Systemausfälle bei Allianz

Die Süddeutsche Zeitung macht der Verärgerung vieler Handelsvertreter, die für die Allianz tätig sind, Luft. Vielmehr brodelt es offenbar auf über 30 Print-Seiten im Intranet und in Vermittlerforen. Vertreter und Agenturbetreiber klagen an.

Das geht sogar so weit, dass Handelsvertreter Mails an den Vorstand der Allianz schicken. In der Süddeutschen wird von einem Fall berichtet, dass die Zusage einer finalen Bearbeitung noch mehr als weitere 4 Wochen gedauert hat. Kunden drohen mit Kündigung.

Ein bei der Allianz lange bekanntes Problem setzt den Mitarbeitern zu. „Wir reden hier von konzentrierter Fachwissen-Freiheit mit ausgeprägter Beratungsresistenz, gepaart mit Münchner Ignoranz der Spätfolgen einer stümperhaft umgesetzten Digitalisierungshysterie auf Kosten der (gut ausbildeten) Arbeitskräfte“, ist in der SZ zu lesen.

Kritisiert werden schwere Probleme mit der IT und die mangelhafte Bearbeitungsqualität im Innendienst.

OLG München verankert Recht auf Buchauszug

Am 17.4.2019 entschied das OLG München unter dem Az 7 U 2711/18, im Rahmen eines handelsvertreterfreundlichen Urteils, was eigentlich längst klar sein sollte.

Ein Buchauszug darf mehrmals eingeklagt werden darf, er darf nicht z.B. wegen Untätigkeit des Handelsvertreters zurückgehalten werden und die Frage, ob Provisionsansprüche bestehen, darf nicht vorweggenommen werden.

Hier nun die Leitsätze des OLG und die Begründung in Kurzform:

1. In der Erteilung eines Buchauszugs ist keine Vorwegnahme der Entscheidung darüber enthalten, ob das in ihm aufgenommene Geschäft auch provisionspflichtig ist oder nicht, so dass nur zweifelsfrei nicht provisionspflichtige Geschäfte bei der Erteilung des Buchauszugs unberücksichtigt bleiben können (stRspr BGH BeckRS 9998, 76461).

Gemäß § 87c Abs. 2 HGB kann der Handelsvertreter „einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 Provision gebührt“. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist diese Norm nach der Rechtsprechung des BGH nicht dahingehend auszulegen, dass es ohne feststehende Pflicht zur Provisionszahlung keine Verpflichtung zum Buchauszug gäbe (vgl. Berufungsbegründungsschriftsatz des Beklagtenvertreters vom 11.09.2018 (dort S. 6, Bl. 400 d.A.). Vielmehr darf die Erteilung des Buchauszugs „keine Vorwegnahme der Entscheidung darüber enthalten, ob das in ihm aufgenommene Geschäft auch provisionspflichtig ist oder nicht (…). Nur die zweifelsfrei nicht provisionspflichtigen Geschäfte können bei der Erteilung des Buchauszugs unberücksichtigt bleiben“ (BGH, Urteil vom 23.02.1989, Az. I ZR 203/87, Rdnr. 14, OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.01.2011, Az. 12 U 744/10, Rdnr. 28, Senatsurteil vom 11.04.2018, Az. 7 U 1972/17, Rdnr. 37, vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 17.12.2009, Az. 18 U 126/07, Rdnr. 116 aE).

2. Der Prinzipal kann dem Buchauszugsanspruch des Handelsvertreters nach § 87c Abs. 2 HGB mit einem Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen nicht entgegentreten.

Da der Prinzipal dem Buchauszugsanspruch des Handelsvertreters nach § 87c Abs. 2 HGB mit einem Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen nicht entgegentreten kann (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 38. Auflage, München 2018, Rdnr. 29 zu § 87c HGB; Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Auflage, München 2014, Rdnr. 36 zu § 87c HGB), kommt es insoweit nicht darauf an, dass die Beklagte schon nicht vorgetragen hat, welche Gegenansprüche sie überhaupt geltend macht. Die bloße – von der Beklagten behauptete – Untätigkeit des Handelsvertreters begründet jedenfalls per se noch keine Gegenansprüche.

3. Für eine die außerordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrages vorbereitende Abmahnung genügt es nicht, wenn der Prinzipal gegenüber dem Handelsvertreter immer wieder fernmündlich zum Ausdruck bringt, mit der Bearbeitung des Vertragsgebiets nicht zufrieden zu sein, und diesen ermahnt und auffordert, mehr zu tun als nur irgendwelche öffentliche Ausschreibungen von deutschen Unternehmen weiterzuleiten.

