BVK

Plädoyer gegen das Provisionsverbot

Asscompact schreibt, dass sich heute Michael H. Heinz als Präsident des Bundesverbands Deutscher Versicherungskaufleute e. V. (BVK) im Bundestag gegen das drohende Provisionsverbot für Vermittler einsetzt.

Die Sitzung wird um 15 Uhr live im Parlamentsfernsehen und im Internet auf www.bundestag.de übertragen.

Dann sind wir mal gespannt.

Eine ganz persönliche Nachbetrachtung der DKM

Am Eingang gab es kein Gedrängel. Das war schon auffällig. In der Zeit vor Corona gab es gewöhnlich lange Schlangen und volle Gänge. Die Zeiten sind wohl erst mal vorbei.

Die Messe für Versicherungsvermittler, die DKM, war am 2. Tag wesentlich schlechter besucht als früher. Es fehlten einige große Versicherer und natürlich auch eine ganze Reihe kleinerer Anbieter. So wurde die Messe im Prinzip auf zwei Hallen reduziert.

Die ersten guten Gespräche gab es dann auf und neben einer Bühne, die der Facebook- Gruppe für Versicherungsvermittler zur Verfügung stand. Moderiert wurde die Veranstaltung von Andreas Lohrenz von Rockit und dem Vertriebscoach Frank Golz.

Sehr spannend war dann das Interview mit Herrn Michel Heinz, dem Präsidenten des Bundesverbandes für Versicherungskaufleute. Kritiker des BVK werfen dem BVK eine gewisse „Verstaubtheit“ vor. Angesprochen auf den Dresscode entgegnete Herr Heinz geschickt, dass dieser für ihn gerade Authentizität bedeute.

Bei aller Kritik wird schnell die Bedeutung des BVK vergessen. Herr Heinz sagte nämlich auch, dass er am Abend einen Termin mit führenden Politikern in Berlin habe. Dort wolle er sich dafür einsetzen, dass die Provisionsregelungen auch in Zukunft gelten sollen. Schließlich gibt es einige Parteien, die sämtliche Provisionen in der Finanzdienstleistungsbranche verbieten wollen. Holland und England haben das Provisionsverbot bereits umgesetzt. Dies wäre auch in Deutschland ein erheblicher Einschlag in die gesamte Branche der Versicherungsvermittlung. Die DKM würde es dann sicher auch nicht mehr geben.

Ich durfte dann auch die Bühne betreten und mir einige Komplimente von dem lieben Andreas Lohrenz abholen. Dabei hätte er selbst die Komplimente verdient. Er gibt mit den lebhaften und viel frequentierten Facebook- Gruppen den Vermittlern eine Stimme. Hier werden fachspezifische Fragen beantwortet und eben auch aktuelle politische Themen erörtert. In dieser Form und mit der großen Anzahl der Teilnehmer hat es dies zuvor noch nicht gegeben.

Bedanken möchte ich mich an dieser Stelle auch bei Klaus Hermann. Er hatte mit einem eigenen Stand auf sein Entertainment aufmerksam gemacht. Vielen Dank für das Buch, das ich als Präsent mitnehmen durfte. Es wird hoffentlich nicht mehr lange dauern, bis ich angefangen habe, es zu lesen.

Zu guter Letzt – kurz vor dem Ausgang – gab es noch eine Podiumsdiskussion über das Thema „Altersvorsorge für Frauen“. Beatrice Egli hatte auch mitdiskutiert. Viele Zuhörer hätten sie sicher lieber singen gehört.

Auf den Heimweg mitnehmen durfte ich die rechtliche Information, dass das Landgericht Bochum ganz aktuell in einer einstweiligen Verfügungssache bestätigt hat, dass ein ausscheidender Vermittler sich unlauter verhalte, wenn er die alten Kunden unterschreiben lässt, dass diese keinen Kontakt mehr zu dem alten Vertrieb haben wollen.

Das Oberlandesgericht Jena hatte in einem Urteil vom 27.03.2019 (2 U 397/18) ebenso entschieden. Wechselwillige Vermittler sollten dies unbedingt beachten.

