BGH

Die uneinheitliche Rechtsprechung

Die Urteile zum Thema Rückforderung von Provisionsvorschüssen zeigen deutlich, dass es mit der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht weit her ist. Der Bundesgerichtshof hatte ein paar Grundsätze aufgestellt, wann Provisionen, die als Vorschuss gezahlt wurden, wieder zurückverlangt werden können. Die Grundsätze beziehen sich darauf, was ein Vertrieb oder eine Versicherung an Stornobekämpfungsmaßnahmen unternehmen muss. Jedes Gericht legt diese Grundsätze anders aus. Je nach Richter gelten immer neue Maßstäbe.

Die Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung wurde in mehreren Verfahren vor dem Landgericht Tübingen vor einiger Zeit unter Beweis gestellt. Dort verlangte die DVAG im Klagewege gegen ehemalige Vermögensberater Provisionen zurück. Die Urteile fielen sehr unterschiedlich aus, dort im Gesamtergebnis vor einiger Zeit mit einer Tendenz zu Gunsten des Vermögensberaters.

Die Hanauer Gerichtsbarkeit ist ähnlich uneinheitlich. Während das Amtsgericht zunächst eine Provisionsrückforderungsklage in vollem Umfang für begründet hielt, wurde dieses Urteil komplett im Berufungsverfahren aufgehoben und die Klage der DVAG abgewiesen. In einem weiteren Verfahren, welches vor dem Landgericht begann, wurde der Vermögensberater zwar zur Rückzahlung verurteilt, die DVAG gleichzeitig jedoch zur Erteilung eines Buchauszuges verurteilt. Im Berufungsverfahren kam das Oberlandesgericht Frankfurt am Main dann zu dem Ergebnis, dass Provisionsrückforderungsansprüche noch nicht bestehen, so lange der Buchauszug noch nicht erteilt wurde.

In einem weiteren Verfahren in Hanau hatte die DVAG in der ersten Instanz mit der Provisionsrückforderung Erfolg, in dem Berufungsverfahren vor dem Landgericht Hanau hatte das Landgericht die Auffassung bestätigt, die man bereits in einem früheren Berufungsverfahren hatte, und zwar die, dass die von der DVAG behaupteten schriftlichen Stornobekämpfungsmaßnahmen als solche nicht genügen würde. In diesem Fall machte das Gericht jedoch eine Zäsur. Es kündigte an, für die Zeit vor Vertragsende, als der Vermögensberater noch im Onlinesystem über Stornogefahren informiert worden sein soll, seien dann nach Auffassung Gerichtes genügend Stornobekämpfungsmaßnahmen durchgeführt worden. Nach Ende des Vertrages war dies jedoch nicht mehr der Fall.

Einmal vorbestraft, immer vorbestraft?

Das Oberlandesgericht München wies eine Klage zurück, die darauf gerichtet war, Ansprüche wegen eines ehemals vorbestraften Vermögensberater gegen die DVAG geltend zu machen.

Die Parallelgeschichte:

Am 11. 07.2013 urteilte der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen III ZR 31/12, dass die Deutsche Vermögensberatung für einen Vermögensberater hafte, der zuvor zu einer 2jährigen Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen Betrug (Urteil vom 25.08.1993) verurteilt wurde. Dieser Vermögensberater firmierte unter der Bezeichnung „Deutsche Vermögensberatung – G.F.“. Er vermittelte einen Anlagevertrag und nahm das Geld bar entgegen. Dieses kam jedoch nicht bei dem Empfänger an. Der Vermögensberater steckte das Geld selbst ein. Die DVAG müsse nach Ansicht des Bundesgerichtshofs dafür haften, weil es ein sog. Vertragsanbahnungsverhältnis gegeben hat. Dieses sei mit dem Betreten der Büroräume zu Stande gekommen.

Es obliege dann zum Schutz der Rechtsgüter der Kunden die vorvertragliche Pflicht, nur solche Handelsvertreter mit der Vermittlung von Anlageverträgen zu betrauen, von deren Zuverlässigkeit sie sich auf der Grundlage eines polizeilichen Führungszeugnisses überzeugt hatten. Ein solches Führungszeugnis wurde nicht eingeholt. Eine Haftung hatte der Bundesgerichtshof deshalb grundsätzlich ausgeurteilt.

