Beschluss

Aufrechnung mit verjährten Gegenforderungen möglich (Darlehen/Softwarepauschale)

In einem Beschluss vom 01.11.2016 hat das Landgericht Dresden eine Berufungsklage der DVAG gem. §522 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen. Nach dieser Vorschrift soll ein Gericht durch Beschluss solche Klagen unverzüglich zurückweisen, die offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben. Dies hatte das Gericht hier festgestellt.

Erstinstanzlich hatte sich das Amtsgericht Dresden mit den Ansprüchen beschäftigt.  Gegen das Urteil des AG Dresden wurde Berufung eingelegt. Damit beschäftigte sich das LG Dresden in seinem Beschluss.

Die DVAG hatte in der ersten Instanz Ansprüche aus einem Darlehensvertrag geltend gemacht; eine ehemalige Vermögensberaterin hatte widerklagend Rückzahlung von Beiträgen für eine von der DVAG bereitgestellte Software begehrt und teilweise die Aufrechnung mit verjährten Rückzahlungsansprüchen erklärt.

Das erstinstanzliche Gericht erklärte die Forderungen für aufrechenbar, sodass am Ende ein Rückzahlungsanspruch zugunsten der ehemaligen Vermögensberaterin herauskam.

Insbesondere stellte das Landgericht noch einmal fest, dass die Handelsvertreterin sich bei der Aufrechnung hier auch auf verjährte Ansprüche gem. §215 BGB berufen kann. Es käme dann nämlich auf den Eintritt der Aufrechnungslage an. Wenn die Forderungen in diesem Zeitpunkt unverjährt waren, kann aufgerechnet werden. Dies war vorliegend der Fall.

Die Aufrechnungslage war vorliegend mit Auszahlung des Darlehensvertrages am 31.12.2013 entstanden. Die begehrten Softwarepauschalen stammten aus den Jahren 2010 bis 2013 und waren damit nicht verjährt.

Auch die Gleichartigkeit der Forderungen wurde vom Gericht bejaht, es handele sich bei beiden Forderungen um Geldforderungen.

Ebenso erfüllten die Forderungen das Merkmal der Konnexität, welches verlangt, dass sie in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und demselben zur Entscheidung gestellten Sachverhalt entnommen werden können. Auch dies sei vorliegend der Fall, weil die Raten der Darlehenstilgung mit den laufenden Provisionsgutschriften verrechnet wurden, ebenso die Softwarepauschale.

Ein anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass ein zusätzliches Darlehenskonto angelegt wurde, denn die Verrechnung fand auf dem Konto statt, von dem auch die Erstattungsansprüche (Softwarepauschale) abgebucht wurden.

Zudem erklärte das Gericht, dass die ehemalige Vermögensberaterin den Rückzahlungsanspruch gem. §86a HGB substantiiert dargelegt habe. Ihr stehe der Anspruch auf kostenlose Überlassung der Software zu, da sie auf die Software angewiesen war, um ihre Pflichten aus dem Vermögensberatervertrag ordnungsgemäß zu erfüllen. Eine Tätigkeit ohne die Software sei nicht sinnvoll ausführbar gewesen. Die EDV sei kein Luxusprodukt gewesen, sondern existenziell für die Berufsausübung.

Damit besteht nach Ansicht des Gerichts der Anspruch der ehemaligen Vermögensberaterin und es konnte aufgerechnet werden. Dieser Beschluss wurde nicht angefochten. Wegen weiterer Fragen hat jetzt noch das Amtsgericht zu entscheiden.

Tatsächliche Vertragsdurchführung wichtiger als Inhalt des Vertrages

Bei der Frage, ob eine Handelsvertretertätigkeit oder ein Angestelltenverhältnis vorliegt, kommt es nicht so sehr auf die rechtliche Ausgestaltung des Vertrages an, sondern laut einem Beschluss des Oberlandesgerichts München  nach dem Gesamtbild der vertraglichen Vereinbarung und der tatsächlichen Handhabung, der praktischen und tatsächlichen Vertragsdurchführung (Beschluss vom 20. März 2014 – 7 W 315/14).

