Facebook-Gruppe für Versicherungsvermittler

Die meisten verehrten Leser dieses Blogs werden zumindest in einem sozialen Netzwerk Mitglied sein.

Meistens folgt hier eine Gruppierung in berufliche (z. B. Xing) oder private (z. B. Facebook) Netzwerke.

Das Web hat unsere Lebensweise wie kaum eine andere Technologie in der vergangenen Zeit beeinflusst.

Vor 20 Jahren gab es keine Netzwerke wie Xing, keine Portale wie Youtube.

Facebook als Kommunikationsplattform war damals noch nicht einmal geboren.

Während sich Xing nach meiner Einschätzung mittlerweile als etwas untergeordnet darstellt und sich als wenig schnelllebig erweist, entdecken immer mehr Vermittler Facebook als berufliche Community. Interaktiv, kostenfrei und kurzzyklisch.

Frage? Antwort! Teilweise im Minutentakt. Xing taktet langsamer und scheint auf einen anderen Adressatenkreis abzustellen. Facebook scheint den modernen Bedürfnissen angepasster und bietet dazu auch gleich den Messenger als Chat-Plattform an.

Beispielsweise hat die Facebook-Gruppe „Versicherungsvermittler Deutschland“ bereits in kurzer Zeit erstaunliche 2.250 Mitglieder. Der Gruppe beitreten dürfen nach Auskunft der Verantwortlichen, den Admins, alle Arten von Vermittlern mit einer §34 GewO-Zulassung und deren Angestellte: „Diese Gruppe dient dem fachlichen und persönlichen Austausch von Versicherungsvermittlern aus Deutschland. Darunter verstehen wir alle Kollegen, mit Registrierung nach §34 d+e+f+h+i“, heißt es in den Regularien.

Branchennahe Tätige wie Maklerbetreuer, Sachverständige usw. werden wohl im Einzelfall auch aufgenommen. Ich selber bin ebenfalls Mitglied und freue mich auf den einen oder anderen spannenden Austausch. Zu finden ist die Gruppe über die Facebook-Suchfunktion mit dem Begriff „Versicherungsvermittler Deutschland“ oder über diesen Link https://www.facebook.com/groups/VVDeutschland/.

Ausgleichsanspruch für Handelsvertreter von Bausparkassen nach den Grundsätzen

Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs (§ 89 b HGB) im

Finanzdienstleistungsbereich

Da das HGB keine Bestimmung über die konkrete Berechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs enthält, haben der Verband der Privaten Bausparkassen e. V., 53129 Bonn und der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e. V. (BVK), 53115 Bonn,

in dem Bemühen um gegenseitige Verständigung und ausgehend von vorwiegend wirtschaftlichen Erwägungen die nachfolgenden Grundsätze erarbeitet, um die Höhe des nach Auffassung der beteiligten Kreise angemessenen Ausgleichs global zu errechnen.

Sie empfehlen ihren Mitgliedern, Ausgleichsansprüche auf dieser Grundlage abzuwickeln.

  1. Ausgleichsanspruch
  2. Bemessungsgrundlage

Ausgangswert für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs ist die durchschnittliche Jahresprovision der letzten vier Jahre aus dem Finanzdienstleistungsgeschäft abzüglich etwa vereinbarter Verwaltungsprovisionen und abzüglich etwa nicht verdienter Einarbeitungsprovisionen bzw. Garantieprovisionen – bei kürzerer Tätigkeit der Durchschnitt aus diesem Zeitraum.

Als Verwaltungsprovision gelten Vergütungen, die Vertreter für das Neugeschäft von Vermittlern erhalten, die dem Vertreter organisatorisch nicht zugeordnet sind oder zu deren Vermittlungen er akquisitorisch nicht beiträgt.

 

  1. Ausgleichspflichtiges Folgegeschäft

Um überaus schwierige und zeitraubende Ermittlungen zu vermeiden, wird der Anteil des ausgleichspflichtigen Folgegeschäfts mit einem Mittelsatz von 10 % des Ausgleichswertes nach Ziffer I. 1. pauschal festgelegt.

Das Verfahren gilt auch für Teilvertragsbeendigungen (Bezirks- oder Bestandsverkleinerungen), wobei die spätere Berücksichtigung einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung unberührt bleibt.

