Buchauszug

Buchauszug per Kurier

9 Kartons Buchauszüge bekam ich heute um 11 Uhr – direkt per Kurierdienst aus Frankfurt aus der Zentrale der DVAG.

Der Kurier wird sich gefreut haben, dass sich die Kanzlei in der ersten Etage befindet und nicht weiter oben. Er wird sich auch gefreut haben, dass es sich nur um zwei Jahre gehandelt haben, die hier mit dem Buchauszug übersandt wurden. Man mag sich anderes gar nicht vorstellen wollen.

Und er hat sich darüber gefreut, dass er nun Feierabend haben werde – wenn er wieder zurück ist. Das sei ihm auch gegönnt.

Ob ich mit dem Inhalt des Buchauszuges zufrieden bin, konnte ich ihm nicht versprechen. Reingeguckt habe ich noch nicht.

Vertrieb muss Buchauszug erteilen und Ausgleichsanspruch zahlen

Am 18.09.2012 entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, dass ein Vertrieb sowohl einen Buchauszug zu erteilen habe, als auch einen Ausgleichsanspruch in Höhe von mehr als 100.000,00 € zu leisten habe.

Zwischen den Parteien war geregelt, dass Provision nur für eine nachhaltige Betreuung der Kunden gezahlt werden sollte. Darauf kam es jedoch nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nicht an. Obgleich dies zwischen den Parteien nicht vereinbart wurde, hatte das Gericht als Maßstab die zwischen den Verbänden der Versicherungswirtschaft vereinbarten Grundsätze nach § 287 Abs. 2 ZPO als Schätzungsgrundlage herangezogen. Daran war das Oberlandesgericht Frankfurt am Main schließlich durch ein Revisionsurteil des Bundesgerichtshofes vom Ende letzten Jahres gebunden.

Die zu berücksichtigenden Provisionszahlungen schließen so genannte Superprovisionen ein, also Provisionen, die der Kläger beanspruchen konnte, weil die Abschlüsse von Vertretern der ihm nachgeordneten Struktur erwirtschaftet wurden.

Provisionen, die der Handelsvertreter während einer Phase der Erkrankung verdient hatte, wurden nicht abgezogen.

Zwischen den Parteien war streitig, ob der Ausgleichsanspruch mit einer aufgebauten Altersversorgung verrechnet werden können. Eine Verrechnung wäre zulässig, wenn die Altersversorgung aus Mitteln des Vertriebes aufgebracht wurde, also wirtschaftlich nicht dem Kläger zuzurechnen ist.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main meinte, dass die Anrechnungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Mithin durfte der Ausgleichsanspruch nicht um die Altersversorgung geschmälert werden. Die Zahlungen  in das so genannte Versorgungswerk waren nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nämlich Entgeltzahlungen und somit wirtschaftlich dem Handelsvertreter zuzurechnen.

Im Übrigen zahlte der Vertrieb die Versorgungsleistungen nicht freiwillig. Diese waren nämlich Gegenstand einer Zusatzvereinbarung.

Diese Zahlungen sollten auch wirtschaftlich dem Handelsvertreter zuzurechnen sein und Vergütungsbedeutung beimessen. Schließlich hatte der Kläger die Leistungen als Einkünfte zu versteuern, woraufhin er durch die Abrechnungen jeweils hingewiesen wurde.

Darüber hinaus wurde der Vertrieb verpflichtet, einen Buchauszug zu erteilen, der zu enthalten hat:

Name des Versicherungsnehmers und/oder Vertragspartners

Policen- und/oder Versicherungsscheinnummer

Zu Art und Inhalt des Vertrages die Sparte, die Tarifart, die Prämien un/oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen

Vertrags- und/oder Versicherungsbeginn

Bei Lebensversicherungensverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages

Bei Lebensversicherungensverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie

Im Fall von Stornierung: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen

Den Antrag auf Erteilung des Buchauszuges sah das Gericht als zulässig an. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main meinte letztendlich, dass im beantragten Umfang der Buchauszug zu erteilen ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hob daraufhin eine bereits früher verkündete Entscheidung auf.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main meinte auch, dass sich der Buchauszug auch auf die Geschäfte zu erstrecken habe, die seine Untervertreter der Struktur getätigt hätten.

Die Provisionsabrechnungen als Buchauszüge sind von dem Handelsvertreter auch nicht durch Schweigen anerkannt worden. Insofern schloss sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.11.1995 VIII ZR 293/94 an.

