Hilfsleine Datenschutz

Natürlich muss ein Vertrieb, ein Versicherer oder ein anderes Unternehmen einen Buchauszug erstellen, wenn der Handelsvertreter dies von ihm verlangt.

Darüber wurde viel hier im Blog berichtet. § 87 c Abs.2 HGB gewährt dies. Der Handelsvertreter hat alle provisionsrelevanten Umstände zu erfahren. Man erhält durch den Buchauszug auch die Kunden- und Vertragsdaten.

Dies ist nicht als eine Lästigkeit abzutun, sondern für den Handelsvertreter die einzige Möglichkeit, seine Provionsansprüche zu überprüfen.

Der Kreativität einiger Unternehmen ist es zu verdanken, dass die Einwendungen gegen einen solchen Buchauszug keine Grenzen kennen. Oft wird vorgetragen, man habe als Vertrieb doch gar keine Daten. Ganz neu ist jedoch der Einwand, man dürfe doch gar keine fremden Daten herausgeben. Das Datenschutzgesetz, und erst Recht die Datenschutzgrundverordnung, verbieten es geradezu.

Gerade Strukturvertriebe, in denen mal eben so alle Handelsvertreter in einer Struktur über alle Verträge informiert werden, und natürlich dann auch all diese Daten einsehen können, fällt plötzlich ein, dass es einen Datenschutz gibt. Der Datenschutz soll plötzlich als Hilfsleine vor dem lästigen Buchauszug dienen.

Das Oberlandesgericht München hatte bereits kürzlich mit einer handelsvertreterfreundlichen Auffassung dem Buchauszug den Rücken gestärkt.

Jetzt setzt es noch einen drauf und urteilt, dass der Datenschutz den Anspruch auf den Buchauszug nicht untergraben dürfe (OLG München vom 31.7.2019, Az 7 U 4012/17).

Das OLG hat folgende Kernpunkte entschieden:

  • Das Interesse des Unternehmers an der Wahrung von Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnissen ist im Rahmen des § 87c Abs. 2 HGB irrelevant, da deren Schutz durch § 90 HGB geregelt ist. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
  • Die DSGVO ist grundsätzlich auf alle erteilten Buchauszüge und auch auf alle nach § 87c Abs. 2 HGB zukünftig noch vorzunehmenden Datenverarbeitungen anwendbar, jedoch ist die mit der Erteilung eines Buchauszuges verbundene Datenübermittlung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 DSGVO erlaubt.

DKM

Nächste Woche findet die DKM in Dortmund statt.

Ich, Rechtsanwalt Kai Behrens, freue mich über viele spannende und informative Gespräche.

Eine erste große Überraschung gab es bereits, als ich gestern las, dass Versicherungskabarettist, Autor und vieles mehr, auf der DKM einen eigenen Stand hat.

Sollte ein persönlicher Termin bei der DKM vereinbart werden, bitte ich um eine Mail unter info@kanzlei-kaibehrens.de

OLG Stuttgart zur Stornobekämpfung

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte kürzlich Grundsätze aufgestellt, ob und unter welchen Voraussetzungen Provisionsvorschüsse zurückzuzahlen sind und wann sog. Stornobekämpfungsmaßnahmen genügen.

Das Landgericht Tübingen hatte in erster Instanz einen Vermögensberater zur Zahlung verurteilt. Dagegen wehrte er sich im rahmen einer Berufung vor dem OLG. Die Entscheidung war dem OLG zu pauschal und wies auf viele Dinge hin, die noch fehlen würden, um der Klage zum Erfolg zu verhelfen.

Da das Landgericht jegliche gerichtliche Hinweise ausgelassen hatte, musste sich zwangsläufig das Oberlandesgericht nunmehr intensiv damit beschäftigen und schrieb wie folgt:

…..

Soweit der Kunde von sich aus gekündigt hat, wird unter Benennung des jeweiligen Vertrages/Versicherungsnehmers um Darlegung der durchgeführten Stornobekämpfungsmaßnahme und der Gründe für das Scheitern gebeten. Das gilt insbesondere dann, wenn die Maßnahme darin bestand, dass dem Nachfolger des Beklagten die Durchführungen der Stornobekämpfungsmaßnahme aufgegeben wurde. Ferner wird um Mitteilung gebeten, ab wann der Beklagte keinen Zugriff mehr auf die Daten der Versicherungsnehmer hatte.

….

