Vertragsstrafe unwirksam

Das Landgericht Karlsruhe urteilte am 10.1.2013, dass ein Handelsvertreter nicht zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 30.000 € verpflichtet ist. Gleichzeitig wurde er verurteilt, eine bereits geleistete Auskunft an Eides statt zu versichern. Eine Feststellungsklage, gerichtet darauf, festzustellen, dass der Handelsvertreter allen Schaden ersetzen müsse, der der Klägerin dadurch entstanden sei oder noch entstehen werde, wurde als unzulässig abgewiesen.

Die Parteien beendeten das Vertragsverhältnis im Wege eines Aufhebungsvertrages. Danach war der Beklagte verpflichtet, es zu unterlassen, mit Mitarbeitern der… zusammenzuarbeiten, weder persönlich noch durch Einschaltung Dritter Kunden, die mit Partnergesellschaften der… Verträge geschlossen haben, zu Kündigung und/oder Einschränkung bestehender Verträge zu bewegen

und für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflichten eine Vertragsstrafe in Höhe von 15.000 € an die… zu zahlen.

Das Gericht vertritt die Rechtsauffassung, dass nachvertragliche Wettbewerbsverbot sei unwirksam. Das Gericht hält die verwendete Klausel im Hinblick auf § 307 Abs. 1 BGB für bedenklich und für unwirksam, „da sie dem Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, sie ist inhaltlich nicht hinreichend klar und verständlich. Das Gericht beanstandet hier, dass bei der von der Klägerin gewählte Formulierung nicht hinreichend klar ist, welche Kunden der Beklagte tatsächlich zukünftig beratender und es in diesem Rahmen auch zu Kündigungen oder Einschränkungen bestehende Verträge kommen kann. Die Formulierung ist so gewählt, dass es für den Beklagten erkunden, die mit Partnergesellschaften der… Verträge abgeschlossen haben, Beratungen oder Tätigkeiten problematisch sein können. Es geht also dabei nicht um Kunden der… direkt, sondern um Kunden der Partnergesellschaften. Welches diese Partnergesellschaft sind, ist jedoch nicht hinreichend klargestellt, wie auch nicht klargestellt ist, ob es sich dabei um derzeitige Partnergesellschaften, künftige Partnergesellschaften, wenn ja in welchem zeitlichen Rahmen, handeln darf.“

Das Gericht geht auch in Übereinstimmung mit der Einschätzung des OLG Naumburg davon aus, dass die Klausel gemäß § § 13 8,242 BGB dem Beklagten sittenwidrig an seiner nachvertraglichen Berufsausübung benachteiligt und deshalb unwirksam ist.

Nicht rechtskräftiges Urteil des Landgericht Karlsruhe vom 10.1.2013 Az. 7 O 127/10

OLG Karlsruhe: Email löste keinen Anspruch aus

Am 26.9.2012 entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe, dass die Berufung eines Strukturvertriebes gegen ein Urteil des Landgerichts Heidelberg zurückgewiesen wird.

Vor dem Landgericht Heidelberg wurde ein Rechtsstreit zwischen einem Strukturvertrieb und einem Handelsvertreter ausgetragen. Der Strukturvertrieb warf dem Handelsvertreter vor, dieser habe eine schädigende E-Mail an die komplette Außendienstorganisation der Klägerin verschickt. In dieser Mail teilte er mit, dass bereits mehr als 30 Berater in seiner Direktion gekündigt hätten, er selbst habe das Gefühl, dass einiges bei uns nicht stimmt und hatte dann eine Reihe von Fragen aufgeworfen. Unter anderem fragte er, ob andere die Erfahrung gesammelt hätten, ob sich die Geschäftsleitung des Strukturvertriebes an getroffene Vereinbarungen hält, ob bei der Vermittlung der Ausschließlichkeit die Chancen, sich gegen Mitbewerber durchzusetzen, immer schlechter würden, und ob der jeweilige Direktionsleiter Dinge verlangen würde, die nicht Gegenstand des Vertrages sind und so weiter…

Der Strukturvertrieb warf dem Handelsvertreter vor, er habe mit dieser E-Mail gegen seine Pflichten aus dem Agenturvertrag verstoßen. Er habe diese E-Mail mehr als 30.000- fach versendet. Dies stelle einen Angriff auf den Geschäftsbetrieb dar, zumal der Briefinhalt im Detail und in seiner Totalität eine grobe Herabsetzung des Strukturvertriebes darstelle.