Das OLG dazu:

“Auch wenn der Dienstverpflichtete Ort, Zeit und Art der Tätigkeit weitgehend selbst bestimmen kann und nach dem Vertrag als Vergütung Provisionen für vermittelte Verträge zu leisten sind, kann die gelebte Vertragswirklichkeit (unter anderem geschuldete Erreichbarkeit, Mitteilungspflichten über Abwesenheitszeiten, Wahrnehmung handelsvertretertypischer Aufgaben, fehlende Abrechnung über Provisionen und “Provisionsvorschüsse” durch Unternehmer während der gesamten Vertragslaufzeit, Provisionsrechnung ohne Ausweis der Mehrwertsteuer) gegen eine selbstständige Tätigkeit und für eine wirtschaftliche Unselbstständigkeit sprechen, mit der Folge, dass für Rechtsstreitigkeiten hieraus die Arbeitsgerichte zuständig sind.”

Wenn ein Handelsvertreter, Versicherungsvertreter oder Vermögensberaterin den Arbeitsablauf des Dienstherrn/Vertriebes/Versicherung eingebunden ist, könnte er dann Arbeitnehmer sein.

OLG Koblenz: Landgericht ist bei Streit mit OVB zuständig

Am 09.04.2013 entschied das Oberlandesgericht Koblenz in einem Verfahren der OVB Vermögensberatung AG gegen einen Handelsvertreter, dass die Zivilgerichte und nicht das Arbeitsgericht zuständig sind.

 

Zu prüfen hatte das Gericht, ob eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 3a i. V. m. 5 Abs. 3 ArbGG vorliegt. Das Oberlandesgericht Koblenz geht davon aus, dass nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Dienstleistungsvermittler-Vertrag nicht davon ausgegangen werden kann, der Beklagte sei Einfirmenvertreter kraft Vertrages im Sinne des § 92 a HGB. Schließlich gehe die vertragliche Regelung zwischen den Parteien sachlich nicht über das hinaus, was die Beklagten ohnehin bereits aufgrund der gesetzlichen Vorschrift des § 86 Abs. 1 HGB untersagt ist. „Auch das aufgrund der vertraglichen Vereinbarung geschuldete ständige Bemühen des Beklagten, für die Klägerin Verträge zu vermitteln, reicht für die Annahme der Einfirmenvertretereigenschaft nicht aus. Nach dem Vertrag war es dem Beklagten durchaus möglich, für andere Unternehmen tätig zu sein, die nicht im Konkurrenzverhältnis mit der Klägerin standen“.

 

Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 4 W 193/13 vom 09.04.2013

Landgericht Darmstadt hält sich für unzuständig

Vorgestellt von Rechtsanwalt Kai Behrens

Am 13.02.2012 entschied das Landgericht Darmstadt, dass in einem Rechtstreit eines Vertriebes mit einem Berater das Arbeitsgericht zuständig ist.
Hintergrund des Streites ist ein Vertrag, wonach die Ausübung einer anderweitigen Erwerbstätigkeit vor der Aufnahme einer solchen Tätigkeit schriftlich anzuzeigen ist.

Fraglich ist, ob dies die Eigenschaft eines so genannten Ein-Firmen-Vertreters erfüllt, d.h. dem Handelsvertreter durch diese Klausel verboten ist, für andere Unternehmen zu arbeiten.

Dazu das Landgericht Darmstadt:

