Das Datenschutzgespenst

Die BDSG hat sich bisher noch nicht als Datenschutzgespenst herausgestellt. Dennoch lauern erhebliche Gefahren, auch und insbesondere für Vermittler.

Die Datenschutzgrundverordnung trat in diesem Jahr in Kraft. Man befürchtete eine Abmahnwelle. Noch ist aber nicht klar, ob ein Verstoß gegen die DSGVO überhaupt abmahnfähig ist.

In einem Urteil des Landgerichtes Bochum vom 07.08.2018 unter dem Aktenzeichen 12 O 85/18 entschieden die Richter, dass die DSGVO die Rechtsfolgen von Verstößen bereits abschließend regele und weitere Ansprüche von Mitbewerbern daher ausgeschlossen seien.

Diesem widersprach das Landgericht Würzburg in einem Beschluss vom 13.09.2018 unter dem Aktenzeichen 11 O 1741/18. In diesem Verfahren wurde eine Rechtsanwältin abgemahnt, die auf Ihrer Homepage kein DSGVO-konformes Webimpressum eingebaut hatte. Sie wurde durch einen Mitbewerber abgemahnt.

Das Oberlandesgericht Hamburg dagegen kam am 25.10.2018 unter dem Aktenzeichen 3 U 66/17 zu keiner abschließenden Entscheidung, ob ein Verstoß gegen die DSGVO abmahnfähig ist oder nicht. In dieser Entscheidung wies man darauf hin, dass in jedem Einzelfall geprüft werden müsse, ob die Vorschrift der DSGVO tatsächlich eine Regelung des Marktverhaltens beinhaltet. Nur dann nämlich könne abgemahnt werden. Das Landgericht Hamburg hatte zuvor am 2.3.2017 hatte zuvor eine Untersagung angeordnet.

Das Oberlandesgericht Hamburg hat gegen dieses Urteil Revision zugelassen, so dass zu erwarten ist, dass hier bald eine erste Grundsatzentscheidung gefällt wird, ob Verstöße gegen die DSGVO abmahnfähig sind.

Die DSGVO ist also noch immer gefährlich.

In einem Interview vor der Versicherungskammer wies der Datenschutzexperte Andreas Sutter auf die Gefahren hin, die die DSGVO mit sich bringt und meint sogar, dass nicht einmal die Abmahnanwälte die größte Gefahr darstellen.

Hier geht’s zum Interview.

Türkisch für Anfänger in Wolf of Waldau

Starschauspieler Elyas M’Barek (Türkisch für Anfänger) soll den Göker spielen. Mehmet Ercan Gökers Leben, das von dem Sohn eines türkischen Schusters bis hin zum Millionär und dann in die türkische Verbannung führte, soll verfilmt werden.

Göker gründete in Kassel Waldau die MEG, einen Maklervertrieb speziell für Krankenversicherungen. Dort handelte er mit vielen Versicherern Traumcourtagen aus. Nach dem „System Größenwahn“ in Champagner, Pelzmantel und Ferrari ging es dann im Jahre 2009 in die Insolvenz.

Danach liefen viele Gerichtsverfahren, unter anderem aktuell 2018 ein Strafverfahren gegen Göker. Dies sollte im März 2018 mündlich verhandelt werden. Göker zog es vor, in der Türkei zu bleiben. So richtig überraschen konnte das nicht, zumal ein gegen ihn verhängter Haftbefehl im Jahre 2019 entfallen und die gesamte Tat 2019 verjähren könnte. Göker zog es schon vor Jahren in die Türkei, weil dort der Haftbefehl nicht vollzogen wird.

Strafrechtlicher Vorwurf ist übrigens die Entwendung von Datensätzen und die gewerbliche Nutzung dieser.

The Wolf of Waldau könnte der Filmtitel des neuen Films lauten, angenähert an the Wolf of Wallstreet aus 2013 mit Leonardo di Caprio als Belfort. Der Kasseler Filmemacher Klaus Stern hat sich die Filmrechte gesichert.

2019 sollen die Dreharbeiten beginnen. Bis dahin ist ja vielleicht auch das Strafverfahren hinfällig.

Fairnispreis: Swiss Life Select vor DVAG

Jahrelang waren beide Strukturvertriebe die großen Aufsteiger in der Branche: Die DVAG und der AWD. Man hatte, wobwohl man dies vielleicht gar nicht wollte, viele Gemeinsamkeiten. Viel gegönnt hatte man sich allerdings nicht. Vor Jahren wurden dann gegenseitig Klagen eingereicht. Der eine meinte, der andere dürfe sich nicht unabhängig nennen. Der andere verlangte, der eine sollte sich nicht als die Nr.1 bezeichnen.

Dr. Prof. Reinfried Pohl gründete seinerzeit die DVAG, Carsten Maschmeyer den AWD. Nachdem es im Hause des AWD Querelen gab, nahm Maschmeyer dort seinen Abschied und investiert heute sein Vermögen in der „Höhle des Löwen“ auf Vox. AWD hatte sich schon vor Jahren in Swiss Life Select umgenannt.

Die Deutsche Vermögensberatung führt die Hitliste der deutschen Allfinanzvertriebe mit großem Vorsprung an. Bis 2012 war der AWD immerhin noch zweiter.

