Keine Karenzentschädigung beim Aufhebungsvertrag

Einem Handelsvertreter, der sich vertraglich einem Wettbewerbsverbot unterwirft, steht eine Karenzentschädigung zu ( §90 a HGB).

Das Oberlandesgericht Nürnberg hatte am 26. Januar 2011 entschieden, dass einem Handelsvertreter dieser Anspruch nicht zusteht, wenn er sich im Aufhebungsvertrag für die Zeit nach Vertragsbedingung einer Wettbewerbsbeschränkung unterwirft.

Der Karenzanspruch sei nach der Auffassung des Gerichts kein Schadensersatz, sondern Entgelt für die Abrede der Wettbewerbsenthaltung. Der Anspruch ergebe sich aus § 90 a HGB. Der Unternehmer schulde die Entschädigung sogar dann, wenn er angenommen habe, dass ihn die Abrede nichts koste. Wenngleich das Gesetz von einer „Entschädigung“ spreche, handele es sich um ein den Umständen nach angemessenes Entgelt für die vereinbarte Wettbewerbshaltung. Dieses solle den Lebensbedarf des Vertreters für die Dauer der ihm auferlegten Wettbewerbsbeschränkung sichern.

Die Karenzentschädigung sei eine vertragliche Gegenleistung für das im Vertrag versprochene Unterlassen des Wettbewerbs.

Schließt der Handelsvertreter die nachvertragliche Wettbewerbsabrede aber in einem sofort wirksam werdenden Aufhebungsvertrag, steht nach Auffassung des Nürnberger Gerichts dem Vertreter eine Karenzentschädigung nicht zu. Aus § 90 a HGB ergibt sich nämlich, dass die Vorschrift nur auf solche Vereinbarungen Anwendung finde, die vor Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses getroffen werden. Wettbewerbsverbote, die in einer Vereinbarung über die Beendigung des Handelsvertretervertrag enthalten sind, und die den Vertretervertrag sofort (oder rückwirkend) beendeten, seien von der Schutzvorschrift des § 90 a HGB nicht erfasst. Nur dann, wenn ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot in einer Vereinbarung geregelt wird, die den Vertretervertrag zu einem späteren Zeitpunkt beendet, kann der eine Karenzentschädigung verlangt werden.

Da vom Bundesverfassungsgericht lediglich eine uneingeschränkte gesetzliche Gestattung eines entschädigungslosen nachvertraglichen Wettbewerbsverbots als verfassungswidrig angesehen worden, wäre diese Betrachtung auch nicht verfassungswidrig, so das Gericht.

Heute 12 Uhr

Zum Thema Förderung hier ein Gastbeitrag von einem Experten auf dem Gebiet staatlicher Förderungen für Gewerbetreibende.

„Liebe Kundinnen und Kunden,

hiermit sende ich Ihnen heute eine Checkliste zur ‚Prüfung der NRW-Soforthilfe‘ zu. Der Antrag für diese NRW-Soforthilfe wird ab Freitag, 27.03.2020 ab 12 Uhr auf der folgenden Homepage freigeschaltet

https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020

Die angehängte Checkliste zur ‚Prüfung der Soforthilfe‘ ist von uns entwickelt worden und dient dem Check, inwieweit Sie grundsätzlich einen Antrag auf Soforthilfe stellen können.

Der eigentliche Antrag muss über die o.g. Homepage online von Ihnen gestellt werden. Bitte haben Sie insbesondere die Informationen in dem Moment der Antragstellung vollständig vorliegen, da man mit einem erhöhten Antragsaufkommen rechnen muss. 

Für etwaige Rückfragen zu Ihrer konkreten Situation stehe ich Ihnen weiterhin gerne zur Verfügung. Auch bei der Antragstellung zur NRW-Soforthilfe sind wir gerne behilflilch. Bei weiteren Maßnahmen zur Verbesserung Ihrer Liquiditätssituation (insbesondere KfW-Fördermittel) auch in Zusammenarbeit mit Ihrer Hausbank sprechen Sie uns aber auch gerne an.

Bis dahin verbleibe ich mit besten Grüßen aus Münster,

Niko Ritter


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Existenzgründungsbüro Münster

Inh. Dipl.-Ökonom Niko Ritter
Klosterstraße 3
48143 Münster
Tel.: 0251 – 48 19 938
Fax: 0251 – 48 19 982
www.existenzgruendungsbuero-muenster.de
beratung@egb-muenster.de _________“

Förderungen fangen an

Die ersten Anträge auf Förderung können ausgefüllt werden, wie hier z.B. der Antrag des Landesförderinstituts Mecklenburg-Vorpommern.

Die Angaben dort sind eidessattlich zu versichern, u.a. : Ich versichere, dass die existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. der Liquiditätsengpass eine Folgewirkung der Coronapandemie vom Frühjahr 2020 ist.

