DVAG

LG Braunschweig tendiert dazu, das Schweigen auf eine Provisionsaberechnung für verwerflich zu halten

Gestern berichtete ich davon, dass das Schweigen nach Erhalt einer Provisionsabrechnung nicht als Anerkenntnis der Abrechnung gewertet werden dürfte. So entschied es das KG Berlin, viele andere Gerichte bis hin zum BGH.

Das Landgericht Braunschweig hat sich dieser überwiegenden Rechtsprechung  anschließen wollen, zitierte den BGH, schien sich zunächst gegen das Anerkenntnis entscheiden zu wollen, drehte sich aber dann um die eigene Achse und verurteilte einen Vermögensberater zur Rückzahlung von Provisionsvorschüssen. Aufgrund der jahrelangen unbeanstandeten Hinnahme der Provisionsabrechnungen der DVAG und der Rügepflicht aus dem Vertrag sei der Beklagte „nicht schon mit dem Einwand zu hören“, dass die Abrechnungen nicht nachvollziehbar oder unverständlich seien, meint das Gericht. Aus welchem Rechtsgrund das Gericht den Beklagten nicht hören wollte (oder zuhören wollte?), teilte es allerdings nicht mit.

Dabei hatte der Beklagte Rechenfehler dargelegt, die in falschen Promillezahlen und falschen Haftungszeiten zum Ausdruck kamen. Warum das Gericht das nicht hörte (und las), weiß man nicht.  „Nicht schon mit dem Einwand zu hören“ ist offensichtlich ein neuer Versuch, das Anerkenntnis zu erklären, welches es nach der Rechtsprechung des BGH jedoch nicht geben darf. Gegen die Entscheidung wurden Rechtsmittel eingelegt.

LG Frankfurt: Softwarepauschale als direkter Zahlungsanspruch

Am 19.4.16 fällte das Landgericht Frankfurt ein Urteil, wonach ein Vertrieb zur unmittelbaren Auszahlung von Softwarepauschalen verurteilt wurde sowie auf die Erteilung eines Buchauszuges.

Hintergrund war, dass ein Vermögensberater die Erstattung von Softwarepauschalen verlangte, die sein Vertrieb, die DVAG, quartalsmäßig einzog. Diese Softwarepauschale muss nach der Frankfurter Entscheidung direkt an den Berater ausgezahlt werden. Das Gericht begründete den Anspruch auf die Softwarepauschale mit einem Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB, weil das geführte Kontokorrentkonto vertragswidrig mit der Softwarepauschale belastet wurde. Ohne diese Pflichtverletzung, so das Gericht, hätte der Kläger bereits entsprechende Auszahlungen vom Kontokorrentkonto erhalten, so dass er nicht nur einen Anspruch auf Gutschrift auf das Kontokorrentkonto, sondern einen Zahlungsanspruch hat.

Das Gericht wies im Übrigen auf Verjährungsvorschriften hin und wies die Klage von verjährten Rückzahlungsansprüchen gleichzeitig ab.

Zudem erkannte das Gericht, dass dem Handelsvertreter ein Buchauszug gem. § 87 c) Abs. 2 HGB zustehe. Der vertrieb wies darauf hin, dass dem Berater, der noch heute Zugriff zum Intranet habe, darin alle Informationen zur Verfügung ständen. Dabei verwies das Gericht auf den Bundesgerichtshof, der entschieden hatte, dass ein EDV-System, welches nur Zugriff auf den aktuellen Datenstand und keinen Gesamtüberblick über den fraglichen Zeitraum gibt, den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen würde und der Handelsvertreter  nicht darauf verwiesen werden kann, er habe die Daten selbst fixieren, also laufend ausdrucken oder speichern, können oder ihm bereits übersandte Unterlagen aufbewahren können (Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.09.2006, – VIII ZR 100/05 -).

Darüber hinaus, so das Gericht, obliege die Erstellung des Buchauszuges als vollständige, geordnete und übersichtliche Darstellung aller Angaben, die für die Provision von Bedeutung sind, nicht dem Handelsvertreter, sondern dem Prinzipal. Selbst wenn daher alle notwendigen Daten im EDV-System für den Kläger zugänglich hinterlegt wären, so wäre es doch Sache der Beklagten, diese in der gebotenen Form zusammenzustellen. Außerdem schulde die Beklagte dem Kläger die dauerhafte Überlassung des Buchauszuges und nicht nur die jederzeit einschränkbare elektronische Abrufbarkeit.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

DVAG setzt auf Optimismus

Am 26.4.16 wurde DVAG-Vorstandsmitglied Hans Theo Franken von Das Investment.com interviewt. Gefragt wurde er zu dem zunehmenden Druck auf die Finanzvertriebe. Franken gab sich optimistisch.