Der Vertrieb wandte Verjährung ein. Mit diesem Einwand konnte er nicht durchdringen. Schließlich war bei Lebensversicherungen die Fälligkeit wegen einer Stornohaftungszeit auf fünf Jahre hinausgeschoben. Danach kam eine Verjährung des ausgeurteilten Zeitraums nicht in Betracht.

Auch einen weiteren Einwand der Beklagten wollte das Gericht nicht gelten lassen, nämlich den, dass das Unternehmen selbst als Vertrieb auch nur Versicherungsvertreter sei.

Auch wenn die monatlichen Abrechnungen als permanente Buchauszüge bezeichnet werden, genügen sie dem Inhalt eines Buchauszuges nicht, weil sie die Geschäftsvorfälle nicht übersichtlich und verständlich darstellen. Auch ersetze der Onlinezugriff den Buchauszug nicht.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

LG Köln: Kein Anspruch auf Buchauszug, wenn zuvor die Provision anerkannt wurde

Am 08.06.2012 entschied das Landgericht Köln, dass einem Handelsvertreter kein Buchauszug zusteht.
Gegenstand der Entscheidung war, dass der Handelsvertreter schriftliche Erklärungen abgab und die Abrechnungen der Unternehmerin, namentlich die Provisionsabrechnungen, ausdrücklich anerkannt hatte.
Das Gericht schloss daraus, dass danach über die anerkannten und abgerechneten Provisionen keine weiteren Provisionsansprüche mehr erwachsen können und an der Erteilung eines Buchauszuges mithin ein rechtliches Interesse fehle.
Außerdem, so das Gericht, habe die Unternehmerin die Leistung erbracht. Mit der Klageerwiderung wurde ein Buchauszug vorgelegt, der nach Auffassung der „diesen Namen auch verdient“. Ein Anspruch auf Neuerteilung gebe es nur dann, wenn das vom Unternehmer dem Handelsvertreter zur Verfügung gestellte Verzeichnis so schwere Mängel aufweise und so unzulänglich sei, dass es für den Handelsvertreter gänzlich unbrauchbar ist (Vergleiche Oberlandesgericht Saarbrücken, NJW-R2002, 391).
Davon kann im Streitfall jedoch keine Rede sein, so das Landgericht Köln.
Urteil des Landgerichts Köln vom 08.06.2012 Aktenzeichen 32 O 396/11

Vereitelt ein Anerkenntnis den Anspruch auf den Buchauszug?

Vor dem Landgericht Köln läuft zur Zeit ein Rechtstreit, der für uns Vertriebsrechtler interessante Fragen aufwirft.

Eine ehemalige Mitarbeiterin der OVB beansprucht einen Buchauszug. Die OVB wendet ein, die Beraterin habe doch vor Jahren bereits ein Anerkenntnis über den Provisionsstand (Saldenanerkenntnis) abgegeben und deshalb sei der Buchauszug ausgeschlossen.

Es stellt sich also die Frage, ob der Buchauszug selbständig beansprucht werden kann, oder nur dann, wenn der Nachweis gelingt, dass daraus auch Provisionsansprüche erwachsen.

Zwischendurch wurde dann von der OVB eine Übersicht vorgelegt und behauptet, dass es sich dabei um einen Buchauszug handelt.

Da ein Buchauszug folgende Bestandteile enthalten sollte:

1.    Name des Versicherungsnehmers-  und/oder Vertriebspartners sowie
Geburtsdatum
2.    Police- und/oder Versicherungsscheinnummer
3.    Art und Inhalt des Vertrages (Sparte, Tarifart, Prämien oder
provisions-relevante Sondervereinbarungen)
4.    Jahresprämie
5.    Vertrags- und/oder Versicherungsbeginn
6.    bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter
des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages
7.    bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich:
Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung der Jahresprämie
8.    Im Falle von Stornierung: Datum der Stornierung, Gründe der
Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen

und ich all diese Dinge nicht wiederfand, erwiderte ich sinngemäß, dass nicht überall dort, wo Buchauszug draufsteht, auch ein Buchauszug „drin“ ist.

Grundsätze zum Buchauszug

Nach § 87 c Abs. 2 HGB kann der Handelsvertreter bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 GBH Provision gebührt.

Der Buchauszug soll dem Handelsvertreter die Nachprüfung ermöglichen, ob die erteilte Provisionsabrechnung richtig und vollständig ist, und zwar im Hinblick auf jedes einzelne provisionspflichtige Geschäft (BGH, Urteil vom 24.05.1995 – Aktenzeichen VIII ZR 146/94). Daraus folgt, dass der Buchnachweis für den relevanten Aufstellungszeitpunkt eine bis ins Einzelne gehende Bestandsaufnahme der Kundenbeziehungen des Unternehmers beinhalten muss, sobald sie die Provisionsansprüche des Handelsvertreters berühren.

