Welcher ist der richtige Maklerpool?

Der Ausstieg aus der Ausschließlichkeit setzt eine vernünftige Zukunftsplanung voraus.

Viele Aussteiger fragen deshalb nach Maklerpools. Der Vorteil eines Maklerpools besteht darin, dass sich dort jeder Finanzdienstleister anmelden kann, und – ohne Abschluss- oder Ausschließlichkeitsverpflichtung – Verträge einreichen kann. Es sollen sich bei dem einen oder anderen Pool auch manch ein „Ausschließlicher“ tummeln, der eigentlich nur für einen einzigen Vertrieb arbeiten dürfte und der den oftmals viel höheren Provisionen, die die Pools ausschütten, nicht widerstehen kann.

Versicherungsjournal hat jetzt die Pools unter die Lupe genommen.

Grundsätzlich ist die „Gesamtzufriedenheit“ im Bereich Leben/ Vorsorge sowie Finanzanlage/ Finanzierung bei der Apella AG am höchsten, im Kranken und Sach/ HUK bei der Aruna GmbH . Über die Fonds Finanz Maklerservice GmbH soll am meisten eingereicht werden.

Im Bereich Leben/ Vorsorge hat die Aruna ganz knapp die Nase vor der Apella. Die Fonds Finanz folgt an dritter, die Vema Versicherungs-Makler-Genossenschaft e.G. an fünfter Stelle.

Im Bereich Krankenversicherung liegt die Aruna vorne, gefolgt von Blau Direkt GmbH & Co. KG. und Fonds Finanz.

Im Sach/ HUK führt die Aruna, dahinter die Vema. Apella ist hier „nur“ auf Platz 5.

Bei der Finanzanlage/ Finanzierung liegt die Apella an der Spitze, auf Platz zwei die Fonds Finanz.

Rundschreiben sorgt für Unmut

Ein Rundschreiben an Kunden der Generali brachte Ärger ein. Dieses Schreiben soll nach Procontra-Online auch an Kunden versandt worden sein, die von einem Generali-Betreuer, oder auch von einem Makler betreut werden, obgleich sich das Schreiben ausdrücklich nur an Kunden von Generaliberatern richtet. Procontra-Online führte aus, dass durch einen technischen Fehler der Eindruck erweckt worden sei, die Generali wolle Verträge, die von unabhängigen Vermittlern betreut werden, auf Berater der DVAG übertragen.

In dem Schreiben der Generali heißt es:

„Wir freuen uns, Sie heute persönlich über unsere künftige Aufstellung in der Vor-Ort-Kundenbetreuung zu informieren.

Wichtig für Sie: An Ihrem Versicherungsschutz und bisherigen Ansprechpartner ändert sich nichts. Ebenso bleiben die Vertragsnummern, die Telefon- und Kontaktdaten sowie der vereinbarte Zahlungsweg unverändert. Das bedeutet für Sie, Sie müssen nichts tun!

Ab Mai 2018 wird Ihr Generaliberater in der Allfinanz Aktiengesellschaft DVAG, Adenauerring 7, 81737 München, tätig sein. Dieses Unternehmen haben wir neu gegründet, um im Interesse unserer Kunden die Vor-Ort-Betreuung zu bündeln.“

 

Anschließend erfolgt in dem Schreiben ein Hinweis auf die Datenweitergabe zur Allfinanz und die Möglichkeit, zu der Übermittlung von Daten Fragen zu stellen  und der Datenweitergabe möglicherweise auch zu widersprechen.

Die DVAG weist darauf hin, dass sämtliche Kunden weiterhin unverändert durch den jeweiligen unabhängigen Vertriebspartner betreut werden, und nicht, wie hier der Eindruck erweckt wurde, alle Kunden auf Berater der DVAG übertragen werden. Die DVAG verspricht, dass eine Datenweitergabe an die Allfinanz AG DVAG nicht erfolge, schreibt Procontra-Online.

Ausstiegsklausel

Die Generali hält 40 % der Anteil an der Deutsche Vermögensberatung. Sie erhält jedoch nur 30 % der Gewinne des Finanzvertriebes.

Dies und mehr entnimmt FondsProfessionell.de dem Geschäftsbericht der Generali. Dort wird der Wert der Beteiligung der Generali an der DVAG mit 233,8 Millionen Euro angegeben.

