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Dass die DVAG in einem Blogeintrag gegen die Maklerapps Knip, Clark, GetSafe, simplr, asuro, treefin, TED usw wetterte, dürfte bekannt sein.
Dies hatte dann auch Knip-Chef und Gründer Dennis Just auf den Plan gerufen, gegen die DVAG Stellung zu beziehen.
Jetzt wird offenbar die dritte Runde eingeläutet: Die schweizerische Krankenversicherung Helsana hat die Zusammenarbeit mit dem Fintech Knip aufgekündigt.
Der BVK, der Bundesverband der Versicherungskaufleute, geht nun gegen Fintechs vor, konkret gegen Check24. Check24, das sich Vergleichsportal nennt, halte sich an die Vorschriften über Beratung und Vermittlung, so der Vorwurf des BVK. Check24 ist ein Fintech, ein „Financial Technology“, wie es neumodern heißt. Mit ein paar Mausklicks kann der Kunde Tarife vergleichen und abschließen. Fintechs sind dem konservativen Markt als neue Mitkonkurrenten ein Dorn im Auge.
Viele Berater klagen über die zunehmende Konkurrenz des Internets. Die Kunden wüssten teilweise besser Bescheid und könnten besser vergleichen, wird berichtet. Berater, die Produkte nur eines Versicherers anbieten, würden die Konkurrenz zu spüren bekommen.
Der BVK verlangt von Check24, es solle eine gewisse Unterlassungserklärung abgeben. Dem kam man offensichtlich nicht nach.
Am 24.2.16 soll nun vor dem Landgericht München über diesen Unterlassungsanspruch verhandelt werden, schreibt die Süddeutsche.
Um welchen es geht, teilt sie leider nicht mit. Auf den Presseveröffentlichungen des BVK findet man darüber leider auch nichts.
Check24, das schon einmal wegen „versteckter Handywerbung“ vom Landgericht München eine Unterlassungsverfügung eingefangen hatte, meinte dazu: “Wenn die Richter entscheiden sollten, das wir etwas ändern müssen, werden wir das tun”.
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Voraussetzungen für den Rechtsschutz der BVK sind :
„1. Das Mitglied muss im Zeitpunkt der Beantragung von Rechtshilfe durch den BVK mindestens 12 Monate Mitglied im Verband sein.
2. Zu diesem Zeitpunkt darf kein Beitragsrückstand bestehen.
3. Das Mitglied muss die richtige Beitragsgruppe gewählt haben.
4. Bei Eintritt in den BVK darf der Rechtsstreit, der Gegenstand des Rechtsschutzes sein soll, noch nicht schweben oder gerichtsanhängig sein.
5. Der Geschäftsführung des BVK muss vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens Gelegenheit zur außergerichtlichen Streitbeilegung gegeben worden sein, d.h. dass das Mitglied wie nach der bisherigen Rechtshilfe Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung und Vertretung gegenüber dem Versicherungsunternehmen hat.
6. Rechtsschutz scheidet aus, wenn durch ein gerichtliches Verfahren die satzungsrechtlichen Ziele und Verträge des Verbandes angegriffen werden sollen.
7. Rechtsschutz scheidet auch dann aus, wenn es sich um einen Regressanspruch des Unternehmens handelt, für den eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden kann, oder
8. Rechtsschutz durch einen anderen Rechtsschutzversicherer gewährt wird. “
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Viele Handelsvertreter „leiden“ darunter, dass ihre Probleme in Zusammenhang mit typischen Rechtsstreitereien (Kündigungen, Ausgleichanspruch, Provionsansprüche) nicht von einer Rechtsschutzversicherung gedeckt sind. Es gibt bei solchen Fragen als Handelsvertreter keine Rechtsschutzversicherung, die die Deckung übernimmt.
Seit dem 01.01.2011 bietet der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. für Mitglieder eine Rechtsschutzversicherung. So wurde es uns zugetragen. Bei Fragen sollte man sich mit dem BVK in Verbindung setzen.