LG Hamburg: Nachbearbeitung umfasst regelmäßig ein persönliches Gespräch

Das Landgericht Hamburg wies in einem Beschluss vom 12.06.2018 eine Berufung der DVAG gerichtet auf die Rückzahlung von Provisionen gem. §522 Abs. 2 ZPO zurück.

Ein Vermögensberater wurde erstinstanzlich nur zu einer teilweisen Rückzahlung von Provisionsvorschüssen verurteilt. dagegen wehrte sich die DVAG im Rahmen der Berufung.

In der Entscheidung ging es um drei stornierte Versicherungsverträge und das Vertretenmüssen der Stornierungen gem. §§ 87a Abs. 3, 92 Abs. 2 HGB.

Die DVAG hatte angeführt, dass in diesen Fällen eine Nachbearbeitung ihrerseits nicht erfolgsversprechend gewesen wäre und damit entbehrlich wurde.

Dies sah das Gericht anders. Es führte aus, dass der Versicherer die Gründe für die Nichtzahlung bzw. Kündigung der Verträge zu erforschen hätte, um dann gemeinsam mit dem Versicherungsnehmer nach einer Lösung zu suchen.

Die Nachbearbeitung umfasse regelmäßig ein persönliches Gespräch mit dem Versicherungsnehmer, sowie eine nachdrückliche Zahlungsaufforderung. Dies war hier nicht erfolgt.

Nach Ansicht des Gerichts war die DVAG ihrer Darlegungs- und Beweislast dahingehend, dass eine Nachbearbeitung erfolgt oder ausnahmsweise entbehrlich war nicht nachgekommen.

Vielmehr hatte die DVAG sich darauf berufen, dass die Kunden nur ihre vertraglichen Rechte, nämlich die Kündigung bzw. Beitragsfreistellung wahrgenommen hätten und schon dadurch deutlich war, dass die Entscheidung, den Vertrag zu beenden, unumstößlich war.

Dem folgte das Gericht jedoch nicht. Die DVAG hätte jedenfalls die oben genannten Versuche unternehmen müssen, um eine Lösung mit dem Versicherten anzustreben.

Allein aus einer Kündigung könne nicht geschlussfolgert werden, dass die Nachbearbeitung entbehrlich war. Auch in Fällen, in denen die Kunden überzeugt wirkten, könnte eine Nachbearbeitung noch erfolgsversprechend sein.

Abschließend führte das Gericht aus, dass es sich bei den in Rede stehenden Verträgen auch nicht um sogenannte Kleinstorni handele, bei denen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Nachbearbeitung nicht geboten ist. Es handelte sich vorliegend um drei Verträge und Provisionen in Höhe von etwa 1.600,00 €.

Diese Rechtsprechung ist nach der Auffassung des Landgerichts Hamburg nur auf Massengeschäfte, wie zum Beispiel Zeitschriftenabonnements anwendbar, nicht jedoch auf Versicherungsverträge. Dagegen spräche schon allein die Höhe der umstrittenen Provisionen.

Facto Financial Services (FS) AG hat Insolvenz angemeldet

Die FACTO Financial Services AG in München soll am 27. Juli 2018 beim zuständigen Insolvenzgericht die Zahlungsunfähigeit angemeldet haben. Das Geschäftsmodell “Facto” stand schon seit einigen Monaten zumindest “unter kritischer Beobachtung”.

Lebensversicherungen sorgten lange Zeit für volle Kassen bei den Versicherern. Die Möglichkeit, diese auch nach vielen Jahren zu widersprechen, ausgelöst durch gesetzliche Änderungen und einigen BGH-Entscheidungen, sollte auch die Kassen derer füllen, die sich die Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen auf die Fahne geschrieben haben.

Einer der Unternehmen, die den Markt in den letzten Jahren offeniv bearbeitet haben, ist die Facto AG. Man soll im Jahre 2017 schon 3,4 Mio € an Verbraucher gezahlt haben, heißt es in einer Pressemitteilung. 100 Mitarbeiter, 3 Standorte und angeblich 2000 erfolgreiche Rückabwicklungen pries Facto auf seiner Website an.

Facto bietet mehrere Modelle an. Bei dem Modell D soll sogar ein Vorschuss von 20 % für den Kunden in Aussicht gestellt worden sein. Und Facto soll sogar einen großen Investoren gefunden haben, hieß es 2017.

Dass Bearbeitungen dann plötzlich auf sich warten ließen, konnte man schon als Warnsignal auffassen.

Facto arbeitet auch mit selbständigen Handelsvertretern. Auf der Suche nach Mitarbeitern hatte man auch den einen oder anderen Handelsvertreter von großen Strukturvertrieben angesprochen.

Pappschachteln statt Container

Die Finanzbranche ist wieder um einen Skandal reicher. P&R verkaufte Containerbeteiligungen. Knapp zwei Drittel existierten nur auf dem Papier und allenfalls als Pappkartons.

