DVAG

AG Frankfurt: DVAG muss Rückstellung auszahlen

Eine ehemalige Handelsvertreterin klagte auf Zahlung ihrer zurückgestellten Provisionsbeträge gegen die DVAG und hatte dabei Erfolg:

Wird ein Versicherungsvertrag während der Stornohaftungszeit beendet, kann der Versicherer die Provision vom Handelsvertreter eventuell zurückfordern. Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters erlischt jedoch erst dann, wenn der Vertrag storniert wurde und dies auf Umständen beruht, die der Versicherer nicht zu vertreten hat. So steht es in § 87 a Abs. 3 S.2 HGB).

Zu vertreten hat es der Versicherer jedoch, wenn eigene Stornobekämpfung unterlassen bleibt. Als Stornobekämpfung werden alle Maßnahmen angesehen, die geeignet sind, abgeschlossene Versicherungsverträge aufrecht zu erhalten. Wie genau dieses aussehen könnte, ließ das Gericht offen.

Die Verletzung dieser sog. Nachbearbeitungspflicht bzw. Stornobekämpfungspflicht lässt den Provisionsanspruch des Handelsvertreters bestehen, auch wenn die Verträge tatsächlich storniert wurden. Die Verpflichtung zur Stornobekämpfung eines Versicherungsunternehmens, Vertriebes oder Strukturvertriebes ergibt sich aus § 87a Abs. 3 S. 2 HGB. Der Versicherer muss Rücksicht auf das Interesse an dem Erhalt der Provision des Handelsvertreters nehmen. Eine ungenügende Stornobekämpfung hat der Versicherer insoweit zu vertreten, als dass der Provisonsanspruch trotz Storno erhalten bleibt.

Um Näheres zu den Stornobekämfungen zu erfahren, wurde ein Buchauszug eingeholt. Darin konnte nach Auffasung des Gerichts die DVAG im konkreten Fall jedoch nicht deutlich machen, inwiefern das Unternehmen eine Stornobekämpfung betrieben hatte.

Die DVAG hatte zur Stornobekämpfung lediglich Standardschreiben versendet, die laut dem Amtsgericht für eine solche Nachbearbeitung nicht ausreichend seien. Solche Standardschreiben seien nur bei sog. Kleinverträgen oder -beträgen ausreichend, wenn die Provisionsbeträge dabei auch als gering angesehen werden können. Die DVAG konnte im konkreten Fall nicht nachweisen, ob und welche Nachbearbeitungen sie zu den Verträgen unternahm, auch wenn sie die Verträge kannte. Auch war die DVAG nicht darauf angewiesen, weitere Informationen von dem ausscheidenden Handelsvertreter zu bekommen.

Somit entschied das Gericht, dass die ehemalige Vermögensberaterin einen Anspruch auf die Zahlung der gesamten zurückgestellten Provisionen habe.

Ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht der DVAG entfiele zudem, bei Vorliegen des Anspruchs.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Vermögensberater vom Problem der Scheinselbständigkeit betroffen

Ein paar Vermögensberater der DVAG kamen auf die Idee, gemeinsam eine Frau zu beschäftigen, die damit warb, selbständig Bürodienstleistungen anzubieten.

Die Kosten wurden je nach Einsatz geteilt. Neben dieser Beschäftigung hatte diese Mitarbeiterin noch andere Auftraggeber. Nach einer Überprüfung zu einem Zeitpunkt, als einige Vermögesnberater schon längst nicht mehr bei der DVAG tätig waren, stufte die Rentenversicherung im nachinein das Beschäftigungsverhältnis als Arbeitnehmerverhältnis ein.

Es folgte ein jahrelanger Rechtsstreit über die Einstufung dieser Mitarbeiterin. In der ersten Instanz folgte das Gericht der Auffassung der Rentenversicherung. Die Berufungsinstanz sah das zumindest differenzierter.

Die Lehre dieses Prozesses ist, dass die vertragliche Regelung oft nicht berücksichtigt wird. Man sollte aufpassen, wenn man jemanden fest beschäftigt, der als Einzelperson ein Gewerbe bertreibt. Wenn die Rentenversicherung bescheidet, kann sie übrigens aus diesen Bescheiden vollstrecken, auch wenn der Bescheid noch gar nicht rechtskräftig ist. Als Betroffener ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung möglich, der aber auch häufig abgelehnt wird.

