Rechtsstreit zum Arbeitsgericht?

Am 17.04.2013 vertrat das Amtsgericht Karlsruhe-Durlach in einem Rechtsstreit der OVB mit einem Handelsvertreter die Auffassung, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sein dürfte. Es nahm dabei Bezug auf § 5 Abs. 3 ArbGG. Es verwies dabei auf eine Auffassung des OLG Karlsruhe.

OLG Stuttgart wies Klage auf Schadenersatz ab

Am 22.03.2013 wies das Oberlandesgericht Stuttgart eine Berufung eines Strukturvertriebes ab.

 

Dabei ging es um die Frage, ob ein Handelsvertretervertrag fristlos gekündigt werden dürfte.

 

Widerklagend begehrte der Handelsvertreter die Feststellung, dass ein vereinbartes Wettbewerbsverbot unwirksam sei. Auch dies wurde abgewiesen. Dazu das Oberlandesgericht:

 

Hat ein Handelsvertreter einen Handelsvertretervertrag ordentlich gekündigt und übersendet der Unternehmer daraufhin keine Stornogefahrmitteilungen mehr und schaltet dessen Notebook aus dem firmeninternen Netzwerk ab, verletzt er das Vertrauensverhältnis in schwerwiegender Weise. Der Handelsvertreter kann fristlos kündigen, wenn er das Verhalten des Unternehmers vorher abgemahnt hat (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14.03.2007, Aktenzeichen 13 U 187/05).

 

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass durch die Verhinderung des Zugriffs des Beklagten zu ihrem EDV-Netzwerk sie eine wesentliche Vertragspflichtverletzung begangen habe. Schließlich bestand gemäß Ziffer 2 des Handelsvertretervertrages sogar eine Verpflichtung zur Nutzung des EDV-Netzwerkes. Dem Handelsvertreter wurde der Zugang zu seiner Kundendatei abgeschnitten. Auch konnte er keine Vertragsangebote mit Hilfe des EDV- internen Netzwerkes mehr erstellen und keine Neukunden seiner Kundendatei hinzufügen. Hinzu kommt, dass die Klägerin auch die Dienst E-Mail Adresse des Beklagten gesperrt hatte. Dies hat das Auftreten des Beklagten im Geschäftsverkehr nicht unerheblich erschwert. Die Sperrung hat es dem Beklagten auch unmöglich gemacht, stornogefährdete Kunden vor der Mitteilung der monatlichen Provisionsabrechnung zu kontaktieren.

 

Auf weitere Vertragsbrüche kommt es nach Auffassung des Oberlandesgerichtes nicht mehr an. Schließlich rechtfertige dies allein schon die fristlose Kündigung. Die Abmahnung erfolgt hier mit einem Schreiben mit Datum 11.05.2011, und kündigte dann am 26.05.2011.

 

Der Vertrieb meinte, Misstrauen würde deshalb gerechtfertigt sein, weil das Auto des Beklagten vor dem Gebäude eines ehemaligen Kollegen als Handelsvertreter, der sich anderweitig orientiert hat, beobachtet wurde.

 

Dazu das OLG:

 

Dieser Umstand genügt aber nicht, eine Vertragsuntreue des Beklagten zu belegen. Die Vorbereitung einer weiteren Tätigkeit durch den Handelsvertreter, die Suche und auch der Abschluss eines Nachfolgevertrages stelle keinen Rechtsmissbrauch dar. Der Handelsvertreter darf Vorbereitungshandlungen für eine Nachfolgetätigkeit vornehmen.

 

Fraglich war noch, ob der Beklagte über einen Gastzugang auf das EDV-Netzwerk hätte zugreifen können. Das Landgericht hatte dazu eine Beweisaufnahme durchgeführt. Der Zeuge, der Vorgesetzte des Beklagte habe jedoch von einem solchen Gastzugang nicht einmal gewusst und konnte den Beklagten auf eine solche Möglichkeit deshalb gar nicht verweisen.

 

Das Oberlandesgericht war hinsichtlich des Wettbewerbsverbotes der Auffassung, der Beklagte habe sich gemä0 § 90a Abs. 3 HGB wirksam von dem Wettbewerbsverbot losgesagt. In welche Form er dies getan hat, sagt das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung jedoch nicht.

 

Ob der Strukturvertrieb Revision eingelegt hat, ist hier nicht bekannt.

