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In Hannover wurden jetzt auch die AWD-Straßenschilder abgeschraubt. Aus AWD-Platz wurde Swiss-Life-Platz.
Der Tagesanzeiger meint jedoch, dass ein neuer Name kein neues Gesicht gibt. Neuer Name, alte Methoden heißt es dort.
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Der Tagesanzeiger meint jedoch, dass ein neuer Name kein neues Gesicht gibt. Neuer Name, alte Methoden heißt es dort.
Das Landgericht Potsdam hatte am 06.06.2013 darüber zu entscheiden, ob die Kündigung eines Vermögensberaters deshalb wirksam sei, weil dieser über eine Erlaubnis gem. § 34 c GewO nicht mehr verfüge.
Dabei kam das Landgericht Potsdam zu der Feststellung, dass eine darauf beruhende Kündigung wirksam sei.
Der Vertrieb machte geltend, dass der Handelsvertreter wegen einer privaten Insolvenz keine Erlaubnis gem. § 34 c GewO habe. Er sei nicht mehr zuverlässig im Sinne der Gewerbeordnung.
Im Vermögensberatervertrag sei schließlich geregelt, dass „dem entsprechend eine gewerbliche Zulassung vorliegen muss“. Der Vertrag verlange eine Zulassung gem. § 34 c GewO.
Der Handelsvertreter wandte ein, dass er seit vielen Jahren bei dem Vertrieb tätig war und noch nie über eine Erlaubnis gem. § 34 c GewO verfügt hatte. Er hatte nur eine Erlaubnis gem. § 34 d GewO. Diese Erlaubnis erlosch erst, nachdem der Vertrieb die Kündigung ausgesprochen hatte. Ansonsten wäre diese Erlaubnis bestehen geblieben.
Die Erlaubnis gem. § 34 c GewO war, so der Handelsvertreter, zu keinem Zeitpunkt notwendig.
Im Übrigen, so der Handelsvertreter, war er kein Einzelfall. Im Rahmen des Strukturvertriebes durfte man selbst keine Erlaubnis, soweit man die Tätigkeit ausschließlich in der Unterhaltung und Beaufsichtigung einer Struktur gesehen hatte.
Außerdem wies er daraufhin, dass die Muttergesellschaft des Vertriebes 37.000 Vermögensberater beschäftige, wovon nach eigenen Angaben 5.000 Handelsvertreter nach den Grundsetzen der alten Hasen arbeiten könne, 9.000 Vermögensberater in Zukunft eine IHK Prüfung absolvieren müssten, und 23.000 Vermögensberater ohne Sachkundeprüfung arbeiten könnten.
Diese 23.000 Vermögensberater, so der Handelsvertreter, dürften dann auch keine Gewerbezulassung gem. § 34 c GewO.
Das gleiche müsste für ihn gelten und würde eine Kündigung ausschließen.
Diese Argumente wollte das Landgericht Potsdam nicht gelten lassen und entschied, dass die Kündigung wirksam ist. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Cash online berichtet über die erforderlich gewordene Verlängerung der Antragsfrist für die Erlaubnis nach §34f GewO bis 31.12.2013.
Bekanntlich vermitteln Handelsvertreter Geschäfte für die jeweiligen Unternehmen.
Dabei wird der Handelsvertreter regelmäßig nicht Vertragspartner der Kunden. Der Kunde schließt mit dem jeweiligen Unternehmen einen Vertrag. Erfüllt der Kunde den Vertrag nicht, weil er z.B. nicht bezahlen kann, trifft dies zunächst das Unternehmen. Allerdings erhält der Handelsvertreter für ein nicht erfolgreiches Geschäft auch keine Provision.
Der Unternehmer hat sich jedoch darum zu kümmern, dass der Kunde das Geschäft auch tatsächlich erfüllt. Zumindest muss er den Kunden mahnen, teilweise muss er sogar noch mehr tun.
Es ist möglich, das Risiko des Zahlungsausfalles des Kunden auf den Handelsvertreter komplett zu übertragen. Dies nennt man Delkredere.