Es gibt da nur eine Lösung: Vor oder bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses sollte ein Statusfeststellungsverfahren durchgeführt werden, um die Risiken zu minmieren.

Amtsgericht: Fristlose Kündigung von JeTaSo nicht wirksam

Ein Amtsgericht hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob eine fristlose Kündigung der Firma JeTaSo GmbH gegenüber einer Mitarbeiterin rechtmäßig ist.

Die Fa. JeTaSo GmbH betreibt am Markt den Verkauf von Produkten im Beauty- und Health Bereich. Dabei hat sie Vertriebspartner, die sie über das Internet findet und die Ihre Produkte an die Endverbraucher verkaufen.

Die Klägerin war seit 2018 für die Beklagte tätig. Dabei war es ihr erlaubt, das Intranet der Beklagten, ihre Produkte und angeworbenen Vertriebspartner einzusehen. Die Parteien schlossen keinen schriftlichen Vertrag. Die Vertriebspartnerin musste jedoch bei der Registrierung auf der Internetseite der Beklagten, durch das Setzen eines Häkchens, den AGB JeTaSo zustimmen.

Der Vertrieb von JeTaSo ist strukturmäßig aufgebaut. Der Vertriebsmitarbeiter erhält Provisionen, wenn er selbst vermittelt, und auch dann, wenn er Mitarbeiter anwirbt, die ihrerseits vermitteln. Der Vertriebskanal ist Network Marketing.

Eine gewisse Ähnlichkeit im Aufbau besteht hier zu den bekannten Vertrieben der Finanzdienstleistungen Branche, wie zum Beispiel der DVAG, der OVB oder Swiss Life Select. Während dort eigentlich geklärt ist, dass es sich bei den Mitarbeitern oft um Handelsvertreter handelt, stellt sich JeTaSo auf den Standpunkt, wer für JeTaSo tätig ist, sei kein Handelsvertreter.

Das Amtsgericht Beckum hatte nun über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung einer Vertriebsmitarbeiterin zu entscheiden. Diese  war auch Vertriebspartnerin des Unternehmens „Jesper-Nielsen“. Dort verkaufte sie Schmuck.

Am 06.08.2020 sperrte JeTaSo den Zugang ihrer Mitarbeiterin zu dem Intranet und schaltete Ihren Aktivstatus ab. Mit Schreiben vom 07.08.2020 kündigte sie fristlos die Zusammenarbeit. JeTaSo begründete ihre Kündigung mit einem Schreiben vom 15.09.2020 unter Angabe des Grundes „unethischen Handelns“ und „öffentlicher Abwerbung“.

Die Mitarbeiterin meint, sich nicht „unethisch“ verhalten zu haben, noch Abwerbung betrieben zu haben. JeTaSo hingegen behauptet, die Klägerin habe Produkte des Unternehmens „Jesper Nielson“ auf Facebook beworben und dadurch andere Vertriebspartner erfolgreich abgeworben.

Das Amtsgericht entschied, dass das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis wurde nicht durch die fristlose Kündigung beendet worden. Gem. § 89 a Abs.1 S.1 HGB kann das Vertragsverhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter von beiden Parteien aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Der Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot wäre ein Grund für eine außerordentliche Kündigung gewesen, jedoch liegt dieser Grund hier nicht vor.

Der Abwerbeversuch von Vertriebspartnern des Unternehmens zu einem konkurrierenden Unternehmen ist dem Grund nach ein wichtiger Grund im Sinne des § 314 Abs.1 S.2 BGB und würde grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

Auch kann ein schwerer Vertrauensschaden, der durch die unzulässige Konkurrenztätigkeit des Vertriebspartners entstanden ist, einen wichtigen Grund darstellen. Dieser Vertrauensschaden entsteht auch, wenn der Handelsvertreter für ein Unternehmen tätig ist, das ein teilweise ähnliches Angebot hat. Durch diese Konkurrenztätigkeit muss es zu einem Vertrauensverlust kommen.  

JeTaSo konnte ein gravierendes Fehlverhalten der Klägerin, das zu einem Vertrauensverlust haben soll, nicht darlegen. Sie berief sich immer wieder auf einen Facebook-Screenshot, auf dem die Mitarbeiterin ihren Partnerlink bei „Jesper Nielsen“ postete.