Er entgegnete, die DVAG sei erfolgreich wie noch nie. (Anm.: Tatsächlich hatte die DVAG den Rekordumsatz aus dem Jahre 2008 im letzten Jahr erhöhen können, nachdem man jahrelang diese Zahlen zuvor lange nicht mehr erreichen konnte.)

Franken meinte auch, die DVAG habe im letzten Jahr 1300 hauptberufliche Vermögensberater hinzubekommen, worauf man sehr stolz sei. (Anm.: Wie viel Vermögensberater noch tätig sind, sagt Franken nicht. Er sagt auch nicht, ob es insgesamt einen Personalzuwachs gab. Früher soll es mal 37.000 Vermögensberater gegeben haben. Das Handelsblatt berichtete im März 2016 davon, es gäbe zur Zeit 14.000 Vermögensberater.)

Die DVAG habe insbesondere in den Bereichen Investment (plus 11,9 %) und Baufinanzierung (plus 22,9%) große Erfolge erzielt, so Franken. In Zukunft werde die digitale Unterschrift für die Kunden eingeführt und man setze weiterhin auf die Gewinnung neuer Vermögensberater.

Keine Einheitlichkeit in der Rechtsprechung bei Provisonsklagen

Nach vielen Jahren und vielen Provisionsklagen komme ich zu der Feststellung, dass es eine Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Bezug auf Klagen um Provisionen nicht gibt. Vielmehr hagelt es an Fehlurteilen, mal zugunsten des Vertriebes und mal zugunsten des Handelsvertreters.

Den Anfang machte das Landgericht Tübingen. Dort bereits kam es zu mehreren, sich widersprechenden Entscheidungen.

Das Amtsgericht Tübingen wies am 11.04.2015 eine Klage auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen der DVAG ab. Das Landgericht Tübingen urteilt die Provisionen in einem anderen Verfahren aus, während das Landgericht Tübingen aber auch eine Klage der DVAG auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen abwies.

Viel moderater ging damit das Oberlandesgericht Stuttgart um in einem Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Landgerichts Tübingen, in dem eine sehr differenzierte Auffassung vertreten wurde. Die Parteien schlossen daraufhin einen angemessenen Vergleich.

Oft sind Gegenstand solcher Provisionsrückzahlungsverfahren mehrere stornierte Versicherungsverträge. Deshalb müsste man sich eigentlich jeden einzelnen stornierten Vertrag ansehen, ob die Stornoberechnung für jeden einzelnen Vertrag richtig und nachvollziehbar ist, und ob bei jedem einzelnen Vertrag auch die Stornobekämpfung ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Möglicherweise wären je nach Vertrag hier sogar unterschiedliche Maßstäbe zum Umfang der Bekämpfungsmaßnahmen anzusetzen.

Zu dieser differenzierten Auffassung gelang das Oberlandesgericht Stuttgart. Dieses richtig angewendet hieße oft auch ein differenziertes Urteil. Das gibt es aber nicht.

Es gibt hier viel Schwarz-Weiß-Malerei. Obgleich es in vielen Fällen falsch ist, was kürzlich auch ein Richter am Landgericht Limburg bestätigt hatte, neigen viele Gerichte dazu, entweder den vollen Rückzahlungsanspruch auszurteilen oder die Klage auf Rückzahlung einer Provision komplett abzuweisen.

Dabei sind die Erfolgsquoten der einzelnen Vertriebe durchaus unterschiedlich. Einige Vertriebe haben eine derart schlechte Buchführung, sodass sie keine Chance haben, einen Rückzahlungsprozess zu gewinnen.

In Sachen Uneinheitlichkeit setzte kürzlich die Hanauer Justiz eine Krone auf und machte der uneinheitlichen Rechtsprechung aus Tübingen Konkurrenz. Am 02.01.2016 wurde nämlich ein Vermögensberater vom Amtsgericht Hanau zur Rückzahlung von Provisionsvorschüssen verurteilt. Dagegen wurde Berufung eingelegt.

Das Amtsgericht Hanau befindet sich unter einem Dach mit dem Landgericht Hanau. Das Landgericht Hanau hatte dagegen kürzlich zwei Provisionsrückzahlungsklagen abgewiesen. Dies geschah am 16.10.2015 in einem Berufungsverfahren und am 24.11.2015 in einem Teilurteil, in dem die DVAG gleichzeitig zur Erteilung eines Buchauszuges verurteilt wurde. Auch gegen diese Entscheidung wurde allerdings ein Rechtsmittel erhoben.

Uneinheitlicher  kann eine Rechtsprechung kaum sein.

