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Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main entschied am 28.03.2011 unter dem Aktenzeichen 9 Kunde 566/10. F, dass ein Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf ein Tätigwerden der Versicherungsaufsicht hat.
Hintergrund: Ein Kunde war mit dem Verhalten seiner Kfz-Haftpflichtversicherung nicht zufrieden. Deshalb wandte er sich an die Versicherungsaufsicht mit der Aufforderung, sie solle sich einmischen.
Nach einer schriftlichen Stellungnahme des Versicherers an die Aufsicht teilte diese dem Kläger mit, dass sie nichts unternehmen werde. Einen Verstoß gegen Versicherungsbedingungen oder Vorschriften würde sie nicht erkennen.
Dann klagte der Kunde. Das Frankfurter Verwaltungsgericht hielt die Klage bereits für unzulässig. Es gibt nach Ansicht des Gerichts keinen Anspruch einzelner Versicherter auf Einschreiten der Versicherungsaufsicht. Die Finanzdienstaufsicht nimmt nämlich gemäß § 4 Abs. 4 FinDAG ausschließlich Aufgaben und Befugnisse im öffentlichen Interesse wahr.
Der Kunde wird sich nunmehr an die ordentliche Gerichtsbarkeit (Amts- und Landgericht der ersten Instanz) zu wenden haben, um mögliche Forderungen gegen die Versicherung durchzusetzen.
Aus Versicherungsjournal vom 27.04.2011
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Jüngst hatte das Arbeitsgericht Frankfurt darüber zu entscheiden, ob eine fristlose Kündigung eines Versicherungsvertreters gerechtfertigt ist, wenn der AVAD „aus Versehen“ bekanntgibt, dass ein Berater bereits bei einem Konkurrenzunternehmen begonnen habe. Die Eintragung stellte sich als unrichtig heraus. Der Berater konnte nichts dafür.
Zur Information: Bei der AVAD handelt es sich um die Auskunftsstelle über Versicherungs-/Bausparkassenmaußendienst und Versicherungsmakler in Deutschland e.V.
Das Arbeitsgericht hielt die Kündigung für unwirksam. Es sei schließlich dem Berater nicht zuzurechnen. Er könne schließlich nichts dafür. Der Vertrieb legte dagegen Berufung ein und argumentiert zur Verwunderung aller wie folgt:
Bei einem Arbeitnehmer, so die Erklärung, wäre doch auch eine Verdachtskündigung möglich. Auch wenn ein Arbeitnehmer etwas nicht getan hat, müsse es doch für eine Kündigung genügen, wenn ein hinreichender Verdacht für eine Vertragsverletzung bestehe.
Sind Berater doch mit Arbeitnehmern zu vergleichen?
Gegen das Urteil wurden, wie man uns mitteilte, Rechtsmittel eingelegt.Die 2. Instanz endete mit einem Vergleich.