Sollten noch sonstige Stornierungen vorhanden sein, wird um Darlegung der entsprechenden Stornobekämpfungsmaßnahmen und deren Ergebnis gebeten.

….

Die Klägerin wird im Hinblick auf ihren Schriftsatz vom 01.04.2015 darauf hingewiesen, dass der allgemeine Vortrag bezüglich der Stornobekämpfungsmaßnahmen, wie er im Schriftsatz vom 21.02.2014 dargelegt wurde, in seiner Allgemeinheit solange für die Schlüssigkeit der Klage ausreicht, solange er nicht bestritten ist. Für das Bestreiten reicht es dann jedoch aus, wenn der klägerische Vortrag genauso allgemein bestritten wird. Soweit der Beklagte in der Klageerwiderung die Durchführung von Stornobekämpfungsmaßnahmen durch die Klägerin bestritten hat, reicht das vor dem Hintergrund des allgemeinen Vortrags der Klägerin daher aus.

Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 28.06.2012 – VII ZR 130/11 (NJW 2012, 3305) folgendes festgestellt:

Gemäß § 87 Abs. 2 i.V. mit § 92 Abs. 2 HGB entfällt der Anspruch des Handels- bzw. Versicherungsvertreters auf Provision im Falle der Nichtausführung des Geschäfts durch den Unternehmer, wenn und soweit die Nichtausführung auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind. Die Nichtausführung (Stornierung) des Vertrags ist schon dann von dem Versicherungsunternehmen nicht zu vertreten, wenn es notleidende Verträge in gebotenem Umfang nachbearbeitet hat. Art und Umfang der dem Versicherungsunternehmen obliegenden Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Versicherungsunternehmen kann entweder eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen, die dann freilich nach Art und Umfang ausreichend sein müssen, oder sich darauf beschränken, dem Versicherungsvertreter durch eine Stornogefahrmitteilung Gelegenheit zu geben, den notleidend gewordenen Vertrag selbst nachzubearbeiten. Sieht der Versicherer von einer Stornogefahrmitteilung an den bisherigen Versicherungsvertreter ab und nimmt er sein Recht wahr, andere Maßnahmen zu ergreifen, müssen diese nach Art und Umfang ausreichend sein. Insoweit kann der Versicherer zwar auch den Nachfolger des ausgeschiedenen Versicherungsvertreters mit der Nachbearbeitung beauftragen. Allerdings stellt die bloße Versendung einer Stornogefahrmitteilung an den Bestandsnachfolger keine ausreichende Maßnahme dar. Ein auch darauf gerichtetes Wahlrecht des Versicherers gibt es nicht. Denn der Bestandsnachfolger wird den Schwerpunkt seiner Tätigkeit aus Gründen des eigenen Provisionsinteresses darauf setzen, Neuverträge abzuschließen und nicht dem Provisionsinteresse seines Vorgängers dienen wollen. Daher muss der Versicherer weiteren Vortrag zur konkreten Nacharbeit durch den Nachfolger des ausgeschiedenen Versicherungsvertreters oder zur Aussichtslosigkeit der Nacharbeit halten.

Folglich muss die Klägerin spätestens dann, wenn der Beklagte ihren allgemeinen Vortrag zu den Stornobekämpfungsmaßnahmen ausreichend – allgemein –bestreitet, konkret zu den jeweils durchgeführten Maßnahmen vortragen. Erst dann muss der Beklagte entsprechend konkret bestreitet. Dabei wird es voraussichtlich nicht ausreichen, den Vortrag der Klägerin allein mit Nichtwissen zu bestreiten. Denn der Beklagte kannte die Kunden und das normale Vorgehen der Klägerin im Fall der Stornierungen. Es kann daher erwarte werden, dass der Beklagte konkrete Einwände erhebt, sei es, weil er entsprechende Erkundigungen bei den Kunden eingezogen hat, oder sei es, dass das behauptete Vorgehen der Klägerin vom üblichen Proceder in erheblicher Weise abweicht.

Verfügung vom Oberlandesgericht Stuttgart vom 13.05.2015

Artikel über DVAG- Aussteiger löst Debatte aus

Versicherungswirtschaft-heute.de hatte am 7.10.19 eine Dikussion ausgelöst, in deren Mittelpunkt die DVAG steht.

