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Der Versicherungsmakler vermittelt Versicherungsverträge zwischen einem Versicherungsnehmer und einer Versicherungsgesellschaft. Sie sind vertraglich nicht an eine Versicherungsgesellschaft gebunden, sondern stehen als „treuhänderähnliche Sachwalter“ der Interessen des Versicherungsnehmers auf der Seite des Versicherungsnehmers.
Dies unterscheidet den Makler von dem Versicherungsvertreter, der für eine Versicherung tätig ist.
Die Rechte und Pflichten des Versicherungsmaklers hängen davon ab, was der Makler mit seinem Kunden vereinbart hat.
Gemäß § 93 HGB ist Handelsmakler, wer gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von ihnen aufgrund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen über Anschaffung oder Veräußerung von Waren oder Wertpapieren, über Versicherungen, Gütebeförderungen, Schiffsmiete oder sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs übernimmt. Konkretere Regelungen über den Inhalt eines Maklervertrages ergeben sich aus dem Handelsgesetzbuch jedoch nicht. Gemäß § 98 HGB haftet der Handelsmakler bei den Parteien für den durch sein Verschulden entstehenden Schaden.
Zu den Pflichten des Maklers gehört nicht nur die Ermittlung eines ausreichenden Versicherungsschutzes und die Vermittlung entsprechend, für den Kunden günstige Verträge, sondern auch die Verwaltung, Betreuung und Aktualisierung dieser Versicherungsverhältnisse im Bedarfsfall.
Ein Versicherungsmakler ist ein Versicherungsvermittler gemäß § 59 VVG.
Ein Versicherungsmakler hat eine Berufshaftpflichtversicherung in Form einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme zu führen.
Voraussetzung für die Ausübung des Berufes ist eine Gewerbeanmeldung. Um diese zu erlangen, muss die erforderliche Sachkunde nachgewiesen werden, eine ausreichende Deckung in der Berufshaftpflichtversicherung bestehen und aufrechterhalten werden sowie die erforderliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse nachgewiesen werden.
Die Sachkundeprüfung ist in der Regel von der Industrie- und Handelskammer vorzunehmen
Den Nachweis der Sachkunde besitzt auch der Kaufmann für Versicherungen und Finanzen, der Fachwirt für Versicherungen und Finanzen und der Fachwirt für Finanzberatung, sowie der erfolgreiche Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaft oder der Betriebswirtschaft.
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Am 30.12.2015 fällte das Landgericht Freiburg in einem einstweiligen Verfügungsverfahren eine interessante Entscheidung. Ein Versicherungsvertreter darf nicht heimlich nebenbei im Wege einer Ventillösung makeln, indem er dem Kunden vorgefertigte Maklervollmachten eines anderen Maklers übergibt .
„Ein Versicherungsvertreter, dem eine Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO als Versicherungsvertreter erteilt worden ist und der in zumindest neun Fällen – noch bei einem nicht von ihm vertretenen Versicherern vertraglich gebundene – Versicherungsnehmer aufsucht und ihnen vorausgeführte Vollmachten zu Gunsten eines Versicherungsmaklers vorlegt und nach Unterzeichnung an den Makler weiterleitet, handelt der ihm erteilten Erlaubnis zuwider.“
Eine Versicherungsmaklerin hatte im Wege einer einstweiligen Verfügung beantragt, dass dem Vermittler und Makler untersagt wird, als Versicherungsmakler Maklervollmachten bei Kunden aufzunehmen. Sie bekam am 30.12.2015 Recht.
Der Beklagte war ursprünglich für die Klägerin tätig. Er ist selbständiger Versicherungsvertreter und verfügt über eine Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO.
In § 34d Abs. 1 GewO ist geregelt: Wer gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer.
Auch die Klägerin verfügt über diese Erlaubnis.
Der Beklagte soll nun im Rahmen einer sogenannten Ventillösung Maklervollmachten an eine GmbH weitergegeben haben. Er soll Kunden an die GmbH empfohlen haben.
Von dem Beklagten wurde eingeräumt, er habe den Kunden erklärt, dass er diese im Moment nicht selbst übernehmen könne, und darauf hingewiesen, dass es die GmbH gäbe und diese GmbH als Makler eine Betreuung der bestehenden Verträge übernehmen könne. In diesem Verhalten sah das Landgericht, dass er damit gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt hat, er sei Versicherungsmakler.
Gemäß § 59 Abs. 3 VVG ist Versicherungsmakler, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter, damit betraut zu sein. Als Versicherungsmakler gilt auch, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler. Versicherungsvertreter im Sinne des § 59 Abs. 2 VVG ist demgegenüber derjenige, der von einem Versicherer oder von einem anderen Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.
Das Landgericht weiter: „Während der Versicherungsvertreter das Interesse des Versicherers wahrzunehmen hat, steht der Versicherungsmakler im Verhältnis zum Versicherer auf der Seite des Kunden als dessen Interessenwahrer und Sachwalter. Auch der Handelsvertreter eines Versicherungsmaklers ist damit Versicherungsmakler im Verhältnis zum Kunden.“
Weil der Beklagte ausgefüllte Maklervollmachten mitbrachte und diese dem Kunden übergab, sei er damit als Handelsvertreter für die Maklergesellschaft tägig geworden. Die Vielzahl der eingeworbenen Maklermandate würden u.a. für eine handelsvertretermäßige Tätigkeit sprechen.
Das Landgericht weiter: „Im Verhältnis zu den Kunden gilt er deshalb als Versicherungsmakler… Eine solche Doppeltätigkeit verstößt gegen die ihm erteilte Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO…. Hierbei handelt es sich um einen wettbewerbsrechtlich verbotenen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF (vgl. Bundesgerichtshof Urteil vom 18.09.2013 – I.ZR 183/12).