Berufsunfähigkeitsversicherung

Lebensversicherer in der Kritik: Garantiezinsen gibt es nicht

Während einige Lebensversicherer versuchen, ihre Lebensversicherungspolicen zu verhökern und dabei in die Kritik geraten sind, machen andere Versicherer nicht besser von sich reden.

Hart aber fair wurde den Kunden am Sonntag erzählt, dass es den Garantiezins, an den viele glaubten, gar nicht gäbe. Höchstens als „Nebelkerze“ soll es ihn geben, sagte Kerstin Becker-Eiselen von der Verbraucherzentrale Hamburg.

Procontraonline schrieb, dass jetzt sogar eine Komplettbewertung der Versicherungsbranche druch den Finanzausschuss bevorstünde.

Das Erste berichtet jetzt in plusminus von einer anderen Versicherungsfalle. Ein WWK-Kunde, der eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hat, schildert: „Zum Jahreswechsel kam ein Brief von der WWK, mit einer Beitragserhöhung von 1.089 Euro auf mehr als 1.500 Euro im Jahr.“ Plusminus rechnete eine 40-prozentige Erhöhung aus.

Ein Schelm, wer Böses dabei und hierbei denkt

Ein denkwürdiges Verfahren hat jetzt sein Ende gefunden. Ein ehemaliger Vermögensberater der DVAG, nach seinem Ausscheiden als Versicherungsmakler aktiv, hat nunmehr seine Berufsunfähigkeit durchsetzen können und gegen die Generali Lebensversicherung AG Hamburg erfolgreich beenden können.

Der Makler erkrankte bereits im Jahre 2010 und bezog zunächst Krankentagegeld von der Central Krankenversicherung AG. Diese holte zur Frage der Klärung einer etwaigen Berufsunfähigkeit im Jahre 2012 einen Untersuchungsbericht ein. Der Sachverständige gab an, der Makler sei nicht mehr erkrankt, er sei sogar berufsunfähig. Danach beantragte der Makler Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung bei der Generali, die ebenfalls ein Gutachten einholte. In diesem Gutachten wurde bestätigt, der Makler sei nicht berufsunfähig und sogar so gesund, dass er weiter arbeiten könne.

Auch dem erfahrenen Anwalt vergisst ein Gespräch mit dem Sachbearbeiter der Generali aus dieser Zeit kaum, in dem der Sachbearbeiter mit der Widersprüchlichkeit der Gutachten konfrontiert wurde und dieser sinngemäß antwortete: Man habe ja gar nicht von dem Gutachten der Central Krankenversicherung AG gewusst. Die Frage, ob denn der Gutachter der Generali anders entschieden hätte, wenn er es denn gewusst hat, wurde nicht beantwortet.

Dabei sind doch alle von der Unvoreingenommenheit ausßergerichtlicher Gutachter überzeugt. Ein Schelm, wer Böses dabei und hierbei denkt.

Am 23.12.2016 bekam der ehemalige Vermögensberater vom Landgericht Hamburg Recht. Der über das Gericht eingeholte Sachverständige hat in seinem nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachten festgestellt, dass der Kläger berufsunfähig sei. Aufgrund dieser Störungen sei er deshalb zu mindestens 50 % ununterbrochen außerstande, seinen Beruf als Versicherungsmakler auszuüben.

Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Beharrliches Vorurteil

Es gibt immer wieder weitverbreitete Vorurteile zur VVG. Ein solches hält sich trotz Reformen beharrlich, nämlich dass man angeblich keine zwei Berufsunfähigkeitsversicherungen (BU) abschließen darf, oder dass man sich nicht höher gegen Berufsunfähigkeit versichern darf als das Nettogehalt.

Alles ist spätestens seit der VVG-Reform seit 2008  ein Fall für die Ablage. Für die BU gilt das Bereicherungsverbot nicht, jedenfalls seit 2008 nicht mehr !

Man darf sich also von gesetzlicher Seite gegen BU unbegrenzt versichern!

Zudem gibt es im neuen VVG keine vergleichbare Vorschrift wie § 55 alter Fassung, wonach es ein allgemeines Bereicherungsverbot gab.

Eine solche Vorschrift gibt es noch heute für die  Krankenversicherung in § 200 VVG. Dort gibt es das sog. Bereicherungsverbot.

Die private BU ist aber eine Summenversicherung: Im Schadenfall stellt die vereinbarte BU-Rente genau die zu zahlende Versicherungsleistung dar; es muss kein direkter Zusammenhang zwischen der Versicherungsleistung und dem Schaden des Versicherten bestehen. Somit kann es bei der BU auch kein Bereicherungsverbot geben. Im Gesetzgebungsverfahren für die VVG-Reform 2008 wurde für die anderen Versicherungszweige ausdrücklich auf ein Bereicherungsverbot verzichtet (Begr. RegE, BT-Drucks. 16/3945 S. 79).

Das Krankentagegeld darf auch gemäß der üblicherweise verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen das aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigen.

Berufsunfähigkeit auf Scheideweg

Die Berufsunfähigkeitsversicherungen werden vielen zu teuer. 3/4 aller Selbständigen haben keine.

So schreibt es Cash am 28.10.2013