Es geht auch mal anders

Neuestes aus dem Gerichtssaal:

 

Am 20.09.2013 wurde über einen Rechtstreit der Bonnfinanz mit einem Handelsvertreter verhandelt.

 

Hier wurden feste Zuschüsse über einen gewissen Zeitraum gezahlt.

 

Provisionen, die verdient wurden, wurden davon abgezogen.

 

Trotzdem blieb ein Minus, das die Bonnfinanz einklagte.

 

Zwischendurch gab es außergerichtlich ein Angebot des Handelsvertreters zur Güte, indem er einen fünfstelligen Betrag anbot. Dies wertete die Bonnfinanz bereits als Anerkenntnis.

 

Gegenstand des Vertrages war eine in sich widersprüchliche Regelung. Die Zusage der festen Provisionsvorschüsse sollten über einen Zeitraum von 24 Monaten gelten. Außerdem war geregelt, dass ein Minus auszugleichen sei.

 

Etwas verwinkelt fand man jedoch auch eine Regelung, wonach Bonnfinanz ein mögliches Debit ausgleichen wollte.

 

Der Handelsvertreter wandte ein, er sei vertraglich deshalb nicht zur Rückzahlung verpflichtet. Er wandte auch ein, zwischen den Möglichkeiten, Provisionen zu verdienen, und den Provisionsvorschüssen gab es ein eklatantes Missverhältnis. Er sei in eine Verschuldung hineingelockt worden. Dies stelle den Tatbestand der Kündigungserschwernis dar und deshalb sei eine etwaige Rückzahlungsvereinbarung unwirksam.

 

All dies wurde nun vor dem Landgericht Kassel verhandelt. Die Richterin gab vorsichtig zu verstehen, dass sie evtl. den klägerischen Anspruch für gegeben hielt. Im Falle dieser festen Vorschüsse gebe es nach Ansicht der Richterin eine Beweislastumkehr. Der Handelsvertreter müsse beweisen, dass er mehr Provisionen verdient hat, als die, die von dem Unternehmen abgerechnet wurden.

 

Ein Anerkenntnis wollte das Gericht jedoch wohl nicht gesehen haben (im Gegensatz zu einer Rechtsauffassung des Landgerichts Münster, die ich kürzlich erfahren durfte).

 

Bevor das Gericht einstieg, konnten sich die Parteien einigen. Bonnfinanz lies sich auf eine äußert niedrige Ratenzahlung ein. Wirtschaftliche Gesichtspunkte des Handelsvertreters wurden dabei sowohl von Bonnfinanz als auch vom Gericht umfassend berücksichtigt.

 

Vorsicht ist aber die Mutter der Porzellankiste! Unklare Vertragsbedingungen sollten nicht so schnell unterzeichnet werden. Einen Vertrag nicht zu unterzeichnen oder auch möglicherweise eine andere Laufbahn einzuschlagen kann, viel Geld und Ärger ersparen.

 

Man sollte auch immer vorsichtig sein, wenn man einen Betrag zur Güte anbietet. Denn darin könnte bereits ein Anerkenntnis zu sehen sein. Dies hat zumindest die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in mehreren Entscheidungen bestätigt.

 

BGH: Krankenkasse darf keine Zusatzversicherungen vermitteln

Wie der Versicherungsdienst mitteilt, darf die AOK Nordost
künftig ohne Erlaubnis nach Paragraf 34d Gewerbeordnung (GewO) keine privaten Krankenzusatzversicherungen mehr vermitteln. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem (1 ZR 183/12 vom 18.9. 2013).

Geklagt hatte der AfW- Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. gegen den gesetzlichen Krankenversicherer.

Arbeitsgericht unzuständig

Am 28.08.2013 entschied das Schleswig-holsteinische Oberlandesgericht, dass in einem Rechtsstreit der Deutschen Vermögensberatung gegen eine ehemalige Vermögensberaterin das Landgericht zuständig ist. Damit schloss sich das Oberlandesgericht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an.

 

Gegenstand dieser Entscheidung war die Frage, ob ausnahmsweise das Arbeitsgericht über diesen Rechtsstreit entscheiden müsste. Das Schleswig-holsteinische Oberlandesgericht bestätigte, dass die Vermögensberaterin nicht als sogenannte Einfirmenvertreterin angesehen werden kann.

 

Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht vom 28.08.2013

Aktenzeichen: 2 W 17/13

Vereine unterstützen Handelsvertreter

Handelsvertreter im Strukturvertrieben leben mit Risiken. Einerseits ergeben sich die Risiken bereits aus der Selbstständigkeit, andererseits aus der Abhängigkeit zu dem jeweiligen Vertrieb. Gelingt es dem Handelsvertreter nicht, entsprechende Provisionen zu erzielen, gerät er schnell in finanzielle Schwierigkeiten. Kündigungsfristen müssen oftmals eingehalten werden und hindern den einen oder anderen Handelsvertreter daran, sich kurzfristig beruflich umzuorientieren. 

Ehemalige Mitarbeiter des Swiss Life Select (früher AWD)  hatten deshalb einen Verein gegründet, um als Ansprechpartner Hilfe anzubieten. Offensichtlich ist der Verein nicht mehr so aktiv – die Homepage wurde schon seit zwei Jahren nicht mehr aktualisiert.

Von internen Streitereien ist auch die Rede.

Nunmehr steht auch ein Verein ehemaliger Vermögensberater der DVAG kurz vor der Gründung. Dieser soll dem Zweck dienen, ausscheidende Vermögensberater bei all ihren beruflichen Fragen zu beraten. Soweit mir Nähers bekannt ist, gebe ich gerne Ansprechpartner und Telefonnummer bekannt.

Die Strukturvertriebe bekommen Gegenwind vom GDV

Die Lebensversicherer müssen sparen. Sie kappen die Provisionen. So schrieb es unter anderem die Welt.

Der GDV will eine gesetzliche Grenze für Abschlussprovisionen bei Lebensversicherungen einführen.

Gerade die Strukturvertriebe leben nicht von Sachversicherungen, sondern überwiegend von den Abschlüssen von Kranken- und Lebensversicherungen.

Die Welt berichtet, dass Strukturvertriebe bis zu 7 % an Provisionen der Beitragssumme erhalten. Wenn zum Beispiel ein Kunde eine Lebensversicherung abschließt mit einem Monatsbeitrag von 100 € und einer Laufzeit von 30 Jahren, errechnet sich die Beitragssumme wie folgt: 100 x 12 Monate x 30 Jahre = 36000 €.

7 % davon sind 2520 €.

Die DVAG erhält für den Abschluss 5,3 %, während die Konkurrenz nach Angaben der Welt (SwissLife, OVB usw.) noch mehr erhalten sollen.

Bis 2008 waren die Provisionen für den Abschluss von Lebensversicherungen gedeckelt. Für Krankenversicherungen ist eine Obergrenze jetzt wieder eingeführt worden. Die Ausschweifungen eines Maklervertriebs namens MEG haben dies erforderlich werden lassen.

Bei den Krankenversicherungen war man sich einig: Das Provisionssystem hat nichts mit guter Beratung zu tun. Um wilden Ausschweifungen – wie zum Beispiel Umdeckungen von Verträgen, Abschluss von Scheinverträgen usw. – vorzubeugen, war eine Deckelung erforderlich.

Sehr interessant und ausführlich dazu auch ein Beitrag im Handelsblatt von Thomas Schmidt.