Finanzprofi AG aus Hattersbach von 1:1 übernommen

Jetzt ist es amtlich, was die Spatzen schon seit Längerem von den Dächern zwitscherten:

1:1 Assekuranz Service hat die Finanzprofi AG übernommen. 1:1 gehört der WWK. Mitarbeiter fürchten nun eine Einflussnahme auf das Beratungsmodell, mit dem Finanzprofi geworben hatte.

Finanzprofi wurde erst 2011 gegründet und hatte einen beachtenswerten Aufstieg erlebt. Viele Vermögensberater der DVAG und Mitarbeiter von Swiss Life Select wurden übernommen. Dies hatte den Platzhirschen, wie es das Manager Magazin online nannte, gar nicht gepasst.

Auch die Verwicklung mit dem Finanzvertriebs ASG Finanz sorgte für eine gewisse „Unruhe“. Manager Magazin berichtete von einigen gerichtlichen Streitereien und davon, dass einige Mitarbeiter nicht einmal wussten, für wen von beiden sie denn überhaupt tätig seien.

Mehr zu Vertrieben im Umbruch hier im Versicherungsjournal.

LG Koblenz: Provisionsabrechnungen bis jetzt nicht nachvollziehbar

In einer mündlichen Verhandlung der OVB gegen einen Handelsvertreter 26.6.2013 wies das Landgericht Koblenz darauf hin, dass sich der Provisionsrückforderungsanspruch nicht errechnen lasse. „Die Darstellung sei nicht nachvollziehbar, … auch unter Berücksichtigung der Auflistung der Verträge und der zu berücksichtigenden Stornoreserve bzw. Stornoreserveguthabens.“

Sei es, wie es ist. Die Parteien haben sich geeinigt. 

Sturm gegen den Ex-Vorstand der HSH Nordbank

Wer im Norden wohnt und seinen Urlaub mit einem spektakulärem Prozess bereichern möchte, wird heute der Besuch des Landgerichts Hamburg empfohlen.

 

Vor dem Landgericht Hamburg beginnt heute der große Prozess wegen Veruntreuung von Bankvermögen der HSH Nordbank.

 

Erstmalig sind alle ehemaligen Vorstandsmitglieder angeklagt. Insider sprechen von einem Novum in der Bankengeschichte.

 

Die Herren Vorstände sollen leichtsinnig hohe Verluste der Landesbank in der Finanzkrise verursacht haben, die die Bundesländer Hamburg und Schleswig-Holstein mit Steuergeldern ausgleichen mussten.

 

Nonnenmacher, bei Insidern auch „Dr. No“ genannt, wird sogar noch Bilanzfälschung vorgeworfen. Vor 2 Jahren erhielt Nonnenmacher im Rahmen eines Aufhebungsvertrages eine Abfindung in Höhe von 4 Millionen Euro (manch ein Handelsvertreter, dem auch ein Aufhebungsvertrag angeboten wird, würde sich schon über eine viel kleinere Abfindung freuen). Auch Ex-Vorstand Frank Roth soll eine millionenschwere Abfindung bekommen haben.

 

Der Vorstand der Nordbank sollte im Jahre 2007 das sogenannte Omega-Finanzgeschäft durchführen. Man wollte an die Börse. Zuvor wollte man sich von belastenden Immobilienkrediten trennen. Viele Banken lehnten eine Zusammenarbeit ab. Zuletzt blieb noch die französische Bank BNP Paribas übrig. Die hatte dann auch gleich einen netten Rahmenvertrag ausgearbeitet. Sie bestand darauf, dass Nordbank ein 400 Millionen Euro schweres Paket von strukturierten Wertpapieren abnehmen muss. Darunter waren auch ein paar isländische Staatsanleihen und Zertifikate der Pleitebank Lehman Brothers.

 

Dieser Vertrag stand – wie man heute weiß – nicht unter einem guten Stern. Es wurden hohe Verluste eingeheimst.

 

Auf diesen Omega-Deal musste die Bank schließlich 330 Millionen Euro abschreiben. Insgesamt verblieb ein Minus 158 Millionen. Diese durfte der Steuerzahler übernehmen.

 

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Vorstand vor, er sei rechtzeitig von verschiedenen Stellen gewarnt worden.

 

Außerdem hatte sich die Finanzaufsicht Bafin eingeschaltet. Diese hatte man jedoch über das weitere Vorgehen offensichtlich gar nicht mehr informiert. Die Bafin verhängte später deshalb ein Bußgeld.

Ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig

Am 23.04.2013 entscheid das Saarländische Oberlandesgericht in einem Rechtsstreit der Deutschen Vermögungsberatung gegen einen Handelsvertreter, dass die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben ist.

 

Der Handelsvertreter hat die Ansicht vertreten, für die Klage sei der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet, weil die Voraussetzungen erfüllt seien, nach welchen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 92 a HGB ein selbständiger Handelsvertreter als Arbeitsnehmer gelte. Da der Vermögensberatervertrag die Ausübung einer anderweitigen Beratungs-, Vermittlungs- oder Verkaufstätigkeit von der vorherigen Einwilligung der Klägerin abhängig gemacht habe, sei er als ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter anzusehen.

 

Dem ist die Klägerin entgegengetreten und hat sich darauf berufen, dass der maßgebliche Vertrag aus dem Jahre 2007 stammt und lediglich eine Anzeigepflicht für anderweitige Erwerbstätigkeiten vorsehe.

 

Bereits das Landgericht hat entschieden, dass die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vorlag.

 

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht schlossen sich der Auffassung an, dass der Vertrag aus dem Jahre 2007, und nicht ein früherer Vertrag, zu prüfen wäre.

Danach lege lediglich ein Verbot vor, für ein Konkurrenzunternehmen tätig zu werden, nicht aber ein umfassendes Verbot, für weitere Unternehmer tätig zu sein. Auch die in dem Vertrag vorgesehene Anzeigepflicht sowie die 21tätige Prüfungsfrist würde weder einem umfassenden Verbot noch dem Erfordernis einer Zustimmung gleichgestellt werden können. Der Klägerin sei schließlich nur eine Prüfungsmöglichkeit eröffnet worden, die die Freiheit des Beklagten, sich für die Ausübung einer weiteren Tätigkeit zu entscheiden, nicht einschränke (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 08.08.2011, 18 W 21/11).

 

Da auch keine anderen Gesichtspunkte für eine Arbeitnehmereigenschaft erkennbar waren, wurde der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen, und nicht an das Arbeitsgericht.

 

Saarländisches Oberlandesgericht vom 23.04.2013, Aktenzeichen 5 W 21/13

 

Scheidungsanwalt für Vermögensberater

Gestern rief mich eine Vermögensberaterin an und wünschte ein paar rechtliche Auskünfte.

Am Ende des Gespräches sagte sie mir, sie sei so enttäuscht, wie man am Ende des Vertragsverhältnisses mit ihr umgehen würde. Damit hätte sie früher nicht gerechnet.

Darauf sagte ich ihr, dass es manchmal so ist wie bei einer Scheidung. Erst am Ende merken viele, auf „was“ man sich da eingelassen hat (wobei mit was nicht der Ehegatte, sondern die Rechtsfolgen gemeint sind).

Daraufhin erwiderte die Vermögensberaterin mit einer Prise Humor, dass ich dann ja Scheidungsanwalt sei.

So hatte ich meinen Beruf bis dato noch gar nicht verstanden.