§ 34 f GewO

AfW ruft zum Widerstand auf

Bei Versicherungsvermittlern soll es einen Aufsichtswechsel geben. Das betrifft alle Vermittler gem. § 34 f GeWO !

Die Aufsicht soll künftig bei der Bafin liegen.

Laut AfW, dem Bundesverband Finanzdienstleistung e.V., sei dies teuer und somit existenzgefährdend. Jeder zweite Job soll in Gefahr sein. Andererseits spricht das Argument der Vereinheitlichung für die geplante Neuregelung. Mehr und sehr anschaulich dazu hier in procontra-online.de .

In zwei Wochen ist dazu die Sachverständigen-Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages. Noch vor der Sommerpause soll das – eilbedürftige – Gesetz verabschiedet werden, schreibt AfW.

IHK bittet zur Kasse

FondsProfessionell berichtete bereits im letzten Jahr darüber, dass einige Industrie-und Handelskammern 34 f- Vermittlern die Überprüfung von Prüfberichten in Rechnung stellen.

Finanzanlagenvermittler, die Anteile oder Aktien an offenen oder geschlossenen Investmentvermögen u.s.w. oder Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes vermitteln, bedürfen gem. § 34 f GewO einer Erlaubnis. Zusätzlich müssen sie gem. § 24 Finanzanlagenvermittlungsverordnung „auf seine Kosten die Einhaltung …. durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und .. der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde den Prüfungsbericht bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres .. übermitteln“.

Als geeignete Prüfer kommen auch fachkundige Rechtsanwälte in Betracht, z.B. auch Rechtsanwalt Kai Behrens, dessen Geeignetheit die IHKs in der Regel überprüfen. Doch dessen ist nicht genug.

Wenn der Prüfbericht fertiggestellt wurde, wird dieser abermals von der IHK überprüft und dem Gewerbetreibenden mitunter separat in Rechnung gestellt.

Diese doppelte Überprüfung erinnert ein wenig an Reinhard Meys Antrag auf Erteilung eines Antragsformulars und wird vom Gesetz nicht verlangt. Dass dies dennoch in Rechnung gestellt wird, dürfte im gesetzlichen Graubereich liegen.

Wenn die IHKs so viel Arbeit mit den Prüfberichten haben, wäre es wohl sinnvoll, eine strengere Auswahl an die Geeignetheit der Prüfer zu stellen und genauere Vorgaben zum Inhalt der Prüfung zu machen.

Gem. Fondsprofessionell sollen die Gebühren übrigens zwischen 25 und 250 Euro liegen.

Unsere Groko will es wissen

Unsere Groko will es wissen. Sie zieht sich nun einen ganz großen Schuh an. Alle Finanzanlagenvermitller sollen unter die Aufsicht der Bafin gestellt werden.

In Abschnitt X, Punkt 5 des Koalitionsvertrages heißt es: „Wir werden zur Herstellung einer einheitlichen und qualitativ hochwertigen Finanzaufsicht die Aufsicht über die freien Finanzanlagenvermittler schrittweise auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.“

Seit dem 1. Januar 2013 benötigen Finanzanlagenvermittler übrigens eine gewerberechtliche Erlaubnis für die Beratung und Vermittlung von Finanzanlagen nach § 34f. Außerdem müssen die Vermittler sich sofort nach Tätigkeitsaufnahme in das Vermittlerregister für Finanzanlagenvermittler nach § 11a GewO eintragen lassen.

Die angedachte Neuregelung würde heute nicht weniger als 37.432 Vermittler betreffen.

Seit Martin Schulz nicht mehr dabei ist, muss man zwar befürchten, dass das eine oder andere Versprechen eingehalten wird. Dass, ob , wann, wie und überhaupt Punkt 5 umgesetzt wird, dürfte jedoch äußerst zweifelhaft sein.

Mifid II, die IDD und die guten Vorsätze für 2018

Mifid II kommt am 3.1.2018. Am 22.2.2018 sollen dann die Vorgaben der IDD greifen. Das Jahr beginnt also mit den besten Vorsätzen.

Die IDD will für mehr Verbraucherschutz und Transparenz sorgen. Vermittler sollen z.B. verpflichtet werden, sich alle erforderlichen Informationen zu beschaffen, damit sie den Zielmarkt jedes Produkts verstehen, das sie vermitteln wollen. Kunden sollen Produktinformations-Blätter für Versicherungsanlage-Produkte beziehungsweise für Nicht-Lebensversicherungs-Produkte ausgehändigt bekommen. Näheres schreibt dazu das Versicherungsjournal.

Vermittler sollen sich nach deuen IDD 15 Std. jährlich weiterbilden.

Strengere Vorsätze für 2018 könnte dagegen Mifid II mit sich bringen. Mifid II schafft neue Anforderungen an die Transparenz bei Wertpapiergeschäften. Davon sind auch Vermittler gem § 34 f GewO und indirekt Vermittler von Fondspolicen betroffen.

Nach dem neuen Mifid II müssen Banken und Vermögensverwalter Telefongespräche, die auf eine Anlageberatung abzielen, aufzeichnen und dann fünf Jahre aufbewahren. Vermittler gem § 34 f GewO müssen dies nicht, ebensowenig bei Abschluss von Versicherungsanlage-Produkten. §34f“-er müssen Interessenkonflikte offenlegen und die Risikoneigung des Kunden erfragen.

Rechtzeitig zum Ende 2017 wurde dann auch das Gerücht gestreut, dass für Wertpapiere ab dem 3.1.2018 keine Provsionen mehr erzielt werden dürfen und ein Provisionsverbot ab 2018 käme. Ursache war ein Bafin-Rundschreiben, in dem Wertpapierdienstleister hingewiesen werden, dass „die angenommenen Zuwendungen nicht als Gewinn vereinnahmt“ werden dürfen , und  „vielmehr sind angenommene Zuwendungen, sofern sie nicht an den Kunden ausgekehrt werden, vollständig für Qualitätsverbesserungen zu verwenden.“ Das sei aber ein alter Hut, denn es gelte schon lange, dass „Wertpapierdienstleister Provisionen nur dann vereinnahmen dürfen, wenn sie darauf ausgelegt sind, „die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern“, beschreibt Bernd Mikosch sehr zutreffend in fondsprofessionell.de .