 

Das Urteil des Landgerichts Hechingen wurde damit aufgehoben.

 

Urteil des Oberlandesgerichtes Stuttgart vom 20.03.2013, Aktenzeichen 3 U 117/12

 

Welcher Vermögensberater saß am Steuer?

Kürzlich hatte ich vor dem Amtsgericht Kassel einen nicht alltäglichen Fall.

 

Einem Vermögensberater drohte der Führerscheinentzug, weil er zu schnell gefahren sein soll.

 

Normalerweise nehme ich solche Mandate nicht an. Weil es sich jedoch um einen schon lange von mir betreuten Vermögensberater geht, machte ich eine Ausnahme.

 

Auf dem Bild war jedoch nur ein „unscharfer“ Vermögensberater zu erkennen. Dies ließ der Fantasie freien Raum und der Bemerkung vor dem Gericht, es könnte ja sein Bruder mit dem Auto gefahren sein.

 

Diese Idee war bedenklich, zumal die Brüder in dem Tatzeitraum nicht allzu viel Kontakt hatten. Der Bruder war übrigens auch Vermögensberater. So musste das Gericht nur noch die Frage beantworten, welcher von den beiden Vermögensberatern denn nun den Verstoß begangen hatte.

 

Ein Gutachter brachte die – für uns alle – überraschende Aufklärung: Nicht der Vermögensberater, der beschuldigt wurde, soll gefahren sein. Gefahren sein könnte nur der andere, so der Gutachter.

 

Somit wurde der beschuldigte Vermögensberater frei gesprochen.

 

Gegen den anderen Vermögensberater war die Verfolgung bereits verjährt.

 

Wohl dem, der einen Bruder hat, der auch Vermögensberater ist.

LG Osnabrück: Vorschüsse müssen nicht zurückgezahlt werden, wenn…

Am 25.05.2007 gab es vor dem Landgericht Osnabrück ein interessantes Teilurteil.

 

Gestritten wurde um die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen sowie Erteilung eines Buchauszuges und Zahlung weiterer Provisionen.

 

Ganz profan hieß es, dass die Klage abgewiesen wird und der Vertrieb einen Buchauszug zu erteilen hatte.

 

Die Vorschüsse wurden aufgrund einer im Finanzdienstleistungsbereich typischen Vereinbarung verankert.

 

Die Provisionen wurden auch regelmäßig im Rahmen von Abrechnungen zusammengefasst. Es wurde ein Kontokorrent vereinbart.

 

Darüber hinaus wurde ein fester monatlicher Vorschuss gezahlt.

 

Vorschüsse und Provisionen sollten dann regelmäßig abgerechnet werden.

 

Nach etwa einem Jahr merkte die Klägerin, dass die Vorschüsse nicht ins Verdienen gebracht wurden. Dann schlossen die Parteien eine Vereinbarung, wonach festgehalten wurde, dass der Beklagte die bis dahin erhaltenen Vorschusszahlungen in Form eines Darlehens behalten dürfe. Gleichzeitig wurde ein Schuldanerkenntnis abgegeben.

 

Danach erhielt der Beklagte nur noch den hälftigen Vorschuss pro Monat. Doch auch diese Vorschüsse wurden nur teilweise ins Verdienen gebracht.

 

Der Beklagte verlangt dann die Erteilung eines Buchauszuges. Ihm wurde zwar etwas übersandt, das er nicht für einen Buchauszug hielt. Daraufhin kündigte er den Vertrag fristlos.

 

Die Klägerin verlangte nunmehr die Rückzahlung eines Debetsaldos in Höhe von etwa 30.000 €. 

 

Die Klage wurde deshalb abgewiesen, weil die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückzahlung der nicht verdienten Provisionsvorschüsse eine unzulässige Kündigungserschwerung darstellt. Dies folgt aus einer Anwendung gemäß § 89 HGB.

 

Dabei handelte es sich um Schutzvorschriften, die verhindern sollen, dass der Handelsvertreter in seiner Entscheidung, das Handelsvertreterverhältnis zu beenden, nicht einseitig eingeschränkt wird. An die Kündigungsvertrages darf deshalb kein die Kündigung erschwerenden oder die Kündigung praktisch unmöglich machende Nachteilte geknüpft werden. Dies gilt nicht nur, wenn mit der Kündigung unmittelbar nachteilige Regelungen wie z. B. eine Vertragsstrafe verbunden werden. Eine unzulässige Kündigungserschwerung kann vielmehr auch dann vorliegen, wenn mit der Kündigung sonstige finanzielle Nachteile in Betracht kommen können. Das Gericht meinte, dass dies bei der Vereinbarung zwischen den Parteien über die Rückzahlung der nichtverdienten Provisionsvorschüsse der Fall sei.