Das beweist nicht, dass es überhaupt zu einem dafür geforderten Wettbewerbsverstoß gekommen ist. Hier ist bei einer Abwägung beidseitiger Interessen und aller Gegebenheiten, nicht verständlich, wie das Vertrauen der Beklagten zu gravierend verletzt sein soll, um einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darzustellen. 

Das reine Markieren von Freunden hat nicht genügend Ernsthaftigkeit, um ein aktives Abwerben darzustellen. Das Abwerben muss nämlich vielmehr ernsthaft gewollt sein und ein ernsthaftes Angebot beinhalten.

Auch die generelle Tätigkeit der Klägerin für „Jasper- Nielsen“ ist kein außerordentlicher Kündigungsgrund. Gem. AGB war eine generelle Tätigkeit schließlich nicht verboten. Die Angebote des Unternehmens „Jesper Nielsen“ habe kein überschneidendes Angebot.

Im Übrigen meinte das Amtsgericht, dass es sich bei der Mitarbeiterin sehr wohl um eine Handelsvertreterin handeln würde.

ZDF berichtet über DVAG

Es ist nichts Neues, wenn Medien über die großen Vertriebe berichten. Ende letzten Jahres gab es im ZDF zwei Sendungen über die DVAG. Böhmermann lästerte im Magazin Royal, während Frontal sich dem Thema gewohnt nüchterner widmete.

Rechtsanwalt Behrens konnte immerhin etwas Rechtliches zu Kündigungsfristen beitragen und im Hintergrund ein wenig Aufklärung zum Verständnis von Strukturvertrieben sorgen.

Es ist auch heute noch der „übliche“ Zweikampf zwischem dem freien Makler und den Vertrieben, die ausschließlich (oder fast ausschließlich) nur einen Versicherungskonzern vermitteln. Tendenziell zieht es nach wie vor viele Vermittler von der Ausschließlichkeit zur freien Maklerschaft.

Wir hören immer wieder die Begründung, dass der freie Makler über ein viel größeres Potpourri verfügt als der Ausschließlichkeitsvertreter. Der Makler kann in der Regel mehr und oft günstiger anbieten. In diesem Zusammenhang fällt eine alte Geschichte ein, in der ein Vermögensberater mitteilte, er könne keine Spedition mit mehr als 25 LKWs Versichern, weil dies von seiner Versicherung nicht angeboten wurde.

Und als er, wie man es in der Branche nennt, von der Ventillösung Gebrauch machte, bekam er Ärger wegen einer angeblichen Konkurrenztätigkeit. Das wäre dem Versicherungsmakler nicht passiert.

Es gibt noch ein Argument, das für die Maklerschaft spricht. Das ist der Kundenbestand. Jeder Versicherungsvermittler baut seinen Kundenstamm auf. Dem Handelsvertreter gehört der Kundenstamm nicht. Er kann den Kundenstamm also auch nicht verkaufen. Dafür könnte er allerdings einen Ausgleichsanspruch gem § 89 b HGB bekommen, wenn ihm dieser überhaupt zusteht.

Oft wird dieser jedoch von den Vertrieben sehr dürftig gezahlt und teilweise gar nicht. Der Versicherungsmakler, sofern er kein Handelsvertreter ist, könnte seinen Kundenstamm allerdings veräußern und mit ein bisschen Geschick versilbern.

Wie schwer es ist, den Ausgleichsanspruch zu berechnen, werden wir hier im Blog in den nächsten Wochen beleuchten. Und wir werden auch verraten, welcher Vertrieb nach welcher Rechenmethode einen Ausgleichsanspruch ermittelt und ob man mit dem Ergebnis leben kann.

DVAG erhält Provisionen zurück

Am 29.04.2020 entschied das Amtsgericht Hamburg, dass ein ehemaliger Vermögensberater der DVAG Provisionsvorschüsse zurückzuzahlen hätte.

Die DVAG machte Ansprüche auf Rückzahlung so genannter vorfinanzierter Abschlussprovisionen geltend. Es kam nach Ende des Vermögensberatervertrages zu Stornierungen. Die DVAG hatte nach Auffassung des Gerichtes die Stornierungen in Form einer tabellarischen Übersicht substantiiert dargelegt.

