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Am 03.03.2011 entschied der Bundesgerichtshof, dass ein nicht bankmäßig gebundener Anlagenvermittler keine generelle Pflicht habe, unaufgefordert über ihn zu fließende Provisionen aufzuklären.
Er darf zwar keine falschen oder irreführenden Angaben machen, er müsse grundsätzlich jedoch zu seinen Provisionen nichts sagen. Nur dann, wenn die Höhe der Provisionen 15 % des einzubringenden Kapitals überschreiten, muss er unaufgefordert über Vertriebsprovisionen Aufklärung geben.
Vorliegend hatte ein vorinstanzliches Gericht in einem Anlageprospekt einen Beratungsfehler gesehen. In diesem Prospekt waren die Kosten der Eigenkapitalbeschaffung/Eigenkapitalvermittlung mit 4,9 % des Beteiligungskapitals zuzüglich des Agios von 5 % angegeben. Darüber hinaus soll bekannt gewesen sein, dass von Seiten der Fond-Gesellschaft Provisionen gezahlt würden.
Der BGH entschied, dass der Anlagenvermittler nähere Informationen nicht hat abgeben müssen. Insbesondere musste er auch nicht exakte Angaben zur Provisionshöhe machen.
Der BGH gab damit dem Anlageberater Recht und hob eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf.
Anders ist es jedoch, wenn die Beratung über eine Bank erfolgt. Banken müssen über Provisionen, Ausgabeaufschläge und Verwaltungskosten den Kunden in Kenntnis setzen. Der Bankkunde soll davor geschützt werden, dass ohne sein Wissen Rückvergütungen versprochen werden, die auf Seiten der Bank einen Interessenskonflikt entstehen lassen. Dies verlange der Gedanke des Vertrauensschutzes sowie der Aufdeckung vertragsgefährdender Interessenskonflikte.
Damit hat der BGH seine Rechtsprechung bestätigt.
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Am 07.02.2011 entschied der Bundesgerichtshof, dass ein Anlagevermittler verpflichtet ist, eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen.
Ein Kunde hatte sich mit seiner Ehefrau im Jahre 1997 an einem geschlossenen Immobilien-Fond beteiligt. Dies geschah auf Anraten eines Anlagevermittlers.
Der einzuzahlende Betrag wurde durch einen Bankkredit finanziert. Der Fond wurde durch einen Prospekt bzw. durch eine Modellberechnung dem Kunden erläutert.
Nicht erläutert wurde jedoch, dass 20 % für Kosten, davon allein 12 % für Provisionen, mit in die Berechnung hätte einfließen müssen. Darüber hatte der Vermittler nicht aufgeklärt.
Der Kunde verlangte Schadenersatz und verlangte die Rückabwicklung des Vertrages.
Das Gericht entschied nun:
Die vorgelegten Modelberechnungen enthielten ein falsches Bild, weil die Kosten für den Fond nicht berücksichtigt wurden. Ein Vermittler ist jedoch dazu verpflichtet, über alle wichtigen Umstände einer Anlageentscheidung aufzuklären. Er muss es auf seine wirtschaftliche Plausibilität hin überprüfen.
Die Modellberechnungen enthielten weitere Fehler, nämlich z.B. den, dass die Wertsteigerung bei 6,5 % hätte liegen müssen, um die ausgewiesene Rendite erzielen zu können. Berechnet wurde jedoch eine Wertsteigerung mit 3%.
Die Angelegenheit wurde an die Vorinstanz zurückgegeben.
Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17.02.2011 Aktenzeichen III ZR 144/10