§ 87 c Abs. 2 HGB

Verjährung des Buchauszugs nicht von Stornozeit abhängig

Das OLG München hat am 21.12.2017 unter dem Az 23 U 1488/17 die Rechtsprechung des BGH vom 03.08.2017  unter dem Az. VII ZR 32/17 zur Verjährung des Buchauszugsanspruchs bestätigt.

Danach beginnt die eigenständige Verjährung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87 c Abs. 2 HGB regelmäßig mit dem Schluss des Jahres, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung über die ihm zustehende Provision erteilt hat. Dass die vermittelten Verträge einer Stornohaftzeit unterliegen, steht allerdings dabei der Annahme einer abschließenden Abrechnung über die dem Versicherungsvertreter zustehenden Provisionen nicht entgegen, denn mit Erhalt der Abrechnungen weiß er, welche Beträge als Stornoreserve einbehalten wurden.

Hier ein paar Kernsätze der Entscheidung:

„Die Frage, ob die Provisionsansprüche verjährt sind und damit die Hilfsansprüche aus § 87c HGB gegenstandslos werden, ist von der Frage zu unterscheiden, ob die Hilfsansprüche verjährt sind (BGH, Urteil vom 03. August 2017 – VII ZR 32/17 –, Rn. 13, juris). Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB verjährt entgegen der Ansicht des Klägers selbständig in der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB (BGH a.a.O.). Die Verjährung des Anspruchs des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB beginnt regelmäßig mit dem Schluss des Jahres, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung über die diesem zustehende Provision erteilt hat“.
„Von einer abschließenden Abrechnung des Unternehmers ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auszugehen, wenn dieser eine Abrechnung über die dem Handelsvertreter zustehende Provision ohne Einschränkungen oder Vorbehalte erteilt hat. Mit einer solchen einschränkungs- und vorbehaltlos erteilten Abrechnung ist stillschweigend die Erklärung des Unternehmers verbunden, dass weitere Provisionsforderungen des Handelsvertreters nicht bestehen.“
„Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, die Abrechnungen seien solange nicht abschließend, solange die vermittelten Verträge einer Stornohaftzeit unterlägen“. “ Mit Erhalt der Abrechnungen weiß der Kläger auch, welche Beträge die Beklagten als Stornoreserve einbehalten haben.“

AG Frankfurt: Buchauszug muss erteilt werden

Am 24.04.2014 entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main im Rahmen eines Teilurteils, dass ein Vertrieb einen Buchauszug zu erteilen habe. Dieser hat zu erteilten:

–        Name des Versicherungsnehmers und/ oder Vertragspartners

–        zu Art und Inhalt des Vertrages die Sparte, Tarifart, die Prämien und/ oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen

–        Vertrags- und/ oder Versicherungsbeginn

–        bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages

–        bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme; Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie

–        im Fall von Stornierung: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen

 

Das Amtsgericht Frankfurt meinte, dass dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung eines solchen Buchauszuges aus § 87c Abs. 2 HGB zustehe. § 87 c Abs. 2 HGB gibt dem Handelsvertreter in Ergänzung der Abrechnung und zu seiner Nachprüfung Anspruch auf einen Buchauszug über alle provisionspflichtigen Geschäfte und ihre Ausführung. Gemeint sind damit alle nach § 87 provisionspflichtigen Geschäfte, also auch schwebende, nach § 87 Abs. 3 HGB nur bedingt provisionspflichtige. Ist der Kreis der provisionspflichtigen Geschäfte vertraglich weitergezogen, muss der Buchauszug auch diese umfassen. Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges hat für den Handelsvertreter große rechtliche und praktische Bedeutung und wird von der Rechtsprechung zu Gunsten des Handelsvertreters zu Recht sehr weit gezogen…

Der Buchauszug reicht also weiter als die Abrechnung (Bundesgerichtshof NJW 95,229). Die regelmäßig versandten Provisionsabrechnungen können den Buchauszug nur ersetzen, wenn sie sich lückenlos über den gesamten Vertragszeitraum erstecken, chronologisch geordnet sind und alle für einen Buchauszug notwendigen Angaben enthalten.

