Die Seefelder Maximen

Die Seefelder Maximen wurden zwischen dem Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK) und dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) vereinbart. Danach dürfen Versicherungsvertreter, die mehr als 25 Jahre tätig sind und älter als 55 Jahre alt sind, nicht ohne triftigen Grund gekündigt werden.

Unklar ist, welche Bedeutung die Seefelder Maximen haben. Eine Meinung sagt, dass diese Erklärung keine Wirkung entfalte, weil sie gegenüber einem unbestimmten Adressatenkreis abgegeben wurde.

Es handele sich auch nicht um einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten des Versicherungsvertreters. Diese könne daraus kein Kündigungsverbot herleiten. Dies soll auch dann gelten, wenn der Versicherer gegenüber der Öffentlichkeit erklärt habe, er werde sich an diese Maximen halten.

Nach einer anderen Auffassung soll der Kündigende zumindest im Rahmen der Prüfung von Treu und Glauben an die Seefelder Maximen gebunden sein.

Dies gilt erst recht, wenn die Seefelder Maxime in den Handelsvertretervertrag einbezogen wurden und somit verbindlich sind.

Sollte einem Versicherungsvertreter gekündigt worden sein und sollte gegen die Seefelder Maxime verstoßen worden sein, können ihm Schadenersatzansprüche zustehen.

Im Zusammenhang mit den Seefelder Maximen taucht immer wieder eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Köln mit Urteil vom 30.09.2005 unter dem Aktenzeichen 19 U 67/05 auf. Aus dieser Entscheidung ergibt sich jedoch nur, dass sich das Oberlandesgericht in dem dortigen Fall keine weiteren Gedanken zu den Seefelder Maximen machen musste, weil es eine Kündigung nicht gegeben hatte.

Viel Trubel, wenig Jubel bei der Allianz

Im Hause der Allianz ist mächtig was los. Anfang des Jahres 2019 teilt der Versicherungsbote mit, dass die Allianz ihren Nebenvertrieb neu aufstellen möchte. Die sogenannten Leiter der Verkaufsregionen (LVR) sollen mehr Zeit für Kunden haben. Die LVRs waren bisher Allrounder und hatten sich insbesondere auch um die Betreuung von anderen Betriebsmitarbeitern gekümmert. Nunmehr soll ihnen ermöglicht werden, mehr Kunden zu betreuen und Tippgeber anzulernen. Tippgeber werden im Hause der Allianz Kundenkontakter genannt.

Auch der Netzauftritt der Verkaufsleiter und Vermittler in dem Vertrieb soll überarbeitet werden. Jedes Betreuungsgebiet soll eine Website erhalten.

Der Vertrieb der Allianz steht vor Veränderungen. Die Stimmung bei den Mitarbeitern ist nicht gut. Die aktuelle Mitarbeiterbefragung liefert lt. Managermagazin verheerende Ergebnisse. Oliver Bäte, der u.a. bei McKinsey & Company in New York tätig war, und von dort nach Deutschland geschickt wurde, wurde Anfang Oktober 2014 zum designierten Vorstandsvorsitzenden der Allianz SE ernannt. Zum 07.05.2015 übernahm er den Vorsitz des Vorstandes der Allianz SE.

Nur 46% der Allianz-Mitarbeiter sind lt. einer internen Mitarbeiterumfrage davon überzeugt, dass Bätes Strategie den künftigen Erfolg des Unternehmens sichere. Dies scheint nicht besonders viel.

Großes Missfallen hat im Hause der Allianz Beratungs- und Vertriebs AG eine deutliche Provisionsminderung ausgelöst. Hier gab es eine Menge Widerstand. Die Handelsvertreter mussten sich jedoch der erheblichen Provisionsreduzierung unterwerfen. Ansonsten drohte die Kündigung.

Seit Anfang des Jahres 2019 wurden den Außendienstmitarbeitern der Allianz die Bestandspflegeprovisionen entzogen. Die Handelsvertreter wurden aufgefordert, eine entsprechende Provisionsänderung schriftlich zu akzeptieren. Ansonsten drohte die Kündigung.

Der Wegfall der Bestandspflegeprovisionen bedeutet für die einzelne Agentur erhebliche Umsatzeinbußen. Gerade in Zeiten, in denen die Vermittler von der Onlinekonkurrenz betroffen sind, trifft diese Regelung die Allianzvermittler besonders hart.

DVAG löscht Blogbeitrag

Der Versicherungsbote schreibt am 30.1.2019, die DVAG habe in ihren Unternehmensblog die Makler zur aussterbenden Spezies erklärt. Makler würden zwar Vielfalt anbieten, dies sei aber „nicht mehr gewinnbringend beherrschbar“, soll laut Versicherungsbote im Blog gestanden haben.

„Knapp 40 Prozent der deutschen Versicherungsmakler erzielten 2018 einen Gewinn von weniger als 25.000 Euro“, soll es in dem Blogbeitrag laut Versicherungsbote zu lesen gewesen sein. Grund für schlechte Ergebnisse sollen „unterschiedliche Produkte, Serviceprozesse und IT-Systeme“ sein.

Der Versicherungsbote weist darauf hin, diese Ausgangssituation begründe, „weshalb der Makler eine möglichst große Palette an Anbietern und Produkten bereithalten muss: um bedarfsgerecht beraten zu können.“ Und dies sei in dem Blogbericht nicht berücksichtigt.