Der Buchauszug muss aus sich selbst heraus verständlich sein und in übersichtlicher Weise die Geschäfte auflisten, die für den Handelsvertreter von Bedeutung sind.

Die erforderliche Form hängt vom Einzelfall ab (BGH, Urteil vom 21.03.2001 – Aktenzeichen VIII ZR 149/99).

Folgende Angaben müssen im Buchauszug enthalten sein:

Name und Anschrift des Kunden

Kundennummer

Datum der Bestellung

Inhalt und Umfang der Bestellung

Datum der Lieferung bzw. Teillieferung und deren Umfang

Rechnungen mit Datum und Rechnungsnummer

Rechnungsbetrag

Datum der Zahlungen und Höhe der gezahlten Beträge

Datum der vollständigen Abwicklung

Rückgaben und Nichtausführung von Geschäften mit Datum und Grund

Vom Unternehmer im Falle einer Stornierung getroffene Bestandserhaltungsmaßnahmen

Nach BGH-Urteil vom 11.07.1980 – Aktenzeichen I ZR 192/78 und BGH-Urteil vom 29.11.1995 – Aktenzeichen VIII ZR 293/94 müssen Provisionssätze und Provisionsbeträge nicht aufgenommen werden. Diese muss der Handelsvertreter notfalls selbst errechnen.

Einen Buchauszug ist nur dann vollständig, wenn er den Handelsvertreter in die Lage versetzt, sich umfassend über die zustande gekommenen Geschäftsabschlüsse zu informieren und anhand des Buchauszugs die früher oder gleichzeitig erteilten Provisionsabrechnungen zu überprüfen.

Die Kosten des Buchauszuges trägt allein der Unternehmer. Trotz eines oftmals erheblichen Aufwands ist dem Unternehmen die Berufung auf den Einwand der Unzumutbarkeit regelmäßig versagt. Auch ein Unternehmer ohne kaufmännische Buchführungspflichten schuldet einen Buchauszug.

Der Unternehmer schuldet den Buchauszug nur auf Verlangen des Handelsvertreters. Das Verlangen kann formlos erfolgen und muss nicht begründet werden. Es muss auch nicht in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Provisionsabrechnung angefordert werden.

Der Anspruch auf einen Buchauszug entfällt, wenn keine Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragspartnern über die erteilten Provisionsabrechnungen bestehen und der Handelsvertreter die Provisionsabrechnungen als richtig anerkannt hat (Schweigen gilt nicht als Anerkenntnis). Ein Buchauszug kann mithin nur verlangt werden, solange der Unternehmer seine Verpflichtung auf Erteilung einer Provisionsabrechnung noch nicht in vollem Umfang nachgekommen ist (BHG Urteil vom 20.02.1964 – Aktenzeichen VII ZR 147/62). Der Anspruch auf den Buchauszug verjährt in drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 BGB).

Auch Arbeitnehmer, die auf Provisionsbasis arbeiten, können einen Buchauszug verlangen. Dies folgt aus § 65 HGB. Danach ist die Vorschrift für Handlungsgehilfen im Sinne des § 59 HGB die Geltung von § 87 c HGB anwendbar.

Im Falle der Weigerung eines Buchauszuges steht dem Handelsvertreter ein Wahlrecht zu. Er kann entweder Bucheinsicht verlangen (§ 87 c Abs. 4 HGB) oder auf Erteilung eines Buchauszuges klagen. Die Zwangsvollstreckung beim Buchauszug richtet sich nach § 887 ZPO.

Erhebt der Handelsvertreter Klage auf Erteilung eines Buchauszuges, muss er darlegen, dass provisionspflichtige Geschäfte zustande gekommen sein können. Dazu muss sich dann der Unternehmer spezifiziert äußern. Allgemeines Bestreiten reicht nicht (BGH Urteil vom 07.10.1977 – Aktenzeichen IZR 10/76).

Leistet der Unternehmer gegen die Ersatzvornahme gemäß § 887 ZPO Widerstand oder verweigert er die Bereitstellung der zur Anfertigung des Buchauszuges erforderlichen Unterlagen, ist der Handelsvertreter gemäß § 892 ZPO berechtigt, einen Gerichtsvollzieher hinzuzuziehen, der notfalls staatliche Vollzugorgane beizieht (§§ 758 Abs. 3, 759 ZPO).

Wie sieht der Anspruch auf einen Buchauszug aus ?

Handelsvertreter haben gem. § 87 c Abs. 2 HGB einen Anspruch auf einen Buchauszug.