Vorliegend ist bereits nicht ersichtlich, dass dem Kläger alle Provisionsabrechnungen zugegangen sind. Soweit die mit der Klageerwiderung von der Beklagten eingereichten Abrechnungen insoweit vollständig sind, ist aber auch in Hinblick darauf ein missbräuchliches Verhalten des Klägers nicht ersichtlich. Denn die Erklärungen über die Leseart der Abrechnungen differieren jedenfalls zwischen den Parteien, sodass Angaben aus einem Buchauszug jedenfalls leichter zu entnehmen sein könnte. Darüber hinaus sind aus den Abrechnungen Angaben zu Stornobekämpfungsmaßnahmen der Beklagen nicht ersichtlich. Dies behauptet die Beklagte auch nicht.

Urteil des Amtsgerichts Frankfurt vom 25.04.2014

Vertrieb muss Buchauszug erteilen

Am 24.04.2014 fällt das Amtsgericht Frankfurt am Main ein Urteil darüber, dass ein Vertrieb einen Buchauszug zu erteilen habe. Dieser hat

Name des Versicherungsnehmer und/oder Vertragspartners

zu Art und Inhalt des Vertrages die Sparte, Tarifart, die Prämien und/oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen

Vertrags- und/oder Versicherungsbeginn

bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages

bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme; Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie

im Fall von Stornierung: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen

zu enthalten.

Ferner soll der Vertrieb die Provisionen bezahlen, die sich aus dieser Auskunft ergeben.

Der Vertrieb meinte, dass die Abrechnungen so umfassend seien, dass die Erteilung eines Buchauszuges nicht mehr erforderlich sei. Die Klage diene nur dem Zweck, Druck auf den Vertrieb aufzubauen. Schließlich seien alle Angaben den Provisionsabrechnungen zu entnehmen.

Das Gericht sah das anders. Das Gericht meinte, dass der Anspruch auf Erteilung des Buchauszuges aus § 87 c Abs. 2 HGB erfolge.

§ 87 c Abs. 2 HGB gibt dem Handelsvertreter in Ergänzung der Abrechnung und zu seiner Nachprüfung Anspruch auf einen Buchauszug über alle provisionspflichtigen Geschäfte und ihre Ausführung. Gemeint sind damit alle nach § 87 provisionspflichtigen Geschäfte, also auch schwebende, nach § 87 Abs. 3 HGB nur bedingt provisionspflichtige (Bundesgerichtshof WM 89, 1074) ist der Kreis der provisionspflichtigen Geschäfte vertraglich weitergezogen, muss der Buchauszug auch diese umfassen. Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges hat für den Handelsvertreter große rechtliche und praktische Bedeutung und wird von der Rechtsprechung zu Gunsten des Handelsvertreters zu Recht sehr weit gezogen. Dabei ist die Berechtigung des Buchauszugsverlangens in der Regel zu vermuten, außer bei Einigung über die Provision oder Missbrauch. Der Handelsvertreter, der von seinem Recht in vollem Umfang Gebrauch macht, handelt nicht missbräuchlich, auch nicht, wenn er die Abrechnungen früher nie beanstandet hat; auch nicht bei sehr hohen Kosten für die Erstellung des einzelnen Buchauszuges. Der Missbrauchseinwand greift nur ganz ausnahmsweise. Der Anspruch hängt nicht davon ab, ob für das nach § 87 provisionspflichtige Geschäft auch ein konkreter Provisionsanspruch nach § 87 a entstanden ist.

 Der Buchauszug reicht also weiter als die Abrechnung, letzter ersetzt ihn also nicht. Die regelmäßig übersandten Provisionsabrechnungen können den Buchauszug nur ersetzen, wenn sie sich lückenlos über den gesamten Vertragszeitraum erstrecken, chronologisch geordnet sind und alle für einen Buchauszug notwendigen Angaben enthalten.

 Darüber hinaus sind aus den Abrechnungen Angaben zu Stornobekämpfungsmaßnahmen der Beklagten nicht ersichtlich. Dies behauptet die Beklagte auch nicht.

 Damit entfiele ein Anspruch auf den Buchauszug nur, wenn er bereits erfüllt wäre (§ 362 BGB), wenn also die dem Kläger erteilten Provisionsabrechnungen wirklich alle für den Provisionsanspruch des Klägers erforderlichen Angaben chronologisch enthalten würden und so dem Kläger die Überprüfung seiner Provisionsansprüche in zumutbarer Weise ermöglicht wäre.

 Nicht rechtskräftige Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24.04.2014