1:1

 

Jürgen Klopp hat zwei Nebenjobs: Er fährt für Opel mit Fernlicht und erklärt Vermögensberatern seit einigen Monaten  die Abseitsfalle. Jetzt zieht er auch als Werbepartner für die DVAG und die AachenMünchner ins Feld.

Rechtzeitig vor dem Fußballschlager BVB-Liverpool kam der neue TV-Spot heraus. Auf Youtube https://www.youtube.com/watch?v=b_2hWyIoMI8 ist er zu sehen.

Das Hinspiel in Dortmund endete bekanntlich 1:1. Viel Klopp, wenig Fußball schrieb die Zeit online. Wen der Klopp in Dortmund umarmt war offensichtlich wichtiger als das Ergebnis. Schließlich war Klopp vor seiner Zeit bei der DVAG und bei Liverpool als Trainer in Dortmund tätig.

Die DVAG-Mütze, die für Michael Schumacher fast schon zum Markenzeichen wurde, wurde bei Klopp in Dortmund nicht gesehen.

Übrigens: Laut einer Analyse lohnt sich Promiwerbung: Egal ob Gummibärchen, Pellkartoffelsalat oder Versicherung konnten laut absatzwirtschaft.de einige Produkte besser verkauft werden.

DVAG mit Rekordumsatz in 2015

Das Handelsblatt berichtet heute von Umsatzzahlen der DVAG in 2015:  Der Umsatz der Deutschen Vermögensberatung AG ist danach im vergangenen Jahr um 5,5 Prozent auf 1,26 Milliarden Euro gestiegen. Der Jahresüberschuss wuchs um 21 Prozent auf 186 Millionen Euro.

Im Jahre 2014 verzeichnete man übrigens einen Zuwachs gegenüber dem Vorjahr um 5,3 Prozent auf 1,2 Milliarden,

2013 waren es 1.130,4

2012 waren es 1,18

2011 … 1,1

2010 … 1,07

2009 …. 1,1

2008 …. 1,22 Mrd. Euro Umsatz.

Das Handelsblatt berichtet, dass bei der DVAG 14.000 Vermögensberater tätig seien. Auf der Website von Paul Biedermann ist noch von 37.000 „asset managers“ die Rede.

 

Buchauszug trotz Zugang zum Intranet?

Heute ging es vor dem Landgericht Frankfurt um die Frage, ob einem für die DVAG tätigen Vermögensberater während des laufenden Vertrages ein Buchauszug zusteht. Die DVAG argumentierte, dass doch der Zugang zum Intranet bestehe und dort alle Infos vorliegen würden.

Der Vermögensberater meinte, das Intranet würde auf Knopfdruck ausgeschaltet werden können und dann wären die Daten nicht mehr zugänglich und eine darauf beruhende Klage könnte nicht mehr begründet werden. Das Gericht sah das wohl ähnlich.

Außerdem wären es ja fremde Daten, die dem Vertrieb gehören, die ja nicht einfach kopiert und nach Vertragsschluss verwendet werden dürfen, meinte der Kläger. Eine ausdrückliche Erlaubnis, die Daten zu kopieren, wollte der Vertrieb nicht geben, verwies aber darauf, dass es einen „Druck-Button“ gebe und man ja alles ausdrucken könne.

Ganz nebenbei ging es um die Rückzahlung von Softwarepauschalen, die die DVAG nach Ansicht des Gerichts zu erstatten habe.

Haftungszeiten auf dem Prüfstand

Kürzlich hatte sich das Oberlandesgericht Stuttgart Gedanken zu Haftungszeiten gemacht.

Haftungszeit bedeutet, dass Provisionen erst dann verdient sind, wenn Kunden einen bestimmten Zeitraum hinweg Prämien bezahlen. Zahlt er nicht, kommt es z.B. zu einem Storno, müssen Vorschüsse evtl. zurückgezahlt werden.

Im Vermögensberatervertrag der DVAG von 2007 sind Haftungszeiten von teilweise 36 Monaten vereinbart. Abgerechnet wurde jedoch mit 60 Monaten. An diese vertragliche Vereinbarung sei die DVAG gebunden, so die Ansicht des Gerichts. Das OLG vertrat weiterhin die Auffassung, dass sich das auf die Provisionsabrechnung auswirkt.

Nach Beratung und kontroverser Diskussion meinte das Gericht, das Saldo auf dem Provisionskonto sei deshalb falsch. Es müsse neu abgerechnet werden. Da noch weitere Forderungen im Raum standen, wurde ein Vergleich erörtert. Dann würde ein Urteil ausbleiben.

Makler gegen Makler und Fintech gegen Strukturvertrieb

Dass die DVAG in einem Blogeintrag gegen die Maklerapps  Knip, Clark, GetSafe, simplr, asuro, treefin, TED usw wetterte, dürfte bekannt sein.