 

  1. Multiplikatoren

Um den Gesichtspunkt der Billigkeit (§ 89 b Abs. 1 Ziffer 3 HGB) Rechnung zu tragen, ist der nach Ziffer I. errechnete Ausgleichswert entsprechend der Dauer der hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit des Vertreters für das Bausparunternehmen nach folgender Staffel zu multiplizieren:

Tätigkeitsdauer Multiplikator

ab 1 Jahr           0,20

ab 2 Jahren       0,40

ab 3 Jahren       0,70

ab 4 Jahren       1,00

ab 5 Jahren       1,30

ab 6 Jahren       1,60

ab 7 Jahren       1,90

ab 8 Jahren       2,20

ab 9 Jahren       2,50

ab 10 Jahren     3,00

ab 12 Jahren     4,00

 

III. Treuebonus

Ab einer Dauer des hauptberuflichen Handelsvertreterverhältnisses von 15 Jahren erhält der Vertreter bei seinem Ausscheiden neben dem Ausgleichsanspruch einen Treuebonus. Dieser beträgt 10,125 % der gemäß Ziffer I. 1 ermittelten Bemessungsgrundlage und verdoppelt sich auf 20,25 % ab einem hauptberuflichen Handelsvertreterverhältnis von 19 Jahren bei derselben Bausparkasse.

 

  1. Anspruchsberechtigte Erben

Beim Tod des Vertreters steht der Ausgleichsanspruch und ein eventueller Treuebonus den berechtigten Erben zu.

  1. Fälligkeit

Der sich aus diesen Grundsätzen ergebende Ausgleichsanspruch und ein eventueller Treuebonus wird innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsbeendigung, frühestens zwei Monate nach Geltendmachung, fällig.

  1. Berücksichtigung einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung

Da nach der bestehenden Rechtslage ein Ausgleichsanspruch aus Billigkeitsgründen (§ 89 b Abs. 1 Ziffer 3 HGB) insoweit nicht entsteht, wie der Vertreter Leistungen aus einer durch Beiträge des Bausparunternehmens aufgebauten Alters- und Hinterbliebenenversorgung erhalten oder zu erwarten hat, ist vom Gesamtbetrag des nach Ziffer I. und Ziffer II. errechneten Ausgleichsanspruchs zuzüglich eines eventuell nach Ziffer III. errechneten Treuebonus bei einer Rentenversicherung der kapitalisierte Barwert der Rente des Anspruchsberechtigten und bei einer Kapitalversorgung deren Kapitalwert abzuziehen.

VII. Gutachterstelle

Sind in einem Einzelfall bei einem Bausparunternehmen oder einem Vertreter besondere Umstände gegeben, die nach Auffassung eines der Betroffenen eine andere Regelung zur Errechnung des Ausgleichsanspruchs oder Treuebonus gerechtfertigt erscheinen lassen, so kann jede der Parteien zur Herbeiführung einer der Umstände des Einzelfalls gerecht werdenden Regelung die Gutachterstelle, die aus Vertretern des Verbandes der Privaten Bausparkassen und des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute paritätisch zusammengesetzt ist, in Anspruch nehmen.

Die Gutachterstelle wird nur tätig, wenn beide Parteien ihrer Inanspruchnahme zustimmen. Ihr Votum muss einstimmig erfolgen.

Der BVK verpflichtet sich, während der Geltungsdauer dieser Grundsätze Forderungen seiner Mitglieder gegen eine private Bausparkasse, die über diese Grundsätze hinausgehen oder die sich gegen diese Grundsätze richten, nicht mit aktivem Rechtsschutz und Kostenbeteiligung zu unterstützen.

VIII. Ausspannung von Finanzdienstleistungsverträgen

 Da bei der Befriedigung des Ausgleichsanspruchs und eines eventuellen Treuebonus davon ausgegangen wird, dass der wirtschaftliche Vorteil des ausgeglichenen Geschäftes der Bausparkasse verbleibt, wird vorausgesetzt, dass der Vertreter keine Bemühungen anstellt oder unterstützt, die zu einer Schmälerung dieses Geschäftes führen, für das er einen Ausgleich erhalten hat.

  1. Geltungsdauer

 Diese Grundsätze treten am 1.10.1996 in Kraft. Sie gelten für alle ab diesem Tage entstehenden Ansprüche sowie für schwebende, noch nicht endgültig abgeschlossene Fälle. Diese Grundsätze können durch jeden der beteiligten Verbände mit Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Schluss eines Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief an den anderen Verband gekündigt werden. Die erstmalige Kündigung ist jedoch nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Inkrafttreten der Grundsätze möglich.