Rabatte bei Versicherungen verboten

Das Rabattgesetz wurde am 25.07.2001 endgültig abgeschafft. Damit wurde zwar ein längst überfälliges Gesetz beseitigt, was aber nicht heißt, dass Rabatte immer erlaubt sind.

Nach einem Urteil vom 4.2.2020 des Landgerichts München I (Az.: 33 O 3124/19) darf Check24 keine „Jubiläumsdeals“ oder ähnliche Rabattaktionen mehr bei Versicherungsabschlüssen anbieten. Geklagt hatte der Bund der Versicherungskaufleute BVK. Check 24 hatte im Jahr 2018 anlässlich seines 10. Geburtstages mit der Rückzahlung von Beiträgen bei „Jubiläumsdeals“ geworben. Kunden soll bei einem neuen Versicherungsabschluss die Auszahlung von bis zu zwölf Monatsprämien in Aussicht gestellt worden sein. Der Rabatt soll von vier Vermittlungstöchtern, die als Versicherungsmakler zugelassen sind, versprochen worden sein. Der Verbraucher sollte wohl zunächst den vollen Jahresbetrag zahlen und später vom Mutterunternehmen den Rabattausgleich erhalten. Nach Auffassung des BVK verletze Check24 damit gegen das gesetzliche Sondervergütungsverbot.

Nach § 48 b VAG ist es Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern übrigens untersagt, Versicherungsnehmern, versicherten Personen oder Bezugsberechtigten aus einem Versicherungsvertrag Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen. Ausnahmsweise sind Sondervergütungen erlaubt, wenn sie zu einer dauerhaften Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung des vermittelten Vertrags verwendet wurden (Abs. 4). Zweck des Provisionsabgabeverbots ist es, Verbrauchern keine Fehlanreize durch kurzfristige finanzielle Vorteile zu bieten.

Nachtrag zu den Seefelder Maximen

1979 stand das Thema Verbesserung der Kündigungsfristen in Vertreterverträgen als TOP im Ausschuss Versicherungsaußendienst des BVK/GDV. Im Protokoll vom 11. Januar 1979 zur 39. Sitzung des Gemeinschaftsausschusses Versicherungsaußendienst vom 6.12.1978 wurde fixiert, dass beantragt wurde, in Ziffer 11 Abs. 1 der „ Hauptpunkte eines Vertrages für hauptberufliche Versicherungsvertreter „ eine Regelung aufzunehmen, nach der einem Verterter, der dass 55. Lebensjahr vollendet hat und dessen Agenturvertrag mehr als 25 Jahre besteht, nur noch unter engen Voraussetzungen gekündigt werden soll. Der GDV hatte den Antrag jedoch abgelehnt mit der Begründung, dass eine derartige Regelung weit über diejenigen für Angestellte im Außendienst hinausgehen würde.

Im Protokoll heißt es weiter:

„ Sollten tatsächliche Härtefälle eintreten, also einem über 55 Jahre alten Vertreter, der länger als 25 Jahre bei einem VU tätig war, ohne triftigen Grund gekündigt werden, so könne der BVK diese Fälle dem GDV zur Kenntnis bringen. Diese sollten dann in einer vom Außendienstausschuss vom GDV zu bildenden Kommission behandelt und einer allseits befriedigenden Lösung zugeführt werden.

Die Vertreter des BVK erklären sich damit einverstanden, dass der Versuch unternommen werden soll, die Problematik in der von den Vertretern des GDV vorgeschlagenen Art zu lösen“.

Die Worte GDV und der Textteil „sollten dann in einer“ wurden  handschriftlich im Protokoll gestrichen.

Was gibt es Neues?

Eigentlich nicht neu ist die Meldung, dass der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute mit Check24 streitet. Neu ist allerdings der Vorwurf des BVK, dass Check24 gegen das Provisionsabgabeverbot verstoßen soll.

Neu und für viele überraschend ist der freundliche Hinweis in bild.de auf das Sachbuch mit dem Titel „Die miesen Tricks der Vermögensberater“.