Eine Richterin vom Landgericht Heilbronn meinte kürzlich, ein Handelsvertreter könne ihn in einer Klage nicht geltend machen, weil jeder Klageantrag so konkret bezeichnet werden müsse, dass ein Gerichtsvollzieher daraus vollstrecken könne. Und welcher Gerichtsvollzieher wisse schon, wie ein Buchasuzug aussieht?

In dem Fall wurde der Antrag umgestellt, und zwar auf Auskunft über die von dem Handelsvertreter vermittelten Geschäfte nach

1.    Name des Versicherungsnehmers-  und/oder Vertriebspartners sowie
Geburtsdatum
2.    Police- und/oder Versicherungsscheinnummer
3.    Art und Inhalt des Vertrages (Sparte, Tarifart, Prämien oder
provisions-relevante Sondervereinbarungen)
4.    Jahresprämie
5.    Vertrags- und/oder Versicherungsbeginn
6.    bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter
des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages
7.    bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich:
Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung der Jahresprämie
8.    Im Falle von Stornierung: Datum der Stornierung, Gründe der
Stornie-rung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen

Damit war die Richterin dann zufrieden.

OLG Düsseldorf zum Buchauszug

Was macht der Blogleser an einem Tag wie heute?

Das WM-spiel von Deutschland angucken, Schland o Schland singen und sich wie ein König des Löws fühlen ?

Nein ! Der kritische Blogleser befasst sich selbstverständlich mit spannenden Urteilen wie dieses:

Ein Unternehmen wurde verurteilt, einen Buchauszug zu erteilen. Das ist nicht Neues. Da das Unternehmen den eingeklagten Buchauszug nicht in der geschuldeten Form abgab, hatte der Handelsvertreter jedoch das Zwangsvollstreckungsverfahren begonnen.

Danach wurde beantragt, den Buchauszug im Wege der Ersatzvornahme einzuholen und das Unternehmen sollte dafür einen erheblichen Vorschuss zahlen.

Das Oberlandesgericht kam im Übrigen zu der Auffassung, dass der bisher überreichte Buchauszug „gravierende Mängel“ aufwies. Schließlich müsste der Buchauszug die Nachprüfung erhaltender Provisionsabrechnungen ermöglichen,

„in einer geordneten, vollständigen, klaren und übersichtlichen Zusammenstellung alles zu enthalten, was die Bücher des Unternehmers über die provisionspflichtigen Geschäfte ausweisen und was für die Berechnung der Provision von Bedeutung sein kann“.

Diesen Anforderungen entsprach der Buchauszug nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht.

Nun wurde das Unternehmen verurteilt, einen Vorschuss dafür zu zahlen, dass der Handelsvertreter sich nun einen Buchsachverständigen aussuchen darf, der auf Kosten des Unternehmens einen Buchauszug erstellt. Außerdem muss dieser Buchsachverständige unbegenzten Zutritt zu den Geschäftsräumen des Unternehmens bekommen, den von diesem benötigten Unterlagen zu gewähren und die erforderlichen Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden.

Es handelt sich vorliegend zwar um eine ältere Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, und zwar vom 21.06.1999, unter dem Aktenzeichen 16 W 123/99, die jedoch an Brisanz und Aktualität bis heute nicht verloren hat.

Bei Weigerung eines Buchauszugs muss Unternehmen Vorschuss zahlen

Gerade gefunden und – wegen des immer aktuellen Inhalts – angefordert : Beschluss des OLG Düsseldorf vom 21.06.1999
16 W 12/99

Wenn ein Unternehmen sich weigert, einen Buchauszug zu erteilen, kann der Handelsvertreter einen Vorschuss anfordern,

„Kommt ein Unternehmen trotz rechtskräftiger Verurteilung seiner Verpflichtung, einem Handelsvertreter einen zur Nachprüfung von Provisionsabrechnungen benötigten Buchauszug zur Verfügung zu stellen, nicht oder nicht hinreichend nach, ist der Handelsvertreter berechtigt, im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Unternehmens mit Hilfe eines zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Buchsachverständigen einen Buchauszug erstellen zu lassen.“

Das Unternehmen hatte hier einen Vorschuss für die Kosten des Sachverständigen zu zahlen. Das OLG hielt eine Vorschussforderung von 12.000 DM für angemessen.