Das allein ist sicher schon eine sehr schwammige Formulierung und jeder sollte sich vor Augen führen, dass hohe Strafen drohen, wenn hier falsche Angaben gemacht werden.

Man sollte daher vor Antragsstellung besser nochmal darüber nachdenken, ob die Angaben auch den Tatsachen besprechen.

Einige glauben nämlich, gerade wenn noch gar kein Liquiditätsengpass eingetreten ist, es gäbe hier Geld geschenkt. Um Geschenke handelt es sich jedoch nicht.

Die neuen Gesetze in Kürze

Hier die neu beschlossenen Gesetze zur Bekämpfung der Coronafolgen in Kurzform, übersetzt und hoffentlich verständlich:

1. Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a InsO wird zunächst bis 30.09.2020 für solche Unternehmen ausgesetzt, die Covid-19 bedingt zahlungsunfähig werden. Bei Unternehmen, die zum 31.12.2019 noch zahlungsfähig waren, wird vermutet, dass die nun eingetretene Zahlungsunfähigkeit auf Covid-19 beruht.

2. Bestimmten Schuldnern soll für bestimmte Vertragsverhältnisse ein zeitlich begrenztes Leistungsverweigerungsrecht eingeräumt werden.

a. Das Recht wird auf Verbraucher im Sinne des § 310 Abs. 3 BGB sowie auf Kleinstunternehmen ( i.d,R. weniger als10 Beschäftigte) begrenzt.

b. Diese haben ein zunächst zeitlich bis 30.06.2020 begrenztes Leistungsverweigerungsrecht gegen Forderungen aus bestimmten Dauerschuldverhältnisse.

c. Das gilt nur für solche Dauerschuldverhältnisse, bei

(1) Verbrauchern, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge verbunden sind und

(2) im Falle eines Kleinstunternehmen zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung seines Erwerbsbetriebs erforderlich sind.

d. Man darf das Leistungsverweigerungsrecht nur ausüben, sofern die geschuldete Leistung wegen „Covid-19“ nicht erfüllt werden kann,

im Falle eines Verbrauchers nicht ohne Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts und im Falle eines Kleinstunternehmen nicht ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbs Betriebserbracht werden könnte.

3. Ist die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts für den Gläubiger unzumutbar, so kann der Schuldner das Dauerschuldverhältnis kündigen.

4. Das Leistungsverweigerungsrecht besteht nicht im Zusammenhang mit- Miet- und Pachtverträgen- Darlehensverträgen, sowie- Arbeitsverträgen

5. Für Miet- und Pachtverträge wird das auf Zahlungsverzug gestützte Recht zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung (§§ 543, 573 BGB) ausgeschlossen, sofern der Zahlungsverzug auf fälligen Mietzahlungen aus dem Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 und einer glaubhaft zu machenden Covid-19 bedingten Liquiditätsschwäche beruht.

Der Kündigungsausschluss gilt bis 30.06.2022.

6. Die Regelungen zu Darlehensverträgen sind nun auf Verbraucherdarlehensverträge gemäß § 491 BGB beschränkt worden.Hier werden dem Darlehensnehmer aus Darlehensverträgen, die vor dem 15.03.2020 abgeschlossen worden sind, alle im Zeitraum vom 1. April bis 30.06.2020 fällig werdenden Zins und Tilgungsansprüche jeweils pauschal um 3 Monate gestundet, sofern der Darlehensnehmer nachweist, dass er Covid-19-bedingt ohne Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts nicht leistungsfähig ist.

In dem Zeitraum, in dem eine Stundung wirkt, ist eine Kündigung ausgeschlossen, sofern dies dem Darlehensgeber zugemutet werden kann.

Der Darlehensgeber ist verpflichtet mit dem Darlehensnehmer Individualvereinbarungen zu treffen. Kommt es zu keiner Einigung, so verlängern sich die Fristen zugunsten des Darlehensnehmers um 3 Monate.

DVAG steigert Umsatz

Versicherungsbote.de schreibt, dass die DVAG ihren Umsatz 2019 abermals gesteigert hätte auf 1,87 Milliarden Euro.

Dies sei ein Plus von 19,4 %.

Die DVAG hatte von der Generali zum 01. Juli 2018 rund 2.800 Mitarbeiter als freie Handelsvertreter übernommen.

Die DVAG habe Ende des Jahres über 17.000 selbstständige hauptberufliche Vermittler gehabt und damit netto 264 Personen mehr schreibt der Versicherungsbote. Ende 2017 sollen es demnach noch 14.500 Vermögensberater gewesen sein.

Manager-magazin.de schrieb am 19.4.2013 von 37.000 Beratern. Darin enthalten waren aber wohl auch nebenberufliche.