54.000 Anleger haben in den vergangenen Jahren bei P&R einen Schiffscontainer als Kapitalanlage erworben.  Viele der 3800 Kilogramm schweren Metallboxen gab es nie, schreibt die Welt. 1,6 Mio wurden verkauft, nur 618.000 schipperten über die Weltmeere.

Die Insolvenzverwalter, Rechtsanwälte Jaffe, teilen mit, dass die Termine für die ersten Gläubigerversammlungen in diesem Megaverfahren bestimmt sind für den 17. und 18. Oktober. Dabei sollen sich die bis zu 54.000 P&R-Geschädigten in der Münchener Olympiahalle treffen.

Im Fokus ist auch die Bafin. Die Münchener P&R vertrieb seit den 1970er Jahren Investments in Container an private Investoren. Lange Zeit bewegte sich P&R außerhalb der deutschen Finanzmarktregulierung, also im sogenannten grauen Kapitalmarkt.

Seit Anfang 2017 (so das Manager-Magazin) musste jedoch auch P&R Verkaufsunterlagen für seine Offerten bei der Finanzaufsicht Bafin einreichen und von dieser genehmigen lassen. Seit Anfang 2017 hat die Bafin den Anlageangeboten von P&R laut Manager-Magazin grünes Licht erteilt.

Die BaFin schreibt auf ihrer Website: Die Bafin prüft dabei, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und verständlich abgefasst worden ist. Zusätzlich wird sichergestellt, dass der Prospekt keine widersprüchlichen Aussagen aufweist. Die BaFin überprüft jedoch weder die Seriosität des Emittenten noch kontrolliert sie das Produkt.

Die Welt schreibt übrigens von einem Schneeballsystem. Das Schneeballsystem wurde in Deutschland übrigens unweit des P&R-Sitzes erfunden. Adele Spitzeder gründete 1869 eine Bank in München und versprach 10 % Zinsen pro Monat. 150 Jahre später versagen die staatlichen Kontrollen noch immer.

Sonntags (fast) nie

Kurze Frage: Darf ich als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter, mit einer eigenen Agentur, mein Ladenlokal eigentlich sonntags geöffnet halten?

Hier gibt es klare Antworten:

1.

Arbeitnehmer darf man ohnehin nicht an Sonntagen beschäftigen. Dies ist in § 9 ArbZG geregelt. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 0 bis 24 Uhr darf ein Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden.

2.

Wenn man einen Laden im Erdgeschoss unterhält, unterliegt man dem Ladenschlussgesetz. Mit Ausnahme der dort genannten Geschäfte (z.B. Apotheken, Tankstellen und so weiter) darf man eine Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen nicht geöffnet halten.

3.

Ferner gibt es noch das Bundesgesetz über die Betriebszeiten gewerblicher Betriebe an Sonntagen und Feiertagen (Sonn- und Feiertagsbetriebszeitengesetz). Dort ist in § 2 Abs. 2 geregelt, dass Betriebsstätten nur für die Ausübung von unter

  1. Fallenden Tätigkeiten geöffnet sein dürfen

Danach darf eine Betriebsstätte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 a geöffnet haben, wenn dies nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften über die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonntagen und Feiertagen zulässig ist.

Danach darf eine Betriebsstätte grundsätzlich sonntags nicht geöffnet sein.

In § 2 Abs. Ziff. 4  dieses Gesetzes ist jedoch geregelt, dass der Gewerbetreibende sonntags arbeiten darf, wenn er persönlich Tätigkeiten in der Betriebsstätte durchführt oder außerhalb der Betriebsstätte persönliche Tätigkeiten durchführt und das für unbeteiligte Dritte erkennbare Erscheinungsbild der dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Arbeiten nicht aufweist.

Sinkende Zahlen bei den Versicherungsvermittlern

Die Zahlen der registrierten Versicherungsvermittler ( Makler und Versicherungsvertreter) sinkt. Am 2.1.2009 waren es 234.099, am 14.7.2018 waren es 206.110 (so schreibt es das Versicherungsjournal). Ende 2009 soll es 255.525 Anmeldungen gegeben haben.

Dies und die weitere Übersicht zeigt, dass es erhebliche Schwankungen gibt. Neue Qualitätsanforderungen, die allgemeine Entwicklung am Arbeitsmarkt sind sicher Gründe für eine Zu- oder Abnahme. Viele sehen darin eine alarmierende Entwicklung.

Die Zahlen haben sich wie folgt entwickelt:

  1. Januar 2011 263.452
  2. Januar 2012 257.795
  3. Januar 2013 253.401
  4. Januar 2014 246.776
  5. Januar 2015 240.297
  6. Januar 2016 233.430
  7. Januar 2017 228.289
  8. Januar 2018 220.825
  9. April 2018 211.504
  10. Juli 2018 206.110