Wenn zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter eine entsprechende Vereinbarung getroffen wird, verpflichtet sich der Handelsvertreter, für die Verbindlichkeit aus dem Geschäft selbst einzustehen. Wenn der von ihm vermittelte Kunde nicht an den Unternehmer zahlt, kann der Unternehmer das Geld stattdessen vom Handelsvertreter verlangen.
Diese Delkrederevereinbarung muss schriftlich und für ein oder mehrere konkrete Geschäfte vereinbart werden. Teilweise wird deshalb eine solche Delkredereabsprache mit einer Bürgschaft verglichen.
Der Handelsvertreter wird sich jedoch auf so ene Delkrederevereinbarung nur einlassen, wenn er auch davon Vorteile hat. Gesetzlich wäre er nicht verpflichtet, das Ausfallrisiko eines von ihm vermittelten Geschäftes zu tragen. Wenn er sich dennoch auf eine Delkrederevereinbarung einlässt, steht ihm auch eine so genannte Delkredereprovision gemäß § 86 b HGB zu.
Diese Delkredereprovision kann er danach einfordern. Ausgenommen sind davon internationale Geschäfte, bei denen der Unternehmer oder der Kunde im Ausland seinen Sitz hat, oder wenn der Handelsvertreter eine unbeschränkte Vollmacht zum Abschluss oder zur Ausführung der Geschäfte hatte.
Immer wieder gibt es Streit zwischen Unternehmen und deren Handelsvertretern über die Dauer von Kündigungsfristen. Oft wird auch darüber gestritten, ob ein Handelsvertreter im Falle eines Vertragsbruchs eine Vertragsstrafe zahlen muss.
Zu beiden Fragen hat der Bundesgerichtshof am 21.3. 2013 unter dem Aktenzeichen VII ZR 224/12 ein sehr interessantes Grundsatzurteil gefällt.
1. Ein Handelsvertreter im Nebenberuf muss danach keine in AGB vereinbarte lange Kündigungsfrist hinnehmen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 21.03.2013 eine 12-monatige Kündigungsfrist für unwirksam erachtet.
2. Im selben Urteil wurde eine Vertragsstrafe, die unabhängig von einem Verschulden anfallen soll, verworfen.
Der Bundesgerichtshof bewertete die Klausel im Handelsvertretervertrag als unangemessene Benachteiligung. Gegenstand der Überprüfung war insbesondere folgende Regelung:
„Nach einer Vertragslaufzeit von drei Jahren ist die Kündigung nur noch unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres zulässig.“
Das Gericht dazu: Durch eine Kündigungsfrist von zwölf Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres wird die Kündigungsfrist für einen nebenberuflichen Handelsvertreter jedoch unter Umständen auf bis zu 23 Monate verlängert. Entsprechenden Formularbestimmungen sind in der Rechtsprechung und im Schrifttum zu Recht als unangemessene Benachteiligung des eines Vertreters angesehen worden (OLG Celle, OLGR 2005,650).
Eine auf bis zu 23 Monate verlängerte Kündigungsfrist kann die Flexibilität und Mobilität des Handelsvertreters unverhältnismäßig beeinträchtigen.
Hinsichtlich der Vertragsstrafe ging es um folgende Klausel: „Vermittelt der Finanzdienstleister während der Laufzeit des Vertrages unter Verletzung des Wettbewerbsverbotes konkurrierende Produkte oder Dienstleistungsgeschäfte für dritte, verpflichtet er sich für jedes einzelne vermittelte Geschäfts zur Zahlung einer Vertragsstrafe an die … Die Vertragsstrafe beläuft sich auf das dreifache der erstjährigen Abschlussprovisionen, die der Finanzdienstleister aus dem Geschäft von der ….. zu beanspruchen hätte, wenn er es vertragsgemäß bei der …. eingereicht hätte.“
Dazu das Gericht: Die Vertragsstrafenvereinbarung der von der Klägerin verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen hält der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 BGB ebenfalls nicht stand. Eine Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach eine Vertragsstrafe unabhängig von dem Verschulden des Vertragspartners verwirkt werden kann, benachteiligt diesen unangemessen (BGH, Urteile vom 6. Dezember 2007 – VII ZR 28/07…, VII ZR 318/95…). Die Vertragsbedingungen der Klägerin sieht ein Verschuldenserfordernis nicht vor.