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Ist ein Unternehmer echter Selbständiger ohne eigene sozialversicherungspflichtige Beschäftigte und hat er im Wesentlichen einen Auftraggeber, z.B. Vermögensberater der Deutsche Vermögensberatung DVAG, dann ist er auch als Selbständiger rentenversicherungspflichtig, so die Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI.
Es gilt die Faustregel, dass er nur dann einen Auftraggeber hat, wenn 5/6tel seines Umsatzes nur über den einen Auftraggeber generiert werden und der Unternehmer keinen Arbeitnehmer beschäftigt, der in der Regel mehr als 400,00 € monatlich verdient.
In diesem Fall hat der Handelsvertreter seine Beiträge in vollem Umfang selbst zu zahlen und sich sofort beim zuständigen Rentenversicherungsträger anzumelden.
Möglichkeiten der Befreiung gibt es:
1.
Der Antragsteller ist Existenzgründer. Er wird für die Dauer von drei Jahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit von der Rentenversicherungspflicht befreit.
2.
Der Antragsteller hat das 58ste Lebensjahr vollendet. Er wird vollständig von der Rentenversicherungspflicht befreit, wenn er bereits selbständig war und die Versicherungspflicht erstmalig aufgrund der Neuregelung zur rentenversicherungspflichtigen Selbständigkeit eingetreten ist.
Beachte! Diese Regelung hat nichts mit der so genannten Scheinselbständigkeit zu tun. Scheinselbständig ist jemand, der zwar vertraglich als freier Gewerbetreibender arbeitet, jedoch genauso abhängig und weisungsgebunden ist wie ein Arbeitnehmer. Dieser muss sich dann auch wie ein Arbeitnehmer behandeln lassen und muss von dem Arbeitgeber kranken-, renten-, pflegeversichern und gegen Arbeitslosigkeit versichern lassen.
Diese Grundsätze wurde in einer neuen Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 04.11.2009 (Aktenzeichen B 12 R 7/08 R) noch einmal bestätigt. Im Internet wurde diese Entscheidung bisher nicht veröffentlicht.
Das BSG musste darüber entscheiden, ob ein selbständiger Handelsvertreter, der auch als Arbeitnehmer angestellt war, in die Rentenversicherung einzahlen musste. Als Angestellter verdiente er etwa 32.000,00 € brutto, als Handelsvertreter etwa 18.000,00 € brutto.
Der Deutsche Rentenversicherungsbund wollte für seine Handelsvertretertätigkeit Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bekommen, und zwar in Höhe eines halben Regelbeitrages.
Der Betroffene wollte dies nicht zahlen.
Vor dem Sozialgericht verlor er, vor dem Landessozialgericht gewann er, um nunmehr in letzter Instanz vor dem Bundessozialgericht eine – wohl endgültige – Niederlage zu erfahren.
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Die deutsche Vermögensberatung DVAG gestaltete 2007 ihre neuen Verträge mit den Mitarbeitern neu. Dort sind Wettbewerbsklauseln enthalten – kein allgemeines Wettbewerbsverbot nach Vertragsschluss, sondern Abwerbeverbote.
In manchen Aufhebungsverträgen großer Unternehmen finden sich ähnliche Klauseln teilweise wieder. Teilweise finden sich aber auch Wettbewerbsverbote in den Aufhebungsverträgen mit empfindlichen Vertragsstrafen (bis 50.000€).
Also Vorsicht bei Aufhebungsverträgen!
Standardmäßig tauchen bei den Mandanten wegen der Verträge 2007 immer wiederkehrende Fragen auf, die ich an dieser Stelle beantworten möchte.
Frage: Welche Kunden dürfen nicht abgeworben werden?
Solange Kunden über neue Produkte informiert werden, beraten oder auch mit Kunden ein neues Geschäft abgeschlossen wird, ist das erlaubt.