Streitig war dann noch, ob die Stornierungen gemäß § 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB zu vertreten waren. Das Amtsgericht Hamburg hatte die Auffassung vertreten, ein Versicherungsunternehmen müsse nicht im Klagewege gegen säumige Versicherungsnehmer vorgehen, wenn außergerichtliche Maßnahmen erfolglos geblieben sind. Notleidende Verträge könnten in dem gebotenen Umfang nachgearbeitet werden.

Das Gericht meinte im Übrigen auch, dass die Darstellung jedes einzelnen stornierten Vertrages nicht veranlasst gewesen sein. Der Vermögensberater hatte darauf hingewiesen, er habe zu den Kunden keinen Kontakt mehr und er wisse nicht, ob die Kunden gekündigt hätten.

Die Argumentation des Gerichtes zeigt, dass letztendlich nur ein Buchauszug hilft, ob ein Unternehmen eine Stornierung tatsächlich zu vertreten hat. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Entwicklung bleibt abzuwarten, zumal das Landgericht Hamburg in einer früheren Entscheidungen strengere Kriterien gelten ließ.

Umwirksame Verjährungsklauseln

Im Rahmen einer erfolgreichen Schlichtung stand vor wenigen Tagen in einem Handelsvertretervertrag eine Verjährungsregelung auf dem Prüfstand.

Es ging um eine Regelung, in der die Verjährung jeglicher vertraglicher Ansprüche nach einem Jahr geregelt war, abhängig von der Kenntnis dieser Ansprüche. Der Schlichter orientierte sich dazu an mehreren Entscheidungen, um die Wirksamkeit der Verjährungsregelung zu prüfen.

Zunächst erwähnte er eine Entscheidung des BGH vom 03.12.2015 zu dem AZ VII ZR 100/15. In dieser Entscheidung hatte der BGH unter anderem entschieden, dass Vertragsklauseln einer AGB- Kontrolle unterliegen können. Sie wären dann z.B. an § 307 Abs. 1 und 2 BGB zu messen und es wäre zu hinterfragen, ob es sich dabei um eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners handelt. In dem Fall des BGH von 2015 ging es jedoch nicht um eine Verjährungsregelung, sondern um eine Wettbewerbsklausel in einem älteren Vermögensberatervertrag der DVAG.

In diesem Zusammenhang hinterfragte der Schlichter, ob es sich hier denn überhaupt um eine Klausel handelt, die vom Unternehmer zur Verfügung gestellt wurde. Zu seiner Überraschung musste er in diesem Fall feststellen, dass dieser Handelsvertretervertrag von dem Handelsvertreter selbst gestellt wurde und nicht von dem Unternehmen. Der Schlichter meinte, dass dann keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorliegen würden. Insofern hatte dann diese BGH- Entscheidung keine Bedeutung.

Der Schlichter verwies dann auf eine weitere BGH- Entscheidung mit Urteil vom 12.02.2003 unter dem AZ VII ZR 284/01. In dieser Entscheidung urteilte der BGH über folgende Klausel.

Alle Ansprüche des Handelsvertreters aus dem Vertragsverhältnis verjähren zwölf Monate nach Fälligkeit.

Die Ansprüche der Gesellschaft auf Rückzahlung von Provisionen und Provisionsvorschüssen verjähren in zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Gesellschaft von den die Rückzahlung rechtfertigenden Umständen Kenntnis erlangt hat.

Damals gab es noch einen § 88 HGB, wonach Ansprüche aus dem Handelsvertreterverhältnis nach vier Jahren verjähren. Dem BGH war es egal, ob es sich bei der eben genannten Verjährungsklausel um AGB handelt oder nicht. Jedenfalls erkannte es einen Verstoß gegen § 88 HGB a.F. und erklärte die Verjährungsregelung kurzerhand für unwirksam.

Da es keinen § 88 HGB mehr gibt, war auch diese Entscheidung nicht hilfreich.

Ähnlich wie der BGH urteilte übrigens auch das Landgericht Frankfurt am Main in einem Urteil aus dem Jahr 2016. Das LG Frankfurt schrieb dazu in etwa: § 88 HGB wurde im Jahre 1953 eingeführt, um die Stellung der Handelsvertreters zu stärken, da zuvor für den Handelsvertreter und den Unternehmer unterschiedliche Verjährungsvorschriften galten.