FondsProfessionell.de lobt die erfolgreichen Verhandlungen des im Jahre 2014 verstorbenen Firmengründers Reinfried Pohl beim Einstieg der Generali in die DVAG. Laut Geschäftsbericht soll die Familie Pohl eine „Put-Option“ für ihre 60%-Beteiligung am Unternehmen haben. Bei einem Ausstieg der Familie Pohl wäre die Generali gemäß einer Ausstiegsklausel verpflichtet, diesen Anteil zu übernehmen.

Artensterben und Geistermakler

Lediglich die DVAG durfte sich jüngst über einen großen Zuwachs von Vermittlern freuen. Schließlich konnte sie einige Außendienstler der Generali in diesem Jahr für sich gewinnen.

Allgemein gehen aber die Vermittlerzahlen zurück. Im Versicherungsvermittlerregister der IHK waren Anfang 2017 etwa 228.000 Vermittler registriert, Anfang 2018 waren es nur noch etwa 220.000. Versicherungsvermittler sind Versicherungsvertreter und -Makler (und eine kleine Gruppe Versicherungsberater).

Bisher hatte man angenommen, dass die sinkenden Zahlen überwiegend auf die Versicherungsvertreter zurückzuführen sind, insbesondere und auch auf die sog. Ausschließlichkeitsvertreter.

 Oliver Pradetto meint in Cash.online, dass auch die Zahl der Makler stark abnimmt. Er schreibt: “ Im Ergebnis führt das dazu, dass die Zahl der 46.000 Makler zwar stabil bleibt, aber nicht die Unternehmen die sich hinter dieser Zahl verbergen. In Wirklichkeit geben jedes Jahr mehr als 5.000 Betriebe auf.“

Die Zahl würde bei genauer Betrachtung zwar dazu führen, dass die Art Versicherungsmakler spätestens in 10 Jahren ausgestorben wäre, dennoch gibt der Beitrag nicht nur Anlass zum Nachzählen, sondern auch zum Nachdenken.

Herr Pradetto schreibt dann noch von „Geistmaklern“. Den Geistermakler entlarvt man daran, dass er eigentlich gar nicht da ist und nichts mehr tut, aber Provisionen bekommt.

Nur eins dürfte in dem Bericht nicht stimmen. „Von den 46.000 Maklern sind mindestens 15.000 Mitarbeiter von Vertrieben wie DVAG, MLP oder Swiss Life Select.“ Vermögensberater der DVAG sind keine Makler, Herr Pradetto.

Verjährung des Buchauszugs nicht von Stornozeit abhängig

Das OLG München hat am 21.12.2017 unter dem Az 23 U 1488/17 die Rechtsprechung des BGH vom 03.08.2017  unter dem Az. VII ZR 32/17 zur Verjährung des Buchauszugsanspruchs bestätigt.

Danach beginnt die eigenständige Verjährung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87 c Abs. 2 HGB regelmäßig mit dem Schluss des Jahres, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung über die ihm zustehende Provision erteilt hat. Dass die vermittelten Verträge einer Stornohaftzeit unterliegen, steht allerdings dabei der Annahme einer abschließenden Abrechnung über die dem Versicherungsvertreter zustehenden Provisionen nicht entgegen, denn mit Erhalt der Abrechnungen weiß er, welche Beträge als Stornoreserve einbehalten wurden.

Hier ein paar Kernsätze der Entscheidung:

„Die Frage, ob die Provisionsansprüche verjährt sind und damit die Hilfsansprüche aus § 87c HGB gegenstandslos werden, ist von der Frage zu unterscheiden, ob die Hilfsansprüche verjährt sind (BGH, Urteil vom 03. August 2017 – VII ZR 32/17 –, Rn. 13, juris). Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB verjährt entgegen der Ansicht des Klägers selbständig in der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB (BGH a.a.O.). Die Verjährung des Anspruchs des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB beginnt regelmäßig mit dem Schluss des Jahres, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung über die diesem zustehende Provision erteilt hat“.
„Von einer abschließenden Abrechnung des Unternehmers ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auszugehen, wenn dieser eine Abrechnung über die dem Handelsvertreter zustehende Provision ohne Einschränkungen oder Vorbehalte erteilt hat. Mit einer solchen einschränkungs- und vorbehaltlos erteilten Abrechnung ist stillschweigend die Erklärung des Unternehmers verbunden, dass weitere Provisionsforderungen des Handelsvertreters nicht bestehen.“
„Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, die Abrechnungen seien solange nicht abschließend, solange die vermittelten Verträge einer Stornohaftzeit unterlägen“. “ Mit Erhalt der Abrechnungen weiß der Kläger auch, welche Beträge die Beklagten als Stornoreserve einbehalten haben.“