Deutsche Rentenversicherung

Makler von Fonds Finanz im Glück

Der Makler von Fonds Finanz hat Glück gehabt.

Es wurde bereits oft darüber berichtet, dass ein Versicherungsmakler, der seine Verträge bei nur einem Maklerpool einreichen würde, dies als Tätigkeit für einen Auftraggeber anzusehen ist. In Bayern wurde ein solcher Versicherungsmakler dann auch schonmal deshalb als rentenversicherungspflichtig eingestuft.

Das Sozialgericht Lüneburg sah dies am 02.11.2022 unter dem Aktenzeichen S 4 BA 32/19 anders. Der Betroffene und Kläger war im Jahre 2016 als selbständiger Versicherungsvertreter tätig. Er war ständig damit betraut, Versicherungsverträge an seinen Auftraggeber zu vermitteln. Die Deutsche Rentenversicherung stellte für diesen Zeitraum die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung fest.

Anschließend wechselte der Versicherungsvertreter in die Maklerschaft. Die Deutsche Rentenversicherung meinte, dass dies ihn nicht von der Versicherungspflicht befreien würde. Rentenversicherungspflichtig ist grundsätzlich der, der nur für einen Auftraggeber arbeitet.

Die deutsche Rentenversicherung meinte, dass eine Tätigkeit für einen Auftraggeber vorliegen würde, wenn er innerhalb des Vertrages mit einem Auftraggeber zulässigerweise auch Produkte von Kooperationspartnern/ Produktpartnern vermitteln würde, zu denen er keine vertraglichen Beziehungen unterhalte. Gegen einen entsprechenden Zahlungsbescheid legte der betroffene Makler Widerspruch ein. Er argumentierte, er habe sich als Makler einem Maklerpool angeschlossen und nutze die geschäftlichen Verbindungen des Maklerpools zu den einzelnen Gesellschaften, die Vertriebsunterstützung durch den Maklerpool dessen Marktmacht und die ihm dadurch zukommenden Wettbewerbsvorteile.

Anschließend kam es vor dem Sozialgericht Lüneburg zur Klage.

Das Gericht gab dem Makler Recht.

Gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sind versicherungspflichtig selbständige tätige Personen, die

  1. im Zusammenhang mit ihrer Selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
  • auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.

Der Begriff des Auftraggebers in § 2 Nr. 9b SGB VI ist gesetzlich nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist davon erfasst jede natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit, die im Wege eines Auftrags oder in sonstiger Weise eine andere Person mit einer Tätigkeit betraut, sie ihr vermittelt oder ihr Vermarktung oder Verkauf von Produkten nach einer bestimmten Organisations- und Marketingkonzept überlässt (BSG Urteil vom 23.04.2015 Az.: B 5 RE 21/14).

Das Sozialgericht meint, dass diese Voraussetzungen bei der Tätigkeit des Klägers für die Fond Finanz nicht vorliegen würden. Eine Bindung in dem Sinne, dass er als Versicherungsvermittler nur oder weitgehend ausschließlich Produkte vertreiben kann, die ihm von der Fond Finanz zur Verfügung gestellt werden, bestehe nicht. Dies ergebe sich auch unmittelbar aus Ziffer 3.1 der Vereinbarung, wonach der Vermittler im Verhältnis zur Fond Finanz weder ständig damit betraut noch generell verpflichtet ist, an diese Produktverträge zu vermitteln. Nach Ziffer 2.2 der Vertriebsvereinbarung ist der Vermittler bei seiner Vermittlungstätigkeit weder auf die ihm über die Fond Finanz zur Verfügung gestellten Produkte beschränkt noch ist er dazu verpflichtet, von ihm vermittelte Verträge bei den Produktpartnern über die Fond Finanz einzureichen.

Somit ist der Kläger als Versicherungsmakler, anders als ein Versicherungsvertreter, damit an kein bestimmtes Unternehmen gebunden.

Ebenso wenig wird von der Fond Finanz ein Organisations-, Vertriebs- oder Marketingkonzept zur Verfügung gestellt, auf dessen Grundlage die Tätigkeit des Vermittlers erfolgt oder gar zu erfolgen hat. Die Zusammenarbeit mit der Fond Finanz bietet dem Vermittler Vorteile, da diese aufgrund der Vielzahl über sie eingereichte Verträge teilweise bessere Vermittlungsprovisionen mit den Produktgebern aushandeln und an den Vermittler weiterreichen kann.

Gegen eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Maklers spricht zu dem, dass er die Übertragung der vermittelten Kundenverträge auf seine Direktanbindungen oder auf einen anderen Maklerpool verlangen könne.

