Haftet der Makler oder der Maklerpool?

Jeder Versicherungsmakler ist gesetzlich verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zu unterhalten. Diese soll notfalls einspringen, wenn der Versicherungsmakler falsch berät und ein Schaden entstanden ist.

Ohne den Nachweis einer solchen Haftpflichtversicherung erhält der Versicherungsmakler keine Zulassung gem. § 34d Abs. 1 GewO und kann folglich nicht beraten und vermitteln.

Was ist aber, wenn der Versicherungsmakler später, nachdem er die Zulassung erhalten hat, die Haftpflichtversicherung kündigt oder diese aus anderen Gründen storniert wird?

Verliert der Versicherungsmakler dann seine Zulassung oder wird dies von der jeweiligen Industrie- und Handelskammer nicht bemerkt?

Nach Auskunft der IHK Nord Westfalen vom 11.12.2025 wurde mitgeteilt, dass die jeweiligen Haftpflichtversicherer im Falle der Stornierung eine entsprechende Benachrichtigung an die IHK senden.

Diese werden dann aktiv, fordern den Versicherungsmakler unter Fristsetzung zur Herstellung einer Haftpflichtversicherung auf und Entziehen gegebenenfalls die gewerbliche Zulassung.

Damit sollte gewährleistet sein, dass jeder Versicherungsmakler über eine Haftpflichtversicherung verfügt.

Aus der Furcht heraus, dass ein haftender Versicherungsmakler wegen einer Falschberatung in Anspruch genommen wird und nicht über eine Haftpflichtversicherung verfügt, könnte man auf die Idee kommen, den Maklerpool in Anspruch zu nehmen, bei dem der Makler angeschlossen ist.

Es ist jedoch fraglich, ob so ein Versicherungspool gem. § 63 VVG überhaupt haftet.

In einer Entscheidung vom 09.03.2022 unter dem Aktenzeichen 2 O 7331/20 hat das OLG Nürnberg dies kategorisch ausgeschlossen.

Ein Maklerpool ist eine Servicegesellschaft, die akquirierte Verträge bündeln und für ihre Vertragspartner, den Versicherungsmaklern, die organisatorische Abwicklung sowie insbesondere die Provisionsabrechnung mit den Versicherungsgesellschaften übernehmen. In der Regel haben diese Pools keinen Kontakt zum Endkunden.

Folglich hat ein solcher Pool auch keine Aufklärungs- oder Beratungspflichten gegenüber dem Kunden. Er hat nur die Pflicht gegenüber dem Makler, den Versicherungsantrag beim Versicherer einzureichen und die vereinbarte Provision auszuzahlen. So argumentierte das Gericht.

Skandalurteil: Versicherungsmakler dürfen sich nicht unabhängig nennen

Nun ist es amtlich: Versicherungsmakler sind nicht unabhängig.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Dresden vom 28. Oktober 2025 unter dem Aktenzeichen 14 U 1740/24 dürfen sich Versicherungsmakler künftig nicht mehr unabhängig nennen.

Dabei fing alles noch so gut an. Erstinstanzlich mit Urteil vom 04.12.2024 unter dem Aktenzeichen 05 O 1092/24 hatte das Landgericht Leipzig wurde der  Versicherungsmakler noch als unabhängig angesehen. Hier im Blog wurde darüber berichtet.

Klägerin war die Verbraucherzentrale Bundesverband, die meinte, ein Versicherungsmakler sei nicht unabhängig, da er nicht von Versicherungsnehmern vergütet würde, sondern von Versicherern Provisionen erhalten würde.

Während sich das Landgericht Leipzig auf die Seite des Versicherungsmakler stellte und diesen als unabhängig ansah, sah dies das Landgericht Köln in einer Entscheidung vom 06.03.2025 unter dem Az. 33 O 219/24 übrigens anders. Dieses sah den Makler, wie auch das OLG Dresden, als abhängig an.

Dabei wussten die Richter des OLG Dresden, was die Verbraucher zu der Frage der Unabhängigkeit denken. Sie waren schließlich selbst Versicherungsnehmer:

„Maßgeblich hierfür ist zunächst, welchen Gesamteindruck die jeweilige geschäftliche Handlung bei dem angesprochenen Verkehrskreises hervorruft (….)… Dabei kommt es auf die Auffassung des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers an, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (….) Der angesprochenen Verkehrskreises besteht hier in den (potentiellen) Kunden von Versicherungen, d. h. den Versicherungsinteressenten und Versicherungsnehmern. Zu den am Abschluss sowie der Änderung oder Beendigung eines Versicherungsvertrages interessierten, vom Antrag allein erfassten Verbrauchern gehören mögliche Neukunden ebenso wie Altkunden dies erstreckt sich auch auf die an Finanzdienstleistungen interessierte Marktteilnehmer. Die Mitglieder des Senats sind Teil dieses angesprochenen Verkehrskreises. Sie können daher aufgrund eigener Sachkunde entscheiden (…). Die Einholung eines demoskopischen Sachverständigengutachtens zur Verkehrsbefragung war nicht erforderlich.“

Ob die Richter eine richtige Wahrnehmung hatten, ist fraglich. Das Urteil stößt auf heftige Kritik.

