10.2010 entschied das Landgericht Mannheim, dass die Klage eines Vertriebes wegen Unterlassung und Auskunft abgewiesen wird.

Ein Vertrieb machte ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot geltend. Der Handelsvertreter war als sogenannter Vermögensberater tätig.

Der Vermögensberater kündigte und bat um eine frühzeitige Vertragsbeendigung. Dem kam der Vertrieb nach.

In der Folgezeit begann der Vermögensberater bei der Konkurrenz. Nach Kundenbesuchen kam es zur Kündigung von Verträgen, die über den Vertrieb abgeschlossen waren. Der Vertrieb verlangte dann eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung. Diesem kam der Vermögensberater nicht nach.

Das Gericht entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Beachtung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes habe, weil dies Derzeit wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig sei. Das Wettbewerbsverbot sei nicht schon wegen der fehlenden Karenzentschädigung unwirksam. Die Karenzentschädigung werde bereits kraft Gesetzes geschuldet, und nicht nur wegen einer vertraglichen Regelung.

Der Vertrieb macht der Klage eine Verletzung gemäß § 90 HGB geltend. Dass der Beklagte Kunden des Vertriebes angesprochen und im Rahmen seiner neuen Tätigkeit betreut hat, steht nach den Feststellungen des Gerichtes fest.

Das Landgericht Mannheim folgte einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28.11.1972. Danach darf der Handelsvertreter die Unterlassung des Wettbewerbs zumindest dann verweigern, wenn der Unternehmer nach der Kündigung fortlaufend zu erkennen gibt, dass er zu keiner Zahlung bereit ist. Nach Auffassung des Gerichts war dies auch hier gegeben.

Schließlich schweige der Handelsvertretervertrag zum Thema Karenzentschädigung vollständig. Auch ein Antwortschreiben des Vertriebes weist den Beklagten nur einseitig auf seine Verpflichtungen zum Unterlassen nach vertraglichem Wettbewerb hin. Auch in dem Anwaltsschreiben sei von einer angemessenen Entschädigung nicht die Rede. Auch im Prozess sei die Klägerin auf den Einwand fehlende Entschädigung schriftsätzlich mit keiner Silbe eingegangen.

Dieses Gesamtverhalten komme einer Zahlungsverweigerung zumindest nahe.

In Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Karlsruhe meinte auch das Landgericht Mannheim, dass der Vertrieb spätestens nach der Kündigung seine Zahlungsbereitschaft bezüglich der Entschädigung mitteilen müsse.

Auf ein Leistungsverweigerungsrecht komme es nicht mehr an und auch nicht, ob dies eine unzulässige Rechtsausübung sei.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

In Sorge um den Porsche

Ein völlig verunsicherter Versicherungsnehmer fürchtete um Hab und Gut und wandte sich direkt – unter Umgehung des Vermittlers direkt an die Versicherung:

Sehr geehrte Damen und Herren,

wenn Sie einen Blick in meinen bei Ihnen laufenden KFZ versicherungsvertrag werfen, werden Sie feststellen, dass ich seinerzeit nur für meine Person Versicherungsschutz beantragt habe. Diese Vertragsgestaltung habe ich nicht gewünscht, um Prämien einzusparen, sondern um über ein schlüssiges Argument zu verfügen, andere Personen  vom Steuer meines Porsche fernzuhalten. Dies gilt natürlich insbesondere für meine Frau.

Bis jetzt hat das auch ganz prächtig funktioniert. Nur leider hat Madame kürzlich von einer Freundin (die ich noch nie leiden konnte) erfahren, dass man derartige Klauseln auch im Nachhinein noch abändern kann. Damit nicht genug, hat sie weiterhin darauf verwiesen, dass die dafür zu zahlende Mehrprämie lächerlich wäre. Hiermit habe ich ein Problem: meine Frau verlangt von mir, die Fahrerklausel einzustreichen und sie als ebenfalls berechtigte Fahrerin eintragen zu lassen.

Natürlich kommt das unter gar keinen Umständen in Frage. Was für ein Mann wäre ich, wenn ich für ein bisschen Harmonie in der Ehe meinen Porsche opfern würde? Ich befinde mich also mitten in einem deftigen Dilemma, dem ich allein mit Ihrer Hilfe zu entkommen hoffe. Sie müssten nichts weiter tun, als mir ein offizielles Schreiben zu schicken, mit dem Sie die gewünschte Änderung schlicht und ergreifend ablehnen. Selbiges würde ich meiner Frau mit einem bedauerndem Kopfschütteln vorlegen – damit wäre die Angelegenheit dann hoffentlich endgültig vom Tisch.

Dass mir bewusst ist, dass Sie als Online Anbieter keine Zeit haben, sich mit langwierigen Verwaltungsaufgaben abzugeben, habe ich mir erlaubt, ein passendes Antwortschreiben vorzuformulieren, welches Sie nur noch auf Ihren Briefbogen kopieren, unterzeichnen und an mich zurücksenden müssen. Auf Wunsch kann ich Ihnen den Text auch gerne per E-Mail als Datei zur Verfügung stellen.

Für Ihre freundliche Unterstützung bedanken ich und mein Auto uns bereits jetzt ganz herzlich.

Mit freundlichen Grüßen

Fonds Online über die DVAG

Am 12.12.13 schreibt Fonds Online über die DVAG.

Verjährung droht

Am 31.12.2013 könnten viele Ansprüche verjähren, die im Jahre 2010 entstanden sind.

Wenn ein Handelsvertreter also glaubt, ihm ständen noch Provisionsansprüche aus dem Jahre 2010 zu, ihm seien im Jahre 2010 zu Unrecht  Softwaregebühren abgezogen worden oder er habe noch andere Ansprüche  aus diesem Jahr, so muss er sich rasch darum kümmern.

Schriftliche Aufforderungen verhindern die Verjährung nicht.  Man muss die Ansprüche bis zum  31.12.2013 gerichtlich geltend machen , will man sie nicht verlieren.