Sodann hatte der Bundesgerichtshof diese Streitsache an das Oberlandesgericht München zurückgegeben. Von dort wurde ein Schadensersatz ausgeurteilt.

In einem Parallelverfahren musste das Oberlandesgericht München am 04.04.2011 erneut über die Hintergründe dieses Vermögensberaters entscheiden. In diesem Fall wurde die Klage jedoch abgewiesen. Der Vermögensberater selbst konnte nicht herangezogen werden – er verstarb im Jahr 1998. Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe mit Bewährung für diesen Vermögensberater am 25.08.1993 wurde im Bundeszentralregister eingetragen. Nach den gesetzlichen Fristen müsste die Verurteilung bis zum August 2000 im Führungszeugnis eingetragen gewesen sein. Deshalb hatte das Oberlandesgericht München in diesem Verfahren entschieden, dass die vorvertragliche Verpflichtung entfalle. In dem weiteren Verfahren vor dem Oberlandesgericht München datierten die Verträge jedoch aus dem Jahr 2005, 2006 und 2007, während entsprechende Barübergaben bereits 2004 hätten erfolgt sein müssen. Dies sei aber zu einer Zeit, als die Eintragung im Führungszeugnis schon nicht mehr bestand und deshalb auch eine Aufklärungspflicht nicht mehr gegeben sei.

„Alle relevanten Zeitpunkte liegen lange nach dem August 2000 und damit lange nach dem Zeitraum, in dem eine vorvertragliche Verpflichtung der Beklagten bestand, die Kläger auf die einschlägige Vorstrafe des Herrn …. wegen eines Vermögensdeliktes hinzuweisen bzw. darauf, dass nicht geprüft worden war, ob Herr …. entsprechend vorbestraft ist“.

Wer einmal vorbestraft ist, ist eben nicht immer vorbestraft.

Oberlandesgericht München, Aktenzeichen 21 U 294/11, Entscheidung vom 04.04.2011

BGH mahnt: Makler darf nicht untreu werden

Der Bundesgerichtshof hat es in seiner neuen Entscheidung auf den Punkt gebracht:

Der Versicherungsvertreter arbeitet für die Versicherung, der Makler arbeitet für den Kunden. Der BGH machte diesen Grundsatz noch einmal deutlich. Ein Makler darf eben nicht untreu werden.

In dem gesetzlichen Rahmen ist Rechtsberatung als Nebentätigkeit für beide erlaubt, außerhalb dieses Rahmens natürlich nicht. Ob einfache Tätigkeiten, die aus dem Rahmen fallen und mit Rechtsdienstleistungen nicht zu tun haben, erlaubt sind, hatte der Bundesgerichtshof nicht zu entscheiden gehabt.

Wussten Sie schon, dass Anwälte davon noch viel härter von Ihrer Treuepflicht betroffen sind?

Gem. § 356 StGB wird ein Anwalt mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bestraft, wenn dieser in derselben Rechtssache zwei Parteien pflichtwidrig dient.

Gem. § 43 a) Abs. 4 BRAO darf ein Anwalt keine widerstreitenden Interessen vertreten. Dies kann für den Anwalt zu einem Berufsverbot führen.

Makler sind von einem solchen Berufsverbot grundsätzlich nicht betroffen. Eine gewisse „Nachdenklichkeit“ ergibt sich für die Tätigkeit als Makler bereits daraus, dass er ausschließlich im Kundeninteresse handelt, die Provisionszahlungen jedoch von dem Versicherer erfolgt. Dies stellt jedoch grundsätzlich keine Interessenskollision dar. Schließlich wird der obsiegende Anwalt ja auch von der Gegenseite bezahlt.

Was einem „untreuen“ Makler blühen kann, hatte ein Immobilienmakler mit Urteil des Landgerichts München I vom 26.04.2012 erfahren. Unter dem Aktenzeichen 23 O 24749/12 wurde er zur Rückzahlung seiner Provisionen verurteilt. Die Begründung war: Interessenskollision wegen Doppeltätigkeit.

In diesem Fall tanzte der Immobilienmakler auf zwei Hochzeiten, und zwar auf der Hochzeit des Bauträgers und auf der Hochzeit des Käufers.

Wegen Interessenskollision hatte der Makler die Provision zurückzuzahlen, weil er treuwidrig gehandelt hat und seine Treuepflicht gegenüber seinem Auftraggeber verletzt hat. Der Makler darf nicht „Diener zweier Herren“ sein, so das Gericht.

