Oberlandesgericht Hamm spricht Buchauszug zu

Es überrascht nicht, wenn das Oberlandesgericht Hamm in einem neuen Urteil vom 14.5.2018 unter dem Az 18 U 85 /17 einem Handelsvertreter das Recht auf einen Buchauszug zugesprochen hat.

Überraschender war vielmehr, dass überhaupt noch Berufung eingelegt wurde, nachdem bereits das Landgericht Münster zuvor den Buchauszug ausgeurteilt hatte.

Interessant ist das Urteil und der Sachverhalt allenfalls deshalb, weil der Buchauszug nur über einen überschaubaren Zeitraum (ab 1.6.2013) beantragt wurde und der Buchauszug sich auch wohl auf Untervermittler erstrecken sollte. Diese wurden aber namentlich von dem Kläger nicht benannt, die Information begehrte er über den Buchauszug, kam damit aber nicht durch. „Dem Beklagten ist darin zu folgen, dass der Kläger im Rahmen des Buchauszugs keine Angaben über die Person des von ihm verschiedenen Vermittlers verlangen kann. Es ist unstreitig, dass der Kläger Mitarbeiter als „Untervermittler“ beschäftigte, jedoch eine Provisionsberechtigung gegenüber dem Beklagten (auch) aus diesen Geschäften allein in seiner Person bestand. Der Beklagte hat unstreitig gestellt, Unterkonten für die vom Kläger gemeldeten Untervermittler geführt zu haben, doch sei dies gleichsam unter „Service-Aspekten“ für den Kläger geschehen. Dem tritt der Kläger nur insoweit entgegen, als er ausführt, der Beklagte habe diese Konten mit Akribie geführt, um Einblicke in den Agenturablauf zu gewinnen und Anreize für die Mitarbeiter (Untervertreter) zu setzen. Auch wenn dies zutrifft, ergibt sich daraus keine Provisionsrelevanz der Namen der (Unter-)Vermittler“, sagte das OLG.

Entscheidend war, dass die Untervermittler wohl direkt von dem Handelsvertreter angestellt sind und es sich wohl nicht um einen Strukturvertrieb handelt. Agenturen, die z.B. für die Provinzial tätig sind. Um die internen Abrechnungen muss sich der Handelsvertreter dann wohl selbst kümmern.

Rentenversicherungspflicht für Selbständige

Ein aktueller Fall gibt Anlass zur Sorge: Nachdem ein Vermittler einen Beitragsbescheid von der Rentenversicherung bekam (190.000,00 €), und er diesen nicht bezahlen konnte, kam postwendend die Zwangsvollstreckung. Jetzt hat er Insolvenz angemeldet. Zumindest habe ich eine gute Insolvenzanwältin empfehlen können.

Deshalb hier noch mal das Wichtigste:

Versicherungspflichtige Selbständige sind gemäß § 190 SGB VI verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bei zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Dafür gibt es einen entsprechenden Vordruck auf der Website der Deutschen Rentenversicherung.

Gemäß § 6 Abs. 1 a SGB VI kann man sich nach Beginn der Selbständigkeit für einen Zeitraum von drei Jahren von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sind Selbständige rentenversicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer im Wesentlichen nur für einen Arbeitgeber tätig sind.

Das Bundessozialgericht hatte am 23.04.2015 entschieden, dass es  bei der Frage, ob man überwiegend nur für einen Auftragsgeber tätig ist, nicht darauf ankomme, ob zwischen dem Selbständigen und dem Auftraggeber vertragliche Beziehungen bestanden haben. So ist zum Beispiel ein Makler, der seine Geschäfte über eine Plattform abwickelt, rentenversicherungspflichtig.

Entscheidend ist, ob der Selbständige gegenüber diesem einen Auftraggeber sich in wirtschaftlicher Abhängigkeit befindet.

Von einer wesentlichen, nur für einen Auftraggeber ausgeübten Tätigkeit ist dann auszugehen, wenn ein Selbständiger mindestens 5/6tel seiner gesamten Betriebseinnahmen aus der Tätigkeit alleine für einen Auftraggeber erzielt.

Ein nur geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer ist übrigens kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Sinne des § 2 SGB VI. Wenn man mehrere geringfügig Beschäftigte hat, werden diese gemäß einer Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 23.11.2005 addiert.

Ich empfehle übrigens im Zweifelsfall zur Klarstellung ein Statusfeststellungsverfahren vor der Rentenversicherung.

 

Datenklau und Datenweitergabe an Bestandsnachfolger u.U. verboten

Um Kunden und Kundendaten wird immer wieder zwischen Handelsvertreter und Unternehmer gestritten, vor allem, wenn der Handelsvertretervertrag zu Ende ist und der Streit um die Kunden entfacht ist.