Etwas anderes ist, wenn der Berater Kontakt zu Kunden hat, die über den alten Vertrieb einen Vertrag mit einem Ihrer Partnergesellschaften abgeschlossen haben. Diese Kunden dürfen nicht dazu bewegt werden, den Vertrag mit dieser Partnergesellschaft zu kündigen. Eine Beratung darf jedoch nicht dahin gehen, auf die alt- abgeschlossenen Produkte Einfluss zu nehmen.
Der Berater darf Kunden keinesfalls raten, diese „alten Verträge“ zu kündigen. Man sollte keinen Einfluss darauf nehmen, wenn man gefragt wird, ob diese alten Verträge gekündigt werden sollen! Man sollte dem Kunden auch nicht helfen, wenn dieser angeblich bereits zuvor dazu entschlossen war, einen solchen alten Vertrag zu kündigen (z.B. durch vorbereitete Kündigungserklärungen oder Hilfeleistung beim Wegschicken der Kündigung).
Ein ausgeschiedener Handelsvertreter wurde einmal zur Zahlung einer Vertragsstrafe verurteilt, weil er auf die Frage des Kunden, ob ein „alter Vertrag“ gekündigt werden soll, er einfach nur genickt hatte.
Zusammenfassung: Beraten erlaubt, Einflussnahme auf alte Verträge nicht erlaubt.
Frage: Darf man Ende des Vertrages alle seine alten Kunden betreuen und anschreiben?
Antwort: Grundsätzlich gilt, dass gegen eine so genannte passive Werbung nichts einzuwenden ist. Wenn sich Kunden an den ausgeschiedenen Vermögensberater wenden, ihn z.B. anrufen, ist es zulässig, diesen zu beraten und zu betreuen.
Man darf jedoch die Kundenlisten nicht systematisch aktiv abarbeiten, um alle Kunden abzuwerben. Der Bundesgerichtshof sagt dazu, dass man die Kunden, die man aus eigener Erinnerung mitnehmen kann, auch weiterhin nach Vertragsende betreuen darf. Dies sind jedenfalls die Kunden, die man gut kennt und alle Kunden aus dem Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis.
(Bisher war der Vorwurf eines systematischen Anschreibens nie Gegenstand eines mir bekannten Rechtsstreits. Es ging – in nicht wenigen Verfahren – immer nur darum, ob im Einzelfall versucht wurde, den Kunden zu veranlassen, einen „alten“ Vetrag zu kündigen oder zum Ruhen zu bringen).
04
And the winner is….
Beinahe hätte Tobias Romberg den Deutschen Journalistenpreis im Bereich Börse, Finanzen, Wirtschaft gewonnen mit seinem Beitrag „Brutal viel Geld verdienen“ am 08.05.2009 in der „Zeit“.
Herr Tobias Romberg wurde nominiert. Der „Oscar der Zeitungsjournalisten“ ging an den Spiegel.
Wir gratulieren Tobias Romberg an dieser Stelle für seinen guten Beitrag, seine umfassenden Recherchen und vor allem für seine Nominierung, die bereits Auszeichnung genug sein sollte.
02
Am 20.10.2009 entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth, dass nicht die ordentlichen Gerichte (also hier das Landgericht) für den Rechtsstreit Deutsche Vermögenberatung DVAG mit Mitarbeitern zuständig ist, sondern das Arbeitsgericht.
Das Landgericht legte dabei zugrunde, dass es sich bei einem Vermögensberater um eine „arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 5 Abs. 3 ArbGG“ handelt. Er sei schließlich ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter.
Wir hatten schon so oft über dieses Zuständigkeitsproblem berichtet, so dass wir diese Thema an dieser Stelle nicht weiter vertiefen möchten.
Gegen das Urteil wurden Rechtsmittel eingelegt. In der Beschwerdeinstanz wurde es aufgehoben.
02
Wenn ein Betrieb oder Teile eines Betriebes verkauft werden, gehen die Arbeitsverträge auf den neuen Inhaber über. So ist es grundsätzlich in §613a BGB geregelt.