BGH: Buchauszug verjährt mit letzter Abrechnung

In einer Entscheidung vom 03.08.2017 hat der Bundesgerichtshof unter dem Az VII ZR 32/17 bezüglich des Anspruchs des Handelsvertreters auf einen Buchauszug einige Streitfragen gelöst.

Vor den Gerichten ist es immer wieder streitig, wann der Anspruch auf einen Buchauszug verjährt.

Und schon wird nach dieser Entscheidung auf einer anderen Ebene gestritten.

Es wurde in der Entscheidung klargestellt, dass der Unternehmer verpflichtet ist die Provisionen des Handelsvertreters laufend abzurechnen (§87c Abs. 1 Satz 1 HGB). Da der Handelsvertreter jedoch nicht immer sicher sein kann, ob die Abrechnungen (welche mindestens alle drei Monate, regelmäßig monatlich erstellt werden müssen) alle relevanten Geschäfte enthalten, hat er zu jedem Zeitpunkt auch ohne besonderen Grund das Recht vom Unternehmer einen Buchauszug zu verlangen.

Dieser muss Auskunft über alle relevanten Informationen geben, welche für die Berechnung der Provisionen von Bedeutung sein können.

Für den Unternehmer bedeutet dies einen erheblichen personellen und zeitlichen Zusatzaufwand, was dazu führt, dass der Anspruch von Seiten des Handelsvertreters als Druckmittel verwendet werden könnte.

In der Entscheidung beschäftigte sich der Bundesgerichtshof vor allem mit den Fragen der Verjährung des Anspruchs auf den Buchauszug.

Dazu wurde klargestellt, dass der Anspruch auf den Buchauszug ein selbstständiger Anspruch gem. §87c Abs. 2 HGB sei, welcher als solcher grundsätzlich auch selbstständig verjähren kann. Diese Verjährung tritt nach §§195, 199 Abs. 1 BGB regelmäßig nach drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entsteht und der Handelsvertreter Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt, ein.

Dennoch wird der Anspruch als „Hilfsanspruch“ eingeordnet, welcher dazu dienen soll, Provisionsansprüche durchzusetzen. Aufgrund dessen hängt die Verjährung von der Verjährung der Provisionsansprüche ab. Der Anspruch wird gegenstandslos, wenn der Provisionsanspruch untergeht.

Im Einzelnen:

  • Der Anspruch entsteht, sobald er erstmals geltend gemacht werden kann, was der Fall ist, wenn der Anspruch fällig wird. Fällig wird der Anspruch, wenn der Provisionsanspruch fällig wird.

 

  • Der Anspruch auf einen Buchauszug entsteht nicht erst mit Beendigung des Vertragsverhältnisses. Der Handelsvertreter kann jederzeit den Buchauszug geltend machen. Insbesondere stellt das Verlangen nach dem Buchauszug keinen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar, auch wenn durch diese Forderung das Verhältnis zwischen Unternehmer und Handelsvertreter belastet werden könnte.

 

  • Die Voraussetzung für den Beginn der Verjährung ist die „vollständige und abschließende Abrechnung über die provisionspflichtigen Geschäfte in einem bestimmten Zeitraum“ (Oberlandesgericht München, 14.07.16, Aktenzeichen: 23 U 3764/15). Das Merkmal „abschließend“ setzt voraus, dass die Abrechnung ohne Einschränkungen und Vorbehalte erteilt wird. Sie umfasst die konkludente Erklärung des Unternehmers, dass keine weiteren Provisionen abrechenbar sind.

 

  • Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass der Anspruch auf den Buchauszug nicht damit entsteht, dass der Unternehmer die Abrechnungserteilung verweigert. Die Abrechnungsforderung und der Anspruch auf den Buchauszug sind unabhängig voneinander und können getrennt, gemeinsam oder im Wege einer Stufenklage geltend gemacht werden.

 

  • Es ist nicht erforderlich, dass der Handelsvertreter Zweifel an den Abrechnungen oder die Unvollständigkeit dieser geltend macht. Der Buchauszug kann immer verlangt werden und ist gerade dafür da, die Abrechnungen zu prüfen.

 

  • Der Anspruch hängt nach BGH auch nicht davon ab, dass der Handelsvertreter diesen einfordert. Der Unternehmer selbst kann ohne Aufforderung einen Buchauszug erteilen.