Vieles ist streitig. Eins gilt aber jedenfalls: Der Download von Kundendaten ist und bleibt verboten. Es ist nach wie vor weit verbreitet, dass nach Ende eines Handelsvertretervertrages Daten über die Kunden, die der Handelsvertreter betreut hat, vom Server des Unternehmens runtergeladen werden.

Ein Anwaltskollege berichte darüber, dass das Oberlandesgericht München kürzlich über einen solchen Fall zu entscheiden hatte. Nachdem eine normale Kündigung ausgesprochen war, unterzog der Handelsvertreter die Entwendung fremder Daten in einem 4-stündigen Downloadvorgang. Dieser Download, der wohl unstreitig war, führte dazu, dass das Unternehmen fristlos kündigte. Diese war nach Auffassung des Gerichts wirksam. Damit war der Ausgleichsanspruch, der eingeklagt wurde, weg.

Dessen nicht genug: Das Unternehmen erstattete auch noch Strafanzeige. Weil nicht sicher war, wer den Download durchgeführt hatte, ob Handelsvertreter oder dessen Angestellter, wurde das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Nicht selten übrigens wird von den Unternehmen, wenn der Verdacht auf Datenabzug vorliegt, Strafanzeige erstattet. Es besteht dann sogar die Gefahr, dass im Rahmen einer Hausdurchsuchung ermittelt wird, ob tatsächlich fremde Daten gespeichert wurden.

Das Gericht soll auch erwähnt haben, dass eine Datennutzung nicht deshalb verboten sein muss, wenn Daten aus einer Bestandsselektion für eine Akquisationstätigkeit genutzt wurden.

Grundsätzlich jedoch dürfen Unternehmensdaten nicht auf einen vom Handelsvertreter privat genutzten PC heruntergeladen und gespeichert werden. Der Datendownload ist verboten.

Auch die Übermittlung von Kundendaten an einen Versicherungsvermittler als Bestandsnachfolger ist ein heikles Thema. Gemäß § 28 Abs. 1 BDSG 2017 (Artikel 6 Abs. 1 b DSGVO) ist eine Datenweitergabe nur erlaubt, soweit die Daten zur Erfüllung der Pflicht und zur Wahrnehmung der Rechte einem geschlossenen Versicherungsvertrag vorgenommen und benötigt werden. Es muss also ein Zusammenhang zwischen der Datenverarbeitung und dem konkreten Zweck des Versicherungsvertrages bestehen. Die Datenweitergabe an einen Bestandsnachfolger, der eigene Provisionsinteressen verfolgt, ist dies zwar bedenklich, jedoch soll es nach einer neuen Rechtsprechung des Landgerichtes Karlsruhe erlaubt sein.

Dazu gibt es jedoch eine Ausnahme: Wenn jedoch der Kunde den Versicherungsvertrag gekündigt und ausdrücklich untersagt, dass personenbezogene  Daten jeglicher Art Dritten (auch Vermittlern) mitgeteilt oder sonst zugänglich gemacht werden, hat er damit von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht. Seine Daten dürfen dann nicht weitergegeben werden.

Nach Auffassung des Landgerichtes soll dieser Verstoß jedoch keinen Unterlassensanspruch für einen Mitwettbewerber darstellen. Ob dies auch in Zukunft Gegenstand der Rechtsprechung sein wird, vor allem nach der neuen DSGVO, bleibt abzuwarten.

Muss eine Versicherung die Maklervollmacht akzeptieren?

Es ist oft ein großes Ärgernis für den Makler. Er schickt seine Maklervollmacht zur Versicherung und hofft, künftig die Korrespondenz führen zu können und den Kunden über den aktuellen Stand einer Versicherung informieren zu können.

Und einige Versicherungen ignorieren das. Dies wird teilweise damit begründet, dass der neue Makler ja bereits früher als Vermittler für die Versicherung tätig war und Abwerbung drohe.

Über einen solchen Fall hatte der BGH am 21.4.2016 unter dem Az I ZR 151/15 zu entscheiden.

Das OLG Nürnberg hatte zuvor unter dem Az 3 U 2086/14 der Allfinanz DVAG untersagt, „Es betreut Sie:“ einen Vermögensberater der A. D. V. AG zu benennen, wie geschehen in dem nachfolgend beigefügten, an die Klägerin adressierten Schreiben“. Die Entscheidung wurde aber vom BGH am 21.4.2016 revidiert. Mehr dazu weiter unten.

Das OLG München hatte einen ähnlichen Fall am 3.7.2014. Dort hatte die Versicherung als Betreuer des Kunden nicht den Versicherungsmakler aufgeführt, sondern eine Ausschließlichkeitsagentur des Versicherers. Das OLG München hat mit Urteil vom 03.07.2014 unter dem Az 29 U 5030/13 bestätigt, dass diese Angabe („Es betreut Sie: …“) irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) ist.