Voraussetzung ist, dass der Übergang dem Arbeitnehmer ordnungsgemäß (mit allen notwendigen Informationen) angezeigt wird. Dann hat der Arbeitnehmer einen Monat Zeit, um dem Wechsel zu widerprechen. Das Bundesarbeitsgericht hatte bereits im Jahre 2008 entschieden, dass der Arbeitnehmer über die konkrete Identität des neuen Arbeitgebers informiert werden muss.
In einer aktuellen Entscheidung vom 23.7.09 hatte das BAG diese strengen Regeln grundsätzlich bestätigt (Az. 8 AZR 357/08). Dennoch ging hier der Kläger (Arbeitnehmer) leer aus, da ihm vorgehalten wurde, er hätte durch einen Aufhebungsvertrag das neue Arbeitsverhältnis akzeptiert.
Wir sind nun gespannt, inwiefern sich diese Entscheidung auf die Handelsvertreterverhältnisse übertragen lässt. Wir berichteten bereits darüber, dass angeblich (wir wissen es nicht) die AachenMünchener ihren ganzen Außenvertrieb an die DVAG Allfinanz verkauft hätte.
Zur Zeit läuft ein Musterprozess, in dem diese Frage nach einem wirksamen Übergang geklärt wird.
07
Am 23.06.2009 entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main, dass ein Direktionsleiter der Deutschen Vermögensberatung (höchste Stufe, die ein Vermögensberater in der Deutschen Vermögensberatung erreichen kann), gegenüber der Deutschen Vermögensberatung nicht empfangsbevollmächtigt ist.
Ein Direktionsleiter darf danach weder Willenserklärungen für die Deutsche Vermögensberatung abgeben noch Willenserklärungen gegen die Deutsche Vermögensberatung annehmen.
Hintergrund war, dass ein ehemaliger Kunder der DVAG sich von den Anrufen und Hausbesuchen belästigt fühlte. Er erteilte der DVAG das Verbot, mit ihm Kontakt aufzunehmen. Dieser Brief ging an den Direktionsleiter und hat folglich für die DVAG keine Bedeutung. Der Direktionsleiter, so das Gericht, sei ja schließlich „nur“ Handelsvertreter der DVAG.
01
Wir hatten bereits ausführlich über die Frage der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei Rechtsstreitigkeiten mit Handelsvertretern berichtet. Das Arbeitsgericht ist zuständig, wenn der Handelsvertreter in den letzten sechs Monaten weniger als 1.000€ monatlich im Schnitt verdient hat und er ein Einfirmenvertreter ist.
Wann aber hat jemand etwas verdient? Sind das nur Zahlungen, die man auch bekommen hat oder sind das auch Zahlungen, die man „verdient“ hat, die aber mit Gegenforderungen verrechnet wurden.
Mit dieser Frage, die bisher in der Rechtsprechung völlig unterschiedlich beurteilt wurde, hatte sich der BGH auseinanderzusetzen.
Der Bundesgerichtshof entschied am 12.02.2008, dass für die Ermittlung der während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich bezogenen Vergütung alle unbedingt entstandenen Vergütungsansprüche des Handelsvertreters zu berücksichtigen sind, unabhängig davon, ob, auf welche Art und Weise und in welchem Umfang sie erfüllt sind.
Streitig war ein Fall, in dem der Handelsvertreter mehr als 1.000,00 € verdient hat, jedoch weniger als 1.000,00 € ausgezahlt bekommen hat, weil andere Positionen wie Telefonkosten, Büromiete usw. durch Verrechnung in Abzug gebracht wurden.
Die Gerichte haben sich lange darüber gestritten, ob nur darauf abgestellt werden soll, was ausgezahlt wurde, oder auch darauf, was zwar verdient, aber im Wege einer Verrechnung weggefallen ist.
Der BGH hat hier nun eine Klärung geschaffen und gesagt, dass es nicht auf die Auszahlung ankommt, sondern auch auf das, was möglicherweise verdient wurde, aber im Wege einer Verrechnung weggefallen ist.

