Der Vermögensberater auf dem Weg in den Maklerberuf

Wie bereits in einigen Berichten hier im Handelsvertreter-Blog zu lesen, ist die Tätigkeit als Handelsvertreter/Vermögensberater mit Risiken verbunden.

Ein Handelsvertreter hat keinen Kündigungsschutz. Ihm kann jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist ohne Angaben von Gründen gekündigt werden. Der Ausgleichsanspruch beinhaltet oft nur einen sehr überschaubaren Geldbetrag.

Oftmals werden mit Ende des Handelsvertretervertrages keine Provisionen mehr gezahlt.

Manchmal gibt es noch Überhangsprovisionen. Vermögensberater können teilweise noch damit rechnen, dass irgendwann das Rückstellungskonto ausgezahlt wird, soweit keine Stornierungen eintreten.

Die Kunden werden Bestandsnachfolgern übertragen. Nur wenn man Glück hat, folgen die Kunden dem Berater bei der weiteren künftigen Tätigkeit.

Wer eine solche berufliche Entscheidung trifft, muss mit dem Risiko rechnen, dass am Ende des Vertrages nicht viel übrigbleibt.

Dies ist ein Grund, warum viele Handelsvertreter, die im Finanzvertrieb tätig sind, zum Beispiel auch Vermögensberater, den Weg anschließend in die Maklerschaft wählen.

Maklerschaft bedeutet, dass man auf Seiten der Kunden arbeitet. Ein Versicherungsvertreter ist hingegen Vertreter der Versicherung.

Makler arbeiten deswegen in der Regel unabhängig von Finanzvertrieben.

Oftmals schließen sich Versicherungsmakler sogenannten Maklerpools an. Hier gibt es beispielsweise die Formfinanz als mittlerweile größten Maklerpool. Es gibt aber auch eine Vielzahl anderer, wie zum Beispiel Apella, die Aruna GmbH, Formkonzept, 1:1 Assekuranz Service, um nur einige zu nennen.

Als selbstständige Versicherungsmakler baut man seinen Kundenstamm auf. Dieser kann in der Regel auch nicht mehr „weggenommen“ werden. In der Regel ist auch eine Kündigung ausgeschlossen. Dies bedeutet, dass ein Versicherungsmakler grundsätzlich bis zu seinem Lebensende Versicherungsmakler sein könnte.

Wenn ein Versicherungsmakler an einem Pool angeschlossen ist, bedeutet dies nicht, dass er für den Pool tätig sein muss. Eine Tätigkeitsverpflichtung, so wie es ein Handelsvertreter hat, hat ein freier Versicherungsmakler nicht.

Außerdem erhält ein Versicherungsmakler in der Regel höhere Provisionen. Eine Teilung der Provisionen mit dem Vertrieb oder der Struktur gibt es hier nicht.

Frohe Weihnachten!

 

Der Handelsvertreterblog, Rechtsanwalt Kai Behrens und das gesamte Team der Kanzlei wünschen den Lesern ein paar ruhige und besinnliche Feiertage und einen guten Rutsch ins neue Jahr 2026!

Nachruf

Kürzlich verstarb ein ehemaliger Mandant, den ich in einigen Verfahren vertreten habe. Er war als Vermögensberater der DVAG in hoher Strukturstufe tätig. Vor Gericht stritt man um eine von der DVAG ausgesprochene fristlose Kündigung und um Schadenersatz.

Im Jahre 2025 ist dieser ehemalige Vermögensberater nunmehr im besten Alter verstorben.

Die Verfahren sind bei mir deshalb in Erinnerung geblieben, weil die Abläufe und Hintergründe eigenartig waren. Diese unterschieden sich von den anderen vielen Verfahren, in denen ich Vermögensberater begleiten durfte.

Gegenstand des Vorwurfs, der Anlass zur fristlosen Kündigung war, war, dass hier nicht nur Drogen konsumiert, sondern auch im Kollegenkreis Drogen verkauft worden sein sollen.

Mit den Drogenvorwürfen einher gingen dann auch allerlei weitere Gerüchte. Eine Vermögensberaterin klagte bei einer AIDA-Fahrt nachdem sie mit dem damaligen Vermögensberater ein alkoholisches Getränk zu sich nahm, über Unwohlsein. Sofort ging natürlich das Gerücht herum, es sei ihr irgendetwas in das Glas getan worden, was jedoch nicht stimmte. Die Gerüchteküche brodelte.

Trotz schwerer Vorwürfe scheiterte die Kündigung letztendlich an formalen Dingen, ohne dass es auf den Grund ankommen musste. Die DVAG wurdeschon vor einigen Jahren zudem zum Schadensersatz verurteilt.

Dieser Vermögensberater hatte erfolgreich vor dem Land- und Oberlandesgericht erfolgreich gegen eine fristlose prozessiert und dort in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt viel bewegt. Sein Prozess veranlasste das Gericht dazu, Grundsätze herzuleiten, unter denen formal eine fristlose Kündigung wirksam sein könnte.

Oder umgekehrt gesagt: Das Oberlandesgericht Frankfurt stellte an die Formalien zur Anhörung und Abmahnung derart genaue Grundsätze, die sich auch in anderen Verfahren anderer gekündigter Vermögensberater auswirkten und auch dort teilweise zum Erfolg führten und fristlose Kündigungen für unwirksam erklärt wurden.

So hinterlassen einige klagende Berater, ohne etwas dafür zu können, ein Vermächnis, von dem andere Berufskollegen proftieren können.

Haftet der Makler oder der Maklerpool?