Es handelt sich bei ihm um einen so genannten Ein-Firmen-Vertreter. Das Gericht kann insofern die Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm nicht teilen, die streitgegenständliche Vereinbarung begründe nur Erschwernisse, die einem Tätigkeitsverbot nicht gleichzusetzen sind … Der Beklagte ist durch die Regelung in Ziffer 1 … daran gehindert, auch für nicht Wettbewerber tätig zu werden. Die genannte Klausel enthält eine so weitreichende Einschränkung für den Beklagten, dass sie mit einem vertraglichen Verbot gleichzusetzen ist (vergleiche Oberlandesgericht Braunschweig) … Maßgeblich hierfür ist das vollständige Arbeitsverbot für 21 Tage, dass die Klägerin dadurch festgesetzt hat, dass der Beklagte die von ihm beabsichtigte anderweitige Tätigkeit frühsten 21 Tage nach Eingang der Anzeige und aller notwendigen Unterlagen aufnehmen darf. Dem Beklagten ist es dadurch unmöglich für Unternehmen tätig zu werden, die eine kurzfristige Leistung von ihm erwarten oder benötigen. Auch bleibt unklar, welche Unterlagen konkret die Klägerin zur Prüfung benötigt, so dass die Möglichkeit besteht, dass die Klägerin innerhalb der genannten Frist weitere Unterlagen vom Beklagten anfordert und sich das Tätigkeitsverbot deutlich verlängert, der Fristbeginn erst nach Eingang „aller“ notwendigen Unterlagen ist … Dadurch ist der Beklagte so umfassend an der Aufnahme von Tätigkeiten, die nicht dem Wettbewerbsverbot unterfallen, gehindert, dass er als so genannter Ein-Firmen-Vertreter anzusehen ist.

Landgericht Darmstadt vom 13.02.2012 Aktenzeichen 27 O 118/11

Ob gegen die Entscheidung Rechtsmittel eingelegt werden, ist noch nicht bekannt.

Anwaltstipp: Einstweilige Verfügung gegen Versicherer?

Was macht man mit einer Versicherung, die nicht zahlen will. Soll man über Jahre hinweg in langen Prozessen über deren Leistungspflicht streiten? Was ist, wenn es um lebenswichtige Behandlungen geht und der Versicherte nicht in der Lage ist, die Behandlung aus eigener Tasche vorzufinanzieren? Schlimmstenfalls kann es am Ende eines Prozesses zu spät sein.

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Beschluss entschieden, dass in derartigen Fällen auch der Erlass einer einstweiligen Verfügung in Betracht kommt. Auf diesem Wege muss dann die Versicherung zunächst leisten. Erst wenn am Ende des normalen Klageverfahrens doch die Versicherung Recht bekommt, müsste Geld zurückerstattet werden. Voraussetzung für ein solches Eilverfahren ist, dass der Versicherte dringend auf die betreffende Behandlung angewiesen ist, und nachweist, die Behandlung nicht selbst finanzieren zu können. Im entschiedenen Fall in Hamm ging es um einen Patienten, der dringend auf eine Betreuung rund um die Uhr angewiesen war, um nicht an den Auswirkungen einer chronischen Bronchitis zu ersticken.

OLG Hamm, 20 W 29/11, Beschluss vom 12.10.2011

OVG Münster verweigert bei Schulden Erlaubnis gem. § 34 d GewO

Das direkt neben meiner Kanzlei liegende Oberverwaltungsgericht Münster (ich kann den Richtern aus dem Fenster direkt auf den Arbeitsplatz schauen) durfte am 29.09.2009 auch mal etwas über Handelsverteter entscheiden.

Es erging dann ein Beschluss (Az. 4 B 813/09) darüber, ob es erlaubt sei, dass die Behörde die Erlaubnis zur Gewerbeausübung im Wege einer einstweiligen Anordnung versagt.

Hintergrund ist, dass ein Gewebetreibender Schulden hatte und es deshalb zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gekommen ist. Im Juli 2009 betrugen seine Schulden noch etwa 20.000,00 €. Die Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 2007 und 2008 gaben einen ordentlichen Gewinn in Höhe von ca. 100.000,00 €.

Wegen der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hat die Behörde die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 34 d GewO abgelehnt.

Dagegen wehrte sich der Antragsteller mit der einstweiligen Verfügung, die erstinstanzlich gescheitert ist und nun auch vom OVG Münster abgeschmettert wurde.

Das Gericht warf dem Antragsteller vor, er habe zwar ordentliche Zahlen geschrieben, jedoch nichts getan, um seine Schulden zu regulieren.