Jedoch setzt eine solche außerordentliche Kündigung grundsätzlich sowohl im Leistungs- als auch im Vertrauensbereich eine vorherige Abmahnung des Handelsvertreters durch den Prinzipal voraus (vgl. hierzu die Nachweise aus der Rechtsprechung bei Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 38. Auflage, München 2018, Rdnr. 10 zu § 89a HGB). Wie das Landgericht (LGU S. 8) zutreffend ausgeführt hat, ist eine solche durch die Beklagte schon nicht vorgetragen worden. Denn nach Rechtsprechung des BGH muss eine Abmahnung den Schuldner darauf hinweisen, dass er vertragliche Pflichten verletzt hat und ihm für den Fall eines weiteren Vertragsverstoßes Konsequenzen drohen. Dabei ist zwar keine ausdrückliche Kündigungsandrohung erforderlich, jedoch muss aus der Erklärung des Gläubigers für den Schuldner deutlich werden, dass die weitere vertragliche Zusammenarbeit auf dem Spiel steht (BGH, Urteil vom 12.10.2011, Az. VIII ZR 3/11, Rdnr. 17 m.w.N. aus der BGH-Rechtsprechung). Im Schriftsatz ….. wird nämlich nur ausgeführt, die Beklagte habe „die Klägerin immer wieder ermahnt“.

4. Aus dem Umstand, dass der Handelsvertreter für einen früheren Zeitraum schon eine Verurteilung des Prinzipals zur Erteilung eines Buchauszugs erwirkt hat, lässt sich nicht herleiten, dass der Prinzipal nunmehr davon ausgehen darf, dass er keinen weiteren Buchauszug für einen anderen Zeitraum mehr erteilen muss.

Aus der Tatsache, dass die Klägerin unstreitig für den vor dem streitgegenständlichen Zeitraum liegenden Zeitraum schon eine Verurteilung der Beklagten zur Erteilung eines Buchauszugs erwirkt hat, lässt sich nicht herleiten, dass die Beklagte nunmehr davon ausgehen durfte, dass sie keinen weiteren Buchauszug für einen anderen Zeitraum mehr erteilen müsse. Damit somit weder Verjährung noch Verwirkung vorliegen, war der Buchauszug dem Grunde nach auch für den Zeitraum vom zu erteilen.

Zum Thema Verjährung meinte das OLG, dass der Lauf der Verjährung gem der neuen Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 03.08.2017, Az. VII ZR 32/17) noch gar nicht begonnen hat. Denn: Provisionsabrechnungen durch die Beklagte erfolgten jedoch unstreitig nicht. Nach der Rechtsprechung des BGH hat damit im streitgegenständlichen Fall die Verjährungsfrist für die Erteilung des Buchauszugs noch gar nicht begonnen.

Das schwere Erbe des Maklers

Gemäß § 1922 BGB geht das Vermögen im Fall des Todes einer Person als Ganzes auf die Erben über. Leider geht das nicht immer, wenn der Makler stirbt. Es ist daher dringend erforderlich, dass ein Makler entsprechende Vorkehrungen trifft, wenn er möchte, dass seine Erben etwas bekommen. Ansonsten gehen seine Erben leer aus.

Zwischen dem Mandanten und dem Makler kommt normalerweise ein Auftragsverhältnis zustande. Der Kunde unterschreibt eine entsprechende Vollmacht. Gem. § 672 Satz 1 BGB erlischt der Auftrag grundsätzlich durch den Tod des Beauftragten. Das Vertragsverhältnis mit dem Kunden geht zu Ende.

Die Folge ist, dass die Kunden dann kein Betreuungsverhältnis mehr durch den Makler haben. Die Kunden fallen dann an die Versicherung zurück.

Es gibt glücklicherweise Lösungen. Diese setzen jedoch stets voraus, dass sich der Makler noch zu Lebzeiten kümmert. Was kann er tun?

Wenn der Makler weiß, wer Nachfolger werden soll, kann er z.B. mit dem Kunden eine Nachfolgeklausel vereinbaren. Diese könnte auch unter die Bedingung gestellt werden, dass sie nur dann greifen soll, wenn der Makler verstirbt.

Es müsste dazu mit jedem Kunden eine entsprechende Vereinbarung mit Nachfolgeklausel unterschrieben werden. Mit der Nachfolgeklausel wird der Bestandsnachfolger gewählt.

Der Bestandsnachfolger muss allerdings auch über die notwendigen gewerblichen Zulassungen verfügen. Er wird dann nach dem Tod des ursprünglichen Inhabers die Provisionen erhalten.

