Das schwere Erbe des Maklers

Gemäß § 1922 BGB geht das Vermögen im Fall des Todes einer Person als Ganzes auf die Erben über. Leider geht das nicht immer, wenn der Makler stirbt. Es ist daher dringend erforderlich, dass ein Makler entsprechende Vorkehrungen trifft, wenn er möchte, dass seine Erben etwas bekommen. Ansonsten gehen seine Erben leer aus.

Zwischen dem Mandanten und dem Makler kommt normalerweise ein Auftragsverhältnis zustande. Der Kunde unterschreibt eine entsprechende Vollmacht. Gem. § 672 Satz 1 BGB erlischt der Auftrag grundsätzlich durch den Tod des Beauftragten. Das Vertragsverhältnis mit dem Kunden geht zu Ende.

Die Folge ist, dass die Kunden dann kein Betreuungsverhältnis mehr durch den Makler haben. Die Kunden fallen dann an die Versicherung zurück.

Es gibt glücklicherweise Lösungen. Diese setzen jedoch stets voraus, dass sich der Makler noch zu Lebzeiten kümmert. Was kann er tun?

Wenn der Makler weiß, wer Nachfolger werden soll, kann er z.B. mit dem Kunden eine Nachfolgeklausel vereinbaren. Diese könnte auch unter die Bedingung gestellt werden, dass sie nur dann greifen soll, wenn der Makler verstirbt.

Es müsste dazu mit jedem Kunden eine entsprechende Vereinbarung mit Nachfolgeklausel unterschrieben werden. Mit der Nachfolgeklausel wird der Bestandsnachfolger gewählt.

Der Bestandsnachfolger muss allerdings auch über die notwendigen gewerblichen Zulassungen verfügen. Er wird dann nach dem Tod des ursprünglichen Inhabers die Provisionen erhalten.

Die Erben könnten entsprechend abgesichert werden wenn der Nachfolger für das übernommene Geschäft einen entsprechenden Erlös zahlt. Denkbar ist auch, dass der Erbe selbst Nachfolger wird.

Eine weitere Möglichkeit bietet sich an, in dem der Makler sein Unternehmen in eine Kapital- oder Personengesellschaft umwandelt. Als solche käme die Aktiengesellschaft oder auch die GmbH in Betracht. Bei der Gründung einer AG muss das Grundkapital der Aktiengesellschaft mindestens 50.000,00 € betragen, die GmbH-Gründung setzt ein Mindestkapital von 25.000,00 € voraus, wobei mindestens die Hälfte zum Zeitpunkt der Gründung eingezahlt werden muss. Im Übrigen ist auch die Gründung einer UG bzw. Mini-GmbH möglich. Mitunter gibt es auch gute Argumente, z.B. steuerliche, die für die Gründung einer GmbH und Co KG sprechen.

Es wird geschätzt, dass bereits ein Drittel der Maklerunternehmen unter einer solchen Rechtsform arbeiten. Gesellschafts- oder Kommanditanteile so vererbt oder verkauft werden. Die Erben werden so entsprechend abgesichert.

Ohnehin bietet sich generell als Lösung an, vor Eintritt des Erbfalles das Unternehmen auf den Nachfolger zu übertragen. Dies ist sicher der Wunsch vieler Makler, die ihren Ruhestand frühzeitig antreten wollen und dessen Erben nicht von dem plötzlichen Tod des Maklers mit ungeklärten Rechtsfolgen überrascht werden. Gemäß dem amtlichen Einkommenssteuer- Handbuch des BMF unter § 16 muss ein Veräußerungsgewinn einkommenssteuerrechtlich nur dann berücksichtigt werden, wenn er 45.000,00 € übersteigt, wenn der Makler das 55igste Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist. Diesen Freibetrag kann der Makler jedoch nur einmal ausschöpfen.

Darüber hinaus werden von einigen Maklerpools auch Modelle einer Maklerrente angeboten.

Näheres dazu befindet sich hier unter Pfefferminia.de

Fakten, die nachdenklich machen

Dass der Versicherungsvertreter klingelt, gehört immer mehr der Vergangenheit an. Hier ein paar diskussionswürdige Fakten:

Das DIHK-Vermittlerregister verzeichnet 600 gebundene Vermittler weniger. 19000 Vermittler gingen im Jahr 2018 verloren.

Mehr als die Hälfte der Vermittler ist älter als 50 Jahre alt.

Fast ein Drittel der Vermittler soll weniger als 50.000 € Gewinn im Jahr haben.

Es gibt aber auch andere Tendenzen: Steigende Zulassungszahlen gibt es bei den 34i und 34 f – Vermittlern.

DVAG gibt Vorstandsbezüge nicht an

Eine kleine Welle der Kritik rollt im Moment auf die DVAG zu.

Nachdem die Süddeutsche Zeitung zunächst berichtete, folgten fondsprofessionell.de, versicherungsmonitor.de und versicherungsbote.de.

Danach weisen die Wirtschaftsprüfer Elmar Hell und Bertram Doublier von der KPMG darauf hin, dass die DVAG die Vorstandsgehälter nicht preisgebe, wozu sie verpflichtet sei.

