Ehemaliger Vermögensberater ist jetzt Burgführer

 

 

 

Am 25.07. letzten Jahres berichteten wir über Jens Klingebiel. Er war früher Vermögensberater bei der Deutschen Vermögensberatung. Er hatte sich nach der Tätigkeit in der Finanzbranche seinem Traum gewidmet hat, und zwar der Fotografie und der Filmerei.

 

Auch Stephan Krieger hat sich seinen Traum erfüllt. Auch er war lange Zeit Vermögensberater. Jetzt führt er durch mittelalterliche Wehren, feudale Herrschaftsgebäude und düstere Verliese.

 

Seinen Traum als Burgführer geht er zwar nicht in hauptberuflicher Mission nach. Dies schmälert seine Leidenschaft aber sicher nicht im Geringsten.

 

Stephan Krieger ist Burgführer der Burg Breuberg. Wenn es die Zeit erlaubt, bietet er Führungen in der Burg Breuberg im Odenwald an.

 

Die Burg Breuberg blickt auf eine 850 jährige Geschichte zurück und gehört zu den größten und am besterhaltenen Burgen im ganzen süddeutschen Raum.

 

Ich bin mir sicher, dass eine Burgführung mit Stephan Krieger ein unterhaltsames, spannendes und auch informatives Erlebnis ist. Bei der nächsten Gelegenheit melde ich mich dort bei ihm einfach mal an.

LG Frankfurt : Fristlose Kündigung wirksam

Am 19.10.2012 entschied das Landgericht Frankfurt, dass die Klage eines Vertriebes auf Unterlassung, Feststellung der Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung sowie Schadensersatz abgewiesen wird.

 

Der Handelsvertreter kündigte zunächst fristgerecht zum nächst möglichen Zeitpunkt.

 

Danach rügte er die Erhöhung der Stornoreserve auf 100 % und die Sperrung zum Zugang des PC-Systems.

 

Der Vertrieb wandte ein, dass der Beklagte jederzeit Zugriff auf die notwendigen Funktionen und Informationen über das Büro seines Betreuers hat. Nach Ablauf einer gesetzten Frist kündigte der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis fristlos.

 

Das Landgericht Frankfurt erkannte, dass es einen Grund für eine fristlose Kündigung gegeben habe. Ein solcher liege dann vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Vertragsfortsetzung bis zur vereinbarten Vertragsbeendigung oder bis zum Ablauf der Frist zur ordentlichen Kündigung nicht zugemutet werden kann, weil es trotz der Beachtung des Gebotes zur Vertragstreue im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalles Treue und Glauben sowie der Billigkeit widerspricht, den die Kündigung Erklärenden am Vertrag festzuhalten.

 

Das Gericht sah den Grund nicht darin gegeben, dass die Stornoreserve auf 100 % heraufgesetzt wurde. Schließlich sei dieser Vorgang nach Abmahnung des Beklagten vor Ausspruch der Kündigung korrigiert worden, so dass die Kündigung darauf nicht mehr gestützt werden konnte.

 

Ein Kündigungsgrund sei in der Einschränkung des Zugangs des Beklagten zum EDV-System gegeben. Eine ungebundene, eigenverantwortliche und selbstständige Gestaltung der Tätigkeit des Handelsvertreters sei damit bis zum Ende der regulären Vertragslaufzeit nicht mehr möglich gewesen, so das Gericht.

 

Das Gericht sah auch schwerwiegende Gründe darin, dass der Geschäftsleiter zu den Kunden Kontakt aufgenommen hat.

 

Die Klägerin könne dem auch nicht entgegenhalten, dass sie befürchtet hatte, der Beklagte könne von einem anderen Unternehmen abgeworben worden sein und sich diese Daten für seine neue Tätigkeit zu Nutze machen. Das Gericht erkannte den Vortrag der Klägerin dazu nicht hinreichend substantiiert.

 

Gegen die Entscheidung wurde Berufung eingelegt. Der Ausgang des Verfahrens ist hier noch nicht bekannt.

 

 

Wann ist eine Verhandlung eigentlich zu Ende?

Gestern war ich beim Landgericht Hannover. Swiss Life klagte eine Vertragsstrafe gegen einen ehemaligen Handelsvertreter in Höhe von 50.000€ ein.

Beginn sollte um 12 Uhr sein. Die Verhandlung begann 20 Minuten später. Man musste sich noch beraten.

Es ging in der Verhandlung um sehr viele Eckpunkte, auch darum , ob die Vertragsstrafe wirksam vereinbart war. Die neueste BGH-Rechtsprechung wurde erörtert. Das Gericht vertrat – vorläufig – die Auffassung, die Vertragsstrafe sei wirksam.