Im Jahre 2004 wurde dann das Verjährungsanpassungsgesetz eingeführt und § 88 HGB wird gestrichen. Von nun an wurde auch die allgemeine Verjährungsfrist von dreißig Jahren auf drei Jahre verkürzt. Damit war auch der Schutz des Handelsvertreters gewährleistet. Das Landgericht Frankfurt meinte, dass auch nach Wegfall des § 88 HGB jedenfalls und für alle die dreijährige Verjährungsfrist gelten muss, egal, ob der Handelsvertretervertrag eine verkürzte Verjährungsfrist im Rahmen einer AGB- Klausel oder Individualvereinbahrung zur Verjährung enthalte.

Der Schlichter verwies darauf hin, dass es aktuell zu diesem Thema wenig höchstrichterliche Rechtsprechungen, von Oberlandesgerichten z.B., gäbe.

Das Oberlandesgericht Hamm hatte mit Urteil vom 17.08.2015 unter dem AZ 18 U 182/18 über eine Klausel in allgmeinen Geschäftsbedingungen zu entscheiden, die eine verkürzte Verjährungsfrist für Ansprüche vorsieht und deren Beginn die Kenntnis von der Entstehung der Ansprüche verknüpft. Diese sei nach Ansicht des OLG Hamm unwirksam.

Eine Klausel, die von gesetzlichen Regelung des §199 Abs. 1 BGB von drei Jahren abweicht, ist unwirksam. Das OLG Hamm führte aus, die Klausel sei wegen Verstoßes gegen § 202 Abs.1 BGB unwirksam. § 202 BGB trat übrigens am 01.01.2002 in Kraft. § 202 Abs. 1 BGB verbiete eine verkürzte Verjährung gegen Vorsatzes. Wenn eine Klausel nicht differenziert, würde sie auch dafür gelten, dass etwas vorsätzlich begangen wird. Damit würde die Klausel unwirksam sein.

In die gleiche Kerbe stieß eine weitere Entscheidung des OLG Hamm vom 14.05.2018 unter dem AZ 18 U 85/17. Auch hier wurde die vereinbarte Verjährungsfrist – unabhängig davon, ob es sich um eine Klausel oder eine individuelle Vereinbahrung handelt – wegen Verstoßes gegen §202 BGB für unwirksam erklärt.

Vor diesem Hintergrund ist damit zu rechnen, dass auch in Zukunft von anderen Gerichten vertragliche Klauseln, die ohne Berücksichtigung des § 202 BGB allesamt unwirksam sind.

DVAG steigert Umsatz

Versicherungsbote.de schreibt, dass die DVAG ihren Umsatz 2019 abermals gesteigert hätte auf 1,87 Milliarden Euro.

Dies sei ein Plus von 19,4 %.

Die DVAG hatte von der Generali zum 01. Juli 2018 rund 2.800 Mitarbeiter als freie Handelsvertreter übernommen.

Die DVAG habe Ende des Jahres über 17.000 selbstständige hauptberufliche Vermittler gehabt und damit netto 264 Personen mehr schreibt der Versicherungsbote. Ende 2017 sollen es demnach noch 14.500 Vermögensberater gewesen sein.

Manager-magazin.de schrieb am 19.4.2013 von 37.000 Beratern. Darin enthalten waren aber wohl auch nebenberufliche.

Oberlandesgericht Düsseldorf setzt Kurs fort

Das Oberlandesgericht hatte bereits im Jahre 2017 mit einer Grundsatzentscheidung auf sich aufmerksam gemacht. Es hat nun seine Rechtsauffassung in einem neuen Verfahren bestätigt.

Es geht um die Rückforderung von Provisionsvorschüssen im Falle einer Stornierung während der Haftungszeit. Man spricht von der Nichausführung eines Versicherunsgvertrages.