Hintergründe des BGH-Makler-Urteils I ZR 107/14 vom 14.1.16

Der Bundesgerichtshof entschied am 14.1.2016 unter dem Az I ZR 107/14, ein Makler dürfe nicht im Auftrag der Versicherer einen Schaden bearbeiten.

Was war denn überhaupt passiert?

Im Jahr 2011 schrieb ein Makler seinen Kunden mit folgendem Anschreiben an:  „Der zuständige Versicherer hat uns mit der Bearbeitung des o.g. Schadens beauftragt.“

Anschließend rechnete der Makler zwischen Zeitwertentschädigung, Schadensersatzanspruch und Reinigungskosten wegen einer bei der Reinigung beschädigten Textilie hin und her. Anschließend wurde eine entsprechende Auszahlung einer Zeitwertpauschale veranlasst. Diese Tätigkeit kam in die Hände der Anwaltskammer Köln. Von dort wurde eine Unterlassensklage veranlasst, mit dem Hinweis darauf, der Makler verstoße gegen § 2 Abs. 1 RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz).

Das Landgericht Bonn hatte zunächst entschieden, es würde sich bei der Tätigkeit des Maklers tatsächlich um eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG handeln, diese sei aber gem. § 5 Abs. 1 RDG erlaubnisfrei. Die Anwaltskammer scheiterte in dieser Instanz.

Dann wurde Berufung vor dem Oberlandesgericht Köln eingelegt. Auch hier wurde die Berufung mit Entscheidung vom 11.04.2014 abgewiesen. Streitig war wieder, ob es sich überhaupt um eine Rechtsdienstleistung handelt. Der Makler meinte nämliche, eine Rechtsdienstleistung würde nur dann vorliegen, wenn eine besondere bzw. intensive Rechtsprüfung erforderlich sei. Zur Info:  Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert (§ 2 RDG).

Das Oberlandesgericht führte dazu aus, dass hier ein Schreiben des Maklers beanstandet würde, in dem der Makler Ausführungen zum Nachweis des Schadens macht uns sich mit Ersatzfähigkeit bestimmter Schadenspositionen auseinandersetzte. Dies stelle bei der Tätigkeit des Maklers im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag eine Nebenleistung dar, die im Rahmen ihrer gesamten Tätigkeit nicht entscheidend ins Gewicht fällt. Zur Info: Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören (§5 Abs.1 RDG).

Das Oberlandesgericht beschäftigte sich auch mit der Frage, ob in diesem Fall eine möglicherweise bestehende Interessenskollision vorliege und eine Unzulässigkeit des Schreibens gem. § 4 RDG bestehen würde, wenn die Rechtsdienstleistung unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben kann. Zur Info: Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, dürfen nicht erbracht werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird (§ 4 RDG).

Während das Oberlandesgericht in der mündlichen Verhandlung dies wohl noch wegen der Maklereigenschaft noch für unzulässig hielt, entschied es nachher doch in seinem Urteil anders. Die Revision wurde vom Oberlandesgericht zwar nicht zugelassen. Dennoch wurde Revision erhoben. Schließlich sah der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 14.01.2016 einiges anders.

Der Bundesgerichtshof meinte, dass die Schadensregulierung im Auftrag des Versicherers im Regelfall nicht als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Versicherungsmaklers gehöre und dass es sich hier tatsächlich um eine Rechtsdienstleistung gem. § 2 Abs. 1 RDG handele, zu der jede Subsumtion eines Sachverhalts unter einer rechtlichen Bestimmung gehöre. Zur Info: Das Wort Subsumtion ist ein zentraler Rechtsbegriff und bedeutet die Prüfung eines Sachverhaltes darauf, ob auf eine Norm/ein Gesetz anwendbar ist.

Der Bundesgerichtshof meinte weiter, dass hier in dem Schreiben des Maklers grundsätzlich eine schadensregulierende Tätigkeit zu sehen sei, die als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Maklers gehöre und deshalb gem. § 5 Abs. 1 RDG erlaubt sei. Dabei sei es zunächst egal, ob der Makler für den Versicherer oder den Versicherungsnehmer tätig wurde.

Schließlich sei anerkannt, dass Versicherungsagenten gem. Rechtsberatungsgesetz Schadensregulierungen für den Versicherer als Nebentätigkeit erbringen dürfen. Dies gilt auch für den Versicherungsmakler.