 

  • Ausschlussfristen, welche die Verjährungszeit betreffen gelten (sofern sie wirksam sind, was gesondert geprüft werden muss) auch für den Buchauszug.

 

  • Wird der Buchauszug unvollständig oder unbrauchbar erteilt, so hat der Handelsvertreter einen Anspruch auf Nachbesserung oder Neuerteilung.

 

Wenn der Handelsvertreter sichergehen will, dass keine Provisionen verschenkt werden, sollte er mindestens alle drei Jahre einen Buchauszug einfordern. Dies wiederum könnte jedoch zu einem angespannten Vertragsverhältnis führen.

„Ich stelle aktives Tagesgeschäft ein“ ist keine Kündigungserklärung

In einem Berufungsverfahren zwischen einem Handelsvertreter und dem Unternehmen, für das er tätig ist, hatte das Oberlandesgericht München am 26.10.2017 über eine vermeintliche Kündigung zu entscheiden.

Der Handelsvertreter hatte dem Geschäftsführer des Unternehmens in einer E-Mail mitgeteilt, „dass er sich entschieden habe, das aktive Tagesgeschäft einzustellen, aber seine Kunden und die akquirierten Kontakte weiter bearbeiten wolle“. Außerdem führte er aus, dass man in Kürze klären wolle, wie seine Tätigkeit im Einzelnen weiter ausgestaltet werden sollte. Im Betreff der E-Mail hieß es unter anderem „Vorab-Info, alles weitere in Kürze“.

Diese Mail wollte das Unternehmen als Kündigung werten.  Dies sah das Oberlandesgericht jedoch anders.

Eine Kündigung sei eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung und müsse so ausgelegt werden, wie sie ein objektiver Empfänger verstehen darf. Hier dürfe nicht, wie vom Unternehmen, auf den für den Empfänger günstigsten Sinn abgestellt werden, sondern es sei eine rein normative, objektive Auslegung geboten.

Danach lasse sich nicht darauf schließen, dass der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis mit der E-Mail beenden wollte. Hier hatte der Handelsvertreter jedoch vorerst nur mitgeteilt, dass er keine Neuakquise mehr durchführen wolle. Da er ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass er seine Bestandskunden weiter betreuen wird, kann – so das Oberlandesgericht – nicht von einer Kündigung ausgegangen werden.

Es handele sich lediglich um eine „Formulierung seiner Vorstellungen zu der weiteren vertraglichen Beziehung“. Dies könnte als Vertragsänderungsvorschlag oder ggf. als Ankündigung einer Vertragsverletzung gewertet werden, nicht jedoch als Kündigung.

Auch die Tatsache, dass nach der Rechtsprechung ein Handelsvertreterverhältnis formlos und konkludent beendet werden kann ließe hier nicht die Annahme einer Kündigung zu. Denn auch dann müsse sich jedenfalls konkludent der Erklärungswert einer Kündigung entnehmen lassen. Hier jedoch ging es nur um die Ankündigung eines Untätigwerdens.

Ob der Handelsvertreter nach der Mail tatsächlich untätig blieb, ist nach Ansicht des Oberlandesgerichtes nicht relevant. Die reine Untätigkeit könne keine konkludente Kündigung sein.

Von dem Unternehmen wurde zusätzlich noch vorgebracht, dass der Handelsvertreter bei einem Kundenbesuch nicht die Visitenkarte des Unternehmens, sondern eine andere abgegeben hatte. Doch auch dies ließ das Oberlandesgericht nicht darauf schließen, dass eine Kündigung vorlag. Aus seinem Verhalten lasse sich lediglich eine „innere Einstellung“ zum Unternehmen erkennen, eine Kündigung könne man jedoch nicht hinein interpretieren.

Demnach stellte das Oberlandesgericht fest, dass das Handelsvertreterverhältnis weiterhin fortbesteht.

Dem Handelsvertreter wurde ein Anspruch auf einen Buchauszug zugesprochen, für dessen Inhalt die Tatsache, ob das Vertragsverhältnis fortbesteht von Bedeutung war.

OLG Celle: Leichterer und mehr Ausgleichsanspruch bei Bestandsübernahme

In einem Urteil vom 16.02.2017 schuf das Oberlandesgericht Celle unter dem Aktenzeichen 11 U 88/16  neue Grundlagen für die Gewährung des Ausgleichsanspruchs gem. § 89 b) HGB.

