Aufhebungsvertrag nicht widerruflich

Der Handelsvertreter ist endlich raus. Nach vielem Ärger bekam er endlich den Aufhebungsvertrag. In der Hoffnung, endlich Ruhe zu haben, wurde der Vertrag kurzerhand unterschrieben und zurückgeschickt.

Gelesen wurde der Vertrag nur oberflächlich. Der erste Ärger kam schnell, als ein Kollege sagte, der Aufhebungsvertrag sei einseitig. Er habe jetzt ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, eine Vertragsstrafe im Falle des Verstoßes, Geld bekomme er für die Zukunft keines mehr, aber dafür dürfe er noch lange haften, für Provisionsvorschüsse und Beratungsfehler. Außerdem habe er ja auf Ansprüche aus einem Versorgungswerk verzichtet. Schnell wird er Beratungstermin mit dem Anwalt gemacht, in dem bestätigt wird, dass der Vertrag – außer das schnelle Ende – nur Nachteile für den Handelsvertreter enthalte. Und ein Ausgleichsanspruch sei aufhebungsvertraglich auch noch ausgeschlossen.

Aber anfechten wolle er dann, woraufhin der Anwalt entgegenete, das ginge nur bei Irrtum, Drohung oder Täuschung und all das lege nicht vor. Aber er habe sich doch geirrt, meinte der Handelsvertreter, weil er die Rechtsfolgen nicht überblicken konnte. Der Irrtum über die Rechtsfolgen sei schon seit einer Rechsgerichtsentscheidung als Motivirrtum zu werten, so der Anwalt, der normalerweise unbeachtlich ist und keinen Raum für eine Anfechtung gibt.

Dann jedoch könne er widerrufen, glaubte bis dato der Handelsvertreter. Seit das Haustürwiderrufgesetz gegolten hat und nunmehr die Regelungen in §§ 312 ff BGB zu finden sind, gibt es die Möglichkeit des Widerrufs.

Jedoch auch hier geht der Handelsvertreter wohl rechtlos aus. Das Bundesarbeitsgericht entschied am 7.2.2019 unter dem Az 6 AZR 75/18, dass ein Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag nicht widerrufen könne.
Das „Haustürwiderrufsrecht“ nach den §§ 312 ff. BGB a.F. stelle vertragstypenbezogenes Verbraucherschutzrecht dar und würde nur auf „besondere Vertriebsformen“ Anwendung finden, nicht jedoch auf Verträge, die wie der Arbeitsvertrag und der arbeitsrechtliche Aufhebungsvertrag keine Vertriebsgeschäfte sind. Daran soll sich auch durch den neu gefassten § 312 g BGB nichts ändern, wonach Verbrauchern nunmehr „bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen“ ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zustehe. Die vom BAG zur bisherigen Rechtslage aufgestellten Grundsätze sind nach Auffassung des BAG auch auf Aufhebungsverträge und den neuen § 312 g BGB übertragbar. Ein Arbeitsnehmer könne danach nicht widerrufen.

Wenn schon bereits Arbeitnehmer nicht widerrufen können, steht den Handelsvertretern wohl erst recht keine Widerrufsrecht zu. Schließlich ist der Handelsvertreter selbständig und vom Gesetz weniger geschützt.

Dennoch gibt es nach der Entscheidung des BAG zumindest für Arbeitnehmer eine zarte Hoffnung. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen müsse noch prüfen, ob das Gebot des fairen Verhandelns beachtet worden sei. Dieses Gebot stelle eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht dar. Wenn z.B. der Arbeitgeber eine psychische Drucksituation schafft, die eine freie und überlegte Entscheidung des Arbeitnehmers über den Abschluss des Aufhebungsvertrages erheblich erschwert, würde er dagegen verstoßen. Das könnte dann der Fall sein, wenn jemand krankheitsbedingt den Aufhebungsvertrag, wie in dem Fall des BAG, unterschreibt.

Der Arbeitgeber müsse für den Fall des Verstoßes Schadensersatz leisten und den Arbeitnehmer so stellen, als wäre der Aufhebungsvertrag nie unterschrieben worden.

Dieser Grundsatz des Gebotes des fairen Verhandelns hat in dieser Form im Handelsvertreterrecht bisher keine Berücksichtigung gefunden. Da jedoch der BGH in neueren Entscheidungen eine gewisse Schutzbedürftigkeit für abhängige Handelsvertreter betont hat, und zumindest bei der Frage von Kündigungsfristen die Abhängigkeit eines Handelsvertreters mit dem eines Arbeitnehmers verglichen hat, könnte auch dieser Grundsatz hier bald mal eine Rolle spielen.

Nachtrag zu den Seefelder Maximen

1979 stand das Thema Verbesserung der Kündigungsfristen in Vertreterverträgen als TOP im Ausschuss Versicherungsaußendienst des BVK/GDV. Im Protokoll vom 11. Januar 1979 zur 39. Sitzung des Gemeinschaftsausschusses Versicherungsaußendienst vom 6.12.1978 wurde fixiert, dass beantragt wurde, in Ziffer 11 Abs. 1 der „ Hauptpunkte eines Vertrages für hauptberufliche Versicherungsvertreter „ eine Regelung aufzunehmen, nach der einem Verterter, der dass 55. Lebensjahr vollendet hat und dessen Agenturvertrag mehr als 25 Jahre besteht, nur noch unter engen Voraussetzungen gekündigt werden soll. Der GDV hatte den Antrag jedoch abgelehnt mit der Begründung, dass eine derartige Regelung weit über diejenigen für Angestellte im Außendienst hinausgehen würde.

