Abrechnung

Amtsgericht weist Klage auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen ab

Am 12.03.2019 wies das AG Bad Schwalbach eine Klage der DVAG auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen ab. Dies überrascht deshalb, weil dasselbe Gericht mit denselben Parteien zuvor ein völlig anderes Urteil fällte.

Das Gericht legte in der neuen Entscheidung den Vermögensberatervertrag zu Grunde, wonach vereinbart war, dass der Provisionsanspruch der Beklagten erst nach Zahlung der vertraglich vereinbarten Anzahl von Prämien entsteht und dass eine Vorfinanzierung der vermittelten Versicherungsverträge gewährt würde.

Diese Vorfinanzierungen müssten dann zurückgezahlt werden, wenn der Versicherungsnehmer während der Laufzeit der festgelegten Haftungszeit seinen vertraglichen Verpflichtungen zur Prämienzahlung nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Die DVAG hatte ein Provisionskonto geführt, in dem die ausgezahlten Provisionen erfasst und vermerkt wurde, in welchem Umfang die Provisionen durch Vermittlung, Abschluss und Bestand eines jeweiligen Versicherungsvertrages durch die Beklagte ins Verdienen gebracht wurden. Es wurde monatlich abgerechnet. Wenn es zu einem Storno kam, wurde dieses mit den Vertragsdaten in der Provisionsabrechnung aufgeführt und der Rückbelastungsvertrag als Sollbetrag in das Konto eingestellt.

Etwaige Guthabenbeträge wurden an den Vermögensberater überwiesen. Sollte die Provisionsabrechnung ein Sollsaldo ausweisen, sollte dieses ausgeglichen werden. Insgesamt bestand ein Sollsaldo in Höhe von fast 7.000,00 €.

In einem Vorverfahren wurde bereits ein Urteil gesprochen, wonach der Vermögensberater zu zahlen hatte. Jetzt hatte das AG Bad Schwalbach anders entschieden und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin sei – entgegen der Vorentscheidung – ihrer Pflicht zur Nachbearbeitung der Verträge nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Der Provisionsanspruch des Vermögensberaters bestehe deshalb gem. §§ 87 a), Abs. 3, 92 Abs. 2 HGB trotz etwaiger Stornierungen der Verträge. Nach § 87 a), Abs. 3, Satz 2 HGB entfällt der Provisionsanspruch nur dann, wenn und soweit der Unternehmer das vermittelte Geschäft aus von ihm nicht zu vertretenden Umständen nicht ausführt. Er muss sich in ausreichender Weise um die Rettung eines stornogefährdeten Vertrages bemühen und insofern seine Verpflichtungen zur Nachbearbeitung erfüllen. Unterlässt der Unternehmer eine zumutbare Nachbearbeitung, muss er sich nach dem Rechtsgedanken des § 87 a), Abs. 3, Satz 1 HGB und des § 162 Abs.1 BGB sowie auf Grund der dem Versicherungsvertreter gegenüber bestehenden Treuepflicht so behandeln lassen, als sei eine erfolgreiche Nachbearbeitung erfolgt und als sei der Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters vollumfänglich entstanden.

Die DVAG hatte vorgetragen, sie habe eine standartmäßige Kombination aus Erinnerungs-, Mahn- und Kündigungsschreiben durch das Versicherungsunternehmen in einem automatisierten Verfahren an die Kunden versandt. Dies hat der Berater bestritten. Ein solches Bestreiten hielt das Gericht auch für zulässig, da es sich um Umstände außerhalb der eigenen Wahrnehmung handelt. Anschließend hätte es der DVAG oblegen, im Einzelnen darzulegen und zu beweisen, bei welchem stornierten Vertrag wann und durch wen welche Stornobekämpfungsmaßnahmen erfolgt seien. Auch bei einem automatisierten Nachbearbeitungsverfahren hat der Vertrieb schlüssig darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass das Verfahren auch tatsächlich stattgefunden hat. Allein aus der Existenz eines solchen Verfahrens erfolgt für das Gericht nicht der Nachweis, dass eine entsprechende Stornobekämpfung stattgefunden hat.