Deutsche Rentenversicherung will 50.000 €

Die Deutsche Rentenversicherung schlägt zu. Wieder einmal wurde ein Betroffener Adressat eines existenzgefährdenden Bescheides.

Ein Selbständiger war fast 30 Jahre lang für einen Vertrieb tätig. Dann erhielt er eine betriebliche Überprüfung, bei der er sich eigentlich gar nichts Besonderes dachte. Er beantwortete sämtliche Fragen und füllte alles aus, was man erwartete.

Es folgte ein Bescheid der Deutschen Rentenversicherung, in dem man ihm mitteilte, er sei ein arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und als solcher verpflichtet, in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen.

Deshalb wolle man von ihm innerhalb kurzer Zeit eine Zahlung von etwa 45.000 € haben. Nach einer Antwort und Bitte um Begründung und Zahlungsaufstellung kam die deutsche Rennversicherung dem auch nach. Bis dahin erhöhte sich der Zahlungsbetrag wegen der Säumniszuschläge schon auf fast 50.000 €.

Monatliche wollte man um die 300 € bekommen und dies für einen Zeitraum rückliegend von 5 Jahren. 5 Jahre, so erklärte die deutsche Rennversicherung, sei die Verjährungsfrist. Beiträge, die vor dieser Zeit fällig wurde, könnten nicht mehr verlangt werden.

In dem Bescheid wurde geteilt, dass der Betroffene auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber gearbeitet hätte. Es half dem Betroffenen auch zunächst nichts, als er sagte, er habe doch 2 Auftraggeber. Die Deutsche Rentenversicherung hatte diese beiden Auftraggeber als einen angesehen, weil beide eng zusammenarbeiten würden.

Der Bescheid der Deutschen Rennversicherung richtet sich nach § 2 Satz 1 Nummer 9 SGB VI.

Dort heißt es:

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.

Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,

2.

Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,

3.

Hebammen und Entbindungspfleger,

4.

Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,

5.

Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,

6.

Hausgewerbetreibende,

7.

Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,

8.

Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,

9.

Personen, die

a)

im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und

b)

auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.

Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten

1.

auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,

2.

nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,

3.

für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

Die Deutsche Rentenversicherung wies auch darauf hin, dass der Betroffene nicht scheinselbstständig sei, er aber als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger gemäß § 2 Satz 1 Nummer 9 SGB VI eingestuft werde.

Dies war wenig tröstlich, denn bei Vorliegen der Scheinselbstständigkeit müssten auch Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung geleistet werden. Dieser Bescheid würde aber an das Unternehmen gerichtet werden, die den Scheinselbständigen beschäftigt hat. Damit stände der Betroffene wesentlich besser.

In dem hier geschilderten Fall des arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen muss das Unternehmen, das den arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen beschäftigt, nicht zahlen.

Bei Streitigkeiten über die entsprechenden Bescheide ist das Sozialgericht zuständig. Verfahren können hier mitunter ein paar Jahre dauern. Wenn bis dahin nicht gezahlt wurde, fallen erhebliche Säumniszuschläge an, wenn der Prozess verloren geht.

Es empfiehlt sich daher, wenn man einen Rechtsstreit führen will, zunächst  “ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ zu zahlen.

Wer hier Unsicherheiten hat, sollte rechtzeitig eine sogenannte Statusfeststellung durchführen.

Man kann sich auch teilweise von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Absatz 1a SGB VI befreien lassen.

Dies gilt danach insbesondere für Personen

für einen Zeitraum von 3 Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nummer 9 erfüllt

oder

nach Veränderung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbstständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nummer 9 versicherungspflichtig werden.

Selbständiger von Rentenversicherung als Arbeitnehmer eingestuft

Immer wieder ist zu hören, dass Außendienstmitarbeiter die Auffassung vertreten, sie seien doch eigentlich Arbeitnehmer. Man sollte dies dann auch gerichtlich durchsetzen.

Der erfahrene Anwalt erwidert, dass das so einfach nicht ist und gegebenenfalls auch Risiken mit sich bringt.

In einem aktuellen Fall, in dem ein – zunächst als selbständig angedachter – Mitarbeiter von der Deutschen Rentenversicherung per Bescheid als Arbeitnehmer eingestuft wurde (mit der Folge erheblicher Nachzahlungen) wurden folgende Kriterien zur Abgrenzung mitgeteilt:

Arbeitnehmer

Der Begriff Beschäftigung wurde geregelt durch die am 1.7.1977 in Kraft getretene Vorschrift des § 7 SGB IV. Hiernach versteht man im Sinne der Sozialversicherung die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, wobei hierzu auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Bereich betriebliche Ausbildung zählt. Um eine Beschäftigung handelt es sich immer dann, wenn rechtswirksam ein Arbeitsverhältnis begründet wird. Die Worte nicht selbständige Arbeit umschreiben das persönliche Abhängigkeitsverhältnis, in dem sich ein Arbeitnehmer zu seinem Arbeitgeber – beurteilt nach den tatsächlichen Verhältnissen – befindet.