Die Nichtausausführung eines Versicherungsvertrags ist vom Unternehmer nur dann nicht zu vertreten, wenn er sich in ausreichender Weise um den Erhalt stornogefährdeter Verträge bemüht hat (§ 87 a Abs. 3 HGB). Er hat nach Ende des Handelsvertretervertrages die Wahl, die Nachbearbeitung über eine Stornogefahrmitteilung dem Vertreter zu überlassen oder die Nachbearbeitung selbst vorzunehmen. Macht er es selbst, muss er alles ihm zumutbare und objektiv erforderliche unternehmen, um den Versicherungsnehmer zur Zahlung der Prämie zu veranlassen.

Über das, was erforderlich ist, gibt es regelmäßig Streit.

Das OLG Düsseldorf hat schon 2017 entschieden, dass es erforderlich ist, mit dem Kunden direkten Kontakt aufzunehmen, wenn die Stornierung seines Versicherungsvertrages droht. Schon 2017 lag ein Vermögensberatervertrag zugrunde, nach dem Vorschüsse gezahlt wurden und die z.T. nach Storno zurückverlangt wurden.

Der Handelsvertreterblog hatte ausführlich berichtet.

Das OLG hatte jetzt wieder über einen ehemaligen Vermögensberater zu entscheiden. Die Deutsche Vermögensberatung DVAG verlangte Geld zurück. Man habe Vorschüsse geleistet. Nunmehr sei es zu Stornierungen gekommen. In einem mehrstufigen Verfahren würden die Kunden von den Versicherungen angeschrieben werden und gemahnt werden, wenn ein Storno drohe. So argumentierte die DVAG. Dies genügte dem OLG Düsseldorf jedoch auch jetzt nicht.

Das OLG zitierte jetzt aus der Entscheidung aus dem Jahre 2017 und meinte, es werde an diesen Grundsätzen festhalten. Daraufhin nahm die DVAG die Berufung zurück.

Struktur weg und nun?

Kürzlich ging es vor Gericht um einen ehemaligen Vermögensberater der Allfinanz Deutschen Vermögensberatung (DVAG). Er wechselte von der Aachen Münchener zur DVAG, wie es viele im Jahre 2006 taten, als der Außendienst der Aachen Münchener von der DVAG übernommen wurde.

Im Laufe der Jahre gab es viele interne Gespräche. Während die einen sagen, man hätte sich geeinigt, sah es der Vermögensberater anders. Jedenfalls wurde die Struktur, die er seit jeher betreute, einmal kräftig durchgemischt. Nachher sanken die Provisionseinnahmen.

Nun tauchte in der Verhandlung eine interessante Frage auf, deren Beantwortung nicht leicht fällt. Warum soll es einem Vertrieb verboten sein, Mitarbeiter, die zuvor in der Struktur geführt wurden und für die man entsprechende Provisonszahlungen erhalten hat, nicht einfach aus der Struktur herauszunehmen? Wo ist es vertraglich geregelt, dass der Eingriff in die Struktur untersagt ist? Das Gericht fang eine solche Regelung im Vertrag nicht.

BFH: Strukturvertriebe ggf. umsatzsteuerpflichtig

Gem. § 4 Nr. 8 und 11 UStG sind die darin genannten Finanzdienstleistungen von der Umsatzsteuer befreit.

Am 03.08.2017 (Az. V R 19/16) entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass der Aufbau eines Strukturvertriebes nicht umsatzsteuerfrei ist. Diese Entscheidung geht nicht nur Strukturvertriebe, Vertriebsgesellschaften und Pools an, möglicherweise auch tätige Versicherungsvermittler, Versicherungsmakler, Versicherungsvertreter und deren Betreuer.

Der BFH betont: „Die typischerweise mit dem Aufbau und der Aufrechterhaltung eines Strukturvertriebes einhergehende Betreuung, Schulung und Überwachung von Versicherungsvertretern, die Festsetzung und Auszahlung der Provisionen sowie das Halten der Kontakte zu den Versicherungsvertretern gehört nicht zu den Tätigkeiten eines Versicherungsvertreters. Derartige Leistungen sind nur steuerfrei, wenn der Unternehmer durch Prüfung eines jeden Vertragsangebots mittelbar auf eine der Vertragsparteien einwirken kann, wobei auf die Möglichkeit, eine solche Prüfung im Einzelfall durchzuführen, abzustellen ist (BFH-Urteil vom 30. Oktober 2008 V R 44/07, BFHE 223, 507, BStBl II 2009, 554, Rz 23). Eine Steuerfreiheit für Leistungen, die keinen Bezug zu einzelnen Vermittlungsgeschäften aufweisen, sondern allenfalls dazu dienen, im Rahmen der Administration einer Vertriebsorganisation einen anderen Unternehmer, der Vermittlungsleistungen erbringt, zu unterstützen, besteht nicht (BFH-Urteil in BFHE 223, 507, BStBl II 2009, 554, Rz 18).