Ebenso muss klargestellt werden, ob solche Maßnahmen durch den Bestandsnachfolger erfolgt sind oder durch das Versicherungsunternehmen. Trotz entsprechender Hinweisbeschlüsse soll nicht entsprechend vorgetragen worden sein. Ausdrucke seien kein geeigneter Nachweis. Schließlich handelt es sich dabei auch nicht um Urkunden im Sinne des § 415 ZPO. Ausdrucke sind weder unterschrieben, noch begründen sie einen Beweis für die Richtigkeit der dort niedergelegten Vorgänge. Selbst dann, wenn Kunden als Zeugen benannt wurden, ist dies nicht zu den behaupteten Stornobekämpfungsmaßnahmen erfolgt.

Soweit das Zeugnis eines Mitarbeiters aus der Provisionsabteilung genannt wurde, sei nach Auffassung des Gerichts nicht erkennbar, in wie weit ein solcher Zeuge aus eigener Wahrnehmung Kenntnis von der Versendung von Stornobekämpfungsmaßnahmen hatte. In dem Fall sei dann ein solcher Zeuge ungeeignet.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es zeigt, dass gerichte gerade in Hinblick auf das Thema „Rückforderung von Provisionsvorschüssen“ keine einheitliche Linie fahren.

Urteil mit Nachgeschmack

Am 08.05.2014 verurteilte das Amtsgericht Landsberg am Lech einen Handelsvertreter zur Rückzahlung von Provisionsvorschüssen. Im Übrigen wurde eine Widerklage auf Erteilung eines Buchauszuges abgewiesen.

Während der Tätigkeit des Handelsvertreters erhielt der Beklagte von der Klägerin Provisionsvorschüsse. Diese wurden in ein Kontokorrentkonto eingestellt. Guthabenbeträge wurden von der Klägerin überwiesen. Sollsalden waren vom Beklagten durch Zahlungen  an die Klägerin auszugleichen.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin hat ihre Rückzahlungsforderung, die aus einer Vielzahl stornierter Verträge resultierte, plausibel und substantiiert dargelegt und für das Gericht verständlich aufgeschlüsselt, in dem auf einzelne Geschäftsvorfälle konkret Bezug genommen und diese erläutert wurden. Es war der gesamte saldenverlauf beigefügt. Hieraus ergab sich eine rechnerisch prüf- und nachvollziehbare  Entwicklung des Kontokorrents, das einen Sollsaldo in Klagehöhe auflies. Aus dem Sollsaldoverlauf ergab sich nachvollziehbar, welche Provisionen für welchen vermittelten Vertrag gutgeschrieben wurden und wann, wie und wodurch der vermittelte Vertrag notleidend geworden ist. Es ist darüber hinaus ersichtlich, ob und in welchem Umfang Provisionen überbezahlt wurden.

Der Beklagte bestreitet lediglich pauschal die Richtigkeit dieser Abrechnungen. Im Einklang mit der überwiegenden Rechtsprechung geht das hiesige Gericht davon aus, dass dieses pauschale Bestreiten nicht dazu veranlasst, die Anforderungen an die Substantiierung des Klagevortrages noch weiter zu erhöhen.

Schließlich war der Beklagte bei der Klägerin seit 2009 eingesetzt.

Auch das pauschale Bestreiten des Beklagten, dass eine sogfältige Nachbearbeitung der Verträge durch die Klägerin nicht stattgefunden habe, trug die Klägerin substantiiert und detailliert zu den einzelnen von ihr vorgenommenen Maßnahmen zur Rettung stornogefährdeter Verträge vor und ergänzte ihren Vortrag. Im Ergebnis der gerichtlichen Prüfung sind die von der Klägerin veranlassten Maßnahmen unter angemessener Berücksichtigung der jeweiligen Provisionshöhe nicht zu beanstanden.

Das Gericht wies darauf hin, dass im Kleinstprovisionsbereich eine Nachbearbeitung nicht erforderlich sei.

