Preis für „Fairness für Versicherungsvertreter“ geht an Familie LVM

Das Versicherungsjournal berichtete am 07.09.2011, dass die LVM-Versicherungen die Bestnoten bei der ersten Teilnahme am BVK-Rating „Fairness für Versicherungsvertreter“ erhalten haben.

Diese Auszeichnung wurde den LVM-Versicherungen vom Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. überreicht.

Auf der Homepage der LVM steht, man verwende keine bloße Floskel, wenn man von „LVM-Familie“ spricht.

Dass der Wunsch, eine Familie zu sein, nicht allein Bestnoten hervorruft, liegt auf der Hand.

Leider finden sich auf den Seiten des BVK bzw. der LVM keine weiteren Hinweise, warum es im Einzelnen zu dieser Bewertung gekommen ist.

Vielleicht zeichnen sich gute Unternehmen eben gerade dadurch aus, dass man solche Auszeichnungen nicht sofort sofort breit tritt.

Zuvor hatten die Auszeichnung des BVK übrigens die Concordia, Nürnberger und die Continentale erhalten.

Was muss beim Versicherungsvertreter ins Impressum ?

Gemäß § 5 TMG ist man verpflichtet, auf seinen Internetseiten bestimmte Informationen über sich abzugeben bzw. ein Impressum zu führen, wenn man im Internet geschäftsmäßig Telemedien anbietet.

Dies gilt selbstverständlich auch für Handelsvertreter, und auch für Versicherungsvertreter, soweit sie diese Seite gewerblich nutzen.

Ferner ist man gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG verpflichtet, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde zu machen, wenn der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf (Erlaubnis). Eine Erlaubnis benötigt ein Versicherungsvermittler z.B. gemäß § 34 d Abs. 1 der GewO und Versicherungsberater gemäß § 34 e Abs. 1 der GewO. Beide müssen die zuständige Aufsichtsbehörde im Impressum angeben.

Gebundene Versicherungsvermittler gemäß § 34 d Abs. 4 GewO und Annex-Vermittler nach § 34 d Abs. 9 GewO müssen dies grundsätzlich nicht, da sie keiner Erlaubnispflicht gemäß § 34 d bzw. § 34 e GewO unterliegen.

Jedenfalls sind Angaben zur zuständigen Industrie- und Handelskammer zu machen. Die jeweils örtlich zuständige IHK ist im Impressum anzugeben.

Versicherungsvermittler, die zusätzlich eine Erlaubnis gemäß § 34 c GewO (Immobilienmakler, Anlageberater, Bauträger, Baubetreuer) haben, müssen die zuständige Zulassungs- /Aufsichtsbehörde angeben, die die Erlaubnis erteilt hat.

§ 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG verlangt, dass die Registernummer oder ein Registername im Impressum anzugeben ist, wenn man in einem Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist. Das Versicherungsvermittlerregister ist hier nicht erwähnt. Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollten hier jedoch auch entsprechende Angaben im Impressum erfolgen.

Vorgestellt von Rechtsanwalt Kai Behrens

Neu: Ombudsstelle für Investmentfonds

Jetzt gibts es eine Ombudsstelle für Investmentfonds, eröffnet vom Fondsverband BVI.

Sie besteht aus dem Büro, und zwei Ombudsmännern, den Richtern Gerd Nobbe und Wolfgang Arenhövel.
Hauptgeschäftsführer des BVI Thomas Richter meint: „Mit dieser Einrichtung leisten wir aktiven Verbraucherschutz und bieten Privatanlegern die Möglichkeit, Streitigkeiten rund um deutsche Publikumsfonds und Dienstleistungen von Kapitalanlagegesellschaften von einem neutralen Schlichter beilegen zu lassen“.

Die Aufgaben der Ombudsstelle sind alle Verbraucherbeschwerden, die im Zusammenhang mit dem Investmentgesetz stehen.

Hier gehts zur Homepage

Die Welt über Schröder, Lütgert, den AWD und co

Für das Wochenende eine kleine Empfehlung : Ein Artikel der Welt vom 18.8.2011.

Handelsvertreter bekommt 4 Jahre

71000 € soll er unterschlagen haben. Deshalb erhält der Versicherungsvertreter jetzt 4 Jahre Freiheitstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt werden.

Näheres dazu in der Frankenpost vom 10.08.2011