Wesentliches Merkmal eines Beschäftigungsverhältnisses bzw. einer abhängigen Beschäftigung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die persönliche Abhängigkeit. Im Regelfall ist der Umstand, dass die Arbeitskraft in einem auf unbestimmte Zeit angelegten Dienstverhältnisses ganz oder überwiegend einem Betrieb zur Verfügung gestellt wird, als wesentliches Kennzeichen der persönlichen Abhängigkeit zu werten. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff der persönlichen Abhängigkeit äußert sich vornehmlich in der Eingliederung in einem Betrieb, womit regelmäßig das Weisungsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich

– der Arbeitszeit,

– des Arbeitsortes

– der Art, Ausführung und Reihenfolge der Arbeit

verbunden ist.

Das Weisungsrecht kann allerdings im Einzelfall mehr oder weniger eingeschränkt sein. Selbst die ohne oder nahezu ohne besondere Weisung erbrachte Arbeitsleistung ist jedoch fremdbestimmt, wenn sie von der Ordnung des jeweiligen Unternehmens geprägt wird. In diesem Fall verfeinert sich die Weisungsgebundenheit des Beschäftigten zur sogenannten funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess. Auch wenn die persönliche Einwirkung des Arbeitgebers Gestalt ausdrücklicher Weisungen nicht in Erscheinung tritt und dadurch die Durchführung der Arbeit dem selbstverantwortlichen Ermessen des Arbeitnehmers überlassen bleibt, liegt eine fremdbestimmte Dienstleistung vor, wenn die zu erfüllende Aufgabe

•          von der Ordnung des Betriebes geprägt wird

•          sich aus Übung oder Herkommen ergibt und

•          die Arbeitskraft im Dienst des Unternehmens eingesetzt wird.

Neben der persönlichen Abhängigkeit sprechen folgende Kriterien für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung:

  • die fehlende Möglichkeit der freien Gestaltung der Tätigkeit
  • das fehlende Unternehmerrisiko
  • der fehlende Einsatz von eigenem Kapital
  • Art und Einsatz von Arbeit-bzw. Betriebsmittel
  • Integration in Arbeitsabläufe
  • steuerliche Behandlung usw.

Insgesamt gesehen ist eine abhängige Beschäftigung daher stets zu bejahen, wenn der dienstleistende in einem Betrieb arbeitet, d. h. also in den Betrieb eingegliedert ist und als Angehöriger des Betriebes gesehen wird, selbst wenn die Weisungsgebundenheit – was die Ausführung der Arbeiten anbetrifft – stark eingeschränkt ist. Er spricht außerdem für ein Beschäftigungsverhältnis werden

  • Arbeit zugewiesen wird, ohne dass dies mit dem Subunternehmer/freien Mitarbeiter abgestimmt ist oder
  • die Arbeit fremdbestimmt ist.

In einer abhängigen Beschäftigung ist der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht in der Lage, zum Beispiel Umfang, Inhalt und organisatorische Einbindung seiner Arbeitsleistung selbst zu bestimmen. Ein Arbeitnehmer erledigt somit fremdbestimmte Arbeit, weil der Auftraggeber andere auf seine Kosten arbeiten lässt. Die erfolgte Arbeit ist insofern für einen Fremden (3. Person, Auftraggeber, Unternehmer usw.) bestimmt. Diesem Dritten kommt letztlich auch der finanzielle Vorteil.

Selbständige Tätigkeit

Eine selbständige Tätigkeit liegt vor, wenn der Tätige weisungsfrei arbeiten kann und der tätige somit über seine Arbeitskraft, die Gestaltung der Tätigkeit sowie seine Arbeitszeit im Wesentlichen frei verfügen kann und ein eigenes Unternehmerrisiko trägt. Es ist jedoch zu beachten, dass Unternehmerrisiko nicht mit dem Einkommensrisiko zu verwechseln ist, dass auch abhängig Beschäftigte tragen, die nicht nach der Zeit, sondern nach dem Erfolg entlohnt werden und folglich ein schwankendes Einkommen erzielen. Ein echtes Unternehmerrisiko liegt vor, wenn eigenes Kapital unwesentlich eigene Betriebsmittel mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt werden. Der Erfolg eines Selbständigen und der Erfolg des Einsatzes sächlicher oder persönlicher Mittel ist im Prinzip ungewiss. Zum Unternehmerrisiko gehört keinesfalls ein Lohnzahlungsrisiko oder das Risiko des Verlustes des Arbeitsplatzes. Das Risiko eines jeden Arbeitenden, dass seine Leistung den Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber nicht entspricht und dass er deswegen seine Tätigkeit verliert, ist kein -_das selbständige Gewerbetreibende auszeichnende – Unternehmerrisiko.