Der Bundesgerichtshof meinte aber weiter, dass die mit dem Schreiben erbrachte Tätigkeit bei der Schadensregulierung nicht gem. § 5 Abs. 1 RDG erlaubt sei. Schließlich gehöre diese Schadensregulierung im Bereich der Textilhaftpflichtversicherung nicht zur Nebenleistung des Berufs- oder Tätigkeitsbildes der Versicherungsmaklerin. Ein Versicherungsvermittler soll nicht zugleich Versicherungsmakler sei. Die Einordnung als Makler oder Vertreter soll für den Kunden transparent sein und einer Typenvermischung entgegenwirken. Ein Versicherungsvermittler muss daher von vornherein entscheiden, ob er Makler oder Versicherungsvertreter sein will (BGH-Urteil vom 06.11.2013, AZ: I ZR 104/12).

Der Makler hat im Rahmen der Nachbearbeitung und im Schadensfall den Versicherungsnehmer sachkundig zu beraten, für sachgerechte Schadensanzeigen zu sorgen und bei der Schadensregulierung die Interessen des Versicherungsnehmers wahrzunehmen (BGH-Urteil vom 22.05.1985, AZ: IV a ZR 190/83). Der Makler steht daher im Lager des Kunden und nicht des Versicherers.

Kurzum: Als Versicherungsvertreter wäre die rechtsdienstleistende Tätigkeit einschließlich „Subsumtion“ für eine Versicherung vielleicht erlaubt, weil sie eine typische Nebentätigkeit darstellt. Als Makler ist so ein Anschreiben plus Subsumtion „für die Versicherung“ jedoch nicht erlaubt, weil dies keine maklertypische Nebentätigkeit darstellt.

Merkwürdiges BGH-Urteil

Das Versicherungsjournal berichtet heute on einer BGH-Entscheidung, in der einem Makler die Schadenregulierung mit einer Versicherung verboten wird.

Geklagt hatte die Anwaltskammer.

Eine Entscheidung, die in Kürze erörtert werden muss.

Hier die Entscheidung.

Banken müssen ab 1.8.2014 über alle Provisionen aufklären

Der BGH hatte am 3.6.2014 entschieden, dass (zumindest) Banken ab 1.8.2014 über alle Provisionen aufzuklären haben. Früher galt dies insbesondere nur für sog. Kickbacks. Bis dahin unterschied man zwischen zwischen Kickbacks und Innenprovisionen.

Früher wurde differenzierend folgende Ansicht vertreten: Aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen nur dann vor, wenn die Bank Teile des Ausgabeaufschlags oder der Verwaltungskosten erhalte. Innenprovisionen, die als Kostenbestandteile in den Anlagebetrag eingepreist seien, stellten demgegenüber keine Rückvergütungen dar; über diese Provisionen müsse erst ab einer Höhe von insgesamt 15% aufgeklärt werden.

Wer Pfingsten mit juristischen Fragen verbringen möchte, kann ich das Urteil zur Lektüre empfehlen. In der BGH-Entscheidung werden die einzelnen Rechtsmeinungen gut dargestellt.

LG Braunschweig tendiert dazu, das Schweigen auf eine Provisionsaberechnung für verwerflich zu halten

Gestern berichtete ich davon, dass das Schweigen nach Erhalt einer Provisionsabrechnung nicht als Anerkenntnis der Abrechnung gewertet werden dürfte. So entschied es das KG Berlin, viele andere Gerichte bis hin zum BGH.

Das Landgericht Braunschweig hat sich dieser überwiegenden Rechtsprechung  anschließen wollen, zitierte den BGH, schien sich zunächst gegen das Anerkenntnis entscheiden zu wollen, drehte sich aber dann um die eigene Achse und verurteilte einen Vermögensberater zur Rückzahlung von Provisionsvorschüssen. Aufgrund der jahrelangen unbeanstandeten Hinnahme der Provisionsabrechnungen der DVAG und der Rügepflicht aus dem Vertrag sei der Beklagte „nicht schon mit dem Einwand zu hören“, dass die Abrechnungen nicht nachvollziehbar oder unverständlich seien, meint das Gericht. Aus welchem Rechtsgrund das Gericht den Beklagten nicht hören wollte (oder zuhören wollte?), teilte es allerdings nicht mit.

