Bestandsprovision

Keine Bestandsprovisionen bei der DVAG?

Fondsprofessionell berichtete, dass die DVAG keine Bestandsprovisionen zahlen würde, weder im Investment noch im Altersvorsorgegeschäft. Die Vermögensberater würden nur am Abschluss oder bei Beitragserhöhungen verdienen. Alle Bestandsprovisionen würden bei der DVAG verbleiben.

Ist dies eigentlich so richtig? Vielleicht ist es eine Frage der Definition. Richtig ist, dass ein Vermögensberater eine Abschlussprovision als Gegenleistung für seine Vermittlungstätigkeit erhält. (Ziff V des Vermögenseratervertrages). Einzelheiten regelt die Tabelle der Grundprovisionen.

Im Bereich der Sachversicherungen finden wir z.B. die Haftpflichtversicherungen. Daneben ist ein Provisionssatz von 15 % zu sehen und daneben die Ziffern 8 und 30.

Unter den Hinweisen zur Tabelle werden diese Ziffern erläutert. Dort heißt es unter Ziff 8 im 2. Satz, dass die Folgeprovision ratierlich entsteht und mit Beginn des 2. Versicherungsjahres.

Folglich gibt es bei der DVAG regelmäßig diese Folgeprovisionen für jeden dort genannten vermittelten Versicherungsvertrag, wenn der Vertrag fortgeführt wird. Je größer der Bestand ist, desto höher sind diese Provisionen insgesamt.

Bestandsprovisionen sind nach Focus Online eine übliche Form der Vergütung beim Vertrieb von Versicherungen und Investmentfonds. Den Vermittlern wird ein Anreiz gegeben, ihre Produkte nicht nur zu verkaufen, sondern auch im Bestand zu halten und zu betreuen.

Je nach Auslegung dürften die Folgeprovisonen dieser Definition entsprechen.

Im Krankenversicherungsgeschäft ist eine ähnliche Regelung nicht zu finden. Hier gibt es nur eine einmalige Provisionszahlung. Hier können evtl. freiwillige Leistungen einen Vermögensberater mit einem hohen Krankenversicherungsbestand unterstützen. Aber auf diese gibt es keinen Rechtsanspruch.

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Das Wesen der Bestandserhaltungsprovision, Bestandsprovision und Bestandspflegeprovision

Viele Handelsvertreter erhalten eine Bestandserhaltungsprovision, teilweise auch Bestandsprovision oder Bestandspflegeprovision genannt.

Wie das Wort es schon besagt, soll hier eine Provision gezahlt werden, wenn der Bestand der Verträge erhalten bleibt.

Teilweise wird diese Bestandspflegeprovision pauschal gezahlt, teilweise in Abhängigkeit zu bereits vermittelten und eingereichten Geschäften.

Ein in der Versicherungswirtschaft neu diskutiertes neues Vergütungsmodell sieht vor, dass eine Bestandsprovision nur dann ausgezahlt werden soll, wenn der Versicherungsvertreter auch eine festgesetzte Neuproduktion erreicht. Auch hier gibt es verschiedene Ansätze.

Die Bestandspflegeprovision ist gesetzlich nicht geregelt. In § 87 Abs. 1 HGB steht: „Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunde für Geschäfte der gleichen Art geworben hat“. Provisionen gibt es danach nur für abgeschlossene Geschäfte. Es ist also eine reine Erfolgsprovision bzw. Abschlussprovision.

Eine Bestandserhaltungsprovision nennt § 87 HGB nicht. Der Anspruch darauf ergibt sich aus dem Agenturvertrag. Wenn der Handelsvertreter verpflichtet ist, die Bestände des Versicherers zu pflegen und zu betreuen, so stellt dies eine Tätigkeit dar, die nicht auf den Abschluss eines Neuvertrages gerichtet ist. Es wird dadurch eine weitere selbstständige Hauptpflicht begründet. Ansprüche des Versicherungsvertreters könnten demnach gem. § 675 BGB aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag bestehen. Ein Werkvertrag wäre es dann, wenn der Versicherungsvertreter für einen bestimmten Erfolg einstehen müsste, z.B. dass ein bestimmter Prozentsatz im Bestand bleibt. Wenn es ein Dienstvertrag wäre, müsste er sich allenfalls um die Bestandserhaltung bemühen. Für die Bemühung würde ihm dann eine entsprechende Provision zustehen. Damit lässt sich auch ein gesetzlicher Vergütungsanspruch für die Bestandspflege herleiten.