Den Begriff Vermögensberater assoziiert der eine oder andere mit der DVAG, obgleich das Buch „Undercover in der Finanzindustrie“ einen konkreten Vertrieb ausdrücklich nicht nennt. Das Buch prangert übergreifend Beratungsfehler an.  geldfrau.de will wissen, dass Malte Krüger „als “Kommunikationsexperte” unter falschem Namen bei der “Nummer eins der Finanzdienstleister” anheuert“, und nicht bei der OVB, Siss Life oder MLP.

„Undercover in der Finanzindustrie“ ist bereits seit April 2018 auf dem Markt und hier über amazon erwerbbar. Im Handelsvertreterblog wurde auf das Buch bereits aufmerksam gemacht.

Erstinformation für Vermittler auf der Onlineplattform

Die Erstinformation bereitet Kopfschmerzen. § 11 VersVermG sagt, dass beim Erstkontakt mit dem Kunden diesem bestimmte Informationen zur Verfügung gestellt werden müssen.

Damit steht nur eins fest: Wenn man den Kunden schon betreut, muss man ihm keine Erstinformation mehr zur Verfügung stellen.

Wann gibt es also den erste Geschäftskontakt wann müssen die Erstinformation ausgehändigt werden? Wann genau ist sie auszuhändigen?

Nicht nur wegen Check24 gibt es dazu viele Fragen. Was ist mit dem Online-Auftritt des Vermittlers?

Grundsätzlich gilt, dass ein nur lesender Interessierter der Onlineplattform (zumindest noch) keine Kundenbeziehung unterhält. Er ist demnach u.U. nicht zu informieren.

Umgekehrt ist jedenfalls eine Erstinformation notwendig, sobald der Interessent einen Geschäftskontakt herstellt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Kunde über ein Kontaktformular eine Anfrage stellt oder er eine Tarifberechnung auf der Onlineplattform durchführen möchte.

Der BVK will den Zeitpunkt der Informationspflicht bei Onlineplattformen auf einen möglichst frühen Zeitpunkt vorverlagern. Eine Informationspflicht soll schon dann bestehen, wenn die Möglichkeit der Dateneingabe eröffnet wird.

In einem BVK-Rundschreiben vom Februar 2018 an seine Mitglieder teilt der BVK mit: „Unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Verfahren gegen Check24 ist die Mitteilung der Erstinformation jedoch vorzunehmen, sobald gegenüber dem Kunden ein Vermittlungsprozess beginnt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn dem Kunden die Möglichkeit eröffnet wird, Daten zu seiner Person und seinem Versicherungsbedarf in ein Online-Formular einzugeben, um ihm auf diese Weise einen Versicherungsvergleich anzubieten oder ihm konkrete und für seine individuelle Situation sinnvolle Versicherungen empfehlen zu können.“

Nach Ansicht des BVK muss die Erstinformation also schon dann z.B zu sehen sein, wenn ein Vermittler auf seiner Webseite ein Online-Formular für eine Versicherungsanfrage anbietet, und auch dann, wenn der potentielle Kunde nur liest.

Aussagekräftige Rechtsprechungen gibt es hier noch nicht. Die Münchner Gerichte durften sich in den jüngsten Verfahren mit Check24 über den Zeitpunkt noch keine Gedanken machen. Es ist aber zu empfehlen, keine Risiken einzugehen. Denn das, was Check24 mit der Klage des BVK wiederfahren ist, versucht Check24 jetzt wohl auch gegen andere Makler. Diese sollen von Check24 abgemahnt worden sein.

Eine Klagewelle könnte die Folge sein.

Jeder, der eine Website mit Vergleichsrechnern/Antragsformularen unterhält, sollte also sofort Erstinformation zur Verfügung stellen. Die Webseite sollte technisch so gestaltet werden, dass ein Interessent weitere Eingaben erst vornehmen kann, nachdem einer der nachstehend genannten Schritte erfolgt ist.

Die Erstinformation online wird empfohlen

– durch das zwingende Herunterladen der Erstinformation mittels eines Download-Buttons.

– durch die Anforderung der Erstinformation mittels automatisiertem Versand an eine E-Mail-Adresse und Bestätigung des Erhalts dieser E-Mail durch den Interessenten.