Ralf Scheffner war Vermögensberater und hatte bei der DVAG aufgehört. Er behauptet, man habe ihn mundtot machen wollen. Näheres verrät er allerdings nicht. Von einem Geschäftsgebaren ist die Rede, ohne zu erklären, was damit gemeint sein soll. Näheres soll man nach Erwerb der Ausgabe 10/2019 der Zeitschrift Versicherungswirtschaft erfahren.

Online hat bereits die Ankündigung in den Kommentaren einigen Wirbel ausgelöst.

Die Treue gegenüber dem Handelsvertreter

Das Recht der Handelsvertreter ist in § 84 HGB geregelt. Außer der Allgemeinformulierung, dass ein Handelsvertreter ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gibt § 84 HGB nicht viel her. Anerkannt ist jedoch, dass sich aus § 84 HGB direkt eine Treueverpflichtung ergibt.

Auch wenn der Begriff der Treue für den Laien eine unterschiedliche Bedeutung haben könnte, heißt es für den Handelsvertreter:

Der Handelsvertreter hat die Interessen des Unternehmens wahrzunehmen (§ 86 Abs. 1 HGB), er muss ggf. die über seine Tätigkeit erforderlichen Berichte abgeben, von jedem vermittelten und abgeschlossenen Geschäft unverzüglich Mitteilung machen und er darf im Rahmen der Treuepflicht grundsätzlich nicht für ein Konkurrenzunternehmen tätig werden.

Aus dem geschlossenen Handelsvertretervertrag ergeben sich aber auch ungeschriebene Pflichten des Unternehmers. Wenn dem Handelsvertreter Treuepflichten treffen, so hat der auch Unternehmer Pflichten zur Unterstützung und Rücksichtnahme gegenüber dem Handelsvertreter einzuhalten.

Im Arbeitsrecht gibt es eine weitreichende Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, im Handelsvertreterrecht nicht. Weitreichende Treuepflichten gibt es auch innerhalb einer Personengesellschaft oder bei den Gesellschaftern in einer GmbH oder AG, die u.a. in Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ, 65,15; 103,184) verankert wurden. Bei Handelsvertretern gibts es diese jedoch nicht. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14.09.2012 unter dem Aktenzeichen I-16 U 77/11 ist der Unternehmer zur Treue und Loyalität verpflichtet. Er muss den Handelsvertreter unterstützen und ihm gegenüber Rücksicht nehmen, und zwar im gleichen Umfang, wie er sie umgekehrt von seinem Vertreter erwarten darf.

Dies geht jedoch nicht so weit, als dass der Handelsvertreter verlangen könnte, dass nicht auch andere Personen  mit der Vermittlung und dem Abschluss von Geschäften beauftragt werden. Nur dann, wenn der Handelsvertreter ein sog. Alleinvertreter ist, kann er erwarten und verlangen, dass keine weiteren Handelsvertreter in sein Arbeitsfeld eingreifen (vgl. BGH-Urteil vom 23.07.1997, Aktenzeichen VIII ZR 130/96, OLG München, Urteil vom 29.07.2010, Aktenzeichen 23 U 4893/09).

Grundsätzlich hat der Bundesgerichtshof anerkannt, dass die Treueverpflichtungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Vertragshändler bestehen, auch auf das Handelsvertreterrecht anzuwenden sind.

In der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf führte dies allerdings nicht dazu, dass der eine Handyvertreter von dem Mobilfunkanbieter verlangen kann, dass nicht ein weiterer Handyvertreter in der gleichen Einkaufspassage tätig wird. Grundsätzlich nämlich hat das Unternehmen Dispositionsfreiheit. Das Unternehmen kann seine Produkte z.B. auch über das Internet anbieten, ohne gegen die Treueverpflichtung gegenüber dem Handelsvertreter zu verstoßen. Er darf allerdings nicht an dieselben Kunden herantreten, für die der Handelsvertreter tätig ist und diesen günstigere Preise anbieten. Dies wäre ein eklatanter Verstoß gegen die Treueverpflichtung. Der Unternehmer würde sich damit Schadensersatzpflichtig machen.

Ein Verstoß gegen Treue- und Unterstützungspflichten des Unternehmers könnte sich jedoch daraus ergeben,

  • wenn der Unternehmer kurzfristig den Verkauf der Produktschiene einstellt,
  • wenn der Unternehmer plötzlich qualitativ schlechte Produkte anbietet,
  • wenn der Unternehmer eine schlechte Software anbietet, mit der der Verkauf des Produkts erheblich erschwert wird.