Teilweise wird es sogar für skandalös gehalten, weil die Richter die Entscheidung lediglich auf ihre eigene Wahrnehmung gestützt haben und sich dies auf die gesamte Branche auswirken könnte. Es ist den Maklern zu empfehlen, um eine Abmahnung nicht zu riskieren, die Werbung mit Unabhängigkeit zu unterlassen.

Inzwischen wurde bekannt, dass gegen die Entscheidung des OLG Dresden kein Rechtsmittel eingelegt werden soll. Dieses Urteil wird demnach rechtskräftig.

Kracher-Urteil! Vertrieb muss nach BGH-Urteil Umdeckungen offenlegen

Das Urteil ist ein Kracher. BGH gibt Handelsvertretern erweitertes Auskunftsrecht über Umdeckungen!

Der Hintergrund:

Immer wieder gibt es Streit darüber, ob Provisionsvorschüsse zurückgezahlt werden müssen. Rechtlich stellt sich dabei die Frage, wer Stornierungen zu vertreten hat, wenn ein Handelsvertreter aus dem Unternehmen ausscheidet.

Gem. § 87a Abs. 3 S. 2 HGB bleiben Provisionsansprüche erhalten, wenn der Unternehmer Stornierungen zu vertreten hat. Kümmert sich der Unternehmer nicht darum, die Verträge zu retten, hat er keinen Anspruch darauf, Provisionsvorschüsse zurückzuverlangen. Das Unternehmen hat die Wahl, die Nachbearbeitung stornogefährdeter Verträge entweder selbst im Hause durch Bestandsnachfolger oder aber durch den ausgeschiedenen Handelsvertreter vornehmen zu lassen.

Und immer wieder tauchen in diesem Zusammenhang die gegenseitgien Vorwürfe auf, der ausgeschiedene Handelsvertreter habe die Verträge umgedeckt, bzw. andersherum, der Bestandsnachfolger habe im Unternehmen die Verträge umgedeckt, um selbst neue Provisionen zu erlangen.

Vertriebe, wie zum Beispiel die DVAG, setzen für die Nachbearbeitung eigene Bestandsnachfolger ein. Die OVB dagegen zum Beispiel erwartet von dem ausgeschiedenen Vermögensberater, dass er die Nachbearbeitung vornehmen soll.

Unabhängig davon steht immer der gegenseitige Vorwurf im Raum, dass die Verträge aus eigenem Provisionsinteresse umgedeckt wurden und es deshalb zur Stornierung des ursprünglichen Vertrages gekommen ist. Oftmals werden Bestandsnachfolger in dem gerichtlichen Rechtsstreit um Provisionen als Zeugen herangezogen. Diese berichten mitunter davon, dass man sich doch um die Kunden bemüht habe und diese nicht habe davon abbringen können, den Vertrag zu stornieren.

Darüber, dass der Kunde gleichermaßen einen neuen Vertrag bei dem Nachfolger abgeschlossen hat, berichtet dieser natürlich nicht.

Das aktuelle Urteil:

Der BGH hat in einer fast schon sensationellen Entscheidung den Vertrieb dazu verurteilt, dem Versicherungsvertreter Auskunft darüber zu erteilen, welche ursprünglich von ihm an den Versicherer vermittelte Verträge nach der Beendigung des Versicherungsvertretervertrages in der Stornohaftungszeit durch die Kunden gekündigt oder in der Beitragszahlung eingeschränkt worden sind, bei denen der jeweilige Kunde im Anschluss an die Kündigung oder Beitragseinschränkung einen Ersatz- oder Ergänzungsvertrag über das gleiche versicherte Risiko oder Produkt bei den Gesellschaften der Versicherungsgruppe des Versicherers abgeschlossen hat (BGH Urteil vom 24.07.2025 Az:: VII ZR 176/24).

Dieser Anspruch geht über den Anspruch auf den Buchauszug hinaus, der sich aus § 87c Abs. 2 HGB ergibt. Der BGH leitet den Anspruch aus § 87c Abs. 3 HGB her, da dem Handelsvertreter eine Information zusteht, der den Provisionsanspruch betrifft.

Dem Handelsvertreter stehen diese Informationen neben dem Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges zu.