Postalisch ist die Übersendung natürlich auch möglich, aber wohl in der Regel unpraktisch.

Jedenfalls ist die weitere Beobachtung der Rechtsprechung zu empfehlen, da weitere Prozesse erwartet werden.

Rechtschutz für Handelsvertreter

Sogar der eine oder andere im Handelsvertreterrecht spezialisierte Anwalt weiß nicht, dass das Handelsvertreter- und Vertriebsrecht grundsätzlich nicht rechtschutzversicherbar sind.

Einige Verbände bieten für ihre Mitglieder Rechtschutzversicherungen an. Normalerweise steht der Handelsvertreter wegen der Anwalts- und Gerichtskosten aber im Regen.

In einem Facebook-Forum wurde dann die Frage nach einer Versicherung an die Experten gestellt. Als „potentiell möglich“ erfuhr man dort von der Örag, Roland-Rechtschutz und KS-Auxilia.

Eine Anfrage bei der Örag von vor einer Woche blieb jedoch bis heute unbeantwortet. Dabei ist die Örag die größte Gewinnerin unter den Rechtschutzversicherern.

Bei den privaten Rechtschutzversicherern hat die WGV die Nase vorn. Hoffentlich lässt sich zum Thema Versicherbarkeit von Handelsvertretern bald etwas anderes sagen.

Blaudirekt gegen BVK

Während blaudirekt seinen Pool tanzt, hat es sich zwischendurch mit dem BVK angelegt. Es geht um die bayrischen Urteile gegen Check24.

Wir erinnern uns: Check24 wurde vom Landgericht und Oberlandesgericht München verurteilt, seinen Webauftritt anders zu gestalten und die Hinweispflichten, die jeder Makler hat, zu berücksichtigen. Das Landgericht München urteilte gar ein Zwangsgeld gegen Check24 aus, weil es dem nach Verurteilung nicht genügend nachkam.

Blaudirekt hält die bayrischen Entscheidungen für Werbeverbote für Makler.

Michael Heinz vom BVK hat darauf reagiert und dem Vorwurf entgegnet, der BVK würde sich nicht genügend für die Mitglieder einsetzen.

Vermögensberater in spe sollen sich entscheiden

Seit Monaten laufen die Vorbereitungen der DVAG, die Außendienstmitarbeiter der Generali davon zu überzeugen, wie gut die Zukunft bei der DVAG sein kann.

Betroffen sind sowohl Handelsvertreter als auch Arbeitnehmer. Pünktlich wie geplant sollen jetzt die neuen Verträge zugesandt sein, sodass sich die Umworbenen jetzt entscheiden müssen.

Hilfestellung geben nicht nur spezialisierte Anwälte, sondern auch der BVK, der den Vermögensberatervertrag kritisch durchleuchtet hat.

Mach Schluss mit Deinem Versicherungsvertreter

Während gegen Check24 ein Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet wurde, witzelt die Check24-Familie über Herrn Kaiser und wünscht ihm gute Heimfahrt nach Hamburg oder Mannheimer.

Man habe das Landgericht München angerufen, heißt es so schön in den Presseberichten, wie z.B. in Pfefferminzia. Um einen Telefonanruf handelt es sich sicher nicht. Der BVK rügt, Check24 sei den Anordnungen im Urteil des OLG München nicht genügend nachgekommen.

Hier noch mal zur Erinnerung das komplette Urteil des OLG München vom 13.7.2016 zum Nachlesen.

Wenn jemand zur Zahlung verurteilt wird, kann man den Gerichtsvollzieher beauftragen, wenn nicht gezahlt wird. Bei einem Tun oder Unterlassen, zu dem jemand verurteilt wird, findet die Zwangsvollstreckung durch Beantragung eines Ordnungsgeldes statt. Dieses hat der BVK nun gegen Check24 beantragt.

In einem Werbespot witzelt Check24 über den Versicherungsvertreter Herrn Kaiser und wünscht ihm symbolisch gute Heimreise. In Anbetracht des gerichtlichen Verfahrens ist das fast schon eine Verhöhnung. Am Ende heißt es dann noch: Mach Schluss mit Deinem Versicherungsvertreter.

