1. Abrechnung über den Ausgleichsanspruch bindend

Das Landgericht Hamburg musste am 31.01.2019 darüber entscheiden, ob ein Unternehmen an seine eigene Berechnung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs gebunden ist.

Das Unternehmen hatte einen unstreitigen Ausgleichsanspruch gleich zweimal abgerechnet. Zunächst berechnete es einen Betrag von in etwa 34.000,00 €. Dann gab es auf Grund eines Softwareproblems eine Nachberechnung kam dann auf nur etwas mehr als 26.000,00 €. Die Differenz von etwa 7.000,00 € hatte das Unternehmen dem Handelsvertreter als Minus verbucht.

Das Provisionskonto wurde auch nach Vertragsende weitergeführt. Dort wurde der angeblich zu viel gezahlte Betrag als Minus im Provisionskonto verbucht. Dagegen wehrte sich der Handelsvertreter. Er meinte, das Unternehmen sei an die erste Abrechnung gebunden.

Dies sah auch das Landgericht Hamburg in seiner Entscheidung unter dem Aktenzeichen 322 O 34/19 so. Die Beklagte sei hinsichtlich der Höhe des Anspruchs an ihre erste Abrechnung gebunden.

Dass das Softwareprogramm fehlerhaft war oder fehlerhaft bedient wurde, ist ein Unternehmensinternum der Beklagten, welches für den Handelsvertreter erst Recht nicht erkennbar war.

Auch wenn diese Abrechnung für die Beklagte noch nicht bindend gewesen sein sollte, so wurde sie es jedenfalls dadurch, dass der Handelsvertreter diese Abrechnung akzeptiert hat. Man habe sich also konkludent auf das Ergebnis dieser Abrechnung geeinigt.

Landgericht Hamburg, Urteil vom 12.03.2019, Aktenzeichen 322 O 34/19

BFH: Strukturvertriebe ggf. umsatzsteuerpflichtig

Gem. § 4 Nr. 8 und 11 UStG sind die darin genannten Finanzdienstleistungen von der Umsatzsteuer befreit.

Am 03.08.2017 (Az. V R 19/16) entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass der Aufbau eines Strukturvertriebes nicht umsatzsteuerfrei ist. Diese Entscheidung geht nicht nur Strukturvertriebe, Vertriebsgesellschaften und Pools an, möglicherweise auch tätige Versicherungsvermittler, Versicherungsmakler, Versicherungsvertreter und deren Betreuer.

Der BFH betont: „Die typischerweise mit dem Aufbau und der Aufrechterhaltung eines Strukturvertriebes einhergehende Betreuung, Schulung und Überwachung von Versicherungsvertretern, die Festsetzung und Auszahlung der Provisionen sowie das Halten der Kontakte zu den Versicherungsvertretern gehört nicht zu den Tätigkeiten eines Versicherungsvertreters. Derartige Leistungen sind nur steuerfrei, wenn der Unternehmer durch Prüfung eines jeden Vertragsangebots mittelbar auf eine der Vertragsparteien einwirken kann, wobei auf die Möglichkeit, eine solche Prüfung im Einzelfall durchzuführen, abzustellen ist (BFH-Urteil vom 30. Oktober 2008 V R 44/07, BFHE 223, 507, BStBl II 2009, 554, Rz 23). Eine Steuerfreiheit für Leistungen, die keinen Bezug zu einzelnen Vermittlungsgeschäften aufweisen, sondern allenfalls dazu dienen, im Rahmen der Administration einer Vertriebsorganisation einen anderen Unternehmer, der Vermittlungsleistungen erbringt, zu unterstützen, besteht nicht (BFH-Urteil in BFHE 223, 507, BStBl II 2009, 554, Rz 18).

Im Egebnis wurde der Kläger hier zur Umsatzsteuerzahlung verurteilt. Der Kläger hatte nämlich lediglich die Aufgabe, durch direkte und indirekte Anwerbung von Versicherungsvertretern und Versicherungsmaklern für ein für die I-AG zufriedenstellendes Gesamtvolumen an Versicherungen zu sorgen. Zu den einzelnen vermittelten Versicherungsverträgen hatte die Tätigkeit des Klägers keinen spezifischen und wesentlichen Bezug. Damit fehlte es an der erforderlichen Einwirkungsmöglichkeit des Klägers auf die einzelnen Versicherungsverträge.

Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung muss der Dienstleistungserbringer sowohl mit dem Versicherer als auch mit dem Versicherten bei der Vermittlung des Versicherungsvertrages in Verbindung stehen. Diese Verbindung kann auch nur mittelbarer Natur sein, wenn der Dienstleistungserbringer ein Unterauftragnehmer des Versicherungsmaklers oder -vertreters ist.