Der Strukturvertrieb beantragte, dass festgestellt wird, dass der Handelsvertreter allen Schaden ersetzen muss, der daraus entstanden ist, dass er an Handelsvertreter und Mitarbeiter dieses Rundschreiben per E-Mail versendet hat.

Der Handelsvertreter berief sich auf die Meinungsfreiheit und erhielt sowohl vor dem Landgericht Heidelberg als auch vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe in vollem Umfang Recht.

Vor dem Oberlandesgericht beantragte der Strukturvertrieb zudem hilfsweise, der Handelsvertreter müssen einen Betrag in Höhe von 100.000 € nebst Zinsen an den Strukturvertrieb zahlen.

Dazu das Oberlandesgericht:

“ Die Klägerin stützt ihre Ansprüche in erster Linie auf den Vorwurf eines Verstoßes gegen die Interessenwahrungspflicht des Handelsvertreters, § 86 Abs. 1 HGB.… Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass es an hinreichend konkreten Vortrag zur Möglichkeit eines Schadenseintritts im Streitfall fehlt. ……Die Möglichkeit bzw. Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts als Voraussetzung des Feststellungsinteresses ist vom Kläger darzulegen und zu beweisen. Entsprechend Vortrag hat die Klägerin Streitfall nicht mit der zu fordernden Substanz gehalten. Zu Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Klägerin, es können aufgrund der E-Mail zur Kündigung von Handelsvertreterverhältnissen kommen mit der Folge, dass Aufwendungen für Ausbildung et cetera verloren seien, nach der Lebenserfahrung angesichts des Inhalts der E-Mail gänzlich und plausibel ist……

…..Umsatzverluste durch überflüssige Diskussionen und unfruchtbare Besprechungen sind nicht mit der zu fordernden Substanz dargelegt……Entsprechendes gilt für den Hinweis auf einen möglichen Imageverlust der Klägerin…..Entsprechendes geht schließlich für die behaupteten Rückgänge der Grüße in der Direktion, der der Beklagte bis zu seinem Ausscheiden angehört. Tatsachen, die einen Zusammenhang dieser Rückgänge mit der Mailaktion des Beklagten auch nur plausibel erscheinen ließen, hat die Klägerin nicht vorgetragen…..Der zweite, auf Zahlung gerichtete Hilfsantrag ist zulässig…, aber unbegründet. Denn es kann, wie ausgeführt, nicht festgestellt werden, dass die beanstandeten E-Mails zurechenbar-kausal zu einem Vermögensschaden der Klägerin geführt haben; die Klage ist insoweit unschlüssig.“

Aus und vorbei

Mit 86 Jahren und gesundheitlich angeschlagen wollte er das Amt nicht mehr ausüben. Er legte das Amt nieder, obgleich er es bis an sein Lebensende hätte ausführen können. Niemand hätte seine Macht in Frage stellen dürfen. Er verkörperte die ihm angediehene Vaterfigur. Sein Wort wurde erhört und wurde Gesetz. Um zu verlängern hätte es keiner Wiederwahl bedurft. Ein deutscher Papst ist zurückgetreten.

Mal was ganz anderes

Seit 2011 verschickt die “Gewerbeauskunftszentrale” (GWE) sog. “Angebotsformulare für einen Eintrag in eine Gewerbedatenbank” an Gewerbetreibende, Unternehmen, Freiberufler und Vereine.

Die Formulare waren so gestaltet, dass auf den ersten Blick kein Preis für diesen “Service” erkennbar war, so dass viele irrtümlich in dem Glauben unterschrieben, der Eintrag sei kostenlos. Kurz danach flatterte eine Rechnung von mehreren hundert Euro ins Haus.

Bei Nichtzahlung wurden oft monatelang Mahn- und Drohschreiben, eines Inkassobüros oder verschiedener Rechtsanwälte, verschickt.

Der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität klagte vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Düsseldorf gegen die GWE und bekam Recht. Diese Urteile bestätigte nunmehr der BGH, indem er die Nichtzulassungsbeschwerde der GWE zurückwies. Damit steht fest, dass das Verhalten der GWE wettbewerbswidrig war und deshalb zu recht untersagt wurde.

So teilt es die IHK Regensburg mit.

Hoppla

Ich schrieb vor wenigen Tagen die Central Krankenversicherung an, weil diese Leistungen verweigerte und auf die Abgabe falscher Angaben des Versicherungsnehmers verwies.

Ich erhielt heute eine erstaunliche Antwort: „Bei einer gerichtlichen Prüfung sind wir gerne bereit, diese Dokumente offenzulegen“.

Warum es jedoch erst zu einem Rechtsstreit vor gericht kommen soll, teilte man uns nicht mit.