Turbulent wurde diskutiert. In Anbetracht der Höhe der Forderung wurden – auch von Swiss Life –  wirtschaftliche und soziale Verhältnisse des Handelsvertreters berücksichtigt. Schließlich war die Frage existentiell.

Dann plötzlich – aus meiner Sicht mittendrin – drängte eine Richterin (die Kammer bestand aus drei Richtern), darauf, dass der Termin zu Ende sei. Sie habe einen Termin und müsse weg. Während ich dann noch Anträge formulierte und begründete (es ging um Schriftsatzfristen) hieß es, dass die Verhandlung zu Ende sei. 

Die Richter erhoben sich und verschwanden im Beratungszimmer.

Da fragt sich, wann denn tatsächliche eine Verhandlung zu Ende ist. Vielleicht ist es wie beim Fußball: Wenn der Richter abpfeift, sind die 90 Minuten rum.

Vielleicht werden wir rügen müssen, dass wir nicht genügend angehört wurden. Aber dann fragt sich: was ist schon genügend? 

Maximilian von Ah kommentiert den Swiss-Life-Vergleich

SWISS-LIFE erkauft sich  Ablass für AWD-Vergangenheit zu Lasten von Geschädigten.

Stellungnahme von Maximilian von Ah / ehemaliger Landesdirektor im Finanzstrukturvertrieb und Insiderbuchautor: Geld fressen Seele auf / http://www.maximilianvonah.com 

Mit großen Geschützen wollten die VKI-Verbraucherschützer in Österreich

 (der VKI  setzt sich zusammen aus: vier Sozialpartnern (ordentliche Mitglieder) und der Republik Österreich (außerordentliches Mitglied): Kammer für Arbeiter und Angestellte, Österreichischer Gewerkschaftsbund, Wirtschaftskammer Österreich, Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreich sowie die Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz),

den unglaublich subversiven Sumpf der Finanz-Strukturvertriebe in Österreich, allen voran der AWD Allgemeine Wirtschaftsdienst mit Finanz-Guru Carsten Maschmeyer, trockenlegen.

Namhafte Politiker warben bereits für eine Gesetzesvorlage, die allen Finanz-Strukturvertrieben ein für allemal den schädlichen Provisionszahn ziehen sollte.

 

Zudem hatten die Verbraucherschützer bereits über 7000 speziell vom AWD geschädigte Kunden ausgemacht, denen AWD-Drücker aus dem persönlichen sozialen Umfeld (auch Familienangehörige), Immobilien-Aktien als so sicher wie ein Sparbuch, auch mündelsicher, verkauft hatten.

Von diesen 7000 AWD-Geschädigten, traten später 2500 ihre Regressansprüche an den VKI ab. Schadenssumme rund 40 Millionen Euro. Die restlichen 4500 wollten ihre Ansprüche allein oder über ihre Rechtsschutzversicherung einfordern.

 

Der VKI recherchierte aufwendig und stieß einerseits auf den Insiderbuch-Autor und ehemaligen Landesdirektor im Finanzvertrieb Maximilian von Ah (Geld fressen Seele auf) und auf weitere ehemalige AWD-Mitarbeiter und Führungsmanager die ihrerseits angaben, jenen Verkauf von Immo-Invest Immobilien-Aktien lediglich im Wortlaut der AWD-Schulungen und beweisrechtlich vorliegenden E-Mail-Anweisungen vorgenommen zu haben. Sie hätten sich auf Maschmeyer und den AWD verlassen.

Der VKI sammelte alle stichhaltigen Zeugenaussagen und Beweis-Dokumente und kam alsdann zu dem Entscheid, neben den 2500 Zivilklagen mit Regressforderungen im Streitwert von rund 40 Millionen Euro, Strafanzeige gegen den AWD, gegen Carsten Maschmeyer und weitere AWD-Geschäftsführer zu stellen. Alle 2500 AWD-Geschädigten schlossen sich dieser Strafanzeige an.

 

Fortan ermittelte die Wiener Staatsanwaltschaft gegen Wirtschaftskriminalität und Korruption, wegen: Gründung einer kriminellen Vereinigung, wegen systematisch initiierten geschäftsmäßigen Betruges und zig anderen mutmaßlich vorsätzlichen Straftaten.

Allein Maschmeyer und sein AWD reagierten, wie sie in hunderten von vergleichbaren Fällen immer reagiert hatten: nämlich nach Plan!

Dieser Plan zielt einerseits auf die bei (An-)Klägern i.d.R. begrenzt vorliegenden Ressourcen Zeit und Geld. Das heißt hier spielen anwaltliche Prozess-Verzögerungen, -Verschiebungsanträge und -Gegenklagen eine wichtige Rolle.

