BGH und die Kick-Back-Urteile

Der Bundesgerichtshof hat eine Reihe von so genannten Kick- Back-Urteilen gefällt. Banken, die ihre Kunden nicht auf versteckte Provisionen hingewiesen haben, haften danach für ihre Anlagen. Es bestehe schließlich eine Pflicht zur Aufklärung über Interessenskonflikte.
Der Bundesgerichtshof hat dies nicht nur für Investment-Fonds oder Zertifikate ausgeurteilt, sondern dies auch bei dem Abschluss von geschlossenen Fonds bestätigt.
Ein Verstoß dagegen löst Anspruch auf Schadenersatz aus.
Bereits im Jahr 2000 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Bank über eingenommene Provisionen zu informieren hatte. Unterstrichen wurde dies im Jahr 2001 von einer Entscheidung des Bundesgerichtshof unter der Bezeichnung „Schmiergeldentscheidung“ (Bundesgerichtshof Aktenzeichen XI ZR 113/00).
Im Jahre 2006 wurde dies dann auf so genannte Kick-Backs erweitert. Dies sind verdeckte Rückvergütungen.
Ergo: Jede Provisionsvereinbarung, jeder Zahlungsfluss aus Rückvergütungen, jeder verdeckte Geldempfang muss offengelegt werden.
Dies besteht unabhängig davon, ob eine Bank oder eine Vermittler oder ein Vermögensverwalter das Geschäft durchgeführt hat. Unabhängig ist, ob der Kunde dies weiß oder hätte wissen müssen.
Entgegen früherer Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof die Aufklärungspflicht inzwischen unabhängig von der Höhe der Rückvergütung angesehen (früher gab es eine Aufklärungspflicht nur ab Provisionshöhe von etwa 15 %).
Es geht übrigens die Vermutung, dass ein ordnungsgemäß aufgeklärter Anleger die betroffene Geldanlage nicht getilgt hätte.
Das Oberlandesgericht München hatte unter anderem mit Urteil vom 12.01.2011 Aktenzeichen 7 U 4798/09 die Rechtsprechung auch auf freie Anlageberater übertragen.

„Beraten und verkauft“

TV Tipp: ZDFzoom „Beraten und verkauft? Milliardengeschäft Vermögensberatung“
Mittwoch, 18.07.2012, 23:15 Uhr, ZDF
Ein Film von Dominic Egizzi
Der Deutschen Vermögensberatung  (DVAG) geht es gut. Fast sechs Millionen Kunden hat das Unternehmen, das in der  Finanz- und Versicherungsbranche tätig ist. Gerade erst wurden Rekordüberschüsse vermeldet. Gründer und Vorstandsvorsitzender ist Reinfried Pohl,  ein vielfach geehrter Mann mit besten politischen Kontakten. Rund 37.000 Haupt- und nebenberufliche Berater arbeiten für die DVAG. Es klingt wie eine Erfolgsgeschichte, dabei gibt es auch Schattenseiten. Kunden und ehemalige Mitarbeiter gewähren exklusiv Einblicke hinter die Kulissen des Unternehmens und berichten über fragwürdige Beratungen und den Umgang mit den eigenen Leuten.

DVAG im TV

ZDF Zoom sendet am 18.7.2012 Beraten und verkauft.

23.15 ZDF

Milliardengeschäft Vermögensberatung

Welcher ist der beste unserer Finanzvertriebe

Das Versicherungsjournal hatte gestern eine Rangliste veröffentlicht.

Telisfinanz vor Bonnfinanz, vor AWD, AWD vor DVAG, , diese vor MLP und OVB.

Man fragt sich immer, wer auf solche Ideen kommt.

Und man fragt sich, wer dabei was untersucht hat.

Und es wurde wohl auch untersucht, wer am preisgünstigsten sein soll und wer am teuersten.

Dabei wurde mir doch damals eingeimpft, wir sollten sagen, dass alles nichts kostet. Irgendwas ist da falsch gelaufen.

Nur eins ist richtig: Erreichen sollte man mich Tag und Nacht (am besten nachts per Handy, um sich mal nach einer neuen Versicherung zu erkundigen).

Nur mit Qualität hatten meine nächtlichen Auskünfte nichts zu tun.

Zulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen

Das Landgericht Frankfurt am Main durfte sich jüngst damit befassen, ob eine Gerichtsstandvereinbarung wirksam ist.

Die Parteien einigten sich in einem mehr als 40 Jahre alten Vertrag darauf, dass im Fall eines Streites das Landgericht Frankfurt am Main entscheiden solle. Zu diesem Zeitpunkt betrieb der Versicherer dort noch eine Filialdirektion.

Eine so genannte Gerichtsstandvereinbarung ist jedoch nur dann wirksam, wenn beide Parteien gemäß § 38 ZPO Kaufleute sind.

Dabei vertrat das Gericht die Ansicht, dass nach dem Wortlaut der Vorschrift (welche wurde nicht genannt) die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung den vorgenannten Personenkreis angehören müssten, also Kaufleute gemäß des Handelsrechts (§§ 1 – 7 HGB) sein müssen.

Kleingewebetreibende sollen vom Kaufmannsbegriff ausgenommen sein. Eine Heilung durch nachträglichen Erwerb der Kaufmannseigenschaft spielt keine Rolle.

Das Handelsgewerbe (die gewerbliche Tätigkeit) muss bei Abschluss des Vertrages bereits aufgenommen sein, plus der Vorbereitung im Rahmen der Existenzgründung genügt nicht.

Da dazu eine entsprechende Darlegung aus Sicht des Gerichts fehlt, war nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt am Main die Gerichtsstandvereinbarung unwirksam. Der Handelsvertreter war als Versicherungsvertreter zwar selbständiger Gewerbetreibender, sein Gewerbebetrieb musste aber nicht notwendigerweise ein kaufmännisch eingerichteter Gewerbebetrieb sein.

Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.06.2012

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte übrigens aktuell in einem anderen Verfahren nicht hinterfragt, ob zum Zeitpunkt des Vertragschlusses die Kaufmannseigenschaft gegeben war.