Buchauszüge wurden ebenfalls nicht anerkannt. Aus dem vorgelegten Saldenverlauf war für den für die Klägerin tätigen Handelsvertreter nachvollziehbar, welche Verträge Abrechnungsgegenstand sind.

Soweit der Beklagte Buchauszüge aus den Jahren 2009 bis 2013 erhalten möchte, besteht der Anspruch schon deshalb nicht, weil der Beklagte aus seinen eigenen Unterlagen ersehen kann, welche Verträge er für die Klägerin vermittelt hat.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Das Urteil hat ein Geschmäckle. Wir hatten das Gericht darauf hingewiesen (zumindest versucht), dass die Abrechnungen über Stornierungen mindestens einen Rechenfehler enthält. Dieser ließ sich unseres Erachtens leicht mit einem Taschenrechner und Verständnisses des Dreisatzes ermitteln. Leider taucht dazu im Urteil überhaupt nichts auf.  Wenn schon das Gericht des Rechnens nicht mächtig ist, wie kann dann das Gericht von dem Handelsvertreter erwarten, dass er sich gegen die Abrechnungen beschwert?

Fazit: Der Richter hat bewiesen, dass er nicht rechnen kann.

AG Frankfurt: Buchauszug muss erteilt werden

Am 24.04.2014 entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main im Rahmen eines Teilurteils, dass ein Vertrieb einen Buchauszug zu erteilen habe. Dieser hat zu erteilten:

–        Name des Versicherungsnehmers und/ oder Vertragspartners

–        zu Art und Inhalt des Vertrages die Sparte, Tarifart, die Prämien und/ oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen

–        Vertrags- und/ oder Versicherungsbeginn

–        bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages

–        bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme; Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie

–        im Fall von Stornierung: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen

 

Das Amtsgericht Frankfurt meinte, dass dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung eines solchen Buchauszuges aus § 87c Abs. 2 HGB zustehe. § 87 c Abs. 2 HGB gibt dem Handelsvertreter in Ergänzung der Abrechnung und zu seiner Nachprüfung Anspruch auf einen Buchauszug über alle provisionspflichtigen Geschäfte und ihre Ausführung. Gemeint sind damit alle nach § 87 provisionspflichtigen Geschäfte, also auch schwebende, nach § 87 Abs. 3 HGB nur bedingt provisionspflichtige. Ist der Kreis der provisionspflichtigen Geschäfte vertraglich weitergezogen, muss der Buchauszug auch diese umfassen. Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges hat für den Handelsvertreter große rechtliche und praktische Bedeutung und wird von der Rechtsprechung zu Gunsten des Handelsvertreters zu Recht sehr weit gezogen…

Der Buchauszug reicht also weiter als die Abrechnung (Bundesgerichtshof NJW 95,229). Die regelmäßig versandten Provisionsabrechnungen können den Buchauszug nur ersetzen, wenn sie sich lückenlos über den gesamten Vertragszeitraum erstecken, chronologisch geordnet sind und alle für einen Buchauszug notwendigen Angaben enthalten.

Vorliegend ist bereits nicht ersichtlich, dass dem Kläger alle Provisionsabrechnungen zugegangen sind. Soweit die mit der Klageerwiderung von der Beklagten eingereichten Abrechnungen insoweit vollständig sind, ist aber auch in Hinblick darauf ein missbräuchliches Verhalten des Klägers nicht ersichtlich. Denn die Erklärungen über die Leseart der Abrechnungen differieren jedenfalls zwischen den Parteien, sodass Angaben aus einem Buchauszug jedenfalls leichter zu entnehmen sein könnte. Darüber hinaus sind aus den Abrechnungen Angaben zu Stornobekämpfungsmaßnahmen der Beklagen nicht ersichtlich. Dies behauptet die Beklagte auch nicht.

Urteil des Amtsgerichts Frankfurt vom 25.04.2014

Neues aus dem Gerichtssaal

Was gibt es Neues für Handelsvertreter aus dem Gerichtssaal?