Die vertraglichen Regelungen zur Bestandspflege sind mitunter missverständlich. Wenn ein Bestand nicht übertragen wurde, der Versicherungsvertreter also ausschließlich selbst vermittelte Verträge „im Bestand pflegt“, so könnte auch dies als Erfolgsprovision gewertet werden. So sieht es beispielsweise der Vermögensberatervertrag vor, der zwischen dem jeweiligen Vermögensberater und der DVAG zustande kommt. Dort heißt es u.a. unter Ziffer IV, dass „für vermittelte Verträge werden als Gegenleistung dieser Vermittlungstätigkeit Abschlussprovisionen gewährt. Alle ratierlich gezahlten Provisionen werden grundsätzlich für die ersten 12 Monate ab Abschluss des Vertrages über das vermittelte Produkt als Abschlussprovisionen gezahlt. Ratierliche Provisionen ab dem 13. Monat werden grundsätzlich als Folgeprovisionen…. gezahlt….“. Dort spricht man also von Folgeprovisionen. Voraussetzung für diese Provision ist, dass der Vertrag noch im Bestand ist. Daneben gibt es noch freiwillige Sonderprovisionen. Von einer Bestandserhaltungsprovision spricht der Vermögensberatervertrag nicht.

In früheren Versionen des Vermögensberatervertrages hieß es einmal, dass die Kundenpflege Voraussetzung für die Folgeprovision sei. Dies wurde in früheren Verträgen der DVAG Kundenbetreuungsprovision genannt.

Auch dies zeigt: Es gibt vielzählige Variationen.

Fraglich ist auch, ob diese Bestandsprovisionen bei der Berechnung eines Ausgleichsanspruchs berücksichtigt werden. Dazu ist das Wesen der Bestandspflegeprovision zu erforschen.

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat mit Schreiben vom 14.09.1993 darauf hingewiesen, dass es sich bei der Bestandspflegeprovision oder Bestandsbetreuungsprovision um Begriffe handelt, welche unter den Begriff Folgeprovision fallen und insbesondere in der Schadensversicherung auch einen Teil der Abschlussprovision beinhaltet. Kurzum: Bestandspflege- bzw. Bestandsbetreuungsprovisionen sind ausschließlich Folgeprovisionen. Sie folgen aus abgeschlossenen Geschäften gem. § 87 Abs. 1 HGB. Eine anderweitige Bezeichnung der Folgeprovision habe nach Auffassung des GDV im Übrigen keine Auswirkung auf den Ausgleichsanspruch, wenn man diesen nach den Grundsätzen zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs berechnet.

Zudem hat der GDV mit Schreiben vom 05.04.1994 noch einmal darauf hingewiesen, dass die vom 2. Jahr ab gezahlte Provision in der Schadensversicherung, ungeachtet ihrer Bezeichnung in den Agenturverträgen, ein Teilvermittlungsentgelt enthält. Dies gelte insbesondere für gleichbleibende Provisionen, wenn diese bei einjährigen Versicherungsveträgen mit Verlängerungsklausel gezahlt werden. Dabei handelt es sich in der Praxis um Verträge mit unbestimmter Dauer. Hier wird gerade der Vermittlungserfolg mit einer gleichbleibenden Provision vergütet. Jegliche Folgeprovision soll nach den Grundsätzen zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs nicht abgezogen werden. Zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs sind nach dem Wortlaut der Grundsätze nicht hinzuzuziehen: „Abschlussprovisionen (erstjährige Provisionen abzüglich der Inkassoprovisionen, ausgenommen die Abschlussprovisionen für Versicherungen mit gleichbleibenden laufenden Provisionen)“. Dies bedeutet, dass bei Heranziehung der Grundsätze eine Bestandspflegeprovision in der Regel mit einbezogen wird. Sie ist eine Folgeprovision.

