Schabirowski reagiert

Mittlerweile kommen die Meldungen wie im Taubenschlag. Es gibt kaum eine große Zeitung, die nicht darüber berichtet.

Nachdem der Ex-AWD- und EX-DVAG-Mitarbeiter Stefan Schabirosky seine ehemaligen Arbeitgeber jeweils erheblich belastet hatte, hatte die DVAG auf die Anschuldigungen reagiert. Hier ist die Gegendarstellung der DVAG. Die DVAG hatte die Anschuldigung, sie habe Herrn Schabirosky dafür angestellt, um den Ruf des AWD zu schädigen, vehement widersprochen.

Darauf wiederum hat jetzt gemäß eines Berichts des Handelsblattes der selbsternannte Rufmörder Schabirosky reagiert. Gemäß dem Bericht des Handelsblattes bezichtigt er die DVAG der Lüge, wenn die DVAG behauptet, nicht an den Rufmordplänen beteiligt gewesen zu sein.

Zuletzt meint Schabirosky in dem Interview mit dem Handelsblatt, er habe schnell gelernt, „wie man Fakten und Zahlen durch geschicktes Weglassen oder Inszinierung skandalisieren konnte“.

Beispielhaft berichtet er darüber, er habe es fingiert, Skandalnachrichten einzustellen, zum Beispiel die angebliche Verschuldung vieler AWD-Vertriebler beim eigenen Unternehmen. Die Aussage verwundert deshalb, weil es fast so klingt, als wolle Herr Schabirosky das Gegenteil behaupten.

Vielleicht bringt eine erwartete juristische Auseinandersetzung Klärung in die Sache.

Wirtschaftswoche gegen Persilschein für Maschmeyer

Die Wirtschaftswoche bringt es wohl auf den Punkt. Alles, was gegen Maschmeyer und AWD geschrieben wurde, für unwahr zu erklären, wäre fatal. Einen Persilschein darf man ihm nicht ausstellen, auch wenn Maschmeyer Opfer einer Rufmordkampagne geworden sein soll.

„Ausgerechnet einer, der angeblich vom Finanzvertriebs-Konkurrenten DVAG für eine Rufmordkampagne gegen AWD und Maschmeyer bezahlt worden sein soll, pflegt nun tatkräftig Maschmeyers Image“, schreibt die Wirtschaftswoche und greift damit Schabirosky an. Schabirosky hat ein Buch geschrieben und wechselt jetzt abermals die Fronten. Früher war er für den AWD tätig, wechselte dann zur DVAG. Dann zog er aus gegen den AWD „zu Felde“, jetzt gegen die DVAG.

Er war nicht der einzige Frontkämpfer gegen den AWD. Eigentlich war er einer von vielen. Da ist z.B. auch Reporter-Urgestein Christoph Lütgert zu nennen. Mit dem NDR-Magazin Panorama kam es nach vielen Beiträgen zu einem versöhnlichen Miteinander.

Da sind auch die Betreiber des Vereins der ehemaligen AWD-Mitarbeiter zu nennen, die auch viel Aufklärung betrieben haben.  Oder der Wirtschaftsdetektiv Medard Fuchsgruber, ebenfalls aktiv in Sachen AWD und für den Verein.  AWD klagte sogar, weil die Buchstaben in der ursprünglichen Vereinsgründung enthalten waren, und sorgte damit unfreiwillig für die eigene Bekanntmachung. Dass man später den Namen AWD loswerden wollte, hatte man damals wohl nicht bedacht.

Hinzu kamen viele Anlegeranwälte, die vor Gericht zogen und für viele Anleger Geld einholten und die ihre Erfolge publizierten.

War Schabirosky nur Beobachter?

Stefan Schabirosky führte einen Rachefeldzug gegen den AWD. Auftraggeber soll, wie er sagt, die DVAG gewesen sein.  Die Vorwürfe ziehen weite Kreise. Mittlerweile schreibt sogar die Bild. Und das soll was heißen.

Fokus.de schreibt, Schabirosky behaupte, er habe dafür eine halbe Million Euro kassiert. Es fing an mit einem Gehalt von 6.000,00 €, zuletzt sollen es 15.000,00 € monatlich gewesen sein, sowie eine Einmal-Zahlung von 50.000,00 €.

Er soll seinen Angaben zufolge als externer Controller angestellt worden sein. Fokus.de schreibt auch, dass Ansprechpartner von Schabirosky der ehemalige Kanzleramtsminister und Aufsichtsratschef Friedrich Bohl gewesen sein soll.

Schabirosky behauptet, er habe per Handschlag einen Bonus versprochen bekommen, der jedoch nie gezahlt wurde.

Die Bildzeitung schreibt heute, es sei unklar, ob der AWD-Gründer Maschmeyer, der seine Anteile 2007 an SwissLife verkauft hat, beim Verfassen des Buches behilflich war. Welches Buch die Bild meint, bleibt unklar. Meint sie womöglich das noch nicht erschienene Buch von Schabirosky?

Die DVAG weist die Rufmordvorwürfe scharf zurück. So schreibt es neben anderen dann das Handelsblatt heute. Man habe sich von Schabirosky deshalb getrennt, weil dieser einen persönlichen Rachefeldzug gegen den AWD geführt habe. Schabirosky habe für die DVAG den europäischen Markt der Finanzdienstleister beobachtet. War Schabirosky als Beobachter tätig?

Im Übrigen soll es eine eidesstattliche Versicherung von Schabirosky geben, in dem dieser angibt, dass mögliche Missachtungen von Gesetzen auf sein eigenes „Tun und Handeln ohne Wissen, ohne Weisung der DVAG geschehen“ seien. Auch dies stand so im Handelsblatt.

