An der Falz zu knicken: Die Form des Buchauszuges

Geknickt, geschnitten und geklebt ähnelte der Buchauszug einer aus 7 Waggons gestehenden Eisenbahn. Insofern mag der Buchauszug dem Versicherer gefallen haben.

Ein großer Versicherer wurde vom Landgericht Frankfurt am Main zur Erteilung eines Buchauszuges verurteilt. Man wollte diesem nachkommen und übersandte eine Vielzahl von DINA4 Blättern.

Die Gebrauchsanweisung für das Bearbeiten des Buchauszuges musste telefonisch abgefragt werden. Sie war dem Buchauszug nicht beigefügt. Verständlich waren die einzelnen Seiten nämlich nicht. Einen Sinn ergaben sie nur bei genauer handwerklicher Vorarbeit.

Mit Gebrauchsanleitung, viel Zeit und entsprechendem Werkzeug war dem ikeageprobten Berater ein Aneinanderfügen möglich.

Die Informationen über einen einzigen Vertrag waren über 7 DINA4 Blätter verteilt. Diese mussten jeweils links und rechts an der Falz geknickt werden, teilweise geschnitten werden und an der richtigen Stellen mit durchsichtigem Tesafilm zusammengeklebt werden. Dann war man in der Lage, die 7 Blätter nebeneinander zu legen und von links nach rechts über eine Länge von über 2 Metern jeden einzelnen Vertrag erläutert zu bekommen.

Da der Buchauszug aus mehreren 100 Seiten bestand, wäre der Aufwand „knicken, falten, schneiden und kleben“ immens gewesen. Die Form musste deshalb beanstandet werden.

Dazu der BGH mit Urteil vom 21.3.2001, Az: VIII ZR 149/99: „Der Buchauszug soll eine Nachprüfung der vom Unternehmer erteilten oder zu erteilenden Provisionsabrechnungen ermöglichen. Dies gebiete lediglich, dass der Buchauszug die geschäftlichen Vorgänge klar und übersichtlich darstellen müsse. Eine konkrete Form der Darstellung sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Der Vertreter könne lediglich eine geordnete Darstellungsweise verlangen.“

Und der BGH mit Urteil vom 20.11.2011 Az I ZB 67/09 : „Erforderlich ist, dass der Buchauszug aus sich heraus verständlich ist. Das schließt es nicht aus, dass die Anforderungen, die an eine klare, geordnete und übersichtliche Form der Darstellung sämtlicher relevanten Geschäftsvorfälle zu stellen sind, auch dadurch erreicht werden können, dass einer Aufstellung Abdrucke von Auftrags- und Rechnungsunterlagen beigefügt werden, die ohne Schwierigkeiten zugeordnet werden können.“

Da dieser Buchauszug nicht geordnet war, sondern erst geordnet werden sollte, wird der Versicherer nunmehr bemüht sein, den Buchauszug eingleisiger zu gestalten. Wir sind gespannt.

Trennungsschmerz

Über den Trennungsschmerz besonderer Art berichtet Fondsprofessionell in seiner Ausgabe 3/2019 auf Seite 380, die im Oktober erschienen ist.

Es geht darum, wann ein Berater möglicherweise Provisionen zurückzahlen muss. Dass man auf die Empfehlungen von Rechtsanwalt Kai Behrens zurückgegriffen hat, verleiht dem Artikel den besonderen Wert. Dafür vielen Dank an die Redaktion!

Das Geschäftsgeheimnisgesetz

Gerichtsverhandlungen eignen sich als hervorragende Weiterbildungsveranstaltung. Das durfte auch ein auf Vertriebsrecht spezialisierter Anwaltskollege erfahren.

Wie bisher richtig, baute er seinen Vorwurf an den Handelsvertreter auf § 17 UWG auf, dem Verrat von Geschäfts-und Betriebsgeheimnissen. Oft wird Handelsvertretern der Vorwurf gemacht, sie hätten alte Kundendaten dazu genutzt, um Abwerbung zu betreiben. Dies war auch hier der Vorwurf.

Das Gericht, dann und wann in Fragen des Handelsvertreterrechts nicht spezialisiert, wies darauf hin, dass es den § 17 UWG nicht mehr gibt. Dieser sei seit dem 26.4.2019 weggefallen und durch das Geschäftsgeheimnisgesetz ersetzt worden.

Dieses neue Gesetz ist wesentlich differenzierter als die bisherige Regelung.

Schutz als Geschäftsgeheimnis genießt eine Information künftig nur, wenn den Umständen nach angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen wurden. Dies können vertragliche, organisatorische oder technische Vorkehrungen sein. Die geheime Information muss zumindest einen potentiellen wirtschaftlichen Wert hat und Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen sein.

Sicher werden in Zukunft auch Rechtsabteilungen anderer großér Vertriebe, die dieses Gesetz offenkundig auch nicht kannten, ihre Abmahnschreiben anpassen.

DKM

Vielen Dank für die herzlichen Gespräche auf der DKM.

Und auch vielen Dank für das Interview von Torsten Günther von den Geldpiloten. Thema war der Ausstieg aus der Auschließlichkeit.

Das Versicherungsjournal, dort führte ich im Übrigen auch ein sehr freundliches Gespräch, hatte am 24.10.2019 dann darüber berichtet, von welchen Versicherungsgesellschaften die Vermittler am Liebsten wegwollen. So richtig überrascht war der Insider sicher nicht.

Unerlaubte Doppelprovisionen

Der treueste aller treuen Leser wies auf einen Artikel in fondsprofessionell.de hin.

Danach sollen etliche Lebensversicherer bei Riester-Rentenversicherungsverträgen Doppelprovisionen erhoben haben. Dieser Praxis will die BaFin nun einen Riegel vorschieben und hat die betroffenen Unternehmen angeschrieben.

Leider sagt der Bericht nichts darüber aus, wer denn den Bafin- Brief bekommen hat. Dies zu erfahren wäre nicht nur für treue Leser interessant.