MDR 2000, 167

BGH : Handelsvertreter hat jedenfalls Anspruch auf Buchauszug

Nach § 87 c HGB hat ein Handelsvertreter zur Berechnung seiner Provisionsansprüche gegenüber seinem Auftraggeber einen Anspruch auf einen Buchauszug.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs braucht sich ein Versicherungsvertreter nicht mit der Übersendung regelmäßiger Abrechnungen zufrieden geben. Ihm steht ein Anspruch auf Vorlage aller Unterlagen über die vermittelten Geschäfte zu. Aus diesen müssen sich insbesondere die Jahresprämie als Bemessungsgrundlage für die Abschluss- und Betreuungsprovision, der Versicherungsbeginn, eine eventuelle Stornierung von Verträgen, Prämienerhöhungen, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Restlaufzeiten ergeben.

Dem Anspruch des Handelsvertreters auf Erteilung des Buchauszuges seitens des Auftraggebers kann auch nicht entgegengehalten werden, die Zusammenstellung der Unterlagen sei nur mit ganz erheblichem finanziellen Aufwand möglich. Vielmehr, so der BGH, ist es Aufgabe des Unternehmens, die Buchhaltung so einzurichten, dass es den Auskunftsansprüchen gegenüber seinen Handelsvertretern ordnungsgemäß nachkommen kann.

Urteil des BGH vom 21.303.2001; Az.: VIII ZR 149/99

Aus dem Gerichtssaal kurz berichtet

Das Landgericht Coburg hatte sich gestern, am 15.04.09, mit gegenseitigen Ansprüchen zu beschäftigen.

Dabei ging es um einen Versicherungsvertreter, der angeblich noch während der Vertragslaufzeit für die Konkurrenz tätig wurde. Andersrum wollte dieser einen Buchauszug.

Der Vertrieb wollte den Berater mit langen Kündigungsfristen an sich binden, und meinte, der Berater sei höhergestuft worden. Dies konnte der Vertrieb jedoch nicht beweisen. Mithin, so das Gericht, würden nur die ursprünglichen kurzen Kündigungsfristen maßgeblich sein.

Und das Landgericht vertrat auch die Auffassung, dass der Vertrieb einen Buchauszug erteilen müsse.

Ob die Konkurrenttätigkeit stimme, hänge von einer Beweisaufnhame ab, so das Gericht. In Anbetracht der Prozessaussichten wurde ein Vergleich erzielt.

BGH zum Buchauszug

Auf der Suche nach aktueller Rechtsprechnung hatten  wir aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofes aktuell mit dem Stichwort „Handelsvertreter“ suchen zu lassen… und wurden fündig, wenn auch nur mit einer eher unbedeutenden Entscheidung.

Am 10.02.2009 durfte sich der BHG – am Rande – mit dem Thema Buchauszug beschäftigen. Es wurde dem BGH eine so genannte Anhörungsrüge vorgelegt. Jemand hatte behauptet, ihm sei in der Vorinstanz nicht richtig Gehör geschenkt worden.

Hintergrund war ein Streit um so genannte Buchauszüge. Der Handelsvertreter meinte, der Anspruch aus dem Buchauszug würde sich auch auf Daten aus der EDV-Anlage beziehen. Zuvor hatte der Handelsvertreter einen Buchauszug in Schriftform erhalten, als Anlage mit den von ihm selbst erstellten und ausgedruckten Belegen.

Der BGH betont noch einmal, dass sich der Anspruch auf den Buchauszug aus § 87 c Abs. 2 HGB ergibt und nach der Rechtsprechung des Senats, z.B. der vom 21.03.2001, der Buchauszug die geschäftlichen Vorgänge klar und übersichtlich darstellen muss. Alles Weitere hänge von Art und Umfang der im Einzelfall anzugebenden Tatsachen ab.

Der BGH hielt den Prozessbevollmächtigten des Handelsvertreters vor, sie hätten zur Begründung dieser Gehörsrüge einige Normen durcheinander gebracht und den Anspruch auf den Buchauszug mit dem Ausgleichsanspruch verwechselt. Der Anspruch auf den Buchauszug ergebe sich aus § 87 c HGB sowie aus Art. 12 Abs. 2 der Handelsvertreterrichtlinie (Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18.12.1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter).

Nach Art. 12 kann der Handelsvertreter verlangen, dass ihm alle Auskünfte, insbesondere ein Auszug aus den Büchern, gegeben werden, über die der Unternehmer verfügt und die der Handelsvertreter zur Nachprüfung des Betrages der ihm zustehenden Provisionen benötigt. Der BGH sieht darin nicht, dass sich aus Art. 12 für den Handelsvertreter mehr ergeben könnte als aus § 87 c HGB.

Deshalb sei der Handelsvertreter auch in den Erstinstanzen ordnungsgemäß gehört worden und ein Verfahrensfehler nicht zu erkennen.