Im Protokoll heißt es weiter:

„ Sollten tatsächliche Härtefälle eintreten, also einem über 55 Jahre alten Vertreter, der länger als 25 Jahre bei einem VU tätig war, ohne triftigen Grund gekündigt werden, so könne der BVK diese Fälle dem GDV zur Kenntnis bringen. Diese sollten dann in einer vom Außendienstausschuss vom GDV zu bildenden Kommission behandelt und einer allseits befriedigenden Lösung zugeführt werden.

Die Vertreter des BVK erklären sich damit einverstanden, dass der Versuch unternommen werden soll, die Problematik in der von den Vertretern des GDV vorgeschlagenen Art zu lösen“.

Die Worte GDV und der Textteil „sollten dann in einer“ wurden  handschriftlich im Protokoll gestrichen.

Der stornierte Mord

Bei trübem Februarwetter empfehle ich die Krimikomödie:

Storno – Todsicher versichert

https://youtu.be/AMjdowHNE04

„Keine Menschenseele ohne Lebensversicherung“ ist ein Schlachtruf der gelbe Krawatten tragenden, strukturierten DVB-Vertreter. Der Name könnte – sicher rein zufällig – auf einen der großen Strukturvertriebe OVB oder DVAG hinweisen, die gelbe Krawatte auf die AachenMünchener oder HUK-Coburg. Juristisch spannend wird es später, als die Frage aufkommt, ob ein Mord ins Storno gehen kann.

Die Seefelder Maximen

Die Seefelder Maximen wurden zwischen dem Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK) und dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) vereinbart. Danach dürfen Versicherungsvertreter, die mehr als 25 Jahre tätig sind und älter als 55 Jahre alt sind, nicht ohne triftigen Grund gekündigt werden.

Unklar ist, welche Bedeutung die Seefelder Maximen haben. Eine Meinung sagt, dass diese Erklärung keine Wirkung entfalte, weil sie gegenüber einem unbestimmten Adressatenkreis abgegeben wurde.

Es handele sich auch nicht um einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten des Versicherungsvertreters. Diese könne daraus kein Kündigungsverbot herleiten. Dies soll auch dann gelten, wenn der Versicherer gegenüber der Öffentlichkeit erklärt habe, er werde sich an diese Maximen halten.

Nach einer anderen Auffassung soll der Kündigende zumindest im Rahmen der Prüfung von Treu und Glauben an die Seefelder Maximen gebunden sein.

Dies gilt erst recht, wenn die Seefelder Maxime in den Handelsvertretervertrag einbezogen wurden und somit verbindlich sind.

Sollte einem Versicherungsvertreter gekündigt worden sein und sollte gegen die Seefelder Maxime verstoßen worden sein, können ihm Schadenersatzansprüche zustehen.

Im Zusammenhang mit den Seefelder Maximen taucht immer wieder eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Köln mit Urteil vom 30.09.2005 unter dem Aktenzeichen 19 U 67/05 auf. Aus dieser Entscheidung ergibt sich jedoch nur, dass sich das Oberlandesgericht in dem dortigen Fall keine weiteren Gedanken zu den Seefelder Maximen machen musste, weil es eine Kündigung nicht gegeben hatte.

Viel Trubel, wenig Jubel bei der Allianz

Im Hause der Allianz ist mächtig was los. Anfang des Jahres 2019 teilt der Versicherungsbote mit, dass die Allianz ihren Nebenvertrieb neu aufstellen möchte. Die sogenannten Leiter der Verkaufsregionen (LVR) sollen mehr Zeit für Kunden haben. Die LVRs waren bisher Allrounder und hatten sich insbesondere auch um die Betreuung von anderen Betriebsmitarbeitern gekümmert. Nunmehr soll ihnen ermöglicht werden, mehr Kunden zu betreuen und Tippgeber anzulernen. Tippgeber werden im Hause der Allianz Kundenkontakter genannt.

Auch der Netzauftritt der Verkaufsleiter und Vermittler in dem Vertrieb soll überarbeitet werden. Jedes Betreuungsgebiet soll eine Website erhalten.

Der Vertrieb der Allianz steht vor Veränderungen. Die Stimmung bei den Mitarbeitern ist nicht gut. Die aktuelle Mitarbeiterbefragung liefert lt. Managermagazin verheerende Ergebnisse. Oliver Bäte, der u.a. bei McKinsey & Company in New York tätig war, und von dort nach Deutschland geschickt wurde, wurde Anfang Oktober 2014 zum designierten Vorstandsvorsitzenden der Allianz SE ernannt. Zum 07.05.2015 übernahm er den Vorsitz des Vorstandes der Allianz SE.

Nur 46% der Allianz-Mitarbeiter sind lt. einer internen Mitarbeiterumfrage davon überzeugt, dass Bätes Strategie den künftigen Erfolg des Unternehmens sichere. Dies scheint nicht besonders viel.

Großes Missfallen hat im Hause der Allianz Beratungs- und Vertriebs AG eine deutliche Provisionsminderung ausgelöst. Hier gab es eine Menge Widerstand. Die Handelsvertreter mussten sich jedoch der erheblichen Provisionsreduzierung unterwerfen. Ansonsten drohte die Kündigung.

Seit Anfang des Jahres 2019 wurden den Außendienstmitarbeitern der Allianz die Bestandspflegeprovisionen entzogen. Die Handelsvertreter wurden aufgefordert, eine entsprechende Provisionsänderung schriftlich zu akzeptieren. Ansonsten drohte die Kündigung.

Der Wegfall der Bestandspflegeprovisionen bedeutet für die einzelne Agentur erhebliche Umsatzeinbußen. Gerade in Zeiten, in denen die Vermittler von der Onlinekonkurrenz betroffen sind, trifft diese Regelung die Allianzvermittler besonders hart.