Im Übrigen könnte eine anders zu verstehende vertragliche Regelung gegen § 89 b) Abs. 4 HGB verstoßen. Danach darf der Anspruch auf den Ausgleich vertraglich nicht im Voraus ausgeschlossen werden. Nach einer BGH-Entscheidung vom 14.7.2016 ist bereits eine Vereinbarung unwirksam, durch die der Anspruch im Ergebnis teilweise eingeschränkt wird. Unwirksam sind also nicht nur Totalausschlüsse.

Die ERGO hatte übrigens die Zahlung einer Verwaltungsprovision, die so im vertrag bezeichnet wurde, bei der Berechnung der Grundsätze in die Billigkeit mit einfließen lassen.

Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.12.2013 hat sich zwar mit dem Thema beschäftigt, jedoch keine Klärung gebracht.

Bei Bruttotarif ohne Betreuung Geld zurück?

Versicherer bieten Nettotarife an. Dies bedeutet, dass Kosten für Provisionen aus den Beiträgen der Kunden herausgerechnet sind. In den Berechnungen sind auch die Betreuungsprovisionen enthalten.

Kunden sind oft nach einigen Jahren unbetreut, wenn z.B. eine Betreuung nicht mehr erwünscht wird. Wenn ein Betreuerwechsel erwünscht wird, wird der Wechsel des Betreuers von dem Versicherer oftmals erschwert. Wenn ein Vermittler z.B. von der Ausschließlichkeit in den Maklerberuf wechselt, was ja nicht selten vorkommt, wünscht auch der Kunde zumeist den Betreuerwechsel.

Versicherer stellen sich dann oft quer. In einigen Härtefällen wurden Maklervollmachten gar nicht berücksichtigt. In anderen Fällen wurde zwar den Maklern die Betreuung übertragen und mit diesen korrespondiert, diesen aber keine Bestands- oder Betreuungsprovision gezahlt. Teilweise wird die Zahlung der Betreuungsprovision mit dem Argument verweigert, man sei ja gegenüber dem ursprünglichen Vertrieb, der den Vertrag vermittelt hat, verpflichtet.

Dies ist ein ständiges und sich wiederholendes Ärgernis in der Branche.

Wozu zahlt der Kunde eine Betreuungsprovison an den Versicherer, wenn er gar nicht betreut wird oder die Betreuungsprovision an den Makler gar nicht weitergeleitet wird?

Hat der Kunde dann einen Anspruch auf Minderung der Beiträge? Oder hat der Makler ggf. einen Anspruch auf Zahlung der Bestands- oder Betreuungsprovision? Liegt dann, wenn er beispielsweise sogar Besuchsaufträge bekommt, nicht auch eine Beauftragung vor, die ein branchenübliches Entgelt auslöst?

Vielleicht gelingt es ja, in Kürze etwas Licht in diese trübe Angelegenheit zu bringen.

Landgericht Köln: Agenturleiter bekommt Bestandspflegeprovision auch nach Vertragsende

Das Landgericht Köln hat am 30.6.2015 einen Vertrieb zur Zahlung einer Bestandspflegeprovision verurteilt.

Das Besondere an der Entscheidung ist, dass im Handelsvertretervertrag ausgeschlossen wurde, dass nach Vertragsende jeglicher Anspruch auf Provision entfallen würde und der Vertrag bereits beendet war.

Ich fast allen Handelsverträgen ist übrigens der Provisionsanspruch nach Ende des Vertrages ausgeschlossen. Eigentlich ist diese Klausel überflüssig, denn mit  Ende des Vertrages dürften die Leistungsverpflichtungen ohnehin wegfallen.

Der Vertrieb hatte die Provision  selbst abgerechnet und nur teilweise ausgezahlt.

Der Kläger war bis 31.03.2014 rund 11 Jahre als Handelsvertreter und Agenturleiter für die Beklagte tätig.