 

Schließlich würden die aufgrund dieser Vereinbarung geleisteten Zahlungen ohne einen Bezug zu dem Umfang der vermittelten Verträge und den daraus zu erwartenden Provisionseinnahmen geleistet werden. Die Zahlungen  wurden unabhängig davon geleistet und sollten offenbar den Beklagten ein regelmäßiges Einkommen sichern.

 

Normalerweise können die Beteiligten davon ausgehen, dass die gezahlten Vorschüsse aus den noch zu verdienenden Vorschüssen zurückgezahlt werden können. Hier gingen Vorschusszahlungen jedoch über die Überbrückung eines regelmäßig zu Beginn eine Handelsvertreterverhältnisses bestehenden Bedarfs zur Deckung des Lebensunterhalts erheblich hinaus.

 

Schließlich waren die Zahlungen zeitlich nicht beschränkt. Der Beklagte hat in der Folgezeit nicht annähernd Provisionen in Höhe der pauschal geleisteten Vorschüsse verdient. Erwirtschaftete Provisionen von 6.260 € standen Vorschüssen von 25.000 € gegenüber.

 

Der Beklagte hatte somit lediglich Provisionen in Höhe von ca. ein Viertel der geleisteten Vorschüsse verdient. Dennoch hat die Klägerin die Vorschusszahlungen nahezu unverändert fortgesetzt.

 

Der laufend bestehende Saldo zu Lasten des Beklagten war geeignet, seine Entscheidung, den Vertrag ordentlich oder ggf. bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu kündigen, wesentlich zu beeinflussen. Denn die Klägerin war berechtigt, den Zahlungen von Provisionsvorschüssen jederzeit auch ohne Angabe von Gründen einzustellen und die Rückzahlung der nichtverdienten Vorschüsse zu verlangen. Der Beklagte musste insbesondere damit rechnen, dass die Klägerin mit der Kündigung des Vertrages von ihren Recht auf Einstellung der Zahlung und Geltendmachung des Saldos Gebrauch machen würde.

 

Dies ist eine unzulässige Kündigungserschwernis. Die Rückzahlung nichtverdienter Vorschusszahlungen kann deshalb nicht verlangt werden (vergl. dazu Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 02.07.1990, O 137/98 KFH III.; Landgericht Frankfurt, Urteil vom 05.03.1975, 3 O 314/74).

 

Die Klage wurde mithin abgewiesen. Dass die Wiederklage Erfolg hatte, ist keine Überraschung. Schließlich hatte auch der BGH entschieden, dass Vertriebe einen Buchauszug in der vorgeschriebenen Form zu leisten haben.

 

Teilurteil des Landgerichts Osnabrück vom 25.05.2007 Aktenzeichen 15 O 53/06

 

 

Provisionen nicht zurückzuzahlen

Am  30.09.2013 entschied das Amtsgericht Mönchengladbach in einem Rechtstreit der OVB gegen einen ehemaligen Handelsvertreter, dass dieser nicht verpflichtet ist, Provisionen zurückzuzahlen.

 

Der Vermögensberater erhielt Provisionen auf Vorschussbasis. Über die Provisionen wurde monatlich abgerechnet und diese in ein Kontokorrent eingestellt.

 

10 % der Vorschüsse wurden in ein Stornoreservekonto gebucht.

 

Mit der Klage verlangte die OVB Geld zurück. Anspruchsgrundlage dafür soll § 812 BGB sein. Es war für das Gericht jedoch nicht nachvollziehbar, was mit den Beträgen, die auf das Stornoreservekonto des Beklagten gebucht worden sind, geschehen ist. Soweit die Klägerin hierzu pauschal behauptet, dass das dort vorhandene Guthaben bereits zu Gunsten des Beklagten im Zusammenhang mit der Rückforderung von Provisionen aus anderen Verträgen verrechnet und damit aufgebraucht worden sei, ist dies unsubstantiiert und daher unbeachtlich.

 

Urteile des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 30.09.2013 AZ 2C 32/13 und 2C 33/13

 

Die Urteile sind nicht rechtskräftig.