Dieses Urteil ist deshalb von erheblicher Bedeutung, da nunmehr der ausgeschiedene Handelsvertreter einen unmittelbaren Anspruch gegen das Unternehmen/den Vertrieb darauf hat, zu erfahren, ob es tatsächlich Umdeckungen durch den Bestandsnachfolger gegeben hat.

DVAG mit den meisten § 34 f GewO- Vermittlern

Fondsprofessionell.de berichtet am 27.11.2025 über die Anzahl der Mitarbeiter der Vertriebe, die über eine Erlaubnis gemäß § 34 f Gewerbeordnung verfügen.

Nur wer eine solche Erlaubnis hat, darf sich Finanzanlagenvermittler nennen und zum Beispiel Anteile, Aktien, Investmentvermögen und Vermögensanlagen im Sinne des § 34 f Gewerbeordnung vermitteln. Das Gesetz trat am 1.1.2013 in Kraft.

Davon zu unterscheiden ist die Befugnis gemäß § 34 d Abs. 1 Gewerbeordnung, die die Vermittlung von Versicherungen erlaubt. Viele Vermittler besitzen beide Zulassungen.

Fondprofessional verweist zunächst auf Zahlen der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK), wonach 41.168 Vermittler eine Zulassung gemäß § 34 f Gewerbeordnung registriert haben (Stand Oktober 2025).

Allein bei der Deutschen Vermögensberatung DVAG soll es 13.000 Vermögensberater mit einer Zulassung gemäß § 34 f geben.

Bonnfinanz, Compexx, Formaxx/Mayflower, Plansecur, OVB, Global Finanz und Swiss Life (Swiss Life Select, Tecis, Horbach und Proventus) sollen zusammen 5.349 Vermittler haben.

Danach hat die DVAG mehr als das Doppelte aller ihrer Konkurrenten an Vermittlern mit einer Zulassung gemäß § 34 f Gewerbeordnung.

Es gibt jedoch auch Vertriebe, die Versicherungsmakler beschäftigen. Dies sind beispielsweise Dr. Klein, Global Finanz, Finum, Formaxx/Mayflo­wer, Königswege, MLP und Plansecur. Insgesamt sollen diese Vertriebe etwa 3.300 Berater mit einer Erlaubnis als Makler gemäß § 34d Absatz 1 Satz 2 GewO angebunden. Wie viele von diesen Mitarbeitern eine Zulassung gemäß § 34 f Gewerbeordnung besitzen, ergibt sich aus dem Bericht leider nicht.

OLG Düsseldorf verurteilt Tippgeber zur Nachbearbeitung

Am 04.11.2025 verurteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf einen Tippgeber / Empfehlungsgeber zur Nachbearbeitung.

Um nebenberuflich noch etwas Geld zu verdienen, wurde der Beklagte dieses Verfahrens angesprochen. Er sollte bei Gelegenheit den Tipp weiterleiten, wenn er von einem Kunden erfährt, der Interesse an dem Abschluss von Versicherungsverträgen hat.

Der Beklagte wurde dann als Tippgeber tätig und erhielt für jede Empfehlung eine Provision. Die Vermittlung wurde dann von anderen Personen durchgeführt, die für diesen Vertrieb als Handelsvertreter tätig waren.

Einige Verträge gerieten ohne Verschulden den Tippgebers im Storno. Der Vertrieb verlangte dann die Rückzahlung.

Der Tippgeber wandte ein, dass der Vertrieb keine genügende Stornobekämpfung begangen habe. Gemäß § 87a Abs. 3 S. 2 HGB ist der Vertrieb gegenüber dem Handelsvertreter zur Stornobekämpfung verpflichtet. Begeht er keine Stornobekämpfung, gilt die Provision als verdient.

Diese Regelung gilt in direkter Anwendung nicht für den Tippgeber. Das Oberlandesgericht wollte auch keine analoge Anwendung zulassen.

In den vertraglichen Regelungen war geregelt, dass der Tippgeber im Fall einer Stornierung einen Besuchsauftrag erhält, den Kunden dann besuchen soll und ihn nach den Gründen der Stornierung befragen soll. Diesem kam der Tippgeber jedoch nicht nach.

Aus diesem Grunde meinte das Oberlandesgericht Düsseldorf, der Tippgeber müsse den stornierten Betrag zurückzahlen. Das OLG meint in seiner Entscheidung, dass der Vertrieb durch den Versicherungsvermittler selbst keine Stornonachbearbeitung hat durchführen müssen. Für die Rückzahlungsverpflichtung genüge es, dass der Tippgeber die Kunden nicht gefragt hat (Beschluss des OLG Düsseldorf vom 04.11.2025, Az.: I-10U 58/25).