Die Erben könnten entsprechend abgesichert werden wenn der Nachfolger für das übernommene Geschäft einen entsprechenden Erlös zahlt. Denkbar ist auch, dass der Erbe selbst Nachfolger wird.

Eine weitere Möglichkeit bietet sich an, in dem der Makler sein Unternehmen in eine Kapital- oder Personengesellschaft umwandelt. Als solche käme die Aktiengesellschaft oder auch die GmbH in Betracht. Bei der Gründung einer AG muss das Grundkapital der Aktiengesellschaft mindestens 50.000,00 € betragen, die GmbH-Gründung setzt ein Mindestkapital von 25.000,00 € voraus, wobei mindestens die Hälfte zum Zeitpunkt der Gründung eingezahlt werden muss. Im Übrigen ist auch die Gründung einer UG bzw. Mini-GmbH möglich. Mitunter gibt es auch gute Argumente, z.B. steuerliche, die für die Gründung einer GmbH und Co KG sprechen.

Es wird geschätzt, dass bereits ein Drittel der Maklerunternehmen unter einer solchen Rechtsform arbeiten. Gesellschafts- oder Kommanditanteile so vererbt oder verkauft werden. Die Erben werden so entsprechend abgesichert.

Ohnehin bietet sich generell als Lösung an, vor Eintritt des Erbfalles das Unternehmen auf den Nachfolger zu übertragen. Dies ist sicher der Wunsch vieler Makler, die ihren Ruhestand frühzeitig antreten wollen und dessen Erben nicht von dem plötzlichen Tod des Maklers mit ungeklärten Rechtsfolgen überrascht werden. Gemäß dem amtlichen Einkommenssteuer- Handbuch des BMF unter § 16 muss ein Veräußerungsgewinn einkommenssteuerrechtlich nur dann berücksichtigt werden, wenn er 45.000,00 € übersteigt, wenn der Makler das 55igste Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist. Diesen Freibetrag kann der Makler jedoch nur einmal ausschöpfen.

Darüber hinaus werden von einigen Maklerpools auch Modelle einer Maklerrente angeboten.

Näheres dazu befindet sich hier unter Pfefferminia.de

Fakten, die nachdenklich machen

Dass der Versicherungsvertreter klingelt, gehört immer mehr der Vergangenheit an. Hier ein paar diskussionswürdige Fakten:

Das DIHK-Vermittlerregister verzeichnet 600 gebundene Vermittler weniger. 19000 Vermittler gingen im Jahr 2018 verloren.

Mehr als die Hälfte der Vermittler ist älter als 50 Jahre alt.

Fast ein Drittel der Vermittler soll weniger als 50.000 € Gewinn im Jahr haben.

Es gibt aber auch andere Tendenzen: Steigende Zulassungszahlen gibt es bei den 34i und 34 f – Vermittlern.

DVAG gibt Vorstandsbezüge nicht an

Eine kleine Welle der Kritik rollt im Moment auf die DVAG zu.

Nachdem die Süddeutsche Zeitung zunächst berichtete, folgten fondsprofessionell.de, versicherungsmonitor.de und versicherungsbote.de.

Danach weisen die Wirtschaftsprüfer Elmar Hell und Bertram Doublier von der KPMG darauf hin, dass die DVAG die Vorstandsgehälter nicht preisgebe, wozu sie verpflichtet sei.

Gem § 314 Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe a) HGB sind im Konzernanhang für die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung des Mutterunternehmens jeweils für jede Personengruppe die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge anzugeben. Aus dieser Vorschrift ergibt sich also die Pflicht zur Angabe der Gesamtbezüge, nicht der einzelnen Bezüge der Vorstände.

Die Konkurrenz MLP und OVB gebe die Einkünfte an, so die Süddeutsche. So soll MLP-Konzernchef Uwe Schroeder-Wildberg im Jahre 2018 gesamt 1,32 Millionen Euro erhalten haben, OVB-Vertriebschef Mario Freis soll 746 000 Euro erhalten haben.

Die Süddeutsche schreibt auch, dass die DVAG von einer Ausnahmeregelung nach § 286 Abs.4 HGB Gebrauch machen will. In § 286 Abs 4 HGB steht: Bei Gesellschaften, die keine börsennotierten Aktiengesellschaften sind, können die in § 285 Nr. 9 Buchstabe a und b verlangten Angaben über die Gesamtbezüge der dort bezeichneten Personen unterbleiben, wenn sich anhand dieser Angaben die Bezüge eines Mitglieds dieser Organe feststellen lassen.

Dass sich „anhand dieser Angaben die Bezüge eines Mitglieds dieser Organe feststellen lassen“ würde, bezweifelt die Süddeutsche.