Dino „Provisionsabgabeverbot“ zu Grabe getragen

Der Dinosaurier „Provisionsabgabeverbot“ ist ausgestorben und wurde vom OLG Köln wohl endgültig zu Grabe getragen. Wie ein Relikt aus vergangenen Zeiten hatte es die Branche doch immer wieder beschäftigt.

Wie bereits am 30.09.2016 hier berichtet, war das Provisionsabgabeverbot vor dem Oberlandesgericht Köln auf dem Prüfstand. Dieses hat nun das Provisionsabgabeverbot gemäß §81 Abs. 3 VAG in einem Berufungsurteil für unwirksam erklärt. Die Gründe sind noch nicht bekannt.

Das beklagte FinTech-Unternehmen namens Moneymeets Community GmbH bietet den Abschluss von Finanzdienstleistungen online an, legt nach eigenen Angaben die Provisionen detailliert offen und bietet an, diese mit den Nutzern zu teilen. Dagegen ging ein Maklerunternehmen vor.

50% der sogenannten Bestandsprovision, die allen Maklern und Versicherungsvermittlern für die Kundenbetreuung bezahlt wird, soll so an die Kunden weitergereicht werden.

Man gibt also Provisionen ab, was nach Ansicht vieler verboten sein soll. Beratung ohne Provisionsabgabe an die Kunden soll besser sein. Warum auch immer?

Das Landgericht Köln hatte schon in der ersten Instanz die Klage abgewiesen, weil man den gesetzlichen Begriff der Sondervergütung für einen zu unbestimmten Rechtsbegriff hielt. Und das Oberlandesgericht bestätigte dies nun.

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) fürchtet um das Provisionsabgabeverbot. In einer Stellungnahme gegenüber Value – Das Beratermagazin sagte BVK-Präsident Michael Heinz, dass das Oberlandesgericht Köln damit die Entscheidung des Bundesfinanzministeriums konterkariere, dass das Provisionsabgabeverbot mindestens noch bis Mitte 2017 gelten solle.

Das Provisionsabgabeverbot ist übrigens eine rein deutsche Erfindung und in Europa einmalig. Ob sie europarechtskonform ist, darf deshalb angezweifelt werden. Sie wurde aufgrund einer aus dem Jahre 1934 stammenden Anordnung des Reichsaufsichtsamtes erlassen. Bereits 2011 hatte das Verwaltungsgericht in Frankfurt gemeint, die Rechtsnorm sei zu unbestimmt und erfülle nicht die Anforderungen an ein Gesetz.

Das Provisionsabgabeverbot ist längst überholt.

Der BVK meinte noch in einer Pressemitteilung vom 14.10.2015, dass das Provisionsabgabeverbot dazu beigetragen habe, dass der Verbraucher nicht mit falschen Anreizen zum Abschluss von Versicherungsverträgen verleitet wurde. Dass es einen Zusammenhang gibt zwischen Provisionen und dem „falschen Anreizen zum Abschluss von Versicherungsverträgen“ gibt, wie es der BVK herleitet, steht immer wieder im Mittelpunkt der kritik von Verbraucherverbänden, die sich für schlecht beratende Verbraucher einsetzen.

Ob es Provisionengeben überhaupt darf, ist europarechtlich umstritten. Ausgerechnet England, das sich zum Brexit entschieden hat, hat ein vollständiges Provionsverbot eingeführt.

Dagegen steht Deutschland noch in der Kinderschuhen, wenn man tatsächlich noch an fragwürdigen Relikten wie dem Provisionsabgabeverbot festhalten will. Die Beratung wird nicht dadurch besser, weil der Berater die Provisionen nicht weitergibt.

Außerdem müssen sich die Verfechter alter Relikte vorhalten lassen, dass sie mit den Prozessen ungwollt Werbunfg für den Gegner machen. Jeder kennt sie sie jetzt, Moneymeets und check24, und all die, die bei Einführung neuer Ideen verklagt wurden. Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Köln zeigt: FinTech-Unternehmen stellen zu den herkömmlichen Finanzdienstleistungen in Zukunft eine ernsthafte Konkurrenz dar.