Jeder Versicherungsmakler ist gesetzlich verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zu unterhalten. Diese soll notfalls einspringen, wenn der Versicherungsmakler falsch berät und ein Schaden entstanden ist.

Ohne den Nachweis einer solchen Haftpflichtversicherung erhält der Versicherungsmakler keine Zulassung gem. § 34d Abs. 1 GewO und kann folglich nicht beraten und vermitteln.

Was ist aber, wenn der Versicherungsmakler später, nachdem er die Zulassung erhalten hat, die Haftpflichtversicherung kündigt oder diese aus anderen Gründen storniert wird?

Verliert der Versicherungsmakler dann seine Zulassung oder wird dies von der jeweiligen Industrie- und Handelskammer nicht bemerkt?

Nach Auskunft der IHK Nord Westfalen vom 11.12.2025 wurde mitgeteilt, dass die jeweiligen Haftpflichtversicherer im Falle der Stornierung eine entsprechende Benachrichtigung an die IHK senden.

Diese werden dann aktiv, fordern den Versicherungsmakler unter Fristsetzung zur Herstellung einer Haftpflichtversicherung auf und Entziehen gegebenenfalls die gewerbliche Zulassung.

Damit sollte gewährleistet sein, dass jeder Versicherungsmakler über eine Haftpflichtversicherung verfügt.

Aus der Furcht heraus, dass ein haftender Versicherungsmakler wegen einer Falschberatung in Anspruch genommen wird und nicht über eine Haftpflichtversicherung verfügt, könnte man auf die Idee kommen, den Maklerpool in Anspruch zu nehmen, bei dem der Makler angeschlossen ist.

Es ist jedoch fraglich, ob so ein Versicherungspool gem. § 63 VVG überhaupt haftet.

In einer Entscheidung vom 09.03.2022 unter dem Aktenzeichen 2 O 7331/20 hat das OLG Nürnberg dies kategorisch ausgeschlossen.

Ein Maklerpool ist eine Servicegesellschaft, die akquirierte Verträge bündeln und für ihre Vertragspartner, den Versicherungsmaklern, die organisatorische Abwicklung sowie insbesondere die Provisionsabrechnung mit den Versicherungsgesellschaften übernehmen. In der Regel haben diese Pools keinen Kontakt zum Endkunden.

Folglich hat ein solcher Pool auch keine Aufklärungs- oder Beratungspflichten gegenüber dem Kunden. Er hat nur die Pflicht gegenüber dem Makler, den Versicherungsantrag beim Versicherer einzureichen und die vereinbarte Provision auszuzahlen. So argumentierte das Gericht.

Skandalurteil: Versicherungsmakler dürfen sich nicht unabhängig nennen

Nun ist es amtlich: Versicherungsmakler sind nicht unabhängig.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Dresden vom 28. Oktober 2025 unter dem Aktenzeichen 14 U 1740/24 dürfen sich Versicherungsmakler künftig nicht mehr unabhängig nennen.

Dabei fing alles noch so gut an. Erstinstanzlich mit Urteil vom 04.12.2024 unter dem Aktenzeichen 05 O 1092/24 hatte das Landgericht Leipzig wurde der  Versicherungsmakler noch als unabhängig angesehen. Hier im Blog wurde darüber berichtet.

Klägerin war die Verbraucherzentrale Bundesverband, die meinte, ein Versicherungsmakler sei nicht unabhängig, da er nicht von Versicherungsnehmern vergütet würde, sondern von Versicherern Provisionen erhalten würde.

Während sich das Landgericht Leipzig auf die Seite des Versicherungsmakler stellte und diesen als unabhängig ansah, sah dies das Landgericht Köln in einer Entscheidung vom 06.03.2025 unter dem Az. 33 O 219/24 übrigens anders. Dieses sah den Makler, wie auch das OLG Dresden, als abhängig an.

Dabei wussten die Richter des OLG Dresden, was die Verbraucher zu der Frage der Unabhängigkeit denken. Sie waren schließlich selbst Versicherungsnehmer:

„Maßgeblich hierfür ist zunächst, welchen Gesamteindruck die jeweilige geschäftliche Handlung bei dem angesprochenen Verkehrskreises hervorruft (….)… Dabei kommt es auf die Auffassung des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers an, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (….) Der angesprochenen Verkehrskreises besteht hier in den (potentiellen) Kunden von Versicherungen, d. h. den Versicherungsinteressenten und Versicherungsnehmern. Zu den am Abschluss sowie der Änderung oder Beendigung eines Versicherungsvertrages interessierten, vom Antrag allein erfassten Verbrauchern gehören mögliche Neukunden ebenso wie Altkunden dies erstreckt sich auch auf die an Finanzdienstleistungen interessierte Marktteilnehmer. Die Mitglieder des Senats sind Teil dieses angesprochenen Verkehrskreises. Sie können daher aufgrund eigener Sachkunde entscheiden (…). Die Einholung eines demoskopischen Sachverständigengutachtens zur Verkehrsbefragung war nicht erforderlich.“

Ob die Richter eine richtige Wahrnehmung hatten, ist fraglich. Das Urteil stößt auf heftige Kritik.

Teilweise wird es sogar für skandalös gehalten, weil die Richter die Entscheidung lediglich auf ihre eigene Wahrnehmung gestützt haben und sich dies auf die gesamte Branche auswirken könnte. Es ist den Maklern zu empfehlen, um eine Abmahnung nicht zu riskieren, die Werbung mit Unabhängigkeit zu unterlassen.

Inzwischen wurde bekannt, dass gegen die Entscheidung des OLG Dresden kein Rechtsmittel eingelegt werden soll. Dieses Urteil wird demnach rechtskräftig.