Der Blogbeitrag soll gelöscht worden sein. Warum der Blogbeitrag gelöscht wurde, ist dem Bericht des Versicherungsboten nicht zu entnehmen.

BGH: Jetzt gibt es Dynamikprovisionen auch nach Vertragsende

Das Urteil ist der Hammer! Der BGH hat endlich einen Umstand geklärt, um den man lange gestritten hat.

Vermittelt der Versicherungsvertreter dynamische Lebensversicherungen, bei denen sich die Versicherungssumme nach dem Inhalt des Versicherungsvertrags in regelmäßigen Zeitabständen erhöht, wenn der Versicherungsnehmer nicht widerspricht, gehen die Erhöhungen auf die Vermittlungstätigkeit bei Abschluss des Versicherungsvertrags zurück und sind gemäß § 92 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB im Zweifel provisionspflichtig (im Anschluss an BAG, VersR 1984, 897; VersR 1986, 251)

ist der Kernsatz einer BGH-Entscheidung vom 20.12.2018. Diese neue Entscheidung stellt nunmehr eindeutig klar, dass es grundsätzlich einen Anspruch auf Dynamikprovision gibt, auch nach Vertragsende.

Das Urteil ist nicht überraschend, aber in seiner Form ein Hammer. Die Versicherung, die sich bis zum BGH verklagen ließ und bereits in den Vorinstanzen in Frankfurt unterlag (wir berichteten), hat der Branche keinen Gefallen getan. Gerade die Vertriebe, die nach Vertragsende die Dynamikprovisionen nicht mehr abrechnen und auszahlen, müssen sich jetzt warm anziehen.

Beispielsweise die DVAG stellte sich immer noch auf den Standpunkt, dass eine Betreuung notwendig ist, um die Dynamikprovision zu erzielen. Die Betreuung kann nach Vertragsende nicht mehr geleistet werden, so dass dann der Provisionsanspruch entfalle.

Damit dürfte aber nach der eindeutigen Entscheidung des BGH Schluss sein.

Arbeitsgericht Hamburg verurteilt Vertrieb zum Buchauszug

Das Arbeistgericht Hamburg sprach kürzlich einem Arbeitnehmer einen Buchauszug zu. Es begründete wie folgt:

Der Buchauszugsanspruch besteht, wenn der Betroffene die Provisionsansprüche gemäß § 254 ZPO nicht mit vorliegenden Provisionsabrechnungen ermitteln kann. Dies stellt eine Ausnahmeregelung zum § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dar.

Der Kläger – zugleich Arbeitnehmer und Versicherungsvermittler – muss geltend machen, dass er ohne den begehrten Buchauszug seine Provisionsansprüche gegen die Beklagte nicht überprüfen und gegebenenfalls beziffern kann. Dann kann der Kläger in Form einer Stufenklage sowohl Provisionszahlungen sowie Buchauszüge verlangen.

Voraussetzung hierfür ist, dass der Kläger Handelsgehilfe des Beklagten im Sinne von § 59 HGB ist. Gemäß § 87 c Abs. 2 und 3 HGB muss der Beklagte dem Kläger einen Buchauszug im tenorierten Umfang erteilen.

Der Buchauszug muss nach § 87 c Abs. 2 HGB die zum Zeitpunkt seiner Aufstellung für die Berechnung, Höhe und Fälligkeit der Provisionen des Handelsvertreters relevanten geschäftlichen Verhältnisse in klarer und übersichtlicher Weise vollständig widerspiegeln, soweit sie sich den Büchern des Unternehmers entnehmen lassen (BGH, 21.03.2001, VIII ZR 149/99, NJW 2001, 2333ff.; Saarländisches OLG, 23.05.2001, 1 U 760/00, NJW-RR 2002, 391f.; LG Bochum, 10.01.2006, 12 O 42/04, zitiert nach juris; Baumbach/Hopft, HGB, 38. Auflage, § 87c Rn. 15)

Nur dann kein sein Zweck erfüllt werden, dem Handelsvertreter über seine Provisionsansprüche Klarheit zu verschaffen und ihm eine Nachprüfung der vom Unternehmer erteilten oder noch zu erteilenden Provisionsabrechnung zu ermöglichen.

Der Buchauszug muss alle aus den Büchern des Unternehmers ersichtlichen Angaben enthalten, die für die Berechnung der Provision des Handelsvertreters von Bedeutung sein können.

Das sind insbesondere:

  • Name des Versicherungsnehmers und/oder Vertragspartner sowie Geb.
  • Police- und/oder Versicherungsscheinnummer
  • Art und Inhalt des Vertrages (Sparte, Tarifart, Prämie oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen)
  • Jahresprämie
  • Vertrags- und Versicherungsbeginn
  • bei Lebensversicherungsverträgen; Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages
  • bei LVV mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumm, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie
  • im Falle von Stornierungen: Datum der Stornierung, Grund der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen

Der Anspruch, so das Gericht, ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Unternehmer dem Handelsvertreter gegenüber regelmäßig über dessen Provisionsansprüche abgerechnet hat. Auch ist der Buchauszugsanspruch des Handelsvertreters nicht deshalb eingeschränkt, weil dieser gar nicht als solcher tätig war, sondern als Arbeitnehmer. Des Weiteren ist der Anspruch auch nicht auf das Ende des Arbeitsverhältnisses beschränkt.

Eine Verjährungsfrist beginnt erst mit dem Ende maßgeblichen Fälligkeitsjahres für die Entstehung des Provisionsanspruchs.