Unternehmerrisiko bedeutet, dass der Unternehmer eingesetztes Kapital vermehren oder verlieren kann. Unternehmerrisiko ist auch dann erkennbar, wenn der Auftragnehmer infolge fehlerhafter eigener Kalkulation oder sonstige Umstände des Geschäftsverkehrs betriebliche Verluste erleidet. Die Belastung mit Risiken im Zusammenhang mit der Verwertung der Arbeitskraft spricht allerdings nur dann für eine Selbstähnlichkeit, wenn ihr eine größere Freiheit bei der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft gegenübersteht.

Neben dem erwähnten Unternehmerrisiko sprechen unter anderem nachstehende Merkmale für eine selbständige Tätigkeit:

  • Persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit
  • Weisungsfreiheit
  • uneingeschränkte Tätigkeit für mehrere Geschäftspartner
  • Berechtigung zur Werbung für das eigene Unternehmen
  • Beschäftigung von Hilfskräften
  • Anmeldung eines Gewerbebetriebes
  • Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes oder einer freiberuflichen Tätigkeit
  • Vorhandensein eigener Betriebsstätte
  • Einsatz eigener Arbeit-bzw. Betriebsmittel

Auf einer Tätigkeit nicht nur selbstständig berichtet wird, entscheidet sich letztendlich danach, welche Merkmale im Einzelfall überwiegen. Dabei ist es unerheblich, welche Bezeichnung die Beteiligten gewählt haben. Es ist auch unerheblich, wie das Vertragswertes der Vertragsparteien bürgerlich-rechtlich zu beurteilen ist und welche Absichten die Parteien mit ihren Abmachungen verfolgen. Es kommt nur auf die tatsächlichen Verhältnisse und die Art der zu verrichtenden Tätigkeit an. Überwiegen die Merkmale der selbständigen Tätigkeit, so handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit. Sprechen aber die Tatsachen, die dem Verhältnis zwischen dem Arbeitenden geben, der die Arbeit vergibt, in ihrer Gesamtwürdigung weder eindeutig für eine selbständige Tätigkeit noch für eine abhängige Beschäftigung, so ist bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung darauf abzustellen, durch welche der beiden Arten der Erwerbstätigkeiten das Erwerbsleben des Betreffenden geprägt ist.

Rentenversicherungspflicht für Selbständige

Ein aktueller Fall gibt Anlass zur Sorge: Nachdem ein Vermittler einen Beitragsbescheid von der Rentenversicherung bekam (190.000,00 €), und er diesen nicht bezahlen konnte, kam postwendend die Zwangsvollstreckung. Jetzt hat er Insolvenz angemeldet. Zumindest habe ich eine gute Insolvenzanwältin empfehlen können.

Deshalb hier noch mal das Wichtigste:

Versicherungspflichtige Selbständige sind gemäß § 190 SGB VI verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bei zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Dafür gibt es einen entsprechenden Vordruck auf der Website der Deutschen Rentenversicherung.

Gemäß § 6 Abs. 1 a SGB VI kann man sich nach Beginn der Selbständigkeit für einen Zeitraum von drei Jahren von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sind Selbständige rentenversicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer im Wesentlichen nur für einen Arbeitgeber tätig sind.

Das Bundessozialgericht hatte am 23.04.2015 entschieden, dass es  bei der Frage, ob man überwiegend nur für einen Auftragsgeber tätig ist, nicht darauf ankomme, ob zwischen dem Selbständigen und dem Auftraggeber vertragliche Beziehungen bestanden haben. So ist zum Beispiel ein Makler, der seine Geschäfte über eine Plattform abwickelt, rentenversicherungspflichtig.

Entscheidend ist, ob der Selbständige gegenüber diesem einen Auftraggeber sich in wirtschaftlicher Abhängigkeit befindet.

Von einer wesentlichen, nur für einen Auftraggeber ausgeübten Tätigkeit ist dann auszugehen, wenn ein Selbständiger mindestens 5/6tel seiner gesamten Betriebseinnahmen aus der Tätigkeit alleine für einen Auftraggeber erzielt.

Ein nur geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer ist übrigens kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Sinne des § 2 SGB VI. Wenn man mehrere geringfügig Beschäftigte hat, werden diese gemäß einer Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 23.11.2005 addiert.

Ich empfehle übrigens im Zweifelsfall zur Klarstellung ein Statusfeststellungsverfahren vor der Rentenversicherung.