Das Versicherungsjournal berichtet jetzt, dass das Deutsche Institut für Service-Qualität und der Fernsehsender N-TV gerade den „Deutschen Fairness-Preis 2018“ vergeben hätte. „Oscarträger“ in der Kategorie „Finanzberatung“ (Finanzanlagen-Vermittler) sind danach Telis, Dr. Klein und Swiss Life Select. Die DVAG kam dabei auf Platz 5.

Insgesamt gibt es noch viel „Verbesserungspotenzial“. Beim Kriterium „Transparenz“ gab es Kritik. „Sie stellte insgesamt den schwächsten Bewertungsbereich dar. Rund 30 Prozent der Befragten gaben keine positive Bewertung zur Transparenz ab und sahen Defizite etwa durch versteckte Kosten oder mangelnde sowie unverständliche Informationen“, heißt es laut Versicherungsjournal in den Studienunterlagen.

BGH: Vermittlung eines Tarifwechsels provisionspflichtig

Eine Versicherungsmaklerin schloss mit dem Kunden eine „Dienstleistungsvereinbarung“, nach der der Kunde im Falle eines Tarifwechsels eine Vergütung zahlen soll. Die Höhe beträgt das Neunfache dessen, was der Kunde monatlich spart.

Die Vermittlerin „vermittelte“ einen Tarifwechsel innerhalb derselben Krankenversicherung. Die Kundin verweigerte die Zahlung. dann wurde geklagt. Die Kundin meinte, ein Tarifwechsel könne keine Provisionen auslösen.

Der BGH meinte in einem Urteil vom 28.06.2018 unter dem Az. I ZR 77/17, die Kundin habe zu zahlen. Schließlich habe man einen Versicherungsmaklervertrag geschlossen. Der Tarifwechsel komme durch einen Änderungsvertrag zustande. Zunächst stelle der Versicherungsnehmer einen Tarifwechselantrag, den der Versicherer wegen des Kontrahierungszwangs annehmen müsse. Damit liegt nach Auffassung des BGH ein neuer Vertrag vor, der entsprechend der Vereinbarung das Honorar auslöst.

Der Bund der Versicherten e.V. (BdV) gab daraufhin ein Verfahren auf, das er gegen die MLP Finanzdienstleistung AG führte, zurückgenommen. So schreibt es ASScompact.

Hintergrund der Klage des BdV war die Tarifwechselberatung, die MLP als ausschließliche Beratung außerhalb der Vermittlung anbietet. Der BdV klagte , weil man der Meinung war, dass Versicherungsmakler eine Tarifwechselberatung nur als Nebenleistung zur Versicherungsvermittlung anbieten dürfen und kein gesondertes Honorar vereinbart werden dürfe. Das Landgericht Heidelberg und auch das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden bereits gegen den BdV.

Vorsicht vor Fremdvermittlung

Einem Vermögensberater wurde von der DVAG fristlos gekündigt. Er empfand diese als unbegründet und verlangte daher Schadensersatz aufgrund weiterer Zahlungsansprüche. Die DVAG erhob Widerklage und behauptete, der Kläger habe für ein Konkurrenzunternehmen gearbeitet. Auch sie verlangte deshalb Schadenersatz.

Das Gericht schloss sich der DVAG an, denn nach einer Beweisaufnahme stand fest, dass der Vermögensberater noch während der Vertragslaufzeit fremd vermittelte und die Kündigung zu Recht erging. Der Kläger wurde daraufhin zur Auskunft verurteilt worden.

Nach erteilter Auskunft hatte die DVAG den Schaden hochgerechnet und meinte, etwa 11.500,00 € zu bekommen.

Sie behauptete, die vom Kläger vermittelten Verträge hätten ohne Weiteres auch über die DVAG abgeschlossen werden können. Der Kläger hatte insgesamt Einnahmen von fast 23.000,00 Euro, von denen etwa 13.500,00 Euro an den Außendienst ausgekehrt worden wären. Diesbezüglich ergibt sich für die DVAG ein Differenzbetrag von ca. 9.500 Euro.  Die DVAG hätte zudem weitere 2.000 Euro durch Vermittlungsprovisionen erzielt. Daraus ergebe sich dann etwa 11.500 Euro.

Das Gericht hatte dann folgendes entschieden:

Die Widerklage war nur teilweise begründet. Durch die vertragswidrige Fremdtätigkeit des Klägers steht der DVAG ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB zu. Hätte der Kläger entsprechend seiner Verpflichtung aus dem Handelsvertreterverhältnis mit der DVAG die Verträge über diese abgeschlossen, wäre der DVAG ein Erlös aus den Geschäften verblieben.

Die Schadensermittlung wurde nach § 287 durch einen Zeugen vorgenommen. Dieser bestätigte durch detaillierte Auflistung und der nachvollziehbaren Ermittlung der Provisionen die von der DVAG behaupteten entgangenen Beiträge.

Das Gericht hatte den Schaden auf 9.200,00 Euro reduziert. Dies ergibt sich aus dem entgangenen Gewinn der Verträge, die die DVAG erzielt hätte, wenn der Kläger die Verträge über diese abgeschlossen hätte. Allerdings hätten weiterere Kosten berücksichtigt werden müssen, die den Gewinn der DVAG geschmälert hätten. Dies ergab sich aus der Beweisaufnahme. Der begehrte Schadenersatzbetrag würde demnach mehr als 20 % verringert.