Dies hatte dann auch Knip-Chef und Gründer Dennis Just auf den Plan gerufen, gegen die DVAG Stellung zu beziehen.

Jetzt wird offenbar die dritte Runde eingeläutet: Die schweizerische Krankenversicherung Helsana hat die Zusammenarbeit mit dem Fintech Knip aufgekündigt.

Der BVK, der Bundesverband der Versicherungskaufleute, geht nun gegen Fintechs vor, konkret gegen Check24. Check24, das sich Vergleichsportal nennt, halte sich an die Vorschriften über Beratung und Vermittlung, so der Vorwurf des BVK. Check24 ist ein Fintech, ein  „Financial Technology“, wie es neumodern heißt. Mit ein paar Mausklicks kann der Kunde Tarife vergleichen und abschließen. Fintechs sind dem konservativen Markt als neue Mitkonkurrenten ein Dorn im Auge.

Viele Berater klagen über die zunehmende Konkurrenz des Internets. Die Kunden wüssten teilweise besser Bescheid und könnten besser vergleichen, wird berichtet. Berater, die Produkte nur eines Versicherers anbieten, würden die Konkurrenz zu spüren bekommen.

Der BVK verlangt von Check24, es solle eine gewisse Unterlassungserklärung abgeben. Dem kam man offensichtlich nicht nach.

Am 24.2.16 soll nun vor dem Landgericht München über diesen Unterlassungsanspruch verhandelt werden, schreibt die Süddeutsche.

Um welchen es geht, teilt sie leider nicht mit. Auf den Presseveröffentlichungen des BVK findet man darüber leider auch nichts.

Check24, das schon einmal wegen „versteckter Handywerbung“ vom Landgericht München eine Unterlassungsverfügung eingefangen hatte, meinte dazu: “Wenn die Richter entscheiden sollten, das wir etwas ändern müssen, werden wir das tun”.

Wegfall des Wettbewerbsverbots ist kein Freibrief

Das Investment.com schrieb darüber, dass die DVAG das Urteil des BGH über nachvertragliche Wettbewerbsverbot nicht berücksichtigt habe. Die DVAG habe sich – trotz der vom BGH festgestellten Unwirksamkeit der Klausel im Vermögensberatervertrag – nicht daran gehalten. Sie habe mit Hinweis auf das nachvertragliches Wettbewerbsverbot einen Ex-Vermögensberater noch einmal angeschrieben und aufgefordert, sich daran zu halten.

Davon hat die DVAG inzwischen Abstand genommen und dies als Versehen bezeichnet.

Dennoch ist der Wegfall des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes kein Freibrief! In dem oben erwähnten Fall beruht sich die DVAG nämlich auch auf Verstöße gegen das UWG und gegen das Datenschutzgesetz. Der ausgeschiedene Vermögensberater soll Daten der DVAG benutzt haben und Kunden gezielt zur Umdeckung aufgefordert haben.

Alte Schule gegen neue Medien

Das Handelsblatt schreibt über einen offenen Konflikt zwischen alter Finanzdienstleistungsschule und der neumodernen Form, der Vermittlung von Verträgen per App.

Die Finanzdienstleistung war lange Zeit ein konservatives Geschäft. Vermittler von vielen Vertrieben lernen auch heute noch die alten Regeln der Vertragsvermittlung. Gespräche im Wohnzimmer, dazu einen Kaffee und Anträge am besten in Papierform.

Im Gegensatz dazu zeigt sich seit Jahren die Welt der neuen Medien. Vertragsvermittlung via Skype, digitale Vergleichsportale, Vertragsschluss per Knopfdruck und neuerdings: per App.

Die neuen Medien sind dabei, der alten Schule den Rang abzulaufen. Viele große Vertriebe habe längst den Zenit überschritten. Die Umsätze stagnieren bestenfalls.

Die DVAG hat in ihrem Blog die neuen Apps unter ihre Lupe genommen und kritisiert. Damit hat sie dann auch gleich eine Reaktion hervorgerufen. Sie meint, es würden per App Maklervollmachten eingeholt werden, und da dies für den Benutzer kaum erkennbar wäre und Missbrauch dieser Vollmachten drohe, könnte arglistige Täuschung vorliegen.

Knip, Clark, GetSafe, simplr, asuro, treefin, TED oder FinanceFox heißen diese Appanbieter, denen mit dieser Diskussion zu einer bisher nicht da gewesenen Bekanntheit verholfen wird. Knip knipste auch gleich zurück. Im Handelsblatt ließ Gründer und Chef von Knips, Dennis Just, mitteilen, „Ihr seid der Grund, warum es Knip überhaupt gibt!“.

Man darf gespannt sein, was folgt.