Dies betrifft alle Handelsvertreter, die einen Bestand übernommen haben.

Einen Ausgleich für einen übernommenen Bestand erhält der Handelsvertreter gem. § 89 b) Abs. 1, Satz 2 HGB nur dann, wenn der Werbung eines neuen Kunden es gleich steht, wenn der Handelsvertreter die Geschäftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert hat, dass sie wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht.

Die höchstinstanzlichen Gerichte hatten bisher entschieden, dass dazu eine 100%ige Umsatzsteigerung erforderlich ist. Nur dann also, wenn ein Kunde, der durch den Handelsvertreter betreut wird, den Umsatz verdoppelt, steht dem Handelsvertreter für diesen Kunden ein Ausgleichsanspruch zu. In der o.g. Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hatte das Gericht ausgeurteilt, dass ein solcher Ausgleichsanspruch für einen Kunden bereits dann gegeben ist, wenn „nur“ eine 50%ige Umsatzsteigerung festzustellen ist.

Ein Handelsvertreter, der bestimmte Markenprodukte an Apotheken und Kosmetikinstitute vertrieb, hatte einen Ausgleich auch für drei Kunden geltend gemacht, bei denen eine Umsatzsteigerung zwischen rund 58 % und 76 % lag. Das OLG Celle entschied, dass dem Handelsvertreter im Rahmen der Rohausgleichsberechnung auch für diese drei Kunden ein Ausgleich zustehe. das gericht begründete dies mit dem europäischen Recht. Eine nationale Rechtsprechung, wonach eine Umsatzverdoppelung erforderlich sei, entspreche nicht der Handelsvertreterrichtlinie (RL 86/653/EWG), auf der das deutsche Handelsvertreterrecht beruht. Dort nämlich werde nur eine wesentliche Erweiterung der Kundenbeziehung verlangt. Als wesentliche Erweiterung seien nach Ansicht des Gerichts aber auch diejenigen Umsatzsteigerungen anzusehen, die einen Prozentsatz von mehr als 50 % erzielten.

Das OLG Celle schließt sich damit einer Auffassung an, die schon länger darauf hingewiesen hat, dass der Wortlaut des Paragrafen 89b Abs. 1 Satz 2 HGB nicht mit dem der europ. Richtlinie konform gehe und es auf eine Umsatzverdoppelung nicht ankommen dürfe. Das Urteil wurde inzwischen rechtskräftig.

Über diese Entscheidung dürfen sich viele freuen, die als Handelsvertreter einen Bestand übernommen und „ausgebaut“ haben. Die Bestandsübernahme ist in vielen Branchen, in denen Warenvertreter und Bezirksvertreter tätig sind,  ja noch üblich.

Ebenso freuen dürfen sich die Versicherungsvertreter, die einen Bestand übernehmen oder ihren Bestand zu einem neuen Vertrieb mitbringen. Die DVAG hat beispielsweise in einer Nachfolgeregelung Vermögensberatern in Aussicht gestellt „nach Erreichen des 60. Lebensjahres und vor Vollendung des 70. Lebensjahres“ unter bestimmten Bedingungen „die Betreuung der von ihm betreuten Kunden auf andere Vermögensberater“ zu  übertragen. Würde das OLG Celle entscheiden, dürfte sich der Übernehmende freuen.

Eine Übertragung von Kunden findet auch statt, wenn ein Vertrieb ausgegliedert wird, z.B. als der Vertrieb der Central Krankenversicherung und der AachenMünchner auf die DVAG überging. Ein ähnliches Prozedere findet jetzt zwischen DVAG und Generali statt, wenn die DVAG den Generali-Vertrieb übernehmen wird. Viele Generalis fragen sich, was bei der vorstehenden Übernahme mit dem Ausgleichsanspruch wird. Da die Kunden ja bereits bei der Generali aufgebaut wurden, und der wechselnde Berater seinen alten Bestand „übertragen bekäme“, könnte ein frischer Wind in der Rechtsprechung, mit dem OLG Celle als Vorbild, nötig sein.

Viele Handelsvertreter erleben bei der Bestandsübertragung sonst ihr blaues Wunder, wenn wie bisher verlangt würde, dass sich der Umsatz tatsächlich verdoppeln müsste, um am Ende einen finanziellen Ausgleich zu bekommen.