Gem § 314 Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe a) HGB sind im Konzernanhang für die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung des Mutterunternehmens jeweils für jede Personengruppe die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge anzugeben. Aus dieser Vorschrift ergibt sich also die Pflicht zur Angabe der Gesamtbezüge, nicht der einzelnen Bezüge der Vorstände.

Die Konkurrenz MLP und OVB gebe die Einkünfte an, so die Süddeutsche. So soll MLP-Konzernchef Uwe Schroeder-Wildberg im Jahre 2018 gesamt 1,32 Millionen Euro erhalten haben, OVB-Vertriebschef Mario Freis soll 746 000 Euro erhalten haben.

Die Süddeutsche schreibt auch, dass die DVAG von einer Ausnahmeregelung nach § 286 Abs.4 HGB Gebrauch machen will. In § 286 Abs 4 HGB steht: Bei Gesellschaften, die keine börsennotierten Aktiengesellschaften sind, können die in § 285 Nr. 9 Buchstabe a und b verlangten Angaben über die Gesamtbezüge der dort bezeichneten Personen unterbleiben, wenn sich anhand dieser Angaben die Bezüge eines Mitglieds dieser Organe feststellen lassen.

Dass sich „anhand dieser Angaben die Bezüge eines Mitglieds dieser Organe feststellen lassen“ würde, bezweifelt die Süddeutsche.

OLG Frankfurt: Ehemaliger Vermögensberater muss Provisionen nicht zurückzahlen

Mit Beschluss vom 17.08.2017 beabsichtigte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, eine Berufung der DVAG abzuweisen.

Die DVAG hat einen Betrag in Höhe von fast 30.000,00 € eingeklagt. Der Beklagte war als Vermögensberater etwa 35 Jahre für die DVAG tätig. Nachher geriet das Abrechnungssaldo ins Minus. Der ehemalige Vermögensberater sollte geleistete Provisionsvorschüsse zurückzahlen.

Klagegrund war die Provisionsabrechnung.

Bereits in der ersten Instanz vor dem Landgericht Frankfurt am Main hatte die DVAG verloren. Dagegen hatte sie Berufung eingelegt. Das Landgericht Frankfurt am Main kündigte an, die Berufung abweisen zu wollen.

Es führte aus, dass der Versicherungsvertreter Provisionsvorschüsse zurückzahlen müsse, wenn feststeht, dass der Kunde nicht leistet und dies vom Unternehmer nicht zu vertreten ist.

Die Klägerin vermochte es jedoch nicht, die Berechnung der Klageforderung lückenlos darzulegen. Wenn eine Versicherungsgesellschaft von ihrem Handelsvertreter gezahlte Provisionen zurückverlangt, weil Versicherungsverträge storniert worden sind, hat sie den sich aus jedem Stornierungsfall ergebenen Rückforderungsbetrag substantiiert und nachvollziehbar darzulegen. Dazu gehören auch die konkrete Darlegung des jeweils gezahlten Vorschusses und die Darlegung des jeweiligen Rückforderungstatbestandes. Nicht genügend ist, die Forderung lediglich der Höhe nach zu beziffern und jeweils einem vom Beklagten vermittelten Vertrag zuzuordnen. Dies ist in der Provisionsabrechnung geschehen.

Stattdessen ist Voraussetzung für die Rückforderung, die vorzeitige und wirksame Beendigung des Versicherungsvertrages. Außerdem setzt die Rückforderung von Vorschüssen voraus, dass der Versicherer der Pflicht genügt hat, alles zur Erhaltung des Vertrages mögliche zu tun. Dies ist darzulegen. Die Höhe jeder Stornoforderung ist nachvollziehbar vorzurechnen. Insofern nimmt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main Bezug auf eine Entscheidung des bekannten handelsvertreterfreundlichen Senates des Oberlandesgerichtes Hamm, dort mit Beschluss vom 12.03.2004, Aktenzeichen 35 W 2/04.

Abtretung von Provisionen unwirksam

Am 10.02.2010 entschied der BGH unter dem Aktenzeichen VIII ZR 53/09, dass eine Abtretung von Provisionsansprüchen eines Versicherungsvertreters gemäß § 134 BGB, § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB unwirksam sein kann.

Ein Versicherungsvertreter hat das Recht, Auskunft über die vermittelten Versicherungsverhältnisse zu erlangen. Dieses Auskunftsrecht steht nach § 402 BGB auch dem Zessionar zu, demjenigen also, der auf Grund der Abtretung den Anspruch erwerben soll.

Gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB ist auch ein selbständiger Versicherungsvertreter der Geheimhaltung unterworfen. Mithin darf er nicht gesundheitliche Daten von Versicherungsnehmern preisgeben. Darunter fallen auch Daten über finanzielle Vorsorgemaßnahmen.

Weil man anderen diese Daten nicht übertragen darf, ist auch eine Abtretung von Provisionsansprüchen eines Versicherungsvertreters, der Personenversicherungen vermittelt, unwirksam.

Der BGH entschied weiterhin, dass auch Ansprüche aus § 87 c HGB als bloße Hilfsrechte nicht wirksam abgetreten werden können.