Ziffer 11 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertretervertrags bestimmt:

„Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses erlischt jeglicher Anspruch des Vertreters auf irgendwelche Vergütungen oder Provisionen.“

In den zwischen den Parteien vereinbarten Besonderen Bestimmungen – Basis – Bestandspflegeprovision SHUR für Agenturleiter ist in Ziffer 1.5 bestimmt (Anlage 1):

„Der Bestandspflegeprovisionsanspruch entsteht mit der Zahlung des vollen Jahresbeitrags, bei ratierlicher Zahlungsweise pro-rata-temporis. Soweit der Agenturvertreter Bestandsprovisionen erhalten hat, für die entsprechende Beiträge nicht entrichtet wurden, sind die Bestandsprovisionen voll bzw. anteilig zurückzuzahlen.“

Die Provisionsaufstellung der Beklagten vom 29.01.2014 weist einen Anspruch des Klägers in Höhe von 18.893,63 € auf .

Argument des Vertriebs:  Gemäß Ziffer 2.1 der Besonderen Bestimmungen erhalte der Vertreter die Bestandsprovisionen als Gegenleistung für die Pflege und die Betreuung der Kundenbeziehungen sowie für die weiteren dort genannten Tätigkeiten. Solche Leistungen habe der Kläger jedoch nach Beendigung des Vertrags nicht mehr erbringen können.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e (in Auszügen) :

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von 10.509,95 € gegen die Beklagte zu.

1. Nach Ziffer 1.5 der Besonderen Bestimmungen entsteht der Bestandsprovisionsanspruch mit der Zahlung des vollen Jahresbeitrags, bei ratierlicher Zahlungsweise pro-rata-temporis. Damit steht dem Vertreter ein Anspruch auf die Bestandsprovision zu, sobald der Jahresbeitrag bzw. der entsprechende unterjährige Beitrag, namentlich ein Halb- oder Vierteljahresbeitrag oder der monatliche Beitrag, gezahlt wurde. Ausgehend von dem von der Beklagtenseite erstellten Ausweis der Bestandsprovision für Januar 2014 (Anlage 7, Bl. 17 AH) stand dem Kläger – jedenfalls ursprünglich und ohne Berücksichtigung der Beendigung des Vertragsverhältnisses – ein Anspruch auf Bestandsprovision in Höhe von 18.893,63 € zu. Davon gehen sowohl der Kläger als auch die Beklagte (S. 4 des Schriftsatzes vom 12.03.2015, Bl. 45 d.A.) aus. Abzüglich der von ihr am 18.02.2014 gezahlten 4.723,41 € und am 12.03.2014 gezahlten 3.660,27 €, insgesamt 8.383,68 €, verbleibt eine Differenz in Höhe der Klageforderung von 10.509,95 €.

2. Dem Anspruch des Klägers steht nicht entgegen, dass das Vertragsverhältnis mit der Beklagten zum 31.03.2014 beendet wurde. Dies führt nicht dazu, dass der Bestandsprovisionsanspruch anteilig zu kürzen wäre oder insoweit ein anteiliger Rückforderungsanspruch der Beklagten bestehen würde.

Für die von der Beklagten befürwortete, ergänzende Vertragsauslegung, nach der bei Vertragsbeendigung im laufenden Jahr der Anspruch auf Bestandsprovision zu kürzen wäre oder ein Rückforderungsanspruch bestehen würde, besteht weder Raum noch ein Bedürfnis. Insbesondere ist eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung, dass die Bestandsprovision verdient werden müsste, indem der Vertreter während des gesamten Jahres für die Beklagte tätig bleibt, nicht durch die beiderseitige Interessenlage begründet. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass die Provisionszahlung im Austausch für die Pflege und Betreuung der Kundenbeziehungen erfolgt. Indes erbringt der Vertreter im Rahmen der Bestandspflegeprovisionen seine Leistung dadurch, dass die Kunden bestehende Verträge nicht kündigen und die fällige Prämie bezahlen. Damit ist der Erfolg, für den er die Bestandsprovision erhalten soll, eingetreten, insbesondere ist mit der Prämienzahlung auch der wirtschaftliche Vorteil, für den die Provisionszahlung erfolgt, bei der Beklagten angekommen.