Im Egebnis wurde der Kläger hier zur Umsatzsteuerzahlung verurteilt. Der Kläger hatte nämlich lediglich die Aufgabe, durch direkte und indirekte Anwerbung von Versicherungsvertretern und Versicherungsmaklern für ein für die I-AG zufriedenstellendes Gesamtvolumen an Versicherungen zu sorgen. Zu den einzelnen vermittelten Versicherungsverträgen hatte die Tätigkeit des Klägers keinen spezifischen und wesentlichen Bezug. Damit fehlte es an der erforderlichen Einwirkungsmöglichkeit des Klägers auf die einzelnen Versicherungsverträge.

Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung muss der Dienstleistungserbringer sowohl mit dem Versicherer als auch mit dem Versicherten bei der Vermittlung des Versicherungsvertrages in Verbindung stehen. Diese Verbindung kann auch nur mittelbarer Natur sein, wenn der Dienstleistungserbringer ein Unterauftragnehmer des Versicherungsmaklers oder -vertreters ist.

Voraussetzung für eine Umsatzsteuerbefreiung ist also, dass die Tätigkeit des Strukturmitarbeiters wesentliche Aspekte der typischen Versicherungsvermittlungstätigkeit umfasst, wie z.B. Kunden zu suchen, diese zu beraten und vermitteln. Bei einem Unterauftragnehmer ist entscheidend, dass er am Abschluss von Versicherungsverträgen beteiligt ist.

Inwieweit die großen Strukturvertriebe, wie z.B. OVB, DVAG, Swiss Life Select, die Entscheidung betraf und ob sie reagiert haben, ist nicht bekannt.

Seniorenresidenz oder Hotel

Marburg Pohlhausen zu nennen, wie es einige tun, ist sicher vermessen. Familie Pohl, die Erben des DVAG-Gründers Dr. Reinfried Pohl, sind in Marburg in mehreren Unternehmen aktiv. Die Deutsche Vermögensberatung Holding GmbH befindet sich z.B. dort. Die Söhne Reinfried Pohls sind auch Geschäftsführer der Marburger Gesellschaft für Projektförderung mbH. Dabei soll es sich um eine Tochtergesellschaft der Familienstiftung Anneliese und Dr. Reinfried Pohl handeln. Die Oberhessische Presse schreibt, dass von dort 2019 eine Anfrage wegen eines innerstädtischen Grundstücks abgegeben wurde. Es sollten dort allerdings keine Versicherungen verkauft werden, sondern eine Seniorenresidenz entstehen. Angeblich soll man inzwischen von diesem Vorhaben wieder Abstand genommen haben.

Unterdessen soll die Vila Vita Gastronomie- und Handelsgesellschaft mbH in Dagobertshausen einen Hotelbau planen. Der stößt dort allerdings auf Gegenwehr. Dagobertshausen ist ein Stadtteil Marburgs. Zur Vila Vita in Marburg gehören zahlreiche „Locations“. Unter anderem gehört auch eine Reitsportanlage dazu, betrieben von der Dagobertshausen Verwaltungs GmbH, deren Geschäftsführer u.a. Jacqueline Pohl und Nicola Pohl sind. Bewohner im Dorf Dagobertshausen sollen sich bereits über Lärm beschwert haben, ist in der Oberhessischen zu lesen. Es soll sogar schon eine Stadtteilinitiative geben, die dagegen ist. Anfang Oktober soll ein Bauantrag gestellt worden sein, und zwar „für den alten Mengels Hof, direkt gegenüber der Event- und Kulturscheune im Dorfzentrum“, wo ein Hotel mit 28 Zimmern gebaut werden soll.

Vila Vita ist den Vermögensberatern ein Begriff. Dabei handelt es sich übrigens um eine eingetragene Marke, die den Vermögensberatern der DVAG als Hotel und Schulungsort bekannt. Und manchmal winkt auch schon mal ein Incentiv.