Dabei hatte der Beklagte Rechenfehler dargelegt, die in falschen Promillezahlen und falschen Haftungszeiten zum Ausdruck kamen. Warum das Gericht das nicht hörte (und las), weiß man nicht.  „Nicht schon mit dem Einwand zu hören“ ist offensichtlich ein neuer Versuch, das Anerkenntnis zu erklären, welches es nach der Rechtsprechung des BGH jedoch nicht geben darf. Gegen die Entscheidung wurden Rechtsmittel eingelegt.

BGH: Handelsvertreter im Nebenberuf „genießen“ Kündigungsfrist von einem Monat

Viele Handelsvertreter lassen sich am Ende eines Vertragsverhältnisses in den Nebenberuf zurückfallen. Dies geschieht teilweise in Erwartung einer kürzeren Kündigungsfrist. Gem. § 92 b Abs. 1 HGB beträgt die Kündigungsfrist des Nebenberuflers grundsätzlich einen Monat. In einer Entscheidung  des BGH im Jahre 2013 ging es um eine Finanzdienstleisterin, die davon betroffen war. Vom Jargon her könnte es sich in einem vom BGH im Jahre 2013 zu beurteilenden Fall um einen Vertrag mit der OVB gehandelt haben.

Auch manch Vermögensberater der DVAG lässt sich, um die Auflösung des Vermögensberatervertrages bemühend, auf eine zunächst nebenberufliche Abstufung ein. Auch dort soll jedoch die „lange“ Kündigungsfrist aus dem Hauptberuf nicht entfallen. Die ursprünglichen Kündigungsfristen sollen auf den nebenberuflichen Berater übertragen werden.

Viele Vertriebe machen formularmäßig davon Gebrauch, die ursprünglich längeren Kündigungsfristen des Hauptberufs auf den Nebenberuf zu übertragen. Eine solche formularmäßige „lange“ Kündigungsfrist stand am 21.3.13 beim BGH auf dem Prüfstand. Der BGH erklärte die „lange“ Kündigungsfrist für nichtig und meinte, ein nebenberuflich tätiger Handelsvertreter unterliege einer einmonatigen Kündigungsfrist.

Außerdem entschied er, dass eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe ebenso unwirksam ist.

Der BGH am 21.3.13:

a

Eine gegenüber einem Handelsvertreter im Nebenberuf verwendete Formularbestimmung, wonach eine Vertragskündigung nach einer Laufzeit von drei Jahren nur unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres zulässig ist, ist wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam.

b

Eine gegenüber einem Handelsvertreter verwendete Formularbestimmung, wonach der Handelsvertreter eine Vertragsstrafe unabhängig vom Verschulden verwirkt, ist unwirksam.

Wegfall des Wettbewerbsverbots ist kein Freibrief

Das Investment.com schrieb darüber, dass die DVAG das Urteil des BGH über nachvertragliche Wettbewerbsverbot nicht berücksichtigt habe. Die DVAG habe sich – trotz der vom BGH festgestellten Unwirksamkeit der Klausel im Vermögensberatervertrag – nicht daran gehalten. Sie habe mit Hinweis auf das nachvertragliches Wettbewerbsverbot einen Ex-Vermögensberater noch einmal angeschrieben und aufgefordert, sich daran zu halten.

Davon hat die DVAG inzwischen Abstand genommen und dies als Versehen bezeichnet.

Dennoch ist der Wegfall des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes kein Freibrief! In dem oben erwähnten Fall beruht sich die DVAG nämlich auch auf Verstöße gegen das UWG und gegen das Datenschutzgesetz. Der ausgeschiedene Vermögensberater soll Daten der DVAG benutzt haben und Kunden gezielt zur Umdeckung aufgefordert haben.

Folgen des BGH-Urteils

Über das BGH-Urteil, in dem das nachvertragliche Wettbewerbsverbot im Vermögenberatervertrag der DVAG für unwirksam erklärt wurde,  schreibt Christoph Baltzer in Value das Beratermagazin.

Über die Auswirkungen des Urteils schreibt Das Investment.com .

BGH-Urteil sollte keine übertriebenen Hoffnungen wecken

Bernd Mikosch von Fondsprofessionell.de hat sich mit der vieldiskutierten BGH-Entscheidung über das nachvertragliche Wettbewerbsverbot beschäftigt und diese kommentiert. Er rät zu prüfen, „wer sich ewig bindet“.