Andererseits zielt man auf ein stufenweises Vorgehen, wonach die jeweils nächste Stufe erst dann betreten wird, wenn sie als notwendig erscheint.

1. Stufe: kategorisches Leugnen;

2. Stufe: die Einzelfall Argumentation;

3. Stufe: der Einzelfall eines Sub-Agenten (Handelsvertreters) mit Abmahnung;

4. Stufe: außergerichtliches Vergleichsangebot mit Saldoklausel;

5. Stufe: gerichtliches Vergleichsangebot.

Je nach Wichtigkeit und Größenordnung wird natürlich der Geldbetrag zum Vergleichsangebot so erhöht, dass der/die Kläger kaum NEIN sagen können.

 

In Österreich hatte es der AWD allerdings mit dem Novum einer Sammelklage zutun, deren Zulassung er zunächst einige Jahre vergeblich zu verhindern suchte.

Im Nachhinein betrachtet, stellt sich die Sammelklage allerdings als Glücksfall für die Swiss-Life heraus, weshalb die AWD-Mutter nunmehr auch in Deutschland medial dazu aufruft, dass sich angeblich AWD-Geschädigte zu Sammelklagen zusammenzuschließen mögen.

Kein Wunder treten doch die geschädigten Kläger alle ihre Rechte an unbeteiligte Dritte (Rechtsanwälte/ Konsortien, Vereine oder ähnliches) ab, weshalb diese fortan als Sammelkläger auftreten. Die Sammelkläger lassen sich a priori allfällige Prozess-Kosten und Prozess-Risiken von einem Prozess-Finanzierer gegen dessen Erfolgsgebühr (um die 30%) garantieren, und schließen mit jedem einzelnen Kläger ebenfalls eine Honorar-Vereinbarung ab, die für den Fall des angestrebten Vergleichs direkt von der Vergleichsgeldsumme abgezogen wird.

Prozess-Finanzierer und juristische Sammelkläger kommen also immer zu ihrem Geld, denn zu guter Letzt werden die juristisch relevanten Dritten schon einen ‚vertretbaren‘ Vergleich auszuhandeln wissen.

 

In Wien brachte mithin die AWD-Plan Stufe 4, im August 2013, also nach fast 5 Jahren juristisch vertretenem hin und her, den saldoabschließenden Erfolg – notabene für Swiss-Life/AWD.

Denn allein schon monetär lässt sich leicht errechnen:                                                2500 Geschädigte klagten einst eine Schadenssumme von 16‘000 € /p.G.

2500 Geschädigte bekommen im Vergleich lediglich 2‘800 €/p.G. zugesprochen.

 

Die Swiss-Life erringt allerdings ihren größten Erfolg über die Nebenabreden und Saldoklauseln des Vergleichs, denn hiernach erklären sich die Parteien als per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt. Bedeutet: Rückzug respektive  sofortige Desinteresse-Erklärung in Sachen der Strafanzeige.

Jetzt liegt es beim Staatsanwalt, der dem Rückzug ein öffentliches Interesse zur Weiterverfolgung der Strafsache entgegenhalten könnte. Die Unabhängigkeit der Wiener Strafverfolger wird sich also sicher bald zeigen.

 

Den Ablassbrief für 11 Millionen Euro, wird der Schweizer Versicherungskonzern seinen Aktionärinnen und Aktionären sicher als riesen Erfolg verkaufen, denn denen liegt der Verlustabschreiber von 478 Millionen Euro auf den eingekauften AWD-Wert, immer noch schwer im Magen.

Allein mit der Veröffentlichung des Ablass-Deals stieg die Swiss-Life-Aktie schon wieder.

Bleibt allein die „Aktie“ der 2500 AWD-Geschädigten. Sie war für viele ein letzter Hoffnungsschimmer für ihre ramponierte finanzielle Existenz.

Mit dem Vergleich verglühte sie, wurde mit Abwrackprämie zum Schleuderpreis von 2‘800 Euro für immer vernichtet  – vermutlich zusammen mit jedem Glauben an vollmundige Juristen und die Rechtsstaatlichkeit.

 

Swiss Life einigt sich in Österreich

Die Handelszeitung teilt mit, dass sich Swiss Life Select (vormals AWD) mit dem Verein für Konsumenteninformation geeinigt habe. Danach will Swiss Life 11,14 Mio Euro einschließlich Gerichtskosten zahlen.

Der Vorwurf der Falschberatung werde mit dem Vergleich nicht mehr aufrechterhalten.