Ähnlich entschied das Landgericht Wuppertal am 3.3.17 unter dem Az 13 O 53/16.

Die Oberlandesgerichte argumentieren, dass die Angabe geeignet war, beim Versicherungsnehmer eine Täuschung über die Person des Betreuers herbeizuführen, wenn der Kunde ein Schreiben mit einem „falschen“ Vermittler erhalten hat.

Die Argumentation des BGH sollte aber berücksichtigt werden. Er argumentierte: „Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts spricht weiter der Umstand, dass das beanstandete Schreiben nicht von der Beklagten an den Versicherungsnehmer versandt wurde, sondern entsprechend der den Versicherer treffenden Korrespondenzpflicht (vgl. BGH, Urteil vom 29.Mai 2013 IV ZR 165/12, NJW 2013, 2354 Rn. 10) an die Klägerin adressiert und zur Weitergabe durch diese an den Versicherungsnehmer bestimmt war.“ Entscheidend ist auch, ob der Kunde auf seinen Beratungsanspruch gegenüber der Versicherung verzichtet hat (die Versicherung ist nach § 6 VVG zur Beratung verpflichtet). Es ist daher dem Makler zu empfehlen, dass ein solcher Verzicht von dem Kunden zu erklären ist. Der BGH meinte auch, dass es ja grundsätzlich richtig wäre, wenn der Kunde über die DVAG betreut würde (in dem Fall vor dem BGH war das wohl unstreitig….), dass sie auch einen Mitarbeiter benennt. Andere täten das ja auch, so der BGH.

Und jetzt kommt wohl das Wichtigste: Im Übrigen sei ja auch nicht gegen die Pflicht aus dem Urteil des BGH vom 29.5.2013 verstoßen worden, die Korrespondenz über den Makler zu führen.
Der BGH hat in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2013 allerdings mögliche Einschränkungen der Korrespondenzpflicht genannt: Wenn in der Person des Versicherungsmaklers besondere Gründe bestehen, wenn im Einzelfall ein erheblicher Mehraufwand entstünde oder wenn nur eine begrenzte Vollmacht vorgelegt wird, die für den Versicherer mit der Schwierigkeit verbunden wäre, ist der Versicherer nicht verpflichtet, die Korrespondenz über den Makler zu führen. Wenn der Makler zuvor bei der Versicherung tätig war und nachher Makler wurde, kann dies ein solcher Grund sein, den der BGH meint.

Das Wesen der Bestandserhaltungsprovision, Bestandsprovision und Bestandspflegeprovision

Viele Handelsvertreter erhalten eine Bestandserhaltungsprovision, teilweise auch Bestandsprovision oder Bestandspflegeprovision genannt.

Wie das Wort es schon besagt, soll hier eine Provision gezahlt werden, wenn der Bestand der Verträge erhalten bleibt.

Teilweise wird diese Bestandspflegeprovision pauschal gezahlt, teilweise in Abhängigkeit zu bereits vermittelten und eingereichten Geschäften.

Ein in der Versicherungswirtschaft neu diskutiertes neues Vergütungsmodell sieht vor, dass eine Bestandsprovision nur dann ausgezahlt werden soll, wenn der Versicherungsvertreter auch eine festgesetzte Neuproduktion erreicht. Auch hier gibt es verschiedene Ansätze.

Die Bestandspflegeprovision ist gesetzlich nicht geregelt. In § 87 Abs. 1 HGB steht: „Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunde für Geschäfte der gleichen Art geworben hat“. Provisionen gibt es danach nur für abgeschlossene Geschäfte. Es ist also eine reine Erfolgsprovision bzw. Abschlussprovision.

Eine Bestandserhaltungsprovision nennt § 87 HGB nicht. Der Anspruch darauf ergibt sich aus dem Agenturvertrag. Wenn der Handelsvertreter verpflichtet ist, die Bestände des Versicherers zu pflegen und zu betreuen, so stellt dies eine Tätigkeit dar, die nicht auf den Abschluss eines Neuvertrages gerichtet ist. Es wird dadurch eine weitere selbstständige Hauptpflicht begründet. Ansprüche des Versicherungsvertreters könnten demnach gem. § 675 BGB aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag bestehen. Ein Werkvertrag wäre es dann, wenn der Versicherungsvertreter für einen bestimmten Erfolg einstehen müsste, z.B. dass ein bestimmter Prozentsatz im Bestand bleibt. Wenn es ein Dienstvertrag wäre, müsste er sich allenfalls um die Bestandserhaltung bemühen. Für die Bemühung würde ihm dann eine entsprechende Provision zustehen. Damit lässt sich auch ein gesetzlicher Vergütungsanspruch für die Bestandspflege herleiten.