Demgegenüber kann die weitere Pflege und Betreuung der Kundenbeziehungen nach diesem Zeitpunkt nur noch den weitergehenden Zweck verfolgen, auch für den darauf folgenden Zeitabschnitt ein Fortbestehen der Verträge und eine Zahlung fälliger Prämien herbeizuführen. Sie kann sich denknotwendigerweise nicht mehr auf die bereits eingetretene Vertragslaufzeit und die erfolgte Prämienzahlung auswirken. Eine zeitliche Verknüpfung der Leistungen des Vertreters kann somit nur den Zeitraum bis zur Verlängerung des Versicherungsvertrags und der Zahlung der Prämie betreffen. Andernfalls würde die Bestandspflegeprovision zu einer „Treueprämie“ umfunktioniert.

Demgemäß besteht kein Grund, die vertraglichen Regelungen über den Bestandsprovisionsanspruch um das ungeschriebene Merkmal des „Verdienens“ zu ergänzen. Selbst wenn dies jedoch bejaht würde, könnte aufgrund der vorstehenden Erwägungen das Ergebnis nur lauten, dass der Vertreter die Bestandspflegeprovision mit eingetretenem Fortbestand des Versicherungsvertrags und Prämienzahlung tatsächlich „verdient“ hat.

Dem Anspruch des Klägers steht der in Ziffer 11 des Vertretervertrags vereinbarte nachvertragliche Provisionsverzicht nicht entgegen. Wie sich aus dessen Satz 2 ergibt, betrifft dieser Verzicht lediglich Provisionen, die erst nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses entstanden sind. Ein umfassender Verzicht auf jegliche dem Vertreter zustehende, aber noch nicht beglichene Vergütungsansprüche, kann dieser Bestimmung nicht entnommen werden. Ein dahingehender Inhalt wäre zudem wegen unangemessener Benachteiligung gemäß §§ 305 Abs. 1, 307 Abs. 1, 310 Abs. 1 BGB unwirksam.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Qualitätsverbesserung durch Weitergabe der Bestandsprovision

Qualitätsverbesserung, Kundenfreundlichkeit, ehrliche Beratung… Dies sind immer wieder Schlagworte, mit denen sich Vertreter aller Sparten in der Finanzdienstleistungsbranche beschäftigen. Transparenz wird gefordert, bessere Beratungen, weg von den bisherigen Strukturen.

Ein Leser gab nun eine lobenswerte Anregung, wie doch schon durch eine kleine winzige Veränderung ein großer Schritt in diese Richtung gegangen werden kann. Er schrieb wie folgt:

Finanzvertriebe leben bei Versicherungsprodukten auch von Bestandsprovisionen (Betreuungsprovisionen).

Diese Provisionen sind ein Ausgleich für die Betreuung der Kunden, eine Art Serviceentlohnung, indem man sich um die Verträge z.B. im Versicherungsfall auch kümmert.

Nun wäre es doch am verbraucherfreundlichsten, derjenige dürfte sich um Verträge kümmern und würde dafür entlohnt, wem der Kunde am meisten als Ansprechpartner vertraut und wem er als kompetentesten Berater betrachtet.

Das wird aber in der Praxis nicht so gehandhabt. Die Vertriebe als Ursprungsvermittler behalten die Bestandsprovisionen, die Versicherungsgesellschaften decken die Vertriebe und verweigern, die Betreuungsprovision an den tatsächlichen Betreuer zu leisten.

Bei Versicherungskonzernen steht dieses Thema ganz unten auf der Agenda. Offensichtlich möchten Sie sich auch nicht mit den Vertrieben anlegen.

Hier würde sich eine Qualitätsverbesserung allein dadurch ergeben, dass der Kunde/Verbraucher das Recht hätte, darüber zu bestimmen, wer seine Verträge betreuen und dafür Bestandsprovisionen erhalten soll.

DVAG, AWD, MLP, OVB usw. geben die Betreuungsprovisionen aber nicht weiter. Sie bieten allenfalls eine Korrespondenzmaklerschaft an, d.h. der Vermittler darf für den Kunden arbeiten, ohne dafür entlohnt zu werden. Die Provisionen gehen dennoch an die Vertriebe.

Wir können uns diesen Forderungen nur anschließen und die Branche ermutigen, diesen kleinen, ersten Schritt im Sinne einer besseren Kundenbetreuung zu wagen.