Voraussetzung für eine Umsatzsteuerbefreiung ist also, dass die Tätigkeit des Strukturmitarbeiters wesentliche Aspekte der typischen Versicherungsvermittlungstätigkeit umfasst, wie z.B. Kunden zu suchen, diese zu beraten und vermitteln. Bei einem Unterauftragnehmer ist entscheidend, dass er am Abschluss von Versicherungsverträgen beteiligt ist.

Inwieweit die großen Strukturvertriebe, wie z.B. OVB, DVAG, Swiss Life Select, die Entscheidung betraf und ob sie reagiert haben, ist nicht bekannt.

Keine Ausnahmen von der Pflicht zur Stornobekämpfung

Gemäß § 87 a Abs. 3 Satz 3 HGB muss ein Versicherungsvertreter Provisionen nur dann zurückzahlen, wenn ein Vertrag storniert wurde und das Unternehmen das Storno nicht zu vertreten hat.

Das Unternehmen, der Vertrieb oder die Versicherung, hat also Stornobekämpfungsmaßnahmen durchzuführen.

Wie diese Stornobekämpfungsmaßnahmen im Einzelfall aussehen sollen, ist umstritten. Da scheiden sich die Geister.

Immer wieder sagen die Versicherer, dass im Falle der Beitragsfreistellung, der Kündigung oder gar des Widerrufes eines Vertrages eine qualifizierte Nachbearbeitung nicht nötig ist. Hier könne man doch eh nichts machen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit einem neuen Urteil für Klärung gesorgt. Am 13.01.20017 hat es unter dem Aktenzeichen I-16 U 32/16 entschieden, dass nicht nur im Falle der Kündigung nach Beitragsrückstand eine Bekämpfung durchzuführen ist, sondern bei allen sonstigen sich abzeichnenden provisionsrelevanten Gefährdungen des Bestandes des Versicherungsvertrages.

Das Oberlandesgericht München hatte mit Urteil vom 28.03.2019 unter dem Aktenzeichen 7 U 618/18 gemeint, dass sogar dann eine Stornobekämpfung zu erfolgen hat, wenn der Versicherungsvertrag widerrufen wurde. Schließlich vernichte der Widerruf den Vertrag ja nicht rückwirkend, sondern nur ab dem Zeitpunkt des Widerrufes.

47 Promille durchschnittliche Abschlussprovision

Das Versicherungsjournal teilt die durchschnittliche Abschlussprovision für Lebensversicherungen mit. Diese liegt bei „gut 4,7 Prozent an der Beitragssumme des Neugeschäfts“. Da fragen sich einige Vermittler, wo denn der Rest bleibt, wenn sie nur 22 Promille erhalten.

Seniorenresidenz oder Hotel

Marburg Pohlhausen zu nennen, wie es einige tun, ist sicher vermessen. Familie Pohl, die Erben des DVAG-Gründers Dr. Reinfried Pohl, sind in Marburg in mehreren Unternehmen aktiv. Die Deutsche Vermögensberatung Holding GmbH befindet sich z.B. dort. Die Söhne Reinfried Pohls sind auch Geschäftsführer der Marburger Gesellschaft für Projektförderung mbH. Dabei soll es sich um eine Tochtergesellschaft der Familienstiftung Anneliese und Dr. Reinfried Pohl handeln. Die Oberhessische Presse schreibt, dass von dort 2019 eine Anfrage wegen eines innerstädtischen Grundstücks abgegeben wurde. Es sollten dort allerdings keine Versicherungen verkauft werden, sondern eine Seniorenresidenz entstehen. Angeblich soll man inzwischen von diesem Vorhaben wieder Abstand genommen haben.

Unterdessen soll die Vila Vita Gastronomie- und Handelsgesellschaft mbH in Dagobertshausen einen Hotelbau planen. Der stößt dort allerdings auf Gegenwehr. Dagobertshausen ist ein Stadtteil Marburgs. Zur Vila Vita in Marburg gehören zahlreiche „Locations“. Unter anderem gehört auch eine Reitsportanlage dazu, betrieben von der Dagobertshausen Verwaltungs GmbH, deren Geschäftsführer u.a. Jacqueline Pohl und Nicola Pohl sind. Bewohner im Dorf Dagobertshausen sollen sich bereits über Lärm beschwert haben, ist in der Oberhessischen zu lesen. Es soll sogar schon eine Stadtteilinitiative geben, die dagegen ist. Anfang Oktober soll ein Bauantrag gestellt worden sein, und zwar „für den alten Mengels Hof, direkt gegenüber der Event- und Kulturscheune im Dorfzentrum“, wo ein Hotel mit 28 Zimmern gebaut werden soll.

Vila Vita ist den Vermögensberatern ein Begriff. Dabei handelt es sich übrigens um eine eingetragene Marke, die den Vermögensberatern der DVAG als Hotel und Schulungsort bekannt. Und manchmal winkt auch schon mal ein Incentiv.