Warum diese eidesstattliche Versicherung in dieser Form abgegeben wurde, wird nicht mitgeteilt. Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ist grundsätzliche ein ungewöhnlicher Vorgang. Der Inhalt dieser Versicherung ist es auch. Warum wurde sie abgegeben? Warum soll sie sich auf Missachtung von Gesetzen beziehen? Vielleicht gibt es bald Aufklärung.

Rufmord im Auftrag – Schabirosky über Deutsche Vermögensberatung und AWD

Über eine unglaubliche Geschichte berichten heute das Handelsblatt und die Welt.

Das Handelsblatt und die Welt schreiben heute über Stefan Schabirosky. Er will Geld von der Deutschen Vermögensberatung DVAG dafür erhalten haben, gegen den AWD (heute Swiss Life Select) eine Rufmordkampagne zu führen. So ist es zumindest in der Welt und dem Handelsblatt zu lesen. Schabirosky hat seine Geschichte in einem Buch über seine ehemaligen Arbeitgeber geschrieben.

2003 hatte er sich vom AWD getrennt, heuerte dann bei dem Konkurrenten DVAG an. Dann soll er den Auftrag erhalten haben. Gerichtlich ist er wohl gegen den DVAG gescheitert, als es um eine Prämie ging.

Jetzt hat er eine Buch geschrieben mit dem Titel „Mein Auftrag: Rufmord“.

EuGH stellt neue Regeln zur Stornorückzahlung auf

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich aktuell mit der Frage beschäftigt, ob Provisionsvorschüsse im Fall einer Stornierung zurückzuzahlen sind. Dabei hat das Gericht neue Grundsätze geregelt.

Die ERGO hat von einer slowakischen Handelsvertreterin etwa 11.000,00 € an Provisionen zurückgefordert und eingeklagt. Die Vertreterin meinte, sie sei nicht zur Rückzahlung verpflichtet. Schließlich sei der Versicherer selbst für die Einstellung der Beitragszahlungen verantwortlich gewesen. Mit Urteil vom 17.05.2017 unter dem Aktenzeichen Rs. C 48/16, Abruf-Nr.: 194994, entschied der EuGH, dass ein Versicherer jegliches Verhalten zu vertreten habe, welches zur Vertragskündigung (Stornierung) führen kann. In diesem Fall soll die Versicherung den Kunden durch diverse Nachfragen „genervt“ und damit faktisch zur Einstellung der Beitragszahlung veranlasst haben. So jedenfalls behauptet es die Klägerin.

Der EuGH beschäftigte sich mit dem Begriff des „Vertretenmüssens“. Insgesamt ging es beim EuGH um die Frage, ob ein Unternehmen nur rechtlich relevantes Verhalten zur vertrete hat, wie z.B. das Unterlassen einer rechtzeitigen Stornogefahrmitteilung, oder wenn z.B. die Versicherung selbst kündigt.  Es ging jedoch auch und vor allem um die Frage, ob darüber hinaus ein sonstiges Verhalten dazu führen kann, dass der Provisionsanspruch bestehen bleibt.

In der europäischen Handelsvertreterrichtlinie heißt es, dass ein Rückforderungsanspruch bestehe, soweit das Geschäft nicht ausgeführt werde.

Die europäische Handelsvertreterrichtlinie gilt eigentlich nur für Warenvertreter, kam jedoch in diesem Fall zur Anwendung. In Art. 11 der Richtlinie 86/653 heißt es:

Der Anspruch auf Provision erlischt nur, wenn und soweit

–        fest steht, dass der Vertrag zwischen dem Dritten und dem Unternehmer nicht ausgeführt wird, und

–        die Nichtausführung nicht auf Umständen beruht, die vom Unternehmer zu vertreten sind.

 

Vom Handelsvertreter bereits empfangene Provisionen sind zurückzuzahlen, falls der Anspruch darauf erloschen ist.

Zunächst stellte der EuGH klar, dass die Regelung grundsätzlich auch gelte im Fall der teilweisen Nichtausführung. Die Regelung gelte eben nicht nur dann, wenn ein Vertrag komplett storniert wird.

Allerdings sagt das Gericht auch, dass im Falle einer Teilstornierung nicht die gesamte Provision zurückgeführt werden müsse. Die Verpflichtung zur Rückzahlung der Provision muss strikt im Verhältnis zum Ausmaß der Nichtausführung des Vertrages stehen. Eine über das Ausmaß dieser Nichtausführung hinausgehende Verpflichtung zur anteiligen Rückzahlung der Provision wäre in der Tat eine durch Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 86/653 untersagte Abweichung zum Nachteil des Vertreters.

Im Übrigen will der EuGH den Begriff „Umstände, die vom Unternehmer zu vertreten sind“ weit auslegen. Hier müssen alle Umstände des Falls berücksichtigt werden, um festzustellen, ob die Nichtausführung der Versicherungsverträge nicht von dieser Gesellschaft zu vertreten ist.

Das erstinstanzliche Gericht hat also deshalb alle rechtlichen und tatsächlichen Umstände zu würdigen, um festzustellen, ob die Stornierung eines Vertrages nicht auf Umständen beruht, die vom Unternehmer zu vertreten sind.

Die ERGO-Mitarbeiterin, Frau Barlikova, rügte erstinstanzlich, einige Kunden haben deshalb nicht mehr gezahlt, weil sie das ursprünglich in diese Gesellschaft gesetzte Vertrauen verloren hätten, nachdem sie von ihr unangemessen behandelt worden seien.

Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt es jetzt darauf an, ob die Vorwürfe zutreffend sind.