Die vertraglichen Regelungen zur Bestandspflege sind mitunter missverständlich. Wenn ein Bestand nicht übertragen wurde, der Versicherungsvertreter also ausschließlich selbst vermittelte Verträge „im Bestand pflegt“, so könnte auch dies als Erfolgsprovision gewertet werden. So sieht es beispielsweise der Vermögensberatervertrag vor, der zwischen dem jeweiligen Vermögensberater und der DVAG zustande kommt. Dort heißt es u.a. unter Ziffer IV, dass „für vermittelte Verträge werden als Gegenleistung dieser Vermittlungstätigkeit Abschlussprovisionen gewährt. Alle ratierlich gezahlten Provisionen werden grundsätzlich für die ersten 12 Monate ab Abschluss des Vertrages über das vermittelte Produkt als Abschlussprovisionen gezahlt. Ratierliche Provisionen ab dem 13. Monat werden grundsätzlich als Folgeprovisionen…. gezahlt….“. Dort spricht man also von Folgeprovisionen. Voraussetzung für diese Provision ist, dass der Vertrag noch im Bestand ist. Daneben gibt es noch freiwillige Sonderprovisionen. Von einer Bestandserhaltungsprovision spricht der Vermögensberatervertrag nicht.

In früheren Versionen des Vermögensberatervertrages hieß es einmal, dass die Kundenpflege Voraussetzung für die Folgeprovision sei. Dies wurde in früheren Verträgen der DVAG Kundenbetreuungsprovision genannt.

Auch dies zeigt: Es gibt vielzählige Variationen.

Fraglich ist auch, ob diese Bestandsprovisionen bei der Berechnung eines Ausgleichsanspruchs berücksichtigt werden. Dazu ist das Wesen der Bestandspflegeprovision zu erforschen.

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat mit Schreiben vom 14.09.1993 darauf hingewiesen, dass es sich bei der Bestandspflegeprovision oder Bestandsbetreuungsprovision um Begriffe handelt, welche unter den Begriff Folgeprovision fallen und insbesondere in der Schadensversicherung auch einen Teil der Abschlussprovision beinhaltet. Kurzum: Bestandspflege- bzw. Bestandsbetreuungsprovisionen sind ausschließlich Folgeprovisionen. Sie folgen aus abgeschlossenen Geschäften gem. § 87 Abs. 1 HGB. Eine anderweitige Bezeichnung der Folgeprovision habe nach Auffassung des GDV im Übrigen keine Auswirkung auf den Ausgleichsanspruch, wenn man diesen nach den Grundsätzen zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs berechnet.

Zudem hat der GDV mit Schreiben vom 05.04.1994 noch einmal darauf hingewiesen, dass die vom 2. Jahr ab gezahlte Provision in der Schadensversicherung, ungeachtet ihrer Bezeichnung in den Agenturverträgen, ein Teilvermittlungsentgelt enthält. Dies gelte insbesondere für gleichbleibende Provisionen, wenn diese bei einjährigen Versicherungsveträgen mit Verlängerungsklausel gezahlt werden. Dabei handelt es sich in der Praxis um Verträge mit unbestimmter Dauer. Hier wird gerade der Vermittlungserfolg mit einer gleichbleibenden Provision vergütet. Jegliche Folgeprovision soll nach den Grundsätzen zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs nicht abgezogen werden. Zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs sind nach dem Wortlaut der Grundsätze nicht hinzuzuziehen: „Abschlussprovisionen (erstjährige Provisionen abzüglich der Inkassoprovisionen, ausgenommen die Abschlussprovisionen für Versicherungen mit gleichbleibenden laufenden Provisionen)“. Dies bedeutet, dass bei Heranziehung der Grundsätze eine Bestandspflegeprovision in der Regel mit einbezogen wird. Sie ist eine Folgeprovision.

Im Übrigen könnte eine anders zu verstehende vertragliche Regelung gegen § 89 b) Abs. 4 HGB verstoßen. Danach darf der Anspruch auf den Ausgleich vertraglich nicht im Voraus ausgeschlossen werden. Nach einer BGH-Entscheidung vom 14.7.2016 ist bereits eine Vereinbarung unwirksam, durch die der Anspruch im Ergebnis teilweise eingeschränkt wird. Unwirksam sind also nicht nur Totalausschlüsse.

Die ERGO hatte übrigens die Zahlung einer Verwaltungsprovision, die so im vertrag bezeichnet wurde, bei der Berechnung der Grundsätze in die Billigkeit mit einfließen lassen.

Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.12.2013 hat sich zwar mit dem Thema beschäftigt, jedoch keine Klärung gebracht.