Ferienzeit nutzen, um im neuen IDD-Umsetzungsgesetz zu stöbern

Branchenvertiefte Spezialisten, Versicherungsvermittler und Juristen, erleiden ja oft Langeweile, während sich andere in der Ferienzeit vergnügen. Deshalb hier mal ein Tipp: Während der Ehepartner in fragwürdigen Romanen schmökt, könnte sinnvolle Freizeitgestaltung in der Lektüre des IDD-Umsetzungsgesetzes gefunden werden.

Dieses ist ab 23.2.2018 geplant. Neu ist u.a. das Verbot von Sondervergütungen. Damit soll auch das Provisionsabgabeverbot gemeint sein. Das steht unter § 34 d Abs.1 letzter Absatz GewO.

Hier findet man den Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes auf der seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

Schwammige Formulierungen

In dem Verfahren mit der Generali, über das gestern berichtet wurde, war die Fragestellung des Gerichtes eindeutig. Es wurde danach gefragt, ob der Kläger berufsunfähig ist. Der Gutachter hatte dies schriftlich und unmissverständlich bestätigt mit der Antwort, der Kläger ist berufsunfähig.

In einem anderen aktuellen Verfahren hatte ein Gutachter die gerichtlichen Frage gar nicht zum Inhalt seines Gutachtens gemacht, und in der Zusammenfassung geschrieben, der Nachweis einer Berufsunfähigkeit könne nicht erbracht werden.

Bedeutet dies nun, dass keine Berufsunfähigkeit vorliegt oder bedeutet dies, dass er nicht in der Lage ist, entsprechende Feststellungen darüber zu treffen?

Gutachter neigen mitunter zu schwammigen Formulierungen.

Ein Schelm, wer Böses dabei und hierbei denkt

Ein denkwürdiges Verfahren hat jetzt sein Ende gefunden. Ein ehemaliger Vermögensberater der DVAG, nach seinem Ausscheiden als Versicherungsmakler aktiv, hat nunmehr seine Berufsunfähigkeit durchsetzen können und gegen die Generali Lebensversicherung AG Hamburg erfolgreich beenden können.

Der Makler erkrankte bereits im Jahre 2010 und bezog zunächst Krankentagegeld von der Central Krankenversicherung AG. Diese holte zur Frage der Klärung einer etwaigen Berufsunfähigkeit im Jahre 2012 einen Untersuchungsbericht ein. Der Sachverständige gab an, der Makler sei nicht mehr erkrankt, er sei sogar berufsunfähig. Danach beantragte der Makler Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung bei der Generali, die ebenfalls ein Gutachten einholte. In diesem Gutachten wurde bestätigt, der Makler sei nicht berufsunfähig und sogar so gesund, dass er weiter arbeiten könne.

Auch dem erfahrenen Anwalt vergisst ein Gespräch mit dem Sachbearbeiter der Generali aus dieser Zeit kaum, in dem der Sachbearbeiter mit der Widersprüchlichkeit der Gutachten konfrontiert wurde und dieser sinngemäß antwortete: Man habe ja gar nicht von dem Gutachten der Central Krankenversicherung AG gewusst. Die Frage, ob denn der Gutachter der Generali anders entschieden hätte, wenn er es denn gewusst hat, wurde nicht beantwortet.

Dabei sind doch alle von der Unvoreingenommenheit ausßergerichtlicher Gutachter überzeugt. Ein Schelm, wer Böses dabei und hierbei denkt.

Am 23.12.2016 bekam der ehemalige Vermögensberater vom Landgericht Hamburg Recht. Der über das Gericht eingeholte Sachverständige hat in seinem nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachten festgestellt, dass der Kläger berufsunfähig sei. Aufgrund dieser Störungen sei er deshalb zu mindestens 50 % ununterbrochen außerstande, seinen Beruf als Versicherungsmakler auszuüben.

Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Versicherung haftet für Vertrieb

Kürzlich geisterte ein Urteil durch die Medien, wonach die AachenMünchner für den Beratungsfehler eines Vermögensberaters der DVAG haften sollte. Eine Abschrift des Urteils liegt jetzt vor. Bereits in der Kommentierung hier im Blog wurde darauf hingewiesen, dass es grundsätzlich nicht überrascht, wenn eine Versicherung für den Beratungsfehler seines Versicherungsvertreters haftet.

Für Schäden des Versicherungsnehmers infolge einer trotz erkennbarem Beratungsbedarf unterlassenen, falschen oder unvollständigen Beratung seiner Mitarbeiter oder Versicherungsvertreter haftet grundsätzlich der Versicherer nach § 6 Abs. 5 VVG und § 63 VVG.

Seit dem 22.05.2007 können Untervermittler für eigene Fehler übrigens auch persönlich haften, entschied der Bundesgerichtshof  für Versicherungsvertreter (BGH, Urteil vom 13.11.2014, Az.: III ZR 544/13).

Deshalb hatte es das OLG Karlsruhe in seiner Entscheidung vom 31.3.2017 unter dem Az. 12 U 112/16 auch nicht besonders schwer, eine Haftung herzustellen. Unter c) wird das deutlich. Das Gericht begründete u.a.:

„….cc) Soweit die Beklagte hingegen meint, sie habe die Rücknahmeaussetzung des — Fonds verschweigen dürfen, da sie nur den spezielle Aufklärungspflichten eines Versicherers unterliege, kann sie sich somit nicht auf die Oberlandesgerichte Köln und Frankfurt berufen, da deren Entscheidungen zu anderen Konstellationen ergingen. Dort stellte sich die Frage, inwieweit beim Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung kapitalanlagerechtlich zu beraten ist. Die Argumentation der Beklagten, wonach das von ihr als Rentenversicherer getragene Langlebigkeitsrisiko im Vordergrund stehe und ausschlaggebend für den Umfang der Aufklärungspflichten sei, vermag auch in sich nicht zu überzeugen. Um das Langlebigkeitsrisiko bzw. die potentielle Dauer der Rente ging es im Jahr 2011 nicht, sondern die Klägerin stand allein vor der Frage, wie die – vom Verlauf der Fonds abhängige – Höhe der Rente optimiert werden konnte. Sie stand damit vor einer Kapitalanlageentscheidung, die von der Beklagten vermittelnd begleitet wurde. Ob damit im Jahr 2011 ein stillschweigender Vermittlungsvertrag zustande gekommen ist oder der Beklagten lediglich im Rahmen der bereits bestehenden versicherungsvertraglichen Beziehung eine Aufklärungspflicht vergleichbar derjenigen eines Anlagevermittlers zugewachsen ist, kann offen bleiben. Jedenfalls bestand eine solche Aufklärungspflicht (§ 241 Abs. 2 BGB)

c) Das pflichtwidrige Vorgehen des Zeugen — ist der Beklagten gem. § 278 BGB zurechnebar, da sie ihre Produkte seit 2008 ausschließlich über die DVAG, für die der Zeuge auftrat, vertreibt, so dass die DVAG mit Wissen und Wollen der Beklagten in deren Pflichtenkreis tätig wird. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum „Strukturvertrieb“ von Lebensversicherungen (BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 – IV ZR 164/11 = BGHZ 194, 39-60; Urteil vom 11. Juli 2012 – IV ZR 271/10 – juris) und wird von der Beklagten auch nicht in Frage gestellt. Das Verschulden der Beklagten wird vermutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB); ein Gegenbeweis ist nicht angetreten.

d) Die Pflichtverletzung war auch ursächlich für die Anlageentscheidung der Klägerin ( = Fondswechsel), den auf ihr beruhenden negativen Verlauf der Versicherungsverträge, sowie die darauf beruhende Kündigung der Klägerin im Jahr 2012.

aa) Dass die Klägerin, wäre sie auf die Rücknahmeaussetzung hingewiesen worden, von der Umschichtung ihrer Investitionen abgesehen hätte, folgt aus der Vermutung „aufklärungsrichtigen Verhaltens“. Wer seine Aufklärungspflicht verletzt hat, trägt die Beweislast dafür, dass der Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn er pflichtgemäß aufgeklärt hätte (st. Rspr., z.B. BGH, Urteil vom 16. November 1993 – XI ZR 214/92 -, BGHZ 124, 151-163; Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, §252 BGB, Rn. 6 m.w.N.). Richtigerweise hätte der Zeuge — die Klägerin auf die Rücknahmeaussetzung bzgl. des — Fonds hinweisen müssen sowie darauf, dass angesichts der bisherigen positiven Entwicklung der drei — Fonds keinerlei Anlass für einen Fondswechsel bestand. Hätte er dies getan, so wäre der Fondswechsel aufgrund vorgenannter Vermutung unterblieben. Gegenbeweis hat die Beklagte nicht angeboten.