Nachdem der Bundesgerichtshof die Grundsätze als Maßstab für die Berechnung des Ausgleichsanspruches bestätig hat, jedoch Abzüge für etwaig eingezahlte Altersvorsorge zugelassen hat, gibt es in diesem Verfahren mehr Rechtssicherheit. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hatte einen Vertrieb zwischenzeitig zur Erteilung eines Buchauszuges verurteilt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Währenddessen gab es in der letzten Zeit einige Anerkenntnisurteile. Vermögens- und finanzberatende Handelsvertreter hatten ihre Ansprüche auf Rückzahlung von einbehaltenen Softwaregebühren geltend gemacht. Hier gab es einige Erstattungen.

Währenddessen sind die Abrechnungssysteme  großer Vertrieben auf dem Prüfstand. Hier tun sich einige Vertriebe damit schwer, dem Gericht verständlich zu machen, dass ordnungsgemäß über das Rückstellungskonto abgerechnet wurde.

Leider tun sich auch einige Richter damit schwer, die Systematik der Abrechnungen zu verstehen.

Zu guter Letzt bestätigte das Landgericht Frankfurt am Main, dass ein Handelsvertreter dann fristlos kündigen dürfe, wenn der Zugang zum Intranet eingeschränkt wurde und er zuvor den Vertrieb abgemahnt hatte, und dieser der Abmahnung nicht nachkam. Damit bestätigte das Landgericht Frankfurt am Main  die Rechtsprechung einiger anderer Land- und Oberlandesgerichte. Das Landgericht München scheint aktuell in einem laufenden Verfahren nicht abgeneigt, sich dem ebenfalls anzuschließen, will darüber aber erst im September entscheiden.

Provisionsabrechnung ist ein Anerkenntnis

Bereits am 13.06.2006 entschied das Landgericht Frankfurt am Main in einem Rechtsstreit eines Strukturvertriebes gegen einen Vermögensberater unter dem Aktenzeichen 3 -5 O 17/06, dass die Provisionsabrechnung ein abstraktes Schuldanerkenntnis gemäß § 781 BGB darstellt und dem Versicherungsvertreter daraus der abgerechnete Betrag zustehe.

Dazu das Landgericht Frankfurt am Main:

Dem Kläger steht der mit der Klage in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch auf 16.156,17 € aus einem abstrakten Schuldanerkenntnis, § 781 BGB zu. Die Provisionsabrechnung vom …. der Beklagten stellt ein derartiges abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB dar. Die Provisionsabrechnung im Handelsvertreterverhältnis – was unstreitig nach Ansicht beider Parteien hier vorgelegen hat – enthält die Mitteilung des Unternehmens, in welcher Höhe einem Handelsvertreter nach Auffassung seines Prinzipals ein Provisionsanspruch zusteht; sie hat den Charakter eines abstrakten Schuldanerkenntnisses (BGH-Urteil vom 07.02.1990 – IV ZR 314/88 – NJW – RR 1990, 1370). Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten wurden die Provisionsansprüche des Klägers konkokorrentmäßig verrechnet und ihm diese Abrechnung erteilt. Innerhalb des Kontokorrentverhältnisses verlieren die Forderungen ihre Selbständigkeit und können nicht separat eingeklagt werden. In der Übersendung einer Abrechnung über den Kontokorrentsaldo (Saldoanerkenntnis) ist aber das Angebot auf Abschluss eines Anerkenntnisses des Vertrages zu sehen, der einem Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB entspricht. Die Provisionsabrechnung der Beklagten weist eine solche Abrechnung des Saldos auf und erwähnt in der dritten Zeile, dass sie mit samt der Gutschriftsanzeigen als anerkannt gilt, wenn ihr nicht innerhalb von 14 Tagen widersprochen wird. Widersprechen hätte nur der Kläger können, die Beklagte hätte die Abgabe des Anerkenntnisses – was nicht geschehen ist – anfechten müssen, wenn sie es nicht hätte abgeben wollen nach der zuvor erklärten Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses.

In der zweiten Instanz endete das Verfahren mit einem Vergleich.