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Wenn ein Versicherungsmakler Fristen versäumt und dem Kunden nicht hilft, haftet er gem. § 280 Abs.1 BGB. Das entschied der BGH in einem Urteil vom 30.11.2017 unter dem Az. I ZR 143/16.
Diese 18 Monats-Frist verstrich und der Versicherer lehnte den verspäteten Antrag auf eine Unfallversicherungsleistung von 37.800 € danach ab.
Nunmehr ging die Kundin gegen den Makler vor. Dieser sollte sich um die Schadenabwicklung kümmern solle.
Eine besondere Note bekam die Sache, weil Kundin selbst geprüfte Versicherungsfachfrau ist und früher einmal als Untervertreterin der Maklerin tätig war. Sie besaß also gewisse Vorkenntnisse. Dies hatte der BGH in der Entscheidung gewürdigt, den Makler aber dennoch voll in die Verantwortung genommen.