bb) Soweit die Beklagte stattdessen meint, die Klägerin hätte, um den Schaden bzw. die Kausalität schlüssig darzulegen, vortragen müssen, wie der Anlagebetrag anstelle des Wechsels in den — Fonds investiert worden wäre, trifft dies nicht zu.

(1) Ob (und ggfs. wie) die Klägerin, wäre sie 2011 pflichtgemäß aufgeklärt worden, die Anlagesummen umgeschichtet hätte, muss sie schon deshalb nicht vortragen, weil sie sich vom Zeugen — beraten ließ und diesem vertraute, es somit in die Darlegungs- und Beweislast der Beklagten fällt, ob der Zeuge — eine Alternative (und ggfs. welche) empfohlen hätte. Im Übrigen ist, da sich die drei ursprünglich gewählten Fonds gut entwickelt hätten, kein Grund für einen Fondswechsel und keinerlei Entscheidungskonflikt der Klägerin ersichtlich und auch deshalb davon auszugehen, dass der Fondswechsel bei pflichtgemäßer Aufklärung unterblieben wäre.

(2) Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesgerichtshof ohnehin seine frühere Rechtsprechung, wonach die Kausalitätsvermutung nur eingreife, wenn der Anleger bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gehabt und sich in keinem Entscheidungskonflikt befunden habe, im Jahr 2012 aufgegeben hat; nach seitheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes greift die Beweislastumkehr bereits dann, wenn Aufklärungspflichtverletzung feststeht (BGH, Urteil vom 08. Mai 2012 – XI ZR 262/10 -, BGHZ 193, 159-183, Rn. 33; Urteil vom 26. Februar 2013 – XI ZR 318/10 – Rn. 19 – jeweils nach juris).

cc) Festzuhalten ist daher, dass die Klägerin aufgrund mangelhafter Aufklärung durch die Beklagte bzw. den Zeugen — einen Fondswechsel vorgenommen hat.“…….

Ab heute Nettotaraife

Der Name ist Programm. Gonetto GmbH hat ausschließlich Nettotarife.

Die gonetto GmbH ist als Versicherungsmakler nach § 34 d GewO registriert. Angebote von 70 Versicherungen und  über 3.000 Tarifen in der Sachversicherung soll es geben.

Gonetto empfiehlt im Tarifvergleich Produkte im SV-Bereich. Wer weitere Beratung wünscht, erhält Kontaktdaten zu Honorarberatern, die dann gesondert bezahlt werden müssen.

Wenn ein 38 Jahre alter Münsteraner mit einer Wohnfläche von 100qm eine Hausratsversicherung wünscht, bezahlt er auf den ersten Blick im Schnitt bei einer Versicherungssumme von 65.000 € bei Syncro24 einen Nettobeitrag von 40,17 € im Jahr, bei der Medien-Versicherung von 53 €.

Bei Check24 zahlt derselbe Münsteraner im günstigsten Angebot 53,60 € , ebenfalls bei der Medien-Versicherung. Ein günstigeres Angebot wurde nicht ersichtlich.

Eigentlich hatte man mit einem anderen Ergebnis gerechnet…..

Am Ende erfolgt die Ernüchterung. Gonetto erklärt sein Prinzip: „Lediglich 1€ gonetto-Gebühr – pauschal pro Monat & Vertrag. Der Rest ist geschenkt!“ heißt es. Damit würde unser Münsteraner 12 € jährlich mehr zahlen ; zwar kein Honorar, dafür aber eine Gebühr.

Ob die Tarife vergleichbar sind, habe ich nicht geprüft. Es handelt sich